1 Steuerrecht - Inländische Abgaben - Einfuhrzuschlag, um den sich eine Hafenabgabe erhöht - Diskriminierende Unterscheidung zwischen inländischen Waren und aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführten Waren - Verbot - Umfang
(EWG-Vertrag, Artikel 95)
2 Wettbewerb - Beherrschende Stellung - Mißbrauch - Verbot - Unmittelbare Wirkung - Individualrechte - Schutz durch die nationalen Gerichte - Gerichtliche Rechtsbehelfe - Nationale Verfahrensvorschriften - Voraussetzungen für die Anwendung - Beweislast
(EWG-Vertrag, Artikel 86)
3 Wettbewerb - Öffentliche Unternehmen und Unternehmen, denen die Mitgliedstaaten besondere oder ausschließliche Rechte gewähren - Regelung über Hafenabgaben, die für die Benutzung von einem öffentlichen Unternehmen gehörenden Hafenanlagen zu zahlen sind - Erhebung unangemessener Abgaben - Diskriminierende Unterscheidung zwischen Benutzern bei den Gebühren, wodurch die eigenen Verkehrslinien des öffentlichen Unternehmens und auf der Basis der Gegenseitigkeit diejenigen bestimmter Geschäftspartner bevorzugt werden - Mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung - Beurteilung durch die nationalen Gerichte - Kriterien
(EWG-Vertrag, Artikel 86 und 90 Absatz 1)
4 Wettbewerb - Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind - Bestimmung anhand des besonderen Charakters der ausgeuebten Tätigkeit - Geltung der Vorschriften des Vertrages - Ausnahme - Voraussetzungen
(EWG-Vertrag, Artikel 90 Absatz 2)
5 Gemeinschaftsrecht - Unmittelbare Wirkung - Mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbare innerstaatliche Abgaben - Erstattung
6 Artikel 95 des Vertrages verbietet es einem Mitgliedstaat, einen Einfuhrzuschlag von 40 % zu erheben, um den sich bei der Einfuhr von Waren aus einem anderen Mitgliedstaat per Schiff die Abgabe erhöht, die allgemein auf Waren erhoben wird, die in den Häfen des ersten Mitgliedstaats oder in der vertieften Fahrrinne der Zufahrten zu diesen Häfen verfrachtet, gelöscht oder sonst verschifft oder ausgeschifft werden.
7 Es ist Sache der internen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, die zuständigen Gerichte zu bestimmen und die Verfahrensmodalitäten - einschließlich derjenigen in bezug auf die Beweislast - der Klagen zu regeln, die den Schutz der dem einzelnen aus der unmittelbaren Wirkung von Artikel 86 des Vertrages erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, wobei diese Modalitäten weder ungünstiger sein dürfen als bei entsprechenden Klagen, die innerstaatliches Recht betreffen, noch die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich machen oder übermässig erschweren dürfen.
8 Hat ein öffentliches Unternehmen, das Eigentümer und Betreiber eines Verkehrshafens ist, eine beherrschende Stellung auf einem wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes inne, so verbietet es Artikel 90 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 86 des Vertrages, daß dieses Unternehmen aufgrund einer Regelung des Mitgliedstaats, dem es angehört, unangemessene Hafenabgaben erhebt oder von seiner eigenen Fährlinie und auf der Basis der Gegenseitigkeit von der Fährlinie seiner Geschäftspartner nicht erhebt, soweit derartige Befreiungen die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen mit sich bringen würden. Das nationale Gericht hat zu prüfen, ob die Abgaben unter Berücksichtigung ihrer Höhe und des wirtschaftlichen Wertes der erbrachten Leistungen tatsächlich unangemessen sind. Dieses Gericht hat ebenfalls zu prüfen, ob die Befreiung der eigenen Fährlinie des öffentlichen Unternehmens und auf der Basis der Gegenseitigkeit derjenigen bestimmter Geschäftspartner dieses Unternehmens tatsächlich die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen mit sich bringt.
9 An Hafenarbeiten wie der Be-, Ent- und Umladung, der Lagerung sowie allgemein dem Umschlag von Waren oder anderen Gütern besteht nicht unbedingt ein allgemeines wirtschaftliches Interesse, das gegenüber dem Interesse an anderen Tätigkeiten des Wirtschaftslebens spezifische Merkmale hätte. Jedenfalls erlaubt Artikel 90 Absatz 2 des Vertrages es einem öffentlichen Unternehmen, das Eigentümer und Betreiber eines Verkehrshafens ist, nicht, für die Benutzung von Hafenanlagen Hafenabgaben zu erheben, die gegen das Gemeinschaftsrecht verstossen, die jedoch zur Erfuellung der diesem Unternehmen übertragenen besonderen Aufgabe nicht erforderlich sind.
10 Personen oder Unternehmen, von denen ein öffentliches Unternehmen, das einem nationalen Ministerium untersteht und dessen Haushalt im Haushaltsgesetz enthalten ist, Abgaben erhoben hat, die gegen Artikel 90 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 86 des Vertrages verstossen, haben grundsätzlich Anspruch auf Erstattung der nicht geschuldeten Abgaben.
Dies gilt nur dann nicht, wenn feststeht, daß die zur Zahlung dieser Abgaben herangezogene Person sie tatsächlich auf andere abgewälzt hat. Die Abgabenpflichtigen sind jedoch nicht daran gehindert, bei den zuständigen Gerichten nach den einschlägigen Verfahren des nationalen Rechts unabhängig von der Frage der Abwälzung dieser Abgaben Ersatz des Schadens zu verlangen, den sie wegen der Erhebung der nicht geschuldeten Abgaben erlitten haben.