61995J0398

Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 5. Juni 1997. - Syndesmos ton en Elladi Touristikon kai Taxidiotikon Grafeion gegen Ypourgos Ergasias. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Symvoulio Epikrateias - Griechenland. - Freier Dienstleistungsverkehr. - Rechtssache C-398/95.

Sammlung der Rechtsprechung 1997 Seite I-03091


Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor

Schlüsselwörter


1 Freier Dienstleistungsverkehr - Bestimmungen des Vertrages - Anwendungsbereich - Abgrenzungskriterium - Über den nationalen Rahmen hinausweisender Aspekt - Niederlassung des Leistungserbringers in einem anderen Mitgliedstaat als dem der Erbringung der Dienstleistung

(EG-Vertrag, Artikel 59)

2 Freier Dienstleistungsverkehr - Beschränkungen - Verbot - Geltungsbereich - Unterschiedslos geltende Maßnahmen - Regelung eines Mitgliedstaats, die für die Beziehung zwischen Tourismus- und Reisebüros, die in diesem Mitgliedstaat Tourismusprogramme organisieren, einerseits und Fremdenführern, die in diesem Mitgliedstaat die Erlaubnis für die Ausübung dieses Berufes besitzen, andererseits als Rechtsform verbindlich das Arbeitsverhältnis vorschreibt - Unzulässigkeit

(EG-Vertrag, Artikel 59)

3 Freier Dienstleistungsverkehr - Beschränkungen, die durch das Allgemeininteresse gerechtfertigt sind - Zulässigkeit - Voraussetzungen

(EG-Vertrag, Artikel 59)

4 Freier Dienstleistungsverkehr - Beschränkungen - Regelung eines Mitgliedstaats, die für die Beziehung zwischen Tourismus- und Reisebüros, die in diesem Mitgliedstaat Tourismusprogramme organisieren, einerseits und Fremdenführern, die in diesem Mitgliedstaat die Erlaubnis für die Ausübung dieses Berufes besitzen, andererseits als Rechtsform verbindlich das Arbeitsverhältnis vorschreibt - Rechtfertigung durch Gründe des Allgemeininteresses - Wahrung des Arbeitsfriedens - Maßnahme, durch die ein Ziel wirtschaftlicher Art verfolgt wird - Ausschluß - Keine Notwendigkeit

(EG-Vertrag, Artikel 59)

Leitsätze


5 Artikel 59 des Vertrages ist nicht nur anwendbar, wenn der Erbringer und der Empfänger der Dienstleistung in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sind, sondern immer dann, wenn ein Leistungserbringer Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen anbietet, in dem er niedergelassen ist, und zwar unabhängig vom Niederlassungsort der Empfänger dieser Dienstleistungen.

6 Artikel 59 des Vertrages verlangt nicht nur die Beseitigung sämtlicher Diskriminierungen von Dienstleistungserbringern aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen - selbst wenn sie unterschiedslos für einheimische Dienstleistungserbringer wie für Dienstleistungserbringer anderer Mitgliedstaaten gelten -, wenn sie geeignet sind, die Tätigkeit von Dienstleistungserbringern, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind und dort rechtmässig entsprechende Dienstleistungen erbringen, zu unterbinden oder zu behindern.

Daher stellt eine Regelung eines Mitgliedstaats, die Tourismus- und Reisebüros - gleichgültig, wo sie niedergelassen sind - dadurch, daß sie den Beteiligten als Rechtsform verbindlich das Arbeitsverhältnis vorschreibt, daran hindert, im Rahmen der von ihnen in diesem Mitgliedstaat organisierten Tourismusprogramme mit einem Fremdenführer aus einem anderen Mitgliedstaat, der in dem erstgenannten Mitgliedstaat die Erlaubnis für die Ausübung dieses Berufes besitzt, einen Dienstleistungsvertrag zu schließen, eine Behinderung im Sinne von Artikel 59 des Vertrages dar, weil sie Fremdenführern aus anderen Mitgliedstaaten die Möglichkeit nimmt, ihre Tätigkeit in dem erstgenannten Mitgliedstaat selbständig auszuüben.

7 Der freie Dienstleistungsverkehr als fundamentaler Grundsatz des Vertrages darf nur durch Regelungen beschränkt werden, die durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind und für alle im Hoheitsgebiet des Bestimmungsstaats tätigen Personen oder Unternehmen gelten. Insbesondere müssen die Beschränkungen geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihnen angestrebten Zieles zu gewährleisten, und sie dürfen nicht über das zur Erreichung dieses Zieles Erforderliche hinausgehen.

8 Eine Regelung eines Mitgliedstaats, die Tourismus- und Reisebüros - gleichgültig, wo sie niedergelassen sind - dadurch, daß sie den Beteiligten als Rechtsform verbindlich das Arbeitsverhältnis vorschreibt, daran hindert, im Rahmen der von ihnen in diesem Mitgliedstaat organisierten Tourismusprogramme mit einem Fremdenführer aus einem anderen Mitgliedstaat, der in dem erstgenannten Mitgliedstaat die Erlaubnis für die Ausübung dieses Berufes besitzt, einen Dienstleistungsvertrag zu schließen, kann insoweit nicht durch Gründe des allgemeinen Interesses an der Wahrung des Arbeitsfriedens gerechtfertigt sein, als mit ihr zum einen ein Ziel wirtschaftlicher Art verfolgt wird, da sie zu dem Zweck erlassen worden ist, seit langem bestehende Konflikte zwischen den Fremdenführern einerseits und den Tourismus- und Reisebüros andererseits beizulegen und so negative Auswirkungen auf den Tourismus und damit die Wirtschaft des Landes zu verhindern, und als andererseits nicht erwiesen ist, daß es zur Wahrung des Arbeitsfriedens notwendig ist, die selbständige Tätigkeit von Fremdenführern aus anderen Mitgliedstaaten im Rahmen der Durchführung von Tourismusprogrammen einzuschränken, die von Tourismus- und Reisebüros organisiert werden.

Entscheidungsgründe


1 Der Symvoulio Epikrateias hat mit Beschluß vom 7. November 1995, beim Gerichtshof eingegangen am 18. Dezember 1995, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung der Artikel 59 und 60 EG-Vertrag zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Verfahren, in dem der Syndesmos ton en Elladi Touristikon kai Taxidiotikon Grafeion (Verband der in Griechenland niedergelassenen Tourismus- und Reisebüros; im folgenden: SETTG) die Nichtigerklärung der Entscheidung Nr. 10505/1988 des Arbeitsministers (Ypourgos Ergasias)(Fyllo Efimeridos Kyverniseos Nr. 68 vom 5.2.1988, Teil II; im folgenden: Entscheidung) beantragt.

3 Wie sich aus den Akten des Ausgangsverfahrens ergibt, wurde die Entscheidung durch den Schiedsspruch Nr. 54/1987 des Defterovathmio Dioikitiko Diaititiko Dikastirio (Zweitinstanzliches Verwaltungsschiedsgericht) Athen, mit dem der Schiedsspruch Nr. 55/1987 des Protovathmio Dioikitiko Diaititiko Dikastirio (Erstinstanzliches Verwaltungsschiedsgericht) Athen bestätigt worden war, für vollziehbar erklärt. Mit dem letztgenannten Schiedsspruch wurde ein Tarifkonflikt zwischen dem SETTG und der Enosi Efopliston Epivatikon Plion (Vereinigung der Reeder von Fahrgastschiffen; im folgenden: EEEP) einerseits und dem Somateio Diplomatouchon Xenagon (Verband der staatlich geprüften Fremdenführer; im folgenden: SDX) andererseits über die Bezahlung und die Arbeitsbedingungen der Fremdenführer in Athen, Piräus und Umgebung entschieden.

4 Die Schiedssprüche waren auf Artikel 37 des Gesetzes Nr. 1545/1985 gestützt, der folgendes bestimmt: "Fremdenführer, die die vorgesehene Erlaubnis für die Ausübung des Berufes des Fremdenführers besitzen und mit Tourismus- oder Reisebüros, mit Mitgliedern der Vereinigung der Reeder von Fahrgastschiffen und unmittelbar mit ausländischen Tourismusbüros oder mit deren Vertretungen/Agenturen in Griechenland einen Vertrag über die Verwirklichung von Tourismusprogrammen, die von diesen organisiert werden, schließen, stehen in einem Arbeitsverhältnis und unterliegen hinsichtlich ihrer Beziehungen zu ihren Arbeitgebern den maßgeblichen Vorschriften des griechischen Arbeitsrechts."

5 Da der Symvoulio Epikrateias der Ansicht ist, daß sich in dem Rechtsstreit ein Problem der Auslegung des Gemeinschaftsrechts stellt, hat er das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen vorgelegt:

1. Steht die dargelegte Regelung des Artikels 37 des Gesetzes Nr. 1545/1985, durch die bei Vorliegen der in ihr aufgestellten Voraussetzungen den Beteiligten als Rechtsform verbindlich das Arbeitsverhältnis - die Rechtsform, in der üblicherweise unter den in dem genannten Artikel festgelegten Voraussetzungen die Dienste der Fremdenführer erbracht werden - vorgeschrieben wird, im Widerspruch zu den Artikeln 59 ff. EWG-Vertrag?

2. Bejahendenfalls: Ist diese Regelung aus Gründen des allgemeinen Interesses an der Wahrung des Arbeitsfriedens auf dem sensiblen Gebiet der Erbringung von Tourismus-Dienstleistungen gerechtfertigt, dessentwegen der griechische Staat als Fremdenverkehrsland ein berechtigtes Interesse an einem regulierenden Eingreifen hat?

Zur ersten Frage

6 Wie sich aus dem Vorlagebeschluß ergibt, geht die erste Frage sinngemäß dahin, ob eine Regelung eines Mitgliedstaats, die Tourismus- und Reisebüros - gleichgültig, wo sie niedergelassen sind - dadurch, daß sie den Beteiligten als Rechtsform verbindlich das Arbeitsverhältnis vorschreibt, daran hindert, im Rahmen der von ihnen in diesem Mitgliedstaat organisierten Tourismusprogramme mit einem Fremdenführer, der dort die Erlaubnis für die Ausübung dieses Berufes besitzt, einen Dienstleistungsvertrag zu schließen, eine Behinderung im Sinne von Artikel 59 EG-Vertrag darstellt.

7 Vorab ist darauf hinzuweisen, daß die Tätigkeit eines Fremdenführers rechtlich in zwei verschiedenen Formen ausgestaltet sein kann. Ein Reisebüro kann Fremdenführer einsetzen, die es selbst beschäftigt, es kann aber auch auf selbständige Fremdenführer zurückgreifen. In diesem Fall wird die Dienstleistung vom Fremdenführer dem Reisebüro erbracht und stellt eine entgeltliche Tätigkeit im Sinne von Artikel 60 EG-Vertrag dar (Urteil vom 26. Februar 1991 in der Rechtssache C-198/89, Kommission/Griechenland, Slg. 1991, I-727, Randnrn. 5 und 6).

8 Ferner ist daran zu erinnern, daß Artikel 59 EG-Vertrag nicht nur anwendbar ist, wenn der Erbringer und der Empfänger der Dienstleistung in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sind, sondern immer dann, wenn ein Leistungserbringer Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen anbietet, in dem er niedergelassen ist, und zwar unabhängig vom Niederlassungsort der Empfänger dieser Dienstleistungen (Urteil Kommission/Griechenland, a. a. O., Randnrn. 8 bis 10).

9 Es ist somit zunächst zu prüfen, ob eine Regelung der im Ausgangsverfahren streitigen Art in den durch Artikel 59 erfassten Fällen das Recht der selbständigen Fremdenführer aus einem anderen Mitgliedstaat auf freie Erbringung von Dienstleistungen beeinträchtigen kann.

10 Dazu trägt der SDX vor, daß die betreffende Regelung nur für in Griechenland ansässige Fremdenführer gelte, weil sie nur diejenigen Fremdenführer erfasse, die dort eine Erlaubnis zur Ausübung dieses Berufes besässen. Aus dem oben angeführten Urteil Kommission/Griechenland ergebe sich, daß eine solche Erlaubnis, die den Besitz eines Diploms voraussetze, von Fremdenführern aus einem anderen Mitgliedstaat nicht verlangt werden könne, wenn sie eine Reisegruppe in Griechenland begleiteten.

11 Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden.

12 Aus dem Umstand allein, daß Fremdenführer aus einem anderen Mitgliedstaat keine solche Erlaubnis benötigen, wenn sie eine Reisegruppe in Griechenland begleiten, kann nicht geschlossen werden, daß sie kein Interesse daran haben können, zur Verbesserung ihrer Qualifikation ein Diplom der genannten Art zu erwerben und sich so eine Erlaubnis zur Berufsausübung in Griechenland zu beschaffen. In diesem Fall ist die Regelung auf sie anwendbar.

13 Wenn selbständige Fremdenführer aus einem Mitgliedstaat im Besitz einer Erlaubnis zur Berufsausübung in einem anderen Mitgliedstaat sind und ihre Dienstleistungen zum Zweck der Durchführung von Tourismusprogrammen anbieten, die in diesem Staat von Tourismus- oder Reisebüros organisiert werden, kann somit eine Regelung der fraglichen Art ihr Recht auf freie Erbringung von Dienstleistungen beeinträchtigen, und zwar unabhängig davon, an welchem Ort innerhalb der Gemeinschaft die genannten Büros ansässig sind.

14 Sodann ist zu prüfen, ob eine Regelung der im Ausgangsverfahren streitigen Art selbständige Fremdenführer aus anderen Mitgliedstaaten in der freien Erbringung von Dienstleistungen behindert.

15 Es steht fest, daß diese Regelung unterschiedslos für alle zugelassenen Fremdenführer gilt.

16 Artikel 59 EG-Vertrag verlangt jedoch nicht nur die Beseitigung sämtlicher Diskriminierungen von Dienstleistungserbringern aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen - selbst wenn sie unterschiedslos für einheimische Dienstleistungserbringer wie für Dienstleistungserbringer anderer Mitgliedstaaten gelten -, wenn sie geeignet sind, die Tätigkeit von Dienstleistungserbringern, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind und dort rechtmässig entsprechende Dienstleistungen erbringen, zu unterbinden oder zu behindern (Urteil vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-76/90, Säger, Slg. 1991, I-4221, Randnr. 12).

17 Ist eine Beziehung, die Dienstleistungen eines Fremdenführers im Rahmen der Durchführung von Tourismusprogrammen in einem Mitgliedstaat zum Gegenstand hat, nach einer Regelung der genannten Art zwingend als Arbeitsverhältnis im Sinne des nationalen Rechts dieses Staates zu qualifizieren, so wird dadurch Fremdenführern aus anderen Mitgliedstaaten die Möglichkeit genommen, ihre Tätigkeit in dem erstgenannten Mitgliedstaat selbständig auszuüben.

18 Durch eine solche Regelung werden Fremdenführer aus anderen Mitgliedstaaten somit in ihrer Freiheit behindert, derartige Dienstleistungen selbständig zu erbringen.

19 Demnach ist auf die erste Frage zu antworten, daß eine Regelung eines Mitgliedstaats, die Tourismus- und Reisebüros - gleichgültig, wo sie niedergelassen sind - dadurch, daß sie den Beteiligten als Rechtsform verbindlich das Arbeitsverhältnis vorschreibt, daran hindert, im Rahmen der von ihnen in diesem Mitgliedstaat organisierten Tourismusprogramme mit einem Fremdenführer aus einem anderen Mitgliedstaat, der in dem erstgenannten Mitgliedstaat die Erlaubnis für die Ausübung dieses Berufes besitzt, einen Dienstleistungsvertrag zu schließen, eine Behinderung im Sinne von Artikel 59 EG-Vertrag darstellt.

Zur zweiten Frage

20 Die zweite Frage des vorlegenden Gerichts geht dahin, ob eine solche Behinderung aus Gründen des allgemeinen Interesses an der Wahrung des Arbeitsfriedens auf dem sensiblen Gebiet der Erbringung von Tourismus-Dienstleistungen gerechtfertigt ist, dessentwegen die Griechische Republik als Fremdenverkehrsland ein berechtigtes Interesse an einem regulierenden Eingreifen hat.

21 Nach ständiger Rechtsprechung darf der freie Dienstleistungsverkehr als fundamentaler Grundsatz des Vertrages nur durch Regelungen beschränkt werden, die durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind und für alle im Hoheitsgebiet des Bestimmungsstaats tätigen Personen oder Unternehmen gelten. Insbesondere müssen die Beschränkungen geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihnen angestrebten Zieles zu gewährleisten, und sie dürfen nicht über das zur Erreichung dieses Zieles Erforderliche hinausgehen (Urteile vom 25. Juli 1991, Säger, a. a. O., Randnr. 15, und in der Rechtssache C-288/89, Collectieve Antennevoorziening Gouda, Slg. 1991, I-4007, Randnrn. 13 bis 15, vom 31. März 1993 in der Rechtssache C-19/92, Kraus, Slg. 1993, I-1663, Randnr. 32, und vom 30. November 1995 in der Rechtssache C-55/94, Gebhard, Slg. 1995, I-4165, Randnr. 37).

22 Was die Frage angeht, ob die Wahrung des Arbeitsfriedens ein zwingender Grund des Allgemeininteresses ist, der die im Ausgangsverfahren streitige Regelung rechtfertigt, ergibt sich aus dem Vorlagebeschluß, daß die genannte Regelung zu dem Zweck erlassen worden ist, seit langem bestehende Konflikte zwischen den Fremdenführern einerseits und den Tourismus- und Reisebüros andererseits beizulegen und so negative Auswirkungen auf den Tourismus und damit die Wirtschaft des Landes zu verhindern. In diesem Zusammenhang hat die griechische Regierung in der mündlichen Verhandlung selbst vorgetragen, daß durch den Erlaß der Regelung das gute Funktionieren der Volkswirtschaft habe gesichert werden sollen.

23 Die Wahrung des Arbeitsfriedens als Mittel, einen Tarifkonflikt zu beenden und so negative Auswirkungen auf einen Wirtschaftszweig und damit auf die Wirtschaft eines Landes zu verhindern, ist aber als Ziel wirtschaftlicher Art anzusehen, das keinen Grund des Allgemeininteresses darstellen kann, der eine Beschränkung einer durch den Vertrag gewährleisteten Grundfreiheit rechtfertigen könnte (Urteil Collectieve Antennevoorziening Gouda, a. a. O., Randnr. 11).

24 Im übrigen hat, worauf der Generalanwalt in Nummer 66 seiner Schlussanträge hingewiesen hat, keiner der Beteiligten, die Erklärungen in diesem Verfahren abgegeben haben, vorgetragen, daß es zur Wahrung des Arbeitsfriedens notwendig gewesen sei, die selbständige Tätigkeit von Fremdenführern aus anderen Mitgliedstaaten im Rahmen der Durchführung von Tourismusprogrammen einzuschränken, die in Griechenland von Tourismus- und Reisebüros organisiert werden.

25 Somit ist auf die zweite Frage zu antworten, daß eine solche Regelung nicht aus Gründen des allgemeinen Interesses an der Wahrung des Arbeitsfriedens als Mittel, einen Tarifkonflikt zu beenden und so negative Auswirkungen auf einen Wirtschaftszweig und damit auf die Wirtschaft des Landes zu verhindern, gerechtfertigt sein kann.

Kostenentscheidung


Kosten

26 Die Auslagen der griechischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor


Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Sechste Kammer)

auf die ihm vom Symvoulio Epikrateias mit Beschluß vom 7. November 1995 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Eine Regelung eines Mitgliedstaats, die Tourismus- und Reisebüros - gleichgültig, wo sie niedergelassen sind - dadurch, daß sie den Beteiligten als Rechtsform verbindlich das Arbeitsverhältnis vorschreibt, daran hindert, im Rahmen der von ihnen in diesem Mitgliedstaat organisierten Tourismusprogramme mit einem Fremdenführer aus einem anderen Mitgliedstaat, der in dem erstgenannten Mitgliedstaat die Erlaubnis für die Ausübung dieses Berufes besitzt, einen Dienstleistungsvertrag zu schließen, stellt eine Behinderung im Sinne von Artikel 59 EG-Vertrag dar.

2. Eine solche Regelung kann nicht aus Gründen des allgemeinen Interesses an der Wahrung des Arbeitsfriedens als Mittel, einen Tarifkonflikt zu beenden und so negative Auswirkungen auf einen Wirtschaftszweig und damit auf die Wirtschaft des Landes zu verhindern, gerechtfertigt sein.