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Leitsätze

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1 Gemeinschaftsrecht - Auslegung - Methoden - Auslegung in Ansehung der von der Gemeinschaft geschlossenen völkerrechtlichen Verträge

2 Umwelt - Schutz der Ozonschicht - Verordnung Nr. 3093/94 - Tragweite - Verbot der Verwendung und Vermarktung von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen als Brandbekämpfungsmittel - Kein Verstoß gegen die Artikel 30 und 130r des Vertrages

(EG-Vertrag, Artikel 30 und 130r; Verordnung Nr. 3093/94 des Rates, Artikel 5)

3 Umwelt - Bestimmungen des Vertrages - Artikel 130r - Anwendungsvoraussetzungen - Nachprüfung durch den Gemeinschaftsrichter - Grenzen

(EG-Vertrag, Artikel 130r)

4 Umwelt - Von der Gemeinschaft zu ergreifende Maßnahmen - Erlaß von Maßnahmen, die ein spezielles Umweltproblem behandeln sollen - Zulässigkeit - Voraussetzungen

(EG-Vertrag, Artikel 130r ff.)

5 Umwelt - Politik der Gemeinschaft - Erfordernis eines hohen Schutzniveaus - Umfang

(EG-Vertrag, Artikel 130r Absatz 2)

6 Vorabentscheidungsverfahren - Zulässigkeit - Vorlage einer Frage ohne Erläuterung des tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhangs

(EG-Vertrag, Artikel 177)

Leitsätze

7 Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts sind nach Möglichkeit im Licht des Völkerrechts auszulegen, insbesondere wenn sie einen von der Gemeinschaft geschlossenen völkerrechtlichen Vertrag durchführen sollen.

8 Artikel 5 der Verordnung Nr. 3093/94 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, enthält ein seit dem 1. Juni 1995 geltendes grundsätzliches Verbot der Verwendung von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen (HCFC). Da unter den Ausnahmen, die es von diesem Verbot gibt, die Verwendung von HCFC als Brandbekämpfungsmittel nicht vorgesehen ist, ist dieser Artikel so auszulegen, daß er die Verwendung und infolgedessen das Inverkehrbringen von HCFC zu diesen Zwecken vollständig verbietet.

Dieses Verbot ist nicht im Hinblick auf Artikel 130r des Vertrages ungültig, da der Gemeinschaftsgesetzgeber weder die Anwendungsvoraussetzungen dieser Vorschrift offensichtlich falsch beurteilt noch gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verstossen hat. Indem der Gesetzgeber eine Maßnahme getroffen hat, die über die Maßnahmen hinausgeht, die ihm aufgrund seiner internationalen Verpflichtungen obliegen, und indem er vorgesehen hat, daß die Kommission in der Liste der verbotenen Verwendungen je nach dem technischen Fortschritt Einfügungen, Streichungen oder Änderungen vornehmen kann, hat er insbesondere den in Absatz 2 verankerten Grundsatz eines hohen Schutzniveaus beachtet und die verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Daten berücksichtigt, wie Artikel 130r Absatz 3 dies verlangt.

Das fragliche Verbot ist auch nicht im Hinblick auf Artikel 30 des Vertrages ungültig, da der Umweltschutz, den es zum Ziel hat, ein zwingendes Erfordernis darstellt, das die Anwendung dieses Artikels einschränken kann.

9 Der die Umweltpolitik der Gemeinschaft betreffende Artikel 130r des Vertrages sieht eine Reihe von Zielen, Grundsätzen und Kriterien vor, die der Gemeinschaftsgesetzgeber im Rahmen der Durchführung der Umweltpolitik zu beachten hat. Da bestimmte Ziele und Grundsätze gegeneinander abgewogen werden müssen und die Anwendung der Kriterien komplex ist, muß sich die gerichtliche Nachprüfung zwangsläufig auf die Frage beschränken, ob der Gesetzgeber beim Erlaß einer bestimmten Regelung die Anwendungsvoraussetzungen des Artikels 130r des Vertrages offensichtlich falsch beurteilt hat.

10 Aus den Vorschriften des Titels XVI des Vertrages über die Umwelt ergibt sich nicht, daß der Gesetzgeber nach Artikel 130r Absatz 1, wenn er Maßnahmen zur Erhaltung, zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt erlässt, die ein spezielles Umweltproblem behandeln sollen, stets gleichzeitig Maßnahmen erlassen müsste, die auf die Umwelt insgesamt abzielen. Daraus folgt, daß Artikel 130r den Erlaß von Maßnahmen erlaubt, die nur bestimmte Aspekte der Umwelt betreffen, sofern diese Maßnahmen zur Erhaltung und zum Schutz der Umwelt sowie zur Verbesserung ihrer Qualität beitragen.

11 Wenn die Umweltpolitik der Gemeinschaft nach Artikel 130r Absatz 2 des Vertrages auf ein hohes Schutzniveau abzielen muß, so doch nicht unbedingt auf das in technischer Hinsicht höchstmögliche. Denn Artikel 130t des Vertrages gestattet den Mitgliedstaaten, verstärkte Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen.

12 Das nationale Gericht muß die Sach- und Rechtslage schildern, in der sich die von ihm aufgeworfenen Fragen stellen, oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutern, auf denen diese Fragen beruhen; sonst ist eine sachdienliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts nicht möglich. Dies gilt ganz besonders in bestimmten Bereichen, wie dem des Wettbewerbs, die durch komplexe tatsächliche und rechtliche Verhältnisse gekennzeichnet sind.