Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

1. Vorabentscheidungsverfahren ° Anrufung des Gerichtshofes ° Einzelstaatliches Gericht im Sinne des Artikels 177 des Vertrages ° Begriff ° Procura della Repubblica, die die Strafklage erhebt ° Ausschluß

(EG-Vertrag, Artikel 177)

2. Handlungen der Organe ° Richtlinien ° Durchführung durch die Mitgliedstaaten ° Notwendigkeit, die Wirksamkeit der Richtlinien zu gewährleisten ° Pflichten der nationalen Gerichte ° Grenzen ° Grundsatz der gesetzlichen Bestimmtheit von strafbaren Handlungen und Strafen

(EG-Vertrag, Artikel 189 Absatz 3)

3. Sozialpolitik ° Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer ° Richtlinie 90/270 über die Arbeit an Bildschirmgeräten ° Gewöhnliche Benutzung eines solchen Gerätes durch einen Arbeitnehmer bei einem nicht unwesentlichen Teil seiner normalen Arbeit ° Begriff nicht festgelegt durch die Richtlinie ° Ermessen der Mitgliedstaaten

(Richtlinie 90/270 des Rates, Artikel 2 Buchstabe c)

4. Sozialpolitik ° Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer ° Richtlinie 90/270 über die Arbeit an Bildschirmgeräten ° Schutz der Augen und des Sehvermögens der Arbeitnehmer ° Regelmässige Untersuchung und augenärztliche Untersuchung ° Berechtigte

(Richtlinie 90/270 des Rates, Artikel 9 Absätze 1 und 2)

5. Sozialpolitik ° Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer ° Richtlinie 90/270 über die Arbeit an Bildschirmgeräten ° Pflichten der Arbeitgeber ° Umfang

(Richtlinie 90/270 des Rates, Artikel 2 Buchstaben b und c, 4 und 5)

Leitsätze

1. Der Gerichtshof kann nach Artikel 177 des Vertrages nur von einem Organ angerufen werden, das in völliger Unabhängigkeit im Rahmen eines Verfahrens zu entscheiden hat, das auf eine Entscheidung mit Rechtsprechungscharakter abzielt.

Die Procura della Repubblica kann insoweit nicht als ein Gericht im Sinne von Artikel 177 angesehen werden, da sie nicht die Aufgabe hat, in völliger Unabhängigkeit ein Verfahren zu entscheiden, sondern, gegebenenfalls das Verfahren als Prozesspartei, die die Strafklage erhebt, dem zuständigen Gericht zur Kenntnis zu bringen.

2. Die Verpflichtung des nationalen Gerichts, die Auslegung und die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen seines nationalen Rechts soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der mit ihnen durchgeführten Richtlinie auszurichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen und auf diese Weise Artikel 189 Absatz 3 des Vertrages nachzukommen, hat ihre Grenzen, insbesondere wenn eine solche Auslegung dazu führt, die strafrechtliche Verantwortlichkeit derjenigen, die gegen die Bestimmungen der Richtlinie verstossen, auf der Grundlage der Richtlinie und unabhängig von zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften zu begründen oder zu verschärfen.

Wenn es darum geht, den Umfang der strafrechtlichen Verantwortlichkeit zu bestimmen, die sich aus speziell zur Durchführung einer Richtlinie erlassenen Rechtsvorschriften ergibt, verbietet es der Grundsatz, wonach ein Strafgesetz nicht zum Nachteil des Betroffenen extensiv angewandt werden darf, der aus dem Grundsatz der gesetzlichen Bestimmtheit von strafbaren Handlungen und Strafen und, allgemeiner, dem Grundsatz der Rechtssicherheit folgt, die Strafverfolgung wegen eines Verhaltens einzuleiten, dessen Strafbarkeit sich nicht eindeutig aus dem Gesetz ergibt. Dieser Grundsatz, der zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen gehört, die den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten zugrunde liegen, ist auch in verschiedenen völkerrechtlichen Verträgen verankert, u. a. in Artikel 7 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten.

Daher ist es Aufgabe des nationalen Gerichts, bei der Auslegung des zur Durchführung der Richtlinie erlassenen nationalen Rechts unter Berücksichtigung des Wortlauts und des Zweckes der Richtlinie für die Einhaltung dieses Grundsatzes zu sorgen.

3. Der Begriff der gewöhnlichen Benutzung eines Bildschirmgeräts bei einem nicht unwesentlichen Teil der normalen Arbeit, der in der Richtlinie 90/270 über die Mindestvorschriften bezueglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten zur Festlegung der Arbeitnehmer verwendet wird, die das Recht auf die darin vorgesehenen Schutzmaßnahmen haben, ist mangels näherer Angaben in der Richtlinie von den Mitgliedstaaten näher zu bestimmen, die bei dem ihnen obliegenden Erlaß der Umsetzungsmaßnahmen insoweit über ein weites Ermessen verfügen.

4. Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 90/270 über die Mindestvorschriften bezueglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten ist dahin auszulegen, daß sich der darin vorgesehenen regelmässigen Untersuchung der Augen alle Arbeitnehmer zu unterziehen haben, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen; Artikel 9 Absatz 2 dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, daß die Arbeitnehmer das Recht auf die augenärztliche Untersuchung in allen Fällen haben, in denen sich dies aufgrund der gemäß Absatz 1 durchgeführten Untersuchung der Augen und des Sehvermögens als erforderlich erweist.

5. Die Artikel 4 und 5 der Richtlinie 90/270 über die Mindestvorschriften bezueglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten sind dahin auszulegen, daß die Verpflichtung der Arbeitgeber, die zweckdienlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Arbeitsplätze die im Anhang genannten Mindestvorschriften erfuellen, für alle Arbeitsplätze, wie sie in Artikel 2 Buchstabe b definiert sind, gilt, auch wenn diese Arbeitsplätze nicht mit Arbeitnehmern im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c besetzt sind, und daß die Arbeitsplätze an alle im Anhang genannten Mindestvorschriften angepasst werden müssen.