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Leitsätze

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Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Bestimmung über die Festsetzung der Vergütung zum Ausgleich der Lagerkosten für Zucker für ein Wirtschaftsjahr - Klage italienischer Zuckererzeuger - Unzulässigkeit

(EG-Vertrag, Artikel 173 Absatz 4 [nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 4 EG]; Verordnung Nr. 1534/95 des Rates, Artikel 4)

Leitsätze

$$Die Klage italienischer Zuckererzeuger auf Nichtigerklärung des Artikels 4 der Verordnung Nr. 1534/95, der die Vergütung zum Ausgleich der Lagerkosten für Zucker für das Wirtschaftsjahr 1995/96 festsetzt, ist unzulässig.

Diese Bestimmung stellt nämlich eine allgemeine Regelung dar, da sie für objektiv festgelegte Tatbestände gilt und in einer allgemeinen Formulierung an abstrakt bezeichnete Kategorien von Personen gerichtet ist, indem sie eine pauschale Vergütung vorsieht und für eine unbegrenzte Anzahl von Lagerungen in der Gemeinschaft durch alle Zuckererzeuger der Gemeinschaft gilt.

Selbst wenn dem Rat zur Zeit des Erlasses der streitigen Verordnung die Identität der Kläger als Inhaber von Zuckererzeugungsquoten bekannt gewesen wäre, genügt dies nicht, um sie als individuell betroffen anzusehen, denn ein Rechtsakt verliert seine allgemeine Geltung nicht dadurch, daß sich die Rechtssubjekte, auf die er zu einem bestimmten Zeitpunkt Anwendung findet, der Zahl oder sogar der Identität nach mehr oder weniger genau bestimmen lassen, solange feststeht, daß diese Anwendung aufgrund einer objektiven rechtlichen oder tatsächlichen Situation erfolgt, die in dem Rechtsakt umschrieben ist. Auch steht dem Charakter einer Bestimmung als Verordnungsvorschrift nicht entgegen, daß sie sich auf die Personen, für die sie gilt, im konkreten Fall unterschiedlich auswirken kann, sofern nur ihr Tatbestand objektiv festgelegt ist.

Ein Eingriff in besondere Rechte der Kläger ergibt sich auch nicht allein daraus, daß diese Inhaber von Erzeugungsquoten sind. Denn vor Erlaß der angefochtenen Verordnung war die Zuteilung von Quoten nicht mit einem Anspruch auf Festsetzung einer Vergütung verbunden, die die tatsächlich allein von den italienischen Zuckererzeugern getragenen Finanzierungskosten der Lagerung berücksichtigt. Die Rechtsstellung dieser Erzeuger unterschied sich somit nicht von der der anderen Inhaber von Erzeugungsquoten, die sich alle mit der vom Rat pauschal und einheitlich für jedes Wirtschaftsjahr festgesetzten Vergütung abfinden mussten.