61996C0139

Schlussanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer vom 29. Mai 1997. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien 93/48/EWG, 93/49/EWG und 93/61/EWG - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist. - Rechtssache C-139/96.

Sammlung der Rechtsprechung 1997 Seite I-04845


Schlußanträge des Generalanwalts


1 Die Kommission hat mit Klageschrift, die am 26. April 1996 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag eine Vertragsverletzungklage erhoben auf Feststellung, daß die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus den Richtlinien 93/48/EWG(1), 93/49/EWG(2) und 93/61/EWG(3) verstossen hat, indem sie nicht innerhalb der festgelegten Fristen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um diesen Richtlinien nachzukommen.

2 Artikel 10 der Richtlinie 93/48, Artikel 8 der Richtlinie 93/49 und Artikel 7 der Richtlinie 93/61 bestimmen, daß die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, um diesen Richtlinien bis spätestens 31. Dezember 1993 nachzukommen, und die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis setzen.

3 Da die Kommission innerhalb der festgelegten Frist keine Mitteilung über die Umsetzung der genannten Richtlinien in deutsches Recht erhalten hatte, übersandte sie der deutschen Regierung am 10. Februar 1994 gemäß Artikel 169 des Vertrages ein Schreiben, mit dem sie diese aufforderte, sich zur Nichtumsetzung der Richtlinien in ihr innerstaatliches Recht zu äussern.

4 Die deutsche Regierung antwortete der Kommission mit einer Mitteilung vom 21. April 1994, die sie mit Schreiben vom 28. April 1994 übersandte, jedoch ohne zu erläutern, aus welchen Gründen sie die fraglichen Richtlinien nicht in ihr innerstaatliches Recht umgesetzt hatte.

5 Da ihr keine nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinien in innerstaatliches Recht mitgeteilt worden waren, übersandte die Kommission der deutschen Regierung mit Schreiben vom 5. Oktober 1994 eine mit Gründen versehene Stellungnahme, in der sie ihr die Nichtumsetzung der drei Richtlinien vorwarf und sie aufforderte, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um der Stellungnahme binnen zwei Monaten nachzukommen.

6 Mit einer Mitteilung vom 6. Dezember 1994, die der Kommission am 14. Dezember 1994 zugesandt wurde, teilte die deutsche Regierung der Kommission mit, daß mit dem Erlaß des Gesetzes zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher und saatgutrechtlicher Vorschriften vom 25. November 1993(4) die erforderlichen Ermächtigungen geschaffen worden seien, um die drei Richtlinien in deutsches Recht umzusetzen. Diese Umsetzung müsse jedoch durch Rechtsvorschriften erfolgen, deren Erlaß eine Klärung des Geltungsbereichs der Richtlinien, der umstritten sei, voraussetze.

7 Da die Kommission von der deutschen Regierung keine weiteren Informationen über die Umsetzung der drei Richtlinien in das innerstaatliche Recht erhalten hat, hat sie die vorliegende Klage erhoben.

8 Gemäß den Artikeln 5 und 189 EG-Vertrag sowie Artikel 10 der Richtlinie 93/48, Artikel 8 der Richtlinie 93/49 und Artikel 7 der Richtlinie 93/61 war die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, die genannten Richtlinien innerhalb der vorgeschriebenen Frist vollständig in ihr innerstaatliches Recht umzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf Vorschriften, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichtbeachtung der Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen, die sich aus den Richtlinien der Gemeinschaften ergeben.

9 Vorliegend bestreitet Deutschland die von der Kommission beanstandete Nichtumsetzung der drei Richtlinien nicht. Die deutsche Regierung regt jedoch an, das Vertragsverletzungsverfahren wegen der bei der Umsetzung der streitigen Richtlinien in innerstaatliches Recht aufgetauchten Schwierigkeiten ruhenzulassen.

Diese Anregung der deutschen Regierung ist unerheblich, da im vorliegenden Fall nicht die Voraussetzungen erfuellt sind, die eine Aussetzungsentscheidung gemäß Artikel 82a § 1 Buchstabe b der Verfahrensordnung rechtfertigen würden.

10 Die Kommission hat nämlich vorliegend - ohne daß irgendwelche Zweifel bestuenden oder die deutsche Regierung dies bestritten hätte - nachgewiesen, daß die Bundesrepublik Deutschland nicht innerhalb der festgelegten Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um den Richtlinien 93/48, 93/49 und 93/61 nachzukommen. Daher ist der Klage der Kommission stattzugeben.

11 Da die Klage der Kommission begründet ist und ihren Anträgen stattgegeben werden muß, sind der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Ergebnis

12 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor,

1. festzustellen, daß die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus

- Artikel 10 der Richtlinie 93/48/EWG der Kommission vom 23. Juni 1993 zur Festlegung der Tabelle mit den Anforderungen an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung gemäß der Richtlinie 92/34/EWG des Rates,

- Artikel 8 der Richtlinie 93/49/EWG der Kommission vom 23. Juni 1993 zur Festlegung der Tabelle mit den Anforderungen an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Zierpflanzenarten gemäß der Richtlinie 91/682/EWG des Rates und

- Artikel 7 der Richtlinie 93/61/EWG der Kommission vom 2. Juli 1993 zur Aufstellung der Tabelle mit den Anforderungen an Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut gemäß der Richtlinie 92/33/EWG des Rates

verstossen hat, indem sie nicht innerhalb der festgelegten Fristen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um diesen Richtlinien nachzukommen;

2. der Bundesrepublik Deutschland die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

(1) - Richtlinie 93/48/EWG der Kommission vom 23. Juni 1993 zur Festlegung der Tabelle mit den Anforderungen an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung gemäß der Richtlinie 92/34/EWG des Rates (ABl. L 250, S. 1).

(2) - Richtlinie 93/49/EWG der Kommission vom 23. Juni 1993 zur Festlegung der Tabelle mit den Anforderungen an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Zierpflanzenarten gemäß der Richtlinie 91/682/EWG des Rates (ABl. L 250, S. 9).

(3) - Richtlinie 93/61/EWG der Kommission vom 2. Juli 1993 zur Aufstellung der Tabelle mit den Anforderungen an Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut gemäß der Richtlinie 92/33/EWG des Rates (ABl. L 250, S. 19).

(4) - BGBl. I S. 1917.