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Leitsätze

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1 Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete - Zollfreie Einfuhr von Erzeugnissen mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten in die Gemeinschaft - Warenursprung - Nachweis durch die Bescheinigung EUR. 1 - Nachträgliche Prüfung, die zu dem Ergebnis führt, daß die Bescheinigung zu Unrecht ausgestellt worden ist - Mitteilung des "Ergebnisses der Prüfung" durch die Behörden des Ausfuhrmitgliedstaats an die Behörden des Einfuhrmitgliedstaats - Modalitäten und Folgen - Nacherhebung der nicht erhobenen Zölle

(Verordnung Nr. 1697/79 des Rates, Artikel 2 Absatz 1; Beschluß 86/283 des Rates, Anhang II, Artikel 25 Absatz 3)

2 Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete - Zollfreie Einfuhr von Erzeugnissen mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten in die Gemeinschaft - Warenursprung - Nachweis durch die Bescheinigung EUR. 1 - Auf der Grundlage einer falschen Angabe des Ausführers ausgestellte und nach einer nachträglichen Prüfung für nichtig erklärte Bescheinigung - Einziehung der nicht erhobenen Zölle - Bestimmung der für die Begleichung der Zollschuld verantwortlichen Person

(Verordnung Nr. 2144/87 des Rates, Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a; Richtlinie 79/623 des Rates, Artikel 2 Buchstabe a und 3 Buchstabe a; Beschluß 86/283 des Rates, Anhang II, Artikel 10 Absatz 1)

3 Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete - Zollfreie Einfuhr von Erzeugnissen mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten in die Gemeinschaft - Warenursprung - Nachweis durch die Bescheinigung EUR. 1 - Auf der Grundlage einer falschen Angabe des Ausführers ausgestellte und nach einer nachträglichen Prüfung für nichtig erklärte Bescheinigung - Einziehung der nicht erhobenen Zölle - Gutgläubigkeit des für die Begleichung der Zollschuld verantwortlichen Einführers - Keine vorherige Überprüfung des tatsächlichen Warenursprungs durch die Behörden des Ausfuhrstaats - Unerheblich

(Beschluß 86/283 des Rates, Anhang II, Artikel 8 Absatz 2)

Leitsätze

4 Eine von den Behörden des Ausfuhrstaats nach einer nachträglichen Prüfung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 an die Behörden des Einfuhrstaats gerichtete Mitteilung, in der die Behörden des Ausfuhrstaats lediglich feststellen, daß die betreffende Bescheinigung zu Unrecht ausgestellt und daher für nichtig zu erklären sei, ohne die Gründe anzugeben, die diese Nichtigerklärung rechtfertigen, ist als "Ergebnis der Prüfung" im Sinne von Artikel 25 Absatz 3 des Anhangs II des Beschlusses 86/283 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft anzusehen. Die Behörden des Einfuhrstaats sind berechtigt, nicht erhobene Zölle allein auf der Grundlage einer solchen Mitteilung nachzuerheben, ohne sich darum zu bemühen, den tatsächlichen Ursprung der eingeführten Waren festzustellen.

5 Die Verantwortlichkeit des Ausführers dafür, daß der Antrag auf Ausstellung der Bescheinigung EUR. 1 gestellt wird und diesem gegebenfalls Belege beigefügt werden, im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 des Anhangs II des Beschlusses 86/283 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft betrifft nur das Verfahren zur Erlangung der Bescheinigung EUR. 1. Sie erstreckt sich nicht auf Zölle, die für die Einfuhr von Waren in die Europäische Gemeinschaft geschuldet werden, die Gegenstand einer Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 sind, selbst wenn diese Bescheinigung auf der Grundlage einer falschen Angabe des Ausführers über den Ursprung der Waren ausgestellt worden ist und nach einer nachträglichen Prüfung für nichtig erklärt wird.

6 Es verstösst nicht gegen die allgemeinen Rechtsgrundsätze, insbesondere die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Rechtssicherheit, deren Beachtung der Gerichtshof gewährleistet, wenn ein gutgläubig handelnder Einführer unter bestimmten Umständen zur Zahlung der Zölle verpflichtet wird, die für die Einfuhr einer Ware geschuldet werden, in bezug auf die der Ausführer eine zollrechtliche Zuwiderhandlung begangen hat, während der Einführer an dieser Zuwiderhandlung nicht beteiligt war. Es ist nämlich Sache der gewerblichen Wirtschaftsteilnehmer, im Rahmen ihrer vertraglichen Beziehungen die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um sich gegen die Risiken einer Nacherhebung abzusichern.

Ausserdem stellt der Umstand, daß die Behörden des Ausfuhrstaats eine Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 aufgrund des Beschlusses 86/283 ausgestellt haben, ohne zuvor eine Prüfung durchzuführen, um den tatsächlichen Ursprung der betroffenen Waren festzustellen, keinen Fall höherer Gewalt dar, der die Nacherhebung der von einem gutgläubig handelnden Einführer geschuldeten Zölle ausschließt. Nach Artikel 8 Absatz 2 des Anhangs II des Beschlusses 86/283 sind die Behörden des Ausfuhrstaats nämlich berechtigt, aber nicht verpflichtet, eine solche vorherige Prüfung durchzuführen. Unter diesen Umständen ist eine Sachlage, in der diese Behörden in einem Einzelfall beschlossen hatten, von dieser Befugnis keinen Gebrauch zu machen und sich später die Entstehung einer Zollschuld herausstellt, weder ungewöhnlich noch unvorhersehbar.