Schlüsselwörter
Leitsätze

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Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Sechste Richtlinie - Sonderregelung für Reisebüros - Bestimmung des steuerlichen Anknüpfungspunkts - In einem Mitgliedstaat ansässiger Reiseveranstalter, der Leistungen durch Vermittlung eines in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Beauftragten erbringt - Besteuerung im Mitgliedstaat der Niederlassung des Beauftragten - Voraussetzungen

(Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 26 Absatz 2)

Leitsätze

Artikel 26 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ist dahin auszulegen, daß Dienstleistungen, die ein Reiseveranstalter, der seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat, für Reisende durch Vermittlung einer in einem anderen Mitgliedstaat tätigen Gesellschaft erbringt, im letztgenannten Staat der Mehrwertsteuer unterliegen, sofern diese Gesellschaft, die als blosse Hilfsperson des Veranstalters handelt, über die Personal- und Sachmittel verfügt, die eine feste Niederlassung kennzeichnen.

Obwohl der Ort, an dem der Dienstleistende den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat, der vorrangige steuerliche Anknüpfungspunkt ist, würde eine solche Zuordnung nämlich nicht zu einer sinnvollen Lösung führen, da sie den Ort ausser acht ließe, an dem die Reisen tatsächlich verkauft werden. Die Alternativlösung der Besteuerung am Ort der festen Niederlassung, von wo aus diese Leistungen erbracht werden, stützt sich hingegen auf die wirtschaftliche Realität, die grundlegendes Kriterium für die Anwendung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems ist, da sie der möglichen Vielfalt der Tätigkeit der Reisebüros an verschiedenen Orten im Gebiet der Gemeinschaft Rechnung trägt und die Wettbewerbsverzerrungen vermeidet, zu denen die Anknüpfung an den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit führen könnte, da diese für die Unternehmen, die in einem Mitgliedstaat tätig sind, ein Anreiz sein könnte, ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat zu nehmen, in dem die betreffenden Leistungen freigestellt sind.