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Leitsätze

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Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - An einen Mitgliedstaat gerichtete Entscheidung, mit der ein Zuschuß des EFRE zur Errichtung von Elektrizitätswerken gewährt wird - Nicht individuell betroffene Einzelpersonen - Diese Einzelpersonen repräsentierende Vereinigungen - Unzulässigkeit - Rechte aus der Richtlinie 85/337 - Unerheblich - Schutz durch die nationalen Gerichte

(EG-Vertrag, Artikel 173 Absatz 4 und 177; Richtlinie 85/337 des Rates)

Leitsätze

Derjenige, der nicht Adressat einer Entscheidung ist, kann nur dann geltend machen, von ihr individuell betroffen zu sein, wenn sie ihn wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und ihn daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten.

Geht es um eine an einen Mitgliedstaat gerichtete Entscheidung, die die Gewährung eines Zuschusses des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung zur Errichtung zweier Elektrizitätswerke zum Gegenstand hat, so sind natürliche Personen, deren besondere Situation beim Erlaß der Entscheidung nicht berücksichtigt wurde und die diese allgemein und abstrakt und letztlich wie jede andere Person betrifft, die sich in der gleichen Situation befindet, von dieser Handlung nicht individuell betroffen. Gleiches gilt für die diese Personen repräsentierenden Vereinigungen, die zur Begründung ihrer Klagebefugnis geltend machen, ihre Mitglieder seien von der Entscheidung individuell betroffen.

Insoweit können sich die Kläger nicht auf Rechte im Umweltbereich berufen, die sich aus der Richtlinie 85/337 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Objekten ergeben sollen, da die Kläger in der Entscheidung über den Bau der Elektrizitätswerke den Rechtsakt sehen, der geeignet sein soll, diese Rechte zu verletzen, und nicht in der Entscheidung über die Gemeinschaftsfinanzierung, die sich nur mittelbar auswirken kann.

Da die Kläger vor den nationalen Gerichten die behördlichen Genehmigungen für den Bau der Elektrizitätswerke und die Erklärungen über die Umweltverträglichkeit der Bauvorhaben anfechten können, werden die sich für den einzelnen aus der Richtlinie 85/337 ergebenden Rechte in vollem Umfang durch die nationalen Gerichte geschützt, die gegebenenfalls den Gerichtshof gemäß Artikel 177 des Vertrages um eine Vorabentscheidung ersuchen können. Bei der Prüfung der Klagebefugnis der Kläger sind daher die eingangs angeführten Kriterien anzuwenden.