61996C0020

Schlussanträge des Generalanwalts Léger vom 6. Mai 1997. - Kelvin Albert Snares gegen Adjudication Officer. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Social Security Commissioner - Vereinigtes Königreich. - Soziale Sicherheit - Beitragsunabhängige Sonderleistungen - Artikel 4 Absatz 2a und Artikel 10a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Unterhaltsbeihilfe für Behinderte - Mangelnde Exportierbarkeit. - Rechtssache C-20/96.

Sammlung der Rechtsprechung 1997 Seite I-06057


Schlußanträge des Generalanwalts


1 Gegenstand des vom Social Security Commissioner vorgelegten Vorabentscheidungsersuchens ist die Frage, ob der Kläger des Ausgangsverfahrens den Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe für Behinderte verloren hat, als er das Vereinigte Königreich endgültig verließ, um auf Dauer in einem anderen Mitgliedstaat zu leben.

2 Sie sind daher aufgerufen, die am 1. Juni 1992 in Kraft getretenen Gemeinschaftsbestimmungen über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, insbesondere über die "beitragsunabhängigen Sonderleistungen"(1), auszulegen und auf ihre Gültigkeit zu überprüfen.

Nationale Rechtsvorschriften

3 Aus dem Vorlagebeschluß ergibt sich, daß die "disability living allowance" (Unterhaltsbeihilfe für Behinderte, im folgenden: DLA) eine beitragsunabhängige(2) Leistung ist, die unabhängig von der vorherigen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und unabhängig von der Bedürftigkeit Personen gewährt wird, die aufgrund körperlicher oder geistiger Behinderung arbeitsunfähig sind(3).

4 Die DLA setzt sich aus zwei Bestandteilen zusammen:

- einem Pflegebestandteil für pflegebedürftige Personen (der je nach Art der Behinderung und der Pflegebedürftigkeit zu drei verschiedenen Sätzen gewährt werden kann);

- einem Mobilitätsbestandteil (der je nach Art und Umfang der Gehbehinderung zu zwei verschiedenen Sätzen gewährt werden kann) für Personen, deren Gehfähigkeit beeinträchtigt ist.

5 Vor ihrer Einführung am 1. April 1992(4) gab es im nationalen Recht zwei Arten von beitrags- und bedürftigkeitsunabhängigen Leistungen, die denselben Gegenstand wie die beiden Bestandteile der DLA hatten. Es handelte sich um die "attendance allowance" (Pflegegeld, im folgenden: AA), die zu zwei Sätzen gezahlt wird, die den beiden höchsten Sätzen des Pflegebestandteils der DLA entsprechen, und um die "mobility allowance" (Mobilitätsbeihilfe, im folgenden: MA), die zu einem Satz gezahlt wird, der dem höchsten Satz des Mobilitätsbestandteils der DLA entspricht(5).

6 Die Voraussetzungen für die Gewährung der beiden Bestandteile der DLA stimmen mit denjenigen für die AA und die MA überein. Insbesondere besteht kein Staatsangehörigkeitserfordernis. Die nationalen Rechtsvorschriften bestimmen u. a., daß ein Antragsteller die Voraussetzungen des Wohnorts und der Anwesenheit in Großbritannien erfuellen muß(6). Von dieser Wohnortvoraussetzung kann im wesentlichen nur bei vorübergehendem Aufenthalt im Ausland abgesehen werden(7).

Gemeinschaftsrecht

Die Verordnung Nr. 1408/71 vor der Reform von 1992

7 Mit der Verordnung Nr. 1408/71 wird keine selbständige Regelung der sozialen Sicherheit für die Arbeitnehmer und deren Familienangehörigen geschaffen, die innerhalb der Gemeinschaft den Wohnort wechseln. Sie soll auch nicht die verschiedenen einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften harmonisieren oder gar vereinheitlichen. Sie koordiniert vielmehr die letztgenannten Vorschriften, indem sie ihnen eine Reihe von Vorschriften überordnet, deren oberstes Ziel es ist, jedes Hindernis zu beseitigen, das sich einer Inanspruchnahme des vom Vertrag gewährten Rechts auf Freizuegigkeit entgegenstellen könnte.

8 Der sachliche Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 ist in Artikel 4 geregelt. Mit ihm werden alle Rechtsvorschriften über "Zweige der sozialen Sicherheit" erfasst, die sich auf eines der in Absatz 1 aufgezählten Risiken beziehen, darunter die "Leistungen bei Invalidität" gemäß Buchstabe b. Die "Sozialhilfe" (Absatz 4) wird ausgeschlossen, ohne daß jedoch ein Unterschied zwischen den auf Beiträgen beruhenden und den beitragsfreien Systemen gemacht wird (Absatz 2).

9 Die in Artikel 4 Absätze 1 und 2 genannten nationalen Rechtsvorschriften und Systeme sind gemäß Artikel 5 von den Mitgliedstaaten in Erklärungen angegeben, die notifiziert und veröffentlicht worden sind. So war und ist die AA vom Vereinigten Königreich im Anhang VI Abschnitt L Nummer 11 der Verordnung als Leistung bei Invalidität im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b aufgeführt.

10 Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung stellt wie folgt den Grundsatz der Aufhebung der Wohnortklauseln für Leistungen auf, die in den Geltungsbereich der Verordnung fallen:

"Die Geldleistungen bei Invalidität, Alter oder für die Hinterbliebenen, die Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten und die Sterbegelder, auf die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten Anspruch erworben worden ist, dürfen, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, weil der Berechtigte im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Staates wohnt, in dessen Gebiet der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat."

Die Änderungen aufgrund der Verordnung Nr. 1247/92

Die Gründe für die Änderungen

11 In seiner ursprünglichen Fassung beschränkte Artikel 4 der Verordnung Nr. 1408/71 deren Geltungsbereich auf die Leistungen der sozialen Sicherheit im engeren Sinne und schloß die Leistungen der Sozialhilfe aus. Demgemäß konnten nur erstere, nicht aber letztere gemäß Artikel 10 Absatz 1 in einen anderen Mitgliedstaat ausgeführt werden. Die Regelung enthielt keine Definition der beiden Begriffe.

12 In der Erwägung, daß "die Unterscheidung zwischen Leistungen, die vom Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 ausgeschlossen sind, und solchen, die darunter fallen, im wesentlichen von den grundlegenden Merkmalen jeder Leistung [abhängt], insbesondere von ihrer Zielsetzung und den Voraussetzungen ihrer Gewährung"(8), hat der Gerichtshof eine extensive Auffassung zu den in Artikel 4 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften und Systemen vertreten, die nicht von den nationalen Qualifizierungen abhängig ist und Leistungen einschließt, die "ihrem persönlichen Geltungsbereich, ihren Zielen und den Einzelheiten ihrer Anwendung nach"(9) der Sozialhilfe(10) und der sozialen Sicherheit(11) gleich nahe stehen.

13 Nach Ihrer Rechtsprechung muß eine solche "gemischte" oder "zusammengesetzte" Leistung "als Leistung der sozialen Sicherheit betrachtet werden ..., wenn sie erstens den Empfängern unabhängig von jeder auf Ermessensausübung beruhenden Einzelfallbeurteilung der persönlichen Bedürftigkeit aufgrund einer gesetzlich umschriebenen Stellung gewährt wird und sich zweitens auf eines der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 ausdrücklich aufgezählten Risiken bezieht"(12).

Die neuen Vorschriften

14 Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung(13) fügte der Rat durch die Verordnung Nr. 1247/92 aufgrund der Artikel 51 und 235 EWG-Vertrag in die Verordnung Nr. 1408/71 besondere Koordinierungsvorschriften ein, die für bestimmte beitragsunabhängige, nunmehr ausdrücklich in den Geltungsbereich der Verordnung fallende Leistungen gelten. Es handelt sich um Leistungen, die ersatzweise, ergänzend oder zusätzlich in Versicherungsfällen gewährt werden, die den in der Verordnung Nr. 1408/71 aufgeführten Zweigen der sozialen Sicherheit entsprechen, und um solche, die zum besonderen Schutz der Behinderten bestimmt sind.

15 Hierauf wird im neuen Artikel 4 Absatz 2a der Verordnung Nr. 1408/71 wie folgt Bezug genommen:

"(2a) Diese Verordnung gilt auch für beitragsunabhängige Sonderleistungen, die unter andere als die in Absatz 1 erfassten oder die nach Absatz 4 ausgeschlossenen Rechtsvorschriften oder Systeme fallen, sofern sie

a) entweder in Versicherungsfällen, die den in Absatz 1 Buchstaben a) bis h) aufgeführten Zweigen entsprechen, ersatzweise, ergänzend oder zusätzlich gewährt werden

b) oder allein zum besonderen Schutz der Behinderten bestimmt sind."

16 Artikel 5 wurde dahin geändert, daß die Mitgliedstaaten die Rechtsvorschriften und Systeme, die auch in Artikel 4 Absatz 2a genannt sind, in Erklärungen angeben (das Vereinigte Königreich hat eine solche Erklärung nicht abgegeben).

17 Die für diese Leistungen geschaffene Koordinierungsregel ist Gegenstand des neuen Artikels 10a, in dessen Absatz 1 eine Ausnahme vom Grundsatz der Aufhebung der Wohnortklauseln für die Leistungen begründet wird, die zuvor Gegenstand einer entsprechenden Erklärung des Mitgliedstaats waren, der sie vorsieht:

"(1) Ungeachtet der Bestimmungen in Artikel 10 und Titel III erhalten Personen, für die diese Verordnung gilt, die in Artikel 4 Absatz 2a aufgeführten beitragsunabhängigen Sonderleistungen in bar ausschließlich in dem Wohnmitgliedstaat gemäß dessen Rechtsvorschiften, sofern diese Leistungen in Anhang IIa aufgeführt sind. Diese Leistungen werden vom Träger des Wohnorts zu seinen Lasten gewährt."

18 Die DLA ist in der Liste der Sonderleistungen in Anhang IIa Abschnitt L Buchstabe f (Vereinigtes Königreich) enthalten.

19 Die Absätze 2 bis 4 des Artikels 10a haben zum Ziel, daß die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Zeiten oder eingetretenen Tatsachen anerkannt werden, damit diese Leistungen auf dem Gebiet des Wohnortstaats gewährt werden können:

"(2) Der Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Anspruch auf in Absatz 1 genannte Leistungen von der Zurücklegung von Beschäftigungszeiten, Zeiten der selbständigen beruflichen Tätigkeit oder Wohnzeiten abhängig ist, berücksichtigt, soweit erforderlich, die in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Beschäftigungszeiten, Zeiten der selbständigen beruflichen Tätigkeit oder Wohnzeiten, als wenn es sich um im ersten Staat zurückgelegte Zeiten handelte.

(3) Ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Anspruch auf eine Zusatzleistung nach Absatz 1 vom Bezug einer Leistung nach einem der Buchstaben a) bis h) des Artikels 4 Absatz 1 abhängig und wird keine Leistung dieser Art nach diesen Rechtsvorschriften geschuldet, wird jede nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gewährte entsprechende Leistung im Hinblick auf die Gewährung der Zusatzleistung als nach den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats gewährte Leistung betrachtet.

(4) Ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Gewährung von Leistungen an Invaliden oder Behinderte nach Absatz 1 davon abhängig, daß die Invalidität oder die Behinderung zuerst im Gebiet dieses Mitgliedstaats festgestellt wurde, so gilt diese Voraussetzung als erfuellt, wenn die Feststellung zum ersten Mal im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats erfolgte."

20 Die Durchführung dieser Reform, die am 1. Juni 1992 in Kraft trat, wird von Übergangsmaßnahmen begleitet, die insbesondere die Rechte sichern sollen, die vor ihrem Erlaß bestanden (Artikel 2 der Verordnung Nr. 1247/92).

Sachverhalt und Verfahren

21 Der Kläger des Ausgangsverfahrens ist britischer Staatsangehöriger. Er war als Arbeitnehmer beschäftigt und zahlte fast 25 Jahre lang Beiträge zur Sozialversicherung im Vereinigten Königreich.

22 Er erlitt im April 1993 einen schweren Unfall. Er beantragte und erhielt auf Lebenszeit beginnend ab 1. September 1993 eine DLA zum mittleren Satz des Pflegebestandteils und zum höheren Satz des Mobilitätsbestandteils der DLA(14).

23 Nachdem die zuständige innerstaatliche Behörde Kenntnis davon erlangt hatte, daß der Kläger am 13. November 1993 das Vereinigte Königreich endgültig verlassen hatte, um sich auf Teneriffa, Spanien, wo seine Mutter wohnt, auf Dauer niederzulassen, entschied sie, daß er mit Wirkung von diesem Zeitpunkt keinen Anspruch mehr auf die DLA hatte, da er die nach britischem Recht geltende Wohnortvoraussetzung nicht mehr erfuellte.

24 Das Salisbury Social Appeal Tribunal, bei dem Rechtsmittel eingelegt worden war, bestätigte diese Entscheidung mit der Begründung, daß die nationalen Rechtsvorschriften aufgrund der durch die Verordnung Nr. 1247/92 erfolgten Änderungen der Verordnung Nr. 1408/71 die Zahlung der DLA ab 1. Juni 1992, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 1247/92, von einer Wohnortvoraussetzung hätten abhängig machen dürfen.

25 Der Kläger hat Rechtsmittel zum Social Security Commissioner eingelegt und hierbei insbesondere geltend gemacht, daß die DLA eine Leistung bei Invalidität im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1408/71 sei, wie es die AA(15) und die MA(16) gewesen seien, an deren Stelle sie getreten sei, und daß ihm diese Beihilfe gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung in Spanien weiter gewährt werden müsse.

26 Ohne sich in diesem Stadium "zur Begründetheit des Parteivorbringens äussern"(17) zu wollen, legt Ihnen der nationale Richter folgende Fragen vor:

1. Führen die durch die Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 des Rates mit Wirkung vom 1. Juni 1992 eingefügten Artikel 4 Absatz 2a und 10a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates nach ihrem Wortlaut dazu, daß dem Geltungsbereich von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 eine Leistung entzogen ist, bei der vor dem 1. Juni 1992 anerkannt worden wäre, daß sie im Fall einer Person, für die aufgrund früherer Berufstätigkeit das Sozialversicherungsrecht des betreffenden Mitgliedstaats galt oder gegolten hatte, in den Geltungsbereich von Artikel 4 Absatz 1 fällt, so daß sich eine Person, die nach dem 1. Juni 1992 gemäß den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats einen Anspruch auf eine solche Leistung erwirbt, nicht auf Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 stützen kann, um gegen eine Aberkennung des Anspruchs vorzugehen, die allein damit begründet wird, daß die Person im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt?

2. Wenn die erste Frage bejaht wird, ist die Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 des Rates dann im Rahmen der durch den EG-Vertrag und insbesondere durch die Artikel 51 und 235 dieses Vertrages verliehenen Befugnisse erlassen worden?

Zur Beantwortung der Fragen

27 Ich werde mich, wie es der vorlegende Richter nahelegt, nacheinander zur Bedeutung und zur Gültigkeit der Artikel 4 Absatz 2a und 10a der Verordnung Nr. 1408/71 äussern.

28 Zunächst möchte ich klar zum Ausdruck bringen, daß der Kläger des Ausgangsverfahrens sehr wohl in den persönlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fällt, der in Artikel 2 Absatz 1 wie folgt bestimmt ist:

"(1) Diese Verordnung gilt für Arbeitnehmer und Selbständige, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, soweit sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind ..."

29 Dieser Punkt unterliegt kaum einem Zweifel, wie der Social Security Commissioner betont, "da für [den Kläger] als Arbeitnehmer die Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs gegolten hatten und er Staatsangehöriger des Vereinigten Königreichs war"(18).

30 Der Begriff des "Arbeitnehmers" im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a wird ausschließlich aufgrund der Zugehörigkeit des Betroffenen zu einem Versicherungssystem und nicht aufgrund der augenblicklichen Tätigkeit definiert. Der Gerichtshof leitet hieraus ab, daß dieser Begriff "von allgemeiner Tragweite [ist] und ... sich ... auf jede Person [erstreckt], die, ob sie nun eine Erwerbstätigkeit ausübt oder nicht, die Versicherteneigenschaft nach den für die soziale Sicherheit geltenden Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten besitzt"(19).

31 Hieraus ergibt sich, daß ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats schon dann in den persönlichen Geltungsbereich der Verordnung fällt, wenn für ihn ein System der sozialen Sicherheit eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gilt oder galt(20).

32 So liegt der Fall des Klägers, der sich folglich auf die Vorschriften der Verordnung berufen kann.

Zur Bedeutung der Artikel 4 Absatz 2a und 10a der Verordnung Nr. 1408/71

33 Gegenstand der ersten Frage ist die Prüfung, ob die DLA in den sachlichen Geltungsbereich des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1408/71 fällt, also eine Leistung bei Invalidität ist, für die deshalb der Grundsatz der Aufhebung der Wohnortklauseln gemäß Artikel 10 Absatz 1 gilt, oder ob sie als eine "beitragsunabhängige Sonderleistung" anzusehen ist, die "zum besonderen Schutz der Behinderten" im Sinne des Artikels 4 Absatz 2a Buchstabe b der Verordnung bestimmt ist und bei Erfuellung der Wohnortvoraussetzung nach Maßgabe des Artikels 10a gewährt werden kann.

34 Alle Mitgliedstaaten, die sich im Laufe des Verfahrens geäussert haben (Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Königreich Spanien, Französische Republik, Bundesrepublik Deutschland und Republik Österreich), sowie der Rat und die Kommission treten - in unterschiedlicher Form - der vom Kläger des Ausgangsverfahrens vorgebrachten These entgegen, daß die DLA unter die Vorschriften des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung falle.

35 Ich schlage vor, ihnen in dieser Beurteilung zu folgen. Nur sie ist meines Erachtens angesichts der für den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens zeitlich maßgebenden Regelung richtig.

36 Insoweit sind zunächst zwei Zeitabschnitte zu unterscheiden.

37 Vor dem 1. Juni 1992, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 1247/92, ergaben sich aus der Geltung der gemeinschaftlichen Vorschriftem drei Leistungskategorien.

38 Lassen wir zunächst die Leistungen der Sozialhilfe beiseite, die ausdrücklich vom Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 ausgenommen sind und daher nicht Gegenstand der vom Gemeinschaftsrecht eingeführten Maßnahmen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sein konnten. Die Vorschriften des Artikels 10 Absatz 1 betrafen sie daher nicht.

39 Die Leistungen der sozialen Sicherheit dagegen, die allein ausdrücklich in Artikel 4 der Verordnung Nr. 1408/71 aufgeführt sind, unterlagen dem in Artikel 10 Absatz 1 genannten Grundsatz der Aufhebung der Wohnortklauseln; dieser "stellt sicher, daß die Betroffenen bestimmte Renten und sonstige Geldleistungen, die sie nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erworben haben, uneingeschränkt beziehen können, selbst wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen, in dem der verpflichtete Träger seinen Sitz hat"(21), und soll "die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer dadurch fördern, daß die Betroffenen gegen Benachteiligungen geschützt werden, die sich aus der Verlegung ihres Wohnsitzes von einem Mitgliedstaat in einen anderen ergeben könnten"(22).

Die AA fiel daher aufgrund der Erklärung, die das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 5 abgegeben hatte, in diese Kategorie.

40 Im übrigen hat die Kategorie der Leistungen, die als "gemischte" oder "zusammengesetzte" Leistungen bezeichnet werden, weil sie "beiden Rechtsgebieten gleich nahe stehen"(23), in Ihrer Rechtsprechung Berücksichtigung gefunden, ohne daß sie in der Verordnung Nr. 1408/71 ausdrücklich vorgesehen war. In Ermangelung besonderer Vorschriften für diese Leistungen und unter der Voraussetzung, daß sie die wesentlichen Merkmale aufweisen, haben Sie sie den Leistungen der sozialen Sicherheit im Sinne des Aritikels 4 Absatz 1 der Verordnung gleichgestellt.

41 Auf diese Weise erlaubte es Ihre Auslegung, daß der Empfänger dieser Leistungen die Leistungen bei Verlegung seines Wohnorts in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats weiter erhält, auch wenn diese Leistungen aufgrund der Rechtsvorschriften, in denen sie geregelt waren, den Personen vorbehalten waren, die im Inland wohnten. Dies war möglich durch Anwendung des Artikels 10 Absatz 1.

42 Sie haben zum Beispiel entschieden, daß in den Geltungsbereich der Verordnung fallen: das garantierte Einkommen für alte Menschen in Belgien(24) und in Frankreich(25); der britische "family credit"(26); Sozialleistungen für bestimmte Arbeitslose nach den niederländischen Rechtsvorschriften(27), Beihilfen für Behinderte nach den belgischen(28), französischen(29) und britischen(30) Rechtsvorschriften.

43 In diesem rechtlichen Rahmen hatten Sie in Ihrem bereits genannten Urteil Newton die Merkmale der MA zu prüfen.

Sie haben sie mit folgender Begründung als "gemischte" Leistungen eingestuft:

"Wenn eine Rechtsvorschrift der im Ausgangsverfahren streitigen Art auch in bestimmten Merkmalen Ähnlichkeiten mit der Sozialhilfe aufweist - namentlich dadurch, daß die Gewährung der in ihr vorgesehenen Leistung nicht von der Zurücklegung von Zeiten beruflicher Tätigkeit, der Versicherungszugehörigkeit oder der Beitragszahlung abhängt -, so steht sie doch in bestimmten Einzelheiten der sozialen Sicherheit nahe."(31)

44 Sie haben jedoch klargestellt, daß eine solche Leistung nur für "einen Arbeitnehmer oder Selbständigen, der aufgrund einer früheren Berufstätigkeit bereits dem System der sozialen Sicherheit des Staates, dessen Rechtsvorschriften in Anspruch genommen werden, angehört," einer Leistung bei Invalidität im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b zugeordnet werden kann, "selbst wenn sie für andere Gruppen von Begünstigten anders einzuordnen sein"(32) sollte.

Zum letzten Punkt heisst es in dem Urteil:

"Insbesondere [kann die MA] für Personen, für die als Arbeitnehmer oder Selbständige ausschließlich die Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten gegolten haben, nicht dem Bereich der sozialen Sicherheit im Sinne von Artikel 51 EWG-Vertrag und der Verordnung Nr. 1408/71 zugerechnet werden."(33) Anderenfalls "könnte die Ausgewogenheit des mit den nationalen Rechtsvorschriften geschaffenen Systems, die Ausdruck der Fürsorge der Mitgliedstaaten für die in ihrem Hoheitsgebiet wohnenden Behinderten sind, schwer beeinträchtigt werden"(34).

45 Bei Anwendung dieser Rechtsprechung musste so vor der Änderung der Verordnung Nr. 1408/71 die MA für diejenigen Empfänger, die nach den britischen Rechtsvorschriften versichert waren oder gewesen waren, als eine "gemischte" Leistung angesehen werden, die einer Leistung bei Invalidität im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung gleichgestellt ist. Nur diese Empfänger konnten daher gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung den Vorteil der Ausfuhr dieser Leistung in Anspruch nehmen. Die anderen Empfänger dieser Leistung konnten sich nicht auf die Geltung der Verordnung berufen, da die MA für sie eine Leistung nach Artikel 4 Absatz 4 darstellte.

46 Ab dem 1. Juni 1992, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 1247/92, hat sich die Situation im Interesse grösserer Sicherheit und Klarheit ein wenig verändert.

47 Aus der dritten und der vierten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1247/92 ergibt sich, daß der Erlaß der Vorschriften zur Änderung der Verordnung Nr. 1408/71 im wesentlichen durch die Notwendigkeit begründet ist, die oben genannte, bis dahin in der Regelung unbeachtet gebliebene Rechtsprechung zu den "zusammengesetzten" Leistungen zu berücksichtigen:

"Es ist ferner notwendig, der Rechtsprechung des Gerichtshofes Rechnung zu tragen, wonach bestimmte Leistungen aus nationalen Rechtsvorschriften ihrem persönlichen Geltungsbereich, ihren Zielen und den Einzelheiten ihrer Anwendung nach gleichzeitig sowohl in die Kategorie der sozialen Sicherheit als auch in die der Sozialhilfe fallen können.

Nach Feststellung des Gerichtshofs weisen die Rechtsvorschriften, nach denen solche Leistungen gewährt werden, einige Merkmale auf, die insofern der Sozialhilfe ähneln, als Bedürftigkeit ein wesentliches Kriterium für ihre Anwendung ist und die Leistungsvoraussetzungen nicht auf der Zusammenrechnung von Beschäftigungs- oder Beitragszeiten beruhen, wohingegen sie in anderen Merkmalen insofern der sozialen Sicherheit nahekommen, als das freie Ermessen bei der Gewährung der nach ihnen vorgesehenen Leistungen fehlt und den Begünstigten eine gesetzlich umschriebene Stellung eingeräumt wird."

48 Seit dieser Reform sind im wesentlichen die folgenden Klassifizierungen vorzunehmen.

49 Das System der "Leistungen der sozialen Sicherheit" bleibt unverändert: Für diese Leistungen gilt insbesondere weiterhin der in Artikel 10 Absatz 1 geregelte Grundsatz der Aufhebung der Wohnortklauseln. Auch bleiben die Leistungen, die den Charakter von Maßnahmen der "Sozialhilfe" im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 haben, ausserhalb des bestehenden Koordinierungssystems.

50 Geändert hat sich dagegen, daß die ersten beiden Kategorien nunmehr ein weniger umfangreiches Leistungsspektrum abdecken, da den "gemischten" Leistungen, die zuvor unter die eine oder die andere der Vorschriften fielen, zukünftig ein eigenes System vorbehalten wurde. Sie werden nämlich ausdrücklich von Artikel 4 Absatz 2a der Verordnung Nr. 1408/71 erfasst.

51 Zwei Arten von "beitragsunabhängigen Sonderleistungen" müssen hierbei unterschieden werden.

52 Für diejenigen unter ihnen, die von einem Mitgliedstaat in Anhang IIa der Verordnung aufgeführt wurden, gilt Artikel 10a, und sie können bei Erfuellung der Wohnortvoraussetzung gewährt werden. Für die Leistungen dagegen, die nicht in dieser Weise aufgeführt sind, muß auf die in Artikel 10 Absatz 1 vorgesehene "Grundsatz"-Regelung zurückgegriffen werden, und ihre Gewährung darf wie bei den Leistungen der sozialen Sicherheit nicht von der Erfuellung der Wohnortvoraussetzung abhängig gemacht werden.

53 Die DLA ist in Anhang IIa der Verordnung Nr. 1408/71 als vom Vereinigten Königreich genannte Leistung aufgeführt(35).

54 Führt diese Angabe de facto zur Einordnung in die Kategorie der "beitragsunabhängigen Sonderleistungen", für die Artikel 10a gilt?

55 Der Gerichtshof hat sich bereits zur Bedeutung solcher Erklärungen geäussert, insbesondere zur Bedeutung der in Artikel 5 der Verordnung Nr. 1408/71 genannten Erklärungen.

Wie Sie festgestellt haben, ergibt sich,

"wenn in den Erklärungen zu Artikel 5 der Verordnung Nr. 1408/71 ein Gesetz oder eine innerstaatliche Regelung nicht erwähnt wird, daraus nicht ohne weiteres, daß dieses Gesetz oder diese Regelung nicht in den Geltungsbereich der Verordnung fällt; hat aber ein Mitgliedstaat in seiner Erklärung ein Gesetz genannt, so folgt daraus zwingend, daß die aufgrund dieses Gesetzes gewährten Leistungen solche der sozialen Sicherheit im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 sind"(36).

56 Diese Rechtsprechung ist auf die Angaben in Anhang IIa vollständig übertragbar. Ebenso wie die Angabe einer nationalen Rechtsvorschrift in den Erklärungen gemäß Artikel 5 dazu führt, daß die aufgrund dieses Gesetzes gewährten Leistungen solche der sozialen Sicherheit im Sinne der Verordnung sind, genügt meiner Ansicht nach die Nennung einer Leistung wie die DLA in Anhang IIa als eine beitragsabhängige Sonderleistung, auf die die Vorschriften des Artikels 10a anwendbar sind, um diese zweifelsfrei in den Geltungsbreich des Artikels 4 Absatz 2a fallen zu lassen.

57 Der Umstand, daß das Vereinigte Königreich die DLA nicht gemäß Artikel 5 angegeben hat, "ist ... nicht entscheidend"(37) und schließt sie nicht von dieser Kategorie aus, wie sich aus dieser Rechtsprechung ergibt.

58 Schon diese Angabe scheint mir auszureichen, um die Eigenschaft der DLA als eine "beitragsunabhängige Sonderleistung" zu begründen; meiner Meinung nach wird die These von der Zugehörigkeit der DLA zu dieser Leistungskategorie aber auch noch durch andere Argumente bekräftigt.

59 Erstens ist hier auf die Leistungen zu verweisen, an deren Stelle die DLA im nationalen Recht getreten ist, denn diese haben nach Ansicht aller Beteiligten dieselben Merkmale wie jeder der beiden Bestandteile der späteren DLA; unterschiedlich ist nur einer der Sätze, zu dem die beiden Bestandteile gewährt werden können.

60 Nach der vor 1992 geltenden Regelung fiel die AA aufgrund ihrer Nennung in der Erklärung, die das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 5 abgegeben hatte, in den Geltungsbereich des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71. Die Voraussetzungen für ihre Gewährung und ihr Charakter unterschieden sich jedoch nicht von denen der MA, die sie ergänzte und die wegen ihrer Merkmale vom Gerichtshof im Urteil Newton als eine "gemischte" Leistung gekennzeichnet wurde.

61 Der Gerichtshof hat also diese Leistung als "Leistung der sozialen Sicherheit" eingestuft und den Wirkungen des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung unterstellt, für die deshalb der Grundsatz der Aufhebung der Wohnortklauseln des Artikels 10 Absatz 1 gilt, weil, wie wir gesehen haben, zu jener Zeit in Ermangelung einer besonderen Regelung nur diese Vorschrift die Geltung der Verordnung für die "gemischten" Leistungen begründen konnte, wenn diese die hierfür wesentlichen Merkmale hatten. Ich habe im übrigen darauf hingewiesen, daß diese Einstufung nicht systematisch erfolgte, sondern davon abhing, daß der Empfänger der MA dem System der sozialen Sicherheit des Vereinigten Königreichs angehörte.

62 Die "Vorläufer" der DLA waren demgemäß "gemischte" Leistungen, und die DLA muß folgerichtig ebenso eingestuft werden.

63 Zweitens weise ich vorsorglich darauf hin, daß die Merkmale der DLA die Eigenschaften einer "gemischten" Leistung zeigen. Zum einen ist sie insoweit Teil der Sozialhilfe, als sie nicht von Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten abhängig ist und einen offenkundigen Zustand von Bedürftigkeit einer Privatperson beheben soll, dessen Grad durch Anwendung zweier unterschiedlicher Sätze berücksichtigt wird. Zum anderen gehört sie insoweit zur sozialen Sicherheit, als ohne eine auf Ermessensausübung beruhende Einzelfallbeurteilung ihrer Situation die Personen einen Anspruch auf sie erwerben, die hierfür die Leistungsvoraussetzungen erfuellen.

64 Wenn also, wie ich meine, die DLA sehr wohl eine "beitragsunabhängige Sonderleistung" darstellt, kann auch nicht in Frage gestellt werden, daß auf sie die für diese Kategorie von Leistungen geltende Regelung, wie sie mit dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1247/92 mit Wirkung ab 1. Juni 1992 eingeführt wurde, anzuwenden war.

65 Vorbehaltlich der noch vorzunehmenden Prüfung der Gültigkeit dieser neuen Vorschriften ist es ohne Bedeutung, daß auf Leistungen wie die DLA vor dem Erlaß der Änderungsverordnung eine andere Regelung Anwendung fand.

66 Nach dem Grundsatz der unmittelbaren zeitlichen Geltung des Gesetzes(38) ist auf die zur Zeit des Sachverhalts geltende Gemeinschaftsregelung abzustellen. Diese Betrachtungsweise folgt aus der "Beachtung des Grundsatzes der Rechtssicherheit, der unter anderem verlangt, daß jeder Sachverhalt in der Regel, falls nicht ausdrücklich etwas Gegenteiliges bestimmt ist, im Licht der [zu dieser Zeit] jeweils ... geltenden Rechtsvorschriften zu würdigen ist"(39).

67 In dieser Hinsicht kann der Kläger keine Regelung in Anspruch nehmen, die nicht mehr existierte, als er die DLA beantragte. Die Ansprüche eines Klägers, dessen Behinderung entstanden ist, nachdem Artikel 4 Absatz 2a und Artikel 10a in die Verordnung Nr. 1408/71 eingefügt worden waren, werden ausschließlich von diesen neuen Vorschriften geregelt. Es ist hier tatsächlich ohne Bedeutung, ob die DLA, wie der Kläger meint, unter bestimmten Voraussetzungen vor dem 1. Juni 1992 als eine Leistung der sozialen Sicherheit gelten konnte.

68 Aus demselben Grund kann die Regelung, die vor der Novellierung von 1992 auf mit der DLA vergleichbare Leistungen anwendbar war, nicht unter Berufung auf den Grundsatz des Bestandsschutzes für wohl erworbene Rechte, wie er in Artikel 51 Buchstabe b EG-Vertrag zum Ausdruck kommt, in Anspruch genommen werden. Wenn Artikel 2 der Verordnung Nr. 1247/92(40) dem Inhaber eines Anspruchs, der vor der Novellierung entstanden ist, den Bestand dieses Anspruchs gewährleistet, kann der Kläger sich hierauf nicht berufen, da sein Anspruch auf die DLA nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1247/92 entstanden ist.

69 Hieraus muß demnach geschlossen werden, daß die DLA seit dem 1. Juni 1992, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 1247/92, eine "beitragsunabhängige Sonderleistung" im Sinne des Artikels 4 Absatz 2a der Verordnung Nr. 1408/71 ist, deren Gewährung aufgrund ihrer Nennung im Anhang IIa der Verordnung wirksam von der Voraussetzung des Wohnorts im Gebiet des Staates, in dem sie gezahlt wird, abhängig gemacht werden kann, sofern der Bestandsschutz der Ansprüche des Anspruchstellers beachtet wird.

Zur Gültigkeit der Vorschriften über die beitragsunabhängigen Sonderleistungen

70 Da der Zweck der Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 1247/92 darin besteht, die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer in der Gemeinschaft zu erleichtern, können nach Auffassung des Klägers die Artikel 51 und 235 EG-Vertrag nur zur Verwirklichung dieses Zieles herangezogen werden. Die Verordnung Nr. 1247/92 senke jedoch den Lebensstandard und die Lebensqualität der Arbeitnehmer, die versuchten, ihr Recht auf Freizuegigkeit als Bürger der Union wahrzunehmen, anstatt sie zu heben. Die Verordnung beeinträchtige und schwäche den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt mehr, als daß sie ihn fördere und stärke, da sie für die Bürger das Leben und das Arbeiten in einem anderen als ihrem Herkunftsland erschwere. Die streitige Änderung liege daher ausserhalb des Zuständigkeitsbereichs, der dem Gesetzgeber durch die Artikel 235 und 51 EG-Vertrag gegeben worden sei.

71 Bei der Prüfung dieser Frage werde ich jede konkrete Bezugnahme auf Artikel 235 vermeiden, der als solcher in dieser Sache offensichtlich nicht einschlägig ist. Die Verordnung Nr. 1408/71 und alle später zu ihrer Änderung oder Ergänzung ergangenen Verordnungen haben im wesentlichen Artikel 51 des Vertrages als Rechtsgrundlage. Die ergänzende Bezugnahme auf Artikel 235 wurde erst mit Erlaß der Verordnung Nr. 1390/81(41) erforderlich, die die Verordnung Nr. 1408/71 auf die Selbständigen ausdehnte, wofür der Vertrag keine besonderen Befugnisse vorgesehen hat. Der Hinweis des Klägers auf Artikel 8a EG-Vertrag, der weiter als Artikel 51 geht und vom "Recht" eines jeden Unionsbürgers spricht, "sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ... frei zu bewegen und aufzuhalten", wird mich ebenfalls nicht länger beschäftigen. Die Bezugnahme auf diese Vorschriften ermöglicht es hauptsächlich, den Schwierigkeiten aus dem Weg zu gehen, die daraus entstehen, daß die Situation des Klägers keinerlei Bezug zu Artikel 51 EG-Vertrag aufweist, der, isoliert betrachtet, lediglich die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer gewährleistet. Wir haben gesehen, daß die Gemeinschaftsregelung bei der Verfolgung der in Artikel 51 EG-Vertrag bestimmten Ziele einen umfassenderen persönlichen Geltungsbereich hat(42).

72 Ich werde daher die Vereinbarkeit im Hinblick auf die in Artikel 51 EG-Vertrag geregelten Grundsätze prüfen. Artikel 51 EG-Vertrag lautet:

"Der Rat beschließt einstimmig auf Vorschlag der Kommission die auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit für die Herstellung der Freizuegigkeit der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen; zu diesem Zweck führt er insbesondere ein System ein, welches aus- und einwandernden Arbeitnehmern und deren anspruchsberechtigten Angehörigen folgendes sichert:

a) die Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften berücksichtigten Zeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen;

b) die Zahlung der Leistungen an Personen, die in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten wohnen."

73 Ich erinnere daran, daß die Änderungsverordnung unter Berücksichtigung Ihrer Rechtsprechung erlassen wurde, die es aufgrund einer weiten Auffassung vom Begriff der "Leistungen der sozialen Sicherheit" im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 erlaubte, die bestehende Koordinierungsregelung der Gemeinschaft auf bestimmte "gemischte" Leistungen anzuwenden.

74 Das Problem, das sich in der vorliegenden Rechtssache stellt, ist nicht so sehr die Frage, ob der Rat befugt war, die Leistungen dieser Art in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 aufzunehmen. Dies ergibt sich nämlich bereits aus Ihrer Rechtsprechung. Die Frage ist vielmehr, ob er zulassen durfte, daß die im Anhang IIa genannten Leistungen in Abweichung von dem in Artikel 10 Absatz 1 niedergelegten Grundsatz von einer Wohnortvoraussetzung abhängig gemacht werden können.

75 Es geht daher vor allem um die Gültigkeit des neuen Artikels 10a, der eine besondere Regelung für bestimmte Leistungen gemäß Artikel 4 Absatz 2a einführt.

76 Die Möglichkeit, Ausnahmen vom Grundsatz der Aufhebung der Wohnortklauseln vorzusehen, bestand "im Keim" bereits vor dem Erlaß der Verordnung Nr. 1247/92.

77 Ganz eindeutig ist zunächst schon der Wortlaut des Artikels 10 Absatz 1, der bestimmt, daß der Grundsatz der Aufhebung der Wohnortklauseln gilt, "sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist".

78 So enthielt die Verordnung Nr. 1408/71 bereits vor den Änderungen von 1992 Bestimmungen, die es gestatteten, die Gewährung bestimmter Leistungen von einer Wohnortvoraussetzung abhängig zu machen.

79 Erwähnt sei z. B. Artikel 69 der Verordnung, wonach die Pflicht zur Ausfuhr von Leistungen bei Arbeitslosigkeit nur für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten besteht und dessen Gültigkeit Sie im Urteil Van Noorden(43) mit den Worten bestätigt haben, daß "das einschlägige Gemeinschaftsrecht, insbesondere Artikel 67 Absatz 3 sowie die Artikel 69 und 70 der Verordnung Nr. 1408/71, der Weigerung eines Mitgliedstaats, einem Arbeitnehmer Arbeitslosenunterstützung über den in Artikel 69 dieser Verordnung vorgesehenen Zeitraum von höchstens drei Monaten hinaus zu gewähren, nicht entgegensteht, wenn der Arbeitnehmer nicht unmittelbar zuvor Versicherungs- und Beschäftigungszeiten in diesem Mitgliedstaat zurückgelegt hat"(44).

80 Genannt sei auch der Anhang E der Verordnung Nr. 3(45), der in Abweichung von Artikel 10 Absatz 1 die "Leistungen, die nicht in das Ausland gewährt werden", aufführte und dessen Gültigkeit Sie ebenfalls nicht in Frage gestellt haben(46).

81 Im übrigen schloß gerade Ihre Rechtsprechung diese Ausnahmemöglichkeit nicht aus, wenn dort von der Geltung des in Artikel 10 Absatz 1 genannten Grundsatzes "mangels ausdrücklicher entgegenstehender Bestimmungen"(47) die Rede ist. Sie sprachen dem Gesetzgeber der Gemeinschaft implizit die Befugnis zu, derartige besondere Vorschriften zu erlassen, als Sie - zieht man den Umkehrschluß, in aller Deutlichkeit - feststellten, daß "die Antwort auf die ... aufgeworfenen Fragen wegen des Fehlens besonderer Vorschriften über die fraglichen beitragsunabhängigen Leistungen den derzeit geltenden Verordnungen in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof zu entnehmen ist"(48).

82 Diese Hinweise auf die Vorschriften und auf die Rechtsprechung erinnern also daran, daß es im Vertrag und in dem bestehenden Koordinierungssystem keinen allgemeinen Grundsatz der freien Ausfuhr von Sozialleistungen gibt.

83 Wenn demnach bestimmte Leistungen aus den Gründen, die ich söben dargelegt habe, nicht ausgeführt werden können, ist doch zu prüfen, ob der Rat für bestimmte "gemischte" Leistungen eine solche Regelung vorsehen konnte.

84 Meines Erachtens kann aufgrund der besonderen Art der streitigen Leistungen insoweit jeder Zweifel ausgeschlossen werden.

85 Wie die französische Regierung hervorgehoben hat(49), ist die Wohnortvoraussetzung vorliegend unter zwei Gesichtspunkten gerechtfertigt. Zum einen werden die Leistungen in einem bestimmten Staat gewährt und hängen eng vom Lebensstandard und von den Lebenshaltungskosten in diesem Staat ab. Zum anderen berücksichtigt die Nicht-Ausfuhr dieser Leistungen, daß deren Empfänger Leistungen derselben Art in dem Mitgliedstaat beantragen können, in den sie ihren Wohnort verlegt haben.

86 In Anbetracht der besonderen Art der Leistungen, die wie die DLA in den Bereich der gemischten Leistungen fallen, nämlich sowohl klassische Leistungen der sozialen Sicherheit als auch Leistungen der Sozialhilfe sind, die von der einschlägigen Regelung ausgeschlossen sind, scheint mir eine Ausnahmebestimmung zur Koordinierung gerechtfertigt. Diese Leistungen sollen einen bestimmten Lebensstandard, der von dem betreffenden Staat unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Lebensstandards in seinem Hoheitsgebiet festgelegt wird und der von einem Staat zum anderen schwanken kann, mittels einer Mindestleistung sichern. Es handelt sich um Leistungen, die auf die Empfänger abstellen und in einem bestimmten Umfeld gewährt werden.

87 Der wirtschaftlich-soziale und sogar auch der kulturelle und familäre Zusammenhang, der für jeden Wohnortstaat charakteristisch ist, liegen den Voraussetzungen für die Gewährung dieser Leistungen zugrunde. Über das durchschnittliche Einkommen und die Lebenshaltungskosten hinaus ist z. B. das Vorhandensein von anderen Leistungen oder von Beihilfen, die an den Grad der Bedürftigkeit geknüpft sind, für die Entscheidung über die Modalitäten der Leistungsgewährung wesentlich. Die Leistungen oder Beihilfen können die Form von Wohnungsbeihilfen, von praktischen oder finanziellen Hilfsleistungen für Behinderte, eines angemessenen Krankenhauswesens oder auch von öffentlichen oder privaten Infrastrukturmaßnahmen annehmen, die den Bedürfnissen der Behinderten entsprechen.

88 In Anbetracht des Zusammenhangs, in dem diese Leistungen entstanden sind, können sie sich, wenn sie einem Empfänger gewährt werden, der in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, im Hinblick auf das soziale, wirtschaftliche oder kulturelle Umfeld dieses anderen Staates als völlig ungeeignet, übertrieben oder unangemessen herausstellen. Es wäre utopisch, an eine Harmonisierung aller Mitgliedstaaten in diesem Punkt zu glauben. Ein Behinderter wird in Spanien nicht notwendig dieselben finanziellen Bedürfnisse haben wie im Vereinigten Königreich.

89 Diese Beschränkung der Ausfuhr von Leistungen findet übrigens eine Stütze in den Grundsätzen, die in Ihrem Urteil vom 27. September 1988 in der Rechtssache 313/86 (Lenoir, Slg. 1988, 5391) genannt werden, das zu den Beihilfen erging, die an ein bestimmtes, für einen Mitgliedstaat charakteristisches "soziales Umfeld" gebunden sind.

90 Im Ausgangsverfahren ging es um die Frage, ob die zuständige französische Stelle berechtigt war, die Zahlung von Beihilfe zum "Schuljahresbeginn" und die Zahlung der "Beihilfe für Alleinverdienende" an den Kläger des Ausgangsverfahrens einzustellen, weil er seinen Wohnort aus Frankreich in das Vereinigte Königreich verlegt hatte. Das vorlegende Gericht hatte Sie folglich ersucht, über die Auslegung des Artikels 77(50) der Verordnung Nr. 1408/71 zu entscheiden.

Sie haben entschieden, daß "der Wortlaut [dieser Vorschrift] so auszulegen ist, daß ein Empfänger von Familienleistungen, der einem Mitgliedstaat angehört und im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt, von den Trägern der sozialen Sicherheit seines Herkunftslandes nur die Zahlung der $Familienbeihilfen`, nicht aber anderer Familienleistungen wie der $Beihilfe bei Schuljahresbeginn` und der $Beihilfe für Alleinverdienende` des französischen Rechts verlangen kann"(51).

Sie haben dann festgestellt, daß diese Vorschrift nicht gegen die Artikel 48 und 51 EG-Vertrag verstösst, weil sie "als Rechtsnorm mit allgemeiner Geltung unterschiedslos auf alle Angehörigen der Mitgliedstaaten anwendbar ist und auf objektive Merkmale in bezug auf die Rechtsnatur und die Voraussetzungen für die Gewährung der fraglichen Leistungen gestützt ist"(52).

Den Leistungen, die ausschließlich nach Maßgabe der Zahl und gegebenenfalls des Alters der Familienangehörigen gewährt werden und "unabhängig vom Wohnort des Empfängers und seiner Familie zahlbar" bleiben, haben Sie gegenübergestellt "andersartige oder von anderen Voraussetzungen abhängige Leistungen, wie zum Beispiel eine, die zur Deckung durch den Beginn des Schuljahres der Kinder veranlasster Kosten bestimmt ist, [die] meist eng an das soziale Umfeld und damit auch an den Wohnort der Betroffenen gebunden"(53) sind.

91 Meiner Auffassung nach gehören die beitragsunabhängigen Sonderleistungen, die wie die DLA im Anhang IIa bezeichnet werden, zu den Leistungen, die "eng an das soziale Umfeld und damit auch an den Wohnort der Betroffenen gebunden" sind.

92 Von Bedeutung ist sodann, daß der Grundsatz der Nicht-Ausfuhr der im Anhang IIa bezeichneten Leistungen vom Gesetzgeber der Gemeinschaft zusammen mit dem Grundsatz der Geltung der Rechtsvorschriften des Wohnortstaats aufgestellt worden ist.

93 Nach diesem Grundsatz sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, jedem ihrer Einwohner, der in den Geltungsbereich der Verordnung fällt, unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit die in ihren Rechtsvorschriften vorgesehenen beitragsunabhängigen Sonderleistungen zu gewähren, sofern er die in den nationalen Rechtsvorschriften bestimmten Zugangsvoraussetzungen erfuellt und die betreffenden Leistungen im Anhang IIa aufgeführt sind.

94 Die Tatsache, daß dem Kläger im vorliegenden Fall in Spanien eine der DLA gleichwertige Leistung zu einem geringeren Betrag angeboten wurde oder daß ihm die Gewährung einer entsprechenden spanischen Leistung verweigert wird, weil er die geltenden Voraussetzungen nicht erfuellt, ist als solche nicht geeignet, die Ungültigkeit der Wohnortvoraussetzung gemäß Artikel 10a der Verordnung zu begründen. Mangels einer gemeinschaftlichen Harmonisierung in diesem Bereich bis zum heutigen Tage nämlich sind nach Ihrer ständigen Rechtsprechung "die Mitgliedstaaten nach wie vor dafür zuständig, die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen der sozialen Sicherheit zu ändern und zu verschärfen, sofern diese Voraussetzungen keine offene oder versteckte Diskriminierung von Arbeitnehmern der Gemeinschaft bewirken"(54).

95 Im vorliegenden Fall sind daher die einschlägigen Bestimmungen der Rechtsvorschriften Spaniens, des Wohnortstaats, heranzuziehen, ohne daß die britischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, auch wenn diese sich als günstiger für den Betroffenen herausstellen. Andernfalls würde gegen den die einschlägige Gemeinschaftsregelung tragenden Grundsatz verstossen, daß die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats anwendbar sind(55). Die Verbindlichkeit der in der Verordnung enthaltenen Anknüpfungsvorschriften ist eindeutig die Folge des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts. Hieraus ergibt sich, daß die Betroffenen nicht frei zwischen den geltenden nationalen Rechtsvorschriften wählen können, wenn sie die Voraussetzungen für den Anschluß an mehrere nationale Regelungen erfuellen, so wie "die Mitgliedstaaten nicht auch bestimmen können, inwieweit ihre eigenen Rechtsvorschriften oder die eines anderen Mitgliedstaats anwendbar sind", da "sich die Anwendung nationaler Rechtsvorschriften nach den Kriterien bestimmt, die sich aus den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts ergeben"(56).

96 Wenn im übrigen die Novellierung im Jahre 1992, wie wir gesehen haben, nicht deswegen für ungültig erklärt werden kann, weil sie es gestattet, die Gewährung bestimmter beitragsunabhängiger Sonderleistungen von einer Wohnortvoraussetzung abhängig zu machen, so kommt dies erst recht deshalb nicht in Betracht, als die Novellierung die Anforderungen beachtet, die in diesem Bereich vom Vertrag und der Grundverordnung aufgestellt werden, damit die Freizuegigkeit der Personen sichergestellt wird, die in den Geltungsbereich der Verordnung fallen.

97 Hervorzuheben ist, daß sich die mit der Verordnung Nr. 1247/92 in die Verordnung Nr. 1408/71 eingefügten Ergänzungen nicht auf die in Frage stehende Vorschrift des Artikels 10a Absatz 1 beschränken, sondern eine Gesamtregelung bilden, mit der sich der verfolgte Zweck erreichen lässt.

98 Die neu eingeführten Koordinierungsvorschriften berücksichtigen ausdrücklich die Tatsachen oder Umstände, die in einem Mitgliedstaat entstehen, der nicht der Wohnstaat ist. Die Absätze 2 und 4 des Artikels 10a verpflichten nämlich den Wohnortstaat,

- die in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Zeiten nach Maßgabe des Artikels 51 Buchstabe a EG-Vertrag zu berücksichtigen (Absatz 2);

- die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gewährten Leistungen im Hinblick auf die Gewährung von Zusatzleistungen als nach den geltenden Rechtsvorschriften gewährte Leistungen zu betrachten (Absatz 3);

- die in einem anderen Mitgliedstaat erfolgte Feststellung der Invalidität oder Behinderung anzuerkennen (Absatz 4).

99 Artikel 4 Absatz 2a hat im übrigen die Ansprüche der Personen, die in den Geltungsbereich der Verordnung fallen, hinsichtlich der beitragsunabhängigen Sonderleistungen erweitert, weil er bestimmt, daß alle diese Leistungen in den Geltungsbereich der Verordnung fallen und nicht nur, wie es zuvor der Fall war, gemäß Ihrer Rechtsprechung allein in den Fälllen, in denen diese Leistungen die wesentlichen Merkmale der sozialen Sicherheit aufweisen.

100 Der den Betroffenen durch die neue Regelung gewährte Schutz erweist sich darüber hinaus in bestimmter Hinsicht als umfassender als der Schutz, der sich nach Ihrer Rechtsprechung ergibt. So ist der Leistungsanspruch nicht mehr, wie es nach dem Urteil Newton der Fall war, von der Voraussetzung abhängig, daß für den Antragsteller zuvor das Sozialversicherungsrecht des Staates gegolten hat, in dem er die Leistung verlangt.

101 Im Gegensatz zu den Ausführungen des Klägers hat der Rat mit dem Erlaß der Änderungsverordnung Nr. 1247/92 meiner Ansicht nach nicht gegen die ihm nach Artikel 51 EG-Vertrag obliegende Verpflichtung verstossen, "die für die Herstellung der Freizuegigkeit der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen" zu erlassen. Hier sei darauf hingewiesen, daß Artikel 51 EG-Vertrag dem Rat die zu treffenden Maßnahmen nicht im Detail vorschreibt, sondern ihm einen "weiten Ermessensspielraum ... bei der Auswahl der zur Erreichung des in Artikel 51 des Vertrages genannten Ziels am besten geeigneten Maßnahmen"(57) lässt.

102 Ich komme der Vollständigkeit halber zu zwei weiteren Punkten, die während der Sitzung erörtert worden und nach Auffassunng des Klägers des Ausgangsverfahrens geeignet sind, die Gültigkeit der neuen Regelung in Frage zu stellen.

103 Der Kläger hat Artikel 8 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten(58) bemüht, anscheinend um geltend zu machen, daß die Unmöglichkeit, die DLA nach Spanien auszuführen, wo seine Mutter wohnt, den von dieser Vorschrift gewährleisteten Anspruch auf Achtung seines Familienlebens verletzen könnte.

Unabhängig von möglichen Zweifeln an der Erheblichkeit dieses Arguments, das auf eine Vorschrift gestützt wird, deren "Schutzbereich ... die freie Entfaltung der Persönlichkeit"(59) betrifft, sei hierzu nur gesagt, daß das eingeführte System den Betroffenen keineswegs daran hindert, sich in einem anderen Mitgliedstaat, wo ein Familienmitglied wohnt, niederzulassen, sondern einen Fortschritt im Vergleich zu der vorher geltenden Regelung darstellt, die, wie wir gesehen haben, in keiner Weise gewährleistete, daß die "gemischten" Leistungen in ihren sachlichen Geltungsbereich fielen, und dem Betroffenen daher nicht systematisch die bestehende Koordinierungsregelung zugute kommen ließ.

104 Es ist im übrigen darauf hingewiesen worden, daß die neuen Vorschriften dadurch, daß sie die Ausfuhr der streitigen Leistungen verhindern, ein Hindernis für das Aufenthaltsrecht der Betroffenen in einem anderen Mitgliedstaat darstellen können, wenn dieser das Aufenthaltsrecht von einer Einkommensvoraussetzung abhängig machen kann(60).

Ich weise zunächst darauf hin, daß sich dieses Problem im vorliegenden Fall nicht gestellt hat, da der Kläger in Spanien, wo er seit jetzt mehr als drei Jahren wohnt, nach Maßgabe des Artikels 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 weiterhin in den Genuß eines "incapacity benefit", einer beitragsabhängigen Leistung, kommt(61). Ich erinnere weiter daran, daß es schon vor dem Erlaß der Verordnung Nr. 1247/92 zulässig war, bestimmte Leistungen unter einer Wohnortvoraussetzung zu gewähren(62).

Antrag

105 Aus den vorstehenden Erwägungen schlage ich vor, die Fragen des Social Security Commissioner wie folgt zu beantworten:

1. Seit dem 1. Juni 1992, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 des Rates vom 30. April 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Geltung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, kann die Gewährung einer "beitragsunabhängigen Sonderleistung" im Sinne des Artikels 4 Absatz 2a der Verordnung Nr. 1408/71 in der geänderten Fassung, die im Anhang IIa der Verordnung aufgeführt ist, unter dem Vorbehalt, daß die vom Antragsteller erworbenen Ansprüche erhalten bleiben, wirksam von der Voraussetzung des Wohnorts im Gebiet des Staates, der sie gewährt, nach Maßgabe des Artikels 10a Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 in der geänderten Fassung abhängig gemacht werden, auch wenn vor diesem Zeitpunkt eine gleichwertige Leistung in bestimmten Fällen als eine solche gelten konnte, die unter Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 fällt und deren Gewährung nicht nach Maßgabe des Artikels 10 Absatz 1 dieser Verordnung von einer Wohnortvoraussetzung abhängig gemacht werden konnte.

2) Die Verordnung Nr. 1247/92 ist im Rahmen der dem Rat durch den EG-Vertrag und insbesondere durch die Artikel 51 und 235 dieses Vertrages verliehenen Befugnisse erlassen worden, und ihre Prüfung hat nichts ergeben, was ihre Wirksamkeit in Frage stellen könnte.

(1) - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, geändert und aktualisiert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 (ABl. L 230, S. 6), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 des Rates vom 30. April 1992 (ABl. L 136, S. 1), im folgenden: Verordnung Nr. 1408/71 oder Verordnung.

(2) - Also nicht von der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen abhängige.

(3) - Sie ist in den Sections 71 bis 76 des Social Security Contributions and Benefits Act 1992 (Gesetz von 1992 über Sozialversicherungsbeiträge und -leistungen) und den Social Security (Disability Living Allowance) Regulations 1991 (Sozialversicherungsordnung [Unterhaltsbeihilfe für Behinderte] von 1991) geregelt.

(4) - Gemäß dem Disability Living Allowance and Disability Working Allowance Act 1991 (Gesetz von 1991 über die Unterhaltsbeihilfe für Behinderte und die Beschäftigungsbeihilfe für Behinderte).

(5) - Ab 1. April 1992 wurde mit Ausnahme der AA für Empfänger über 65 Jahren keine weitere AA oder MA gewährt.

(6) - Section 71 (6) des Social Security Contributions and Benefits Act 1992 und Section 2 (1) der Social Security (Disability Living Allowance) Regulations 1991.

(7) - Section 2 (2) der Social Security (Disability Living Allowance) Regulations 1991.

(8) - Urteil vom 27. März 1985 in der Rechtssache 249/83 (Höckx, Slg. 1985, 973, Randnr. 11). Vgl. auch z. B. die Urteile vom 6. Juli 1978 in der Rechtssache 9/78 (Gillard, Slg. 1978, 1661, Randnr. 12), vom 5. Mai 1983 in der Rechtssache 139/82 (Piscitello, Slg. 1983, 1427, Randnr. 10), vom 10. März 1993 in der Rechtssache C-111/91 (Kommission/Luxemburg, Slg. 1993, I-817, Randnr. 28) und vom 2. August 1993 in der Rechtssache C-66/92 (Acciardi, Slg. 1993, I-4567, Randnr. 13).

(9) - Urteil Höckx, Randnr. 12. Vgl. auch z. B. die Urteile vom 22. Juni 1972 in der Rechtssache 1/72 (Frilli, Slg. 1972, 457, Randnr. 13), vom 28. Mai 1974 in der Rechtssache 187/73 (Callemeyn, Slg. 1974, 553, Randnr. 6), vom 9. Oktober 1974 in der Rechtssache 24/74 (Biason, Slg. 1974, 999, Randnr. 9), vom 24. Februar 1987 in den Rechtssachen 379/85, 380/85, 381/85 und 93/86 (Giletti u. a., Slg. 1987, 955, Randnr. 9) und vom 20. Juni 1991 in der Rechtssache C-356/89 (Newton, Slg. 1991, I-3017, Randnr. 12).

(10) - Im wesentlichen in dem Sinne, daß diese Leistungen einer offenkundigen Bedürftigkeit eines Menschen begegnen sollen und daß, sofern die Leistungsgewährung die Prüfung der für den Unterhalt geeigneten Mittel und der häuslichen Situation des Betroffenen voraussetzt, die Frage der Berufsausübung und der Beitragsleistungen unberücksichtigt bleibt.

(11) - Im wesentlichen in dem Sinne, daß die Betroffenen einen gesetzlichen Leistungsanspruch haben, der keinerlei Ermessensbefugnis unterliegt, sobald die gesetzlichen Leistungsvoraussetzungen vorliegen.

(12) - Urteil Acciardi, Randnr. 14. Vgl. auch z. B. Urteil vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-78/91 (Hughes, Slg. 1992, I-4839, Randnr. 15).

(13) - Vgl. die ausdrücklich Bezugnahme in der dritten und der vierten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1247/92, die in Nr. 47 dieser Schlussanträge wiedergegeben sind.

(14) - Die Regierung des Vereinigten Königreichs macht darauf aufmerksam (Nr. 1.1, 1.2 und 1.5 ihrer Erklärungen), daß der Kläger seit seinem Unfall und bis zum heutigen die ab 13. April 1995 gemäß den Sections 30A bis 30E des Social Security Contributions and Benefits Act 1992 durch die "incapacity benefit" ersetzt wurde).

(15) - Aufgrund der Aufnahme in die Erklärung, die das Vereinigte Königreich nach Maßgabe des Artikels 5 der Verordnung zu den in Artikel 4 Absätze 1 und 2 aufgeführten Systemen abgegeben hat (vgl. Nr. 9 dieser Schlussanträge).

(16) - Diese Beihilfe ist in der Erklärung des Vereinigten Königreichs nicht genannt, doch hat ihr der Gerichtshof im Urteil Newton die Eigenschaft einer "Leistung der sozialen Sicherheit" im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b zugesprochen.

(17) - Nr. 25 des Vorlagebeschlusses.

(18) - Nr. 12 des Vorlagebeschlusses.

(19) - Urteil vom 31. Mai 1979 in der Rechtssache 182/78 (Pierik, Slg. 1979, 1977, Randnr. 4, Hervorhebung nur hier). Vgl. auch das Urteil vom 10. März 1992 in der Rechtssache C-215/90 (Twomey, Slg. 1992, I-1823, Randnr. 13).

(20) - Anzumerken ist bei dieser Gelegenheit, daß, wie ein Autor betont, der "in dieser Weise bestimmte persönliche Anwendungsbereich der Verordnung ... weit über den genau bestimmten Rahmen des vom Vertrag gewährleisteten freien Personenverkehrs" hinausgeht. S. Van Räpenbusch, "La sécurité sociale des personnes qui se déplacent à l'intérieur de la Communauté", Joly Communautaire, Band 2, Paris, 1995, Abschnitt 20 a. E.

(21) - Urteil vom 7. November 1973 in der Rechtssache 51/73 (Smieja, Slg. 1973, 1213, Randnr. 14).

(22) - Ibidem, Randnr. 20. Vgl. auch die Urteile vom 10. Juni 1982 in der Rechtssache 92/81 (Camera, Slg. 1982, 2213, Randnr. 14) und vom 2. Mai 1990 in der Rechtssache C-293/88 (Winter-Lutzins, Slg. 1990, 1623, Randnr. 15).

(23) - Urteil Newton, Randnr. 12.

(24) - Urteile Frilli und vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 261/83 (Castelli, Slg. 1984, 3199).

(25) - Urteile Biason und Giletti u. a., Urteile vom 12. Juli 1990 in der Rechtssache C-236/88 (Kommission/Frankreich, Slg. 1990, I-3163) und vom 11. Juni 1991 in der Rechtssache C-307/89 (Kommission/Frankreich, Slg. 1991, I-2903).

(26) - Urteil Hughes.

(27) - Urteil Acciardi.

(28) - Urteile vom 13. November 1974 in der Rechtssache 39/74 (Costa, Slg. 1974, 1251), vom 17. Juni 1975 in der Rechtssache 7/75 (Époux F., Slg. 1975, 679) und Callemeyn.

(29) - Urteil vom 16. Dezember 1976 in der Rechtssache 63/76 (Inzirillo, Slg. 1976, 2057).

(30) - Urteil Newton.

(31) - Randnr. 13.

(32) - Randnr. 15.

(33) - Randnr. 16.

(34) - Randnr. 17.

(35) - Abschnitt L Buchstabe f.

(36) - Urteil vom 20. Februar 1997 in den Rechtssachen C-88/95, C-102/95 und C-103/95 (Martínez Losada u. a., Slg. 1997, I-869, Randnr. 21), in dem auf das Urteil vom 29. November 1977 in der Rechtssache 35/77 (Beerens, Slg. 1977, 2249, Randnr. 9) Bezug genommen wird. Vgl. auch allgemeiner Urteile vom 15. Juli 1964 in der Rechtssache 100/63 (Van der Veen, Slg. 1964, 1215) und vom 2. Dezember 1964 in der Rechtssache 24/64 (Dingemans, Slg. 1964, 1375).

(37) - Urteil vom 27. Januar 1981 in der Rechtssache 70/80 (Vigier, Slg. 1981, 229, Randnr. 15).

(38) - Artikel 94 und 95 der Verordnung Nr. 1408/71 und Artikel 2 der Verordnung Nr. 1247/92.

(39) - Urteil vom 12. Oktober 1978 in der Rechtssache 10/78 (Belbouab, Slg. 1978, 1915, Randnr. 7).

(40) - Dieser Artikel ist jetzt in Artikel 95c der Verordnung Nr. 1408/71, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3095/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 (ABl. L 335, S. 1), eingearbeitet.

(41) - Verordnung (EWG) Nr. 1390/81 des Rates vom 12. Mai 1981 zur Ausdehnung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, auf die Selbständigen und ihre Familienangehörigen (ABl. L 143, S. 1).

(42) - Vgl. Nrn. 28 und 31 meiner Schlussanträge. Vgl. auch die Schlussanträge des Generalanwalts Mancini in der Rechtssache 238/83 zum Urteil vom 5. Juli 1984 (Meade, Slg. 1984, 2631, Nrn. 2 und 3).

(43) - Urteil vom 16. Mai 1991 in der Rechtssache C-272/90 (Slg. 1991, I-2543).

(44) - Randnr. 12.

(45) - Verordnung Nr. 3 des Rates vom 25. September 1958 über die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (ABl. 1958, Nr. 30, S. 561), die mit Wirkung vom 1. Oktober 1972 durch die Verordnung Nr. 1408/71 ersetzt worden ist.

(46) - Urteil Biason, Randnrn. 18 bis 20.

(47) - Urteil vom 31. März 1977 in der Rechtssache 87/76 (Bozzone, Slg. 1977, 687, Randnr. 21). Vgl. auch die Urteile Piscitello (Randnr. 16) und Giletti (Randnr. 16).

(48) - Urteil vom 12. Juli 1990 (Kommission/Frankreich, Randnr. 16).

(49) - Nr. 8 ihrer Erklärungen.

(50) - Nach diesem Artikel haben Rentner oder Waisen, die in einem anderem als dem zuständigen Staat wohnen, nur Anspruch auf Zahlung der "Familienbeihilfen" unter Ausschluß der "Familienleistungen" im Sinne des Artikels 1 Buchstabe u der Verordnung.

(51) - Randnr. 11.

(52) - Randnr. 16.

(53) - Randnr. 16, Hervorhebung nur hier.

(54) - Urteil Martínez Losada u. a. (Randnr. 43), das auf das Urteil vom 20. September 1994 in der Rechtssache C-12/93 (Drake, Slg. 1994, I-4337, Randnr. 27) Bezug nimmt.

(55) - Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71.

(56) - Urteil vom 23. September 1982 in der Rechtssache 276/81 (Kuijpers, Slg. 1982, 3027, Randnr. 14).

(57) - Urteil vom 22. November 1995 in der Rechtssache C-443/93 (Vougioukas, Slg. 1995, I-4033, Randnr. 35).

(58) - Absatz 1: "Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs."

(59) - Urteil vom 21. September 1989 in den Rechtssachen 46/87 und 227/88 (Hoechst/Kommission, Slg. 1989, 2859, Randnr. 18).

(60) - Richtlinien des Rates vom 28. Juni 1990 über das Aufenthaltsrecht (90/364/EWG; ABl. L 180, S. 26) und über das Aufenthaltsrecht der aus dem Erwerbsleben ausgeschiedenen Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätigen (90/365/EWG, ABl. L 180, S. 28).

(61) - Vgl. Nr. 14 meiner Schlussanträge.

(62) - Vgl. Nrn. 76 bis 81 meiner Schlussanträge.