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Leitsätze

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1 Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlungen - Handlungen, die Rechtswirkungen entfalten sollen - Vorschlag der Kommission, ein Antidumpingverfahren einzustellen - Vorbereitende Zwischenmaßnahme - Ausschluß

(EG-Vertrag, Artikel 173; Verordnung Nr. 2423/88 des Rates, Artikel 9)

2 Untätigkeitsklage - Beendigung der Untätigkeit nach Klageerhebung - Wegfall des Gegenstands der Klage - Erledigung der Hauptsache

(EG-Vertrag, Artikel 175)

Leitsätze

3 Bei Handlungen oder Entscheidungen, die in mehreren Phasen erarbeitet werden, insbesondere zum Abschluß eines internen Verfahrens, sind grundsätzlich nur die Handlungen anfechtbar, die den Standpunkt des Organs bei Beendigung des Verfahrens endgültig festlegen, nicht jedoch Zwischenmaßnahmen, die nur der Vorbereitung der endgültigen Entscheidung dienen.

Der Vorschlag über die Einstellung eines Antidumpingverfahrens, den die Kommission dem Beratenden Ausschuß und dem Rat unterbreitet, ist als eine Zwischenmaßnahme anzusehen, die die abschließende Entscheidung vorbereiten soll, und kann folglich nicht als eine anfechtbare Handlung angesehen werden.

Es ergibt sich nämlich aus Artikel 9 der Antidumping-Grundverordnung Nr. 2423/88, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber hinsichtlich der Einstellung eines Antidumpingverfahrens ohne Erlaß von Schutzmaßnahmen einen Entscheidungsmechanismus einführen wollte, der auf einer zwischen der Kommission einerseits und dem Beratenden Ausschuß und dem Rat andererseits aufgeteilten Zuständigkeit beruht. Nach diesem Mechanismus kann das Verfahren, wenn der Einstellungsvorschlag der Kommission abgelehnt wird, nicht eingestellt werden, und die Sache wird an die Kommission zurückverwiesen, damit diese sie im Lichte des Standpunkts des Rates erneut prüft.

4 Wenn im Rahmen einer Untätigkeitsklage die Handlung, deren Unterlassung Gegenstand des Rechtsstreits ist, nach Klageerhebung, jedoch vor Erlaß des Urteils erlassen worden ist, ist der Gegenstand der Klage weggefallen, so daß sich die Hauptsache erledigt hat.