61995C0301

Schlussanträge des Generalanwalts Mischo vom 12. März 1998. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland. - Vertragsverletzung - Nicht ordnungsgemäße Umsetzung der Richlinie 85/337/EWG. - Rechtssache C-301/95.

Sammlung der Rechtsprechung 1998 Seite I-06135


Schlußanträge des Generalanwalts


1 Die Kommission begehrt vom Gerichtshof auf der Grundlage von Artikel 169 Absatz 2 EG-Vertrag die Feststellung, daß die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 5 und 189 EG-Vertrag in Verbindung mit der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten(1) (nachstehend: Richtlinie), insbesondere deren Artikel 2, 3, 5 Absatz 2, 6 Absatz 2, 8, 9 und 12 Absätze 1 und 2, verstossen hat.

2 Der Gerichtshof hat diese Bestimmungen schon mehrmals geprüft(2).

3 Diese Richtlinie wurde in Deutschland durch das am 1. August 1990 in Kraft getretene Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 12. Februar 1990(3) umgesetzt.

4 Nach Auffassung der Kommission hat die Beklagte bei dieser Umsetzung in fünf Punkten gegen die ihr gemäß dem EG-Vertrag in Verbindung mit der Richtlinie obliegenden Verpflichtungen verstossen. In der Klageschrift hatte die Kommission einen sechsten Punkt gerügt, der die Durchführung von zwei bestimmten Projekten betraf. Da die Kommission von der Bundesrepublik Deutschland Belege dafür erhalten hatte, daß die Genehmigungsanträge für diese beiden Projekte vor Ablauf der Frist zur Umsetzung der Richtlinie gestellt worden waren, hat die Kommission diesen Punkt in ihrer Erwiderung nicht aufrechterhalten.

5 Wenn ein Mitgliedstaat gegen seine besonderen Verpflichtungen aus einer Richtlinie verstossen hat, braucht nach ständiger Rechtsprechung(4) nicht geprüft zu werden, ob er dadurch zugleich seine Verpflichtungen aus Artikel 5 des Vertrages verletzt hat.

Zur ersten und zur dritten Rüge: Verspätete Umsetzung und Nichtanwendung der Richtlinie auf alle nach dem 3. Juli 1988 genehmigten Projekte

6 Ich schlage vor, die erste und die dritte Rüge zusammen zu behandeln, da sie beide die Frage aufwerfen, ob es gerechtfertigt ist, daß der Gerichtshof erneut über Vertragsverletzungen befindet, die er bereits in den Gründen, jedoch nicht im Tenor früherer Urteile festgestellt hat.

7 Mit der ersten Rüge wirft die Kommission der deutschen Regierung vor, daß sie nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen habe, um der Richtlinie innerhalb der vorgeschriebenen Frist nachzukommen. Das UVPG sei nämlich erst am 1. August 1990 in Kraft getreten, während die in Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie vorgesehene Frist zur Umsetzung am 3. Juli 1988 abgelaufen sei.

8 Die deutsche Regierung trägt vor, der Gerichtshof habe bereits in seinem Urteil Bund Naturschutz in Bayern u. a. (a. a. O.) festgestellt, daß die Richtlinie in Deutschland verspätet umgesetzt worden sei, so daß sich "eine erneute Stellungnahme der Bundesrepublik hierzu erübrigt".

9 Nach Auffassung der Kommission ist eine förmliche Feststellung der Vertragsverletzung der Bundesrepublik Deutschland geboten, da das genannte Urteil in einem Vorabentscheidungsverfahren ergangen sei.

10 Die dritte Rüge der Kommission betrifft die Übergangsvorschrift des § 22 UVPG. Nach dieser Vorschrift müsse bei bereits begonnenen Verfahren nur dann eine Umweltverträglichkeitsprüfung stattfinden, wenn sie bei Inkrafttreten des UVPG noch nicht öffentlich bekanntgemacht gewesen seien. Deshalb seien die Genehmigungsverfahren, die vor dem 1. August 1990, aber nach dem 3. Juli 1988, an dem die Frist für die Umsetzung der Richtlinie abgelaufen sei, begonnen worden seien, nicht der durch die Richtlinie vorgesehenen Umweltverträglichkeitsprüfung unterworfen worden.

11 Die deutsche Regierung trägt vor, sowohl aus dem Urteil Bund Naturschutz in Bayern u. a. (a. a. O.) als auch aus dem Urteil Kommission/Deutschland (a. a. O.), das in einem Vertragsverletzungsverfahren ergangen sei, ergebe sich, daß die Bundesrepublik Deutschland nicht berechtigt gewesen sei, für Projekte, für die nach dem 3. Juli 1988 der Genehmigungsantrag gestellt worden sei, die Ausnahmeregelung des § 22 UVPG einzuführen. Daher bestehe für eine erneute Entscheidung dieser Rechtsfrage durch den Gerichtshof kein Anlaß.

12 Die Kommission erwidert, daß der Gerichtshof in den beiden fraglichen Urteilen im Tenor nicht ausdrücklich eine Vertragsverletzung der Bundesrepublik Deutschland festgestellt habe.

13 Ich schlage vor, dem Begehren der Kommission stattzugeben. Diese weist nämlich zu Recht darauf hin, daß der Gerichtshof im Urteil Bund Naturschutz in Bayern u. a. im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens entschieden hat. Ziel dieses Vorabentscheidungsverfahrens war es, dem vorlegenden Gericht eine Auslegung von Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie an die Hand zu geben, und nicht, eine etwaige Vertragsverletzung der Bundesrepublik Deutschland festzustellen.

14 Ebenso hat der Gerichtshof in der Rechtssache Kommission/Deutschland im Tenor des Urteils keine Vertragsverletzung aufgrund des Erlasses des § 22 UVPG förmlich festgestellt, da er die Klage der Kommission, die nur ein bestimmtes Projekt betraf, abwies.

15 Ich weise insoweit nur darauf hin, daß der Gerichtshof stets anerkannt hat, daß für die Beurteilung, ob die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen einen Mitgliedstaat zweckmässig ist, die Kommission zuständig ist.

16 Allgemein ist die förmliche Feststellung einer Vertragsverletzung auch eine Voraussetzung für eine etwaige Einleitung des Verfahrens nach Artikel 171 EG-Vertrag. Sie ist ausserdem von wesentlicher Bedeutung im Rahmen eines Schadensersatzantrags, den etwa ein einzelner gegen einen Mitgliedstaat stellen könnte.

17 Ich schlage daher vor, förmlich festzustellen, daß die Bundesrepublik Deutschland,

- indem sie nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um der Richtlinie innerhalb der vorgeschriebenen Frist nachzukommen,

- indem sie nicht für alle Projekte, für die nach der Richtlinie eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist und für die das Genehmigungsverfahren nach dem 3. Juli 1988 eingeleitet wurde, die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung vorgeschrieben hat,

gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 189 Absatz 3 EG-Vertrag und Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie verstossen hat.

Zur zweiten Rüge: Unterbliebene Mitteilung der auf dem unter die Richtlinie fallenden Gebiet erlassenen Rechtsvorschriften

18 Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie bestimmt:

"Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen."

19 Die Kommission legt diese Bestimmung dahin aus, daß die Regierung nicht nur die auf Ebene des Bundes, sondern auch die in den verschiedenen Bundesländern auf dem unter die Richtlinie fallenden Gebiet erlassenen Vorschriften mitzuteilen hat.

20 Die deutsche Regierung hält dem erstens entgegen, daß sie weder nach Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie noch nach einer anderen Vorschrift des Gemeinschaftsrechts verpflichtet sei, der Kommission alle Maßnahmen mitzuteilen, die sie getroffen habe, um der Richtlinie nachzukommen.

21 Zweitens verweist die Bundesrepublik Deutschland auf § 4 UVPG, der sicherstelle, daß die Richtlinie im gesamten Bundesgebiet ordnungsgemäß angewendet werde.

22 Nach § 4 sei das UVPG nur anwendbar, soweit Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht näher regelten oder in ihren Anforderungen dem UVPG nicht entsprächen. Vorschriften mit höheren Anforderungen würden durch das Gesetz nicht erfasst.

23 Die Formulierung des § 4 sei eine Maßnahme der Gesetzestechnik, die dem Bundesgesetzgeber inhaltliche Änderungen zahlreicher Fachgesetze habe ersparen sollen.

24 Durch Übersendung des UVPG sei es der Kommission ermöglicht worden, die Anwendung der Richtlinie in Deutschland zu überprüfen. § 4 UVPG räume nämlich fachrechtlichen Vorschriften lediglich einen formellen Vorrang ein und habe inhaltlich stets Vorrang. Wo Rechtsvorschriften des Fachrechts des Bundes oder der Länder die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung anordneten, seien diese Rechtsvorschriften heranzuziehen, soweit und solange sie in Übereinstimmung mit dem UVPG, wiederholend oder deklaratorisch, die Regelung über die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung enthielten. Wenn solche Vorschriften des Bundes oder der Länder hinter dem inhaltlichen Standard des UVPG zurückblieben, greife das UVPG selbst unmittelbar ein. Auf diese Weise sei durch das übergeordnete UVPG sichergestellt, daß den Anforderungen der Richtlinie voll entsprochen werde.

25 Die Kommission führt aus, daß die Beklagte also selbst nicht bestreite, daß es sich bei den Vorschriften der Bundesländer um Rechtsvorschriften handele, die auf dem unter die Richtlinie fallenden Gebiet erlassen worden seien. Es handele sich in jedem Fall um Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, für deren Mitteilung an die Kommission die deutsche Regierung verantwortlich sei. Die Frage des Rangverhältnisses zwischen auf dem Gebiet der Richtlinie bestehendem Bundes- und Landesrecht möge eine Rolle spielen, wenn es darum gehe, zu beurteilen, ob die Richtlinie in Deutschland korrekt umgesetzt worden sei. Gerade diese inhaltliche Prüfung werde der Kommission aber unmöglich gemacht, wenn ihr nicht alle relevanten Rechtsvorschriften mitgeteilt würden.

26 Diese Argumentation der Kommission überzeugt. Nach Artikel 155 EG-Vertrag trägt die Kommission für die Anwendung des Gemeinschaftsrechts Sorge. Die Mitgliedstaaten haben ihrerseits nach Artikel 5 EG-Vertrag der Gemeinschaft die Erfuellung ihrer Aufgabe zu erleichtern.

27 Zweck der Mitteilungspflicht des Artikels 12 Absatz 2 der Richtlinie ist es gerade, es der Kommission zu ermöglichen, ihre Rolle als Hüterin des Gemeinschaftsrechts auszuüben. Als solche ist es ihre Sache, zu beurteilen, ob die Richtlinie in den verschiedenen Mitgliedstaaten korrekt durchgeführt wird.

28 Hierzu ist es unerläßlich, daß die Kommission sämtliche in einem Mitgliedstaat auf dem unter eine Richtlinie fallenden Gebiet geltenden Vorschriften kennt.

29 Im übrigen können Fälle auftreten, in denen die Bundes- oder Landesbehörden keine Unvereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht erkennen, während die Kommission, wenn sie sämtliche einschlägigen Vorschriften prüfen kann, den Mitgliedstaat auf das sich stellende Problem hinweisen kann.

30 Ich schlage daher vor, festzustellen, daß die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie verstossen hat, indem sie der Kommission nicht den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mitgeteilt hat, die auf dem unter die Richtlinie fallenden Gebiet erlassen worden sind.

Zur vierten Rüge: Unvollständige Umsetzung von Artikel 2 der Richtlinie hinsichtlich der in ihrem Anhang II aufgeführten Projekte

31 Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie lautet wie folgt:

"Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit vor der Erteilung der Genehmigung die Projekte, bei denen insbesondere aufgrund ihrer Art, ihrer Grösse oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Prüfung in bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden.

Diese Projekte sind in Artikel 4 definiert."

32 Artikel 4 lautet wie folgt:

"(1) Projekte der in Anhang I aufgeführten Klassen werden vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 3 einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen.

(2) Projekte der in Anhang II aufgezählten Klassen werden einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen, wenn ihre Merkmale nach Auffassung der Mitgliedstaaten dies erfordern.

Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten insbesondere bestimmte Arten von Projekten, die einer Prüfung zu unterziehen sind, bestimmen oder Kriterien und/oder Schwellenwerte aufstellen, anhand deren bestimmt werden kann, welche von den Projekten der in Anhang II aufgezählten Klassen einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen werden sollen."

33 Die Bundesrepublik Deutschland hat von der ihr nach Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie gegebenen Möglichkeit Gebrauch gemacht und in § 3 UVPG und dessen Anlage bestimmte Projekte definiert, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind.

34 Die Kommission macht geltend, daß in den Anlagen des UVPG nicht alle in Anhang II der Richtlinie aufgeführten Klassen von Projekten erfasst seien. Alle in Anhang II der Richtlinie unter den verschiedenen Buchstaben, in die die Ziffern 1 bis 11 untergliedert seien, aufgeführten Projekte seien als "Klassen" im Sinne des Artikels 4 anzusehen.

35 Nach Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie müsse von den Mitgliedstaaten sichergestellt werden, daß eine zuständige Stelle für alle Projekte des Anhangs II eine Entscheidung darüber treffe, ob aufgrund ihrer Art, ihrer Grösse oder ihres Standorts mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei. Diese Entscheidung könne abstrakt durch die Festlegung von Beurteilungskriterien erfolgen. Soweit dies jedoch nicht geschehe, müsse sichergestellt werden, daß diese Entscheidung über die voraussichtlichen Auswirkungen der Projekte im Einzelfall für das konkrete Einzelvorhaben vor Erteilung der Genehmigung erfolge.

36 Die deutsche Regierung legt die Begriffe der Klassen und Projekte anders aus als die Kommission. Im Anhang II der Richtlinie seien insgesamt "zwölf Klassen von Projekten" aufgezählt, innerhalb deren es "einzelne" Projekte gebe. Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie entscheide jeder Mitgliedstaat nach seinem Ermessen, welches der in den fraglichen Klassen aufgeführten einzelnen Projekte der Prüfungspflicht zu unterstellen sei. Das UVPG berücksichtige alle Klassen von Projekten des Anhangs II der Richtlinie und unterwerfe innerhalb dieser Klassen diejenigen Projekte der Prüfungspflicht, deren Merkmale es nach Auffassung des Bundesgesetzgebers erforderten.

37 Somit könne keine Rede davon sein, daß die Bundesrepublik Deutschland durch § 3 UVPG ganze Klassen von Projekten im Sinne von Anhang II der Richtlinie von der Prüfungspflicht ausgenommen habe. Sie habe vielmehr innerhalb der einzelnen Klassen von Projekten einzelne Projekte nach ihren Merkmalen beurteilt und dann im Rahmen der ihr durch Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie überlassenen Entscheidungsbefugnis geregelt, welche Projekte innerhalb der einzelnen in Anhang II aufgezählten zwölf Klassen der Prüfungspflicht hätten unterliegen sollen und welche Projekte nicht. Zu diesem Zweck habe die deutsche Regierung im Rahmen ihres Ermessens bei bestimmten Arten von Projekten Kriterien und/oder Schwellenwerte aufgestellt, die für die Prüfungspflichtigkeit maßgeblich sein sollten.

38 Die unterschiedlichen Auffassungen der Kommission und der Bundesrepublik Deutschland betreffen also die Frage, was unter "Klassen von Projekten" zu verstehen ist.

39 Das Problem lässt sich meines Erachtens nur richtig verstehen, wenn man die Struktur der beiden Anhänge vor Augen hat.

40 Anhang I ist wie folgt aufgebaut:

Überschrift: Projekte nach Artikel 4 Absatz 1

1. Raffinerien für Erdöl ... 2. Wärmekraftwerke ... 3. Anlagen mit dem ausschließlichen Zweck ... 4. Integrierte Hüttenwerke ... usw.

Insgesamt sind neun Punkte aufgeführt.

41 Anhang II ist dagegen wie folgt aufgebaut:

Überschrift: Projekte nach Artikel 4 Absatz 2

1. Landwirtschaft a) Flurbereinigungsprojekte b) Projekte zur Verwendung von Ödland ... c) Wasserwirtschaftliche Projekte in der Landwirtschaft

d) Erstaufforstungen, wenn sie zu ökologisch negativen Veränderungen führen können ...

usw. bis Buchstabe h.

2. Bergbau a) Gewinnung von Torf b) Tiefbohrungen ... c) Gewinnung von ... Mineralien ... usw. bis Buchstabe m.

3. Energiewirtschaft a) Anlagen der Industrie zur Erzeugung von Strom ... b) Anlagen der Industrie zum Transport von Gas ... c) Oberirdische Speicherung von Erdgas usw. bis Buchstabe j.

Es kommen noch folgende Rubriken:

4. Bearbeitung von Metallen 5. Glaserzeugung 6. Chemische Industrie 7. Nahrungs- und Genußmittelgewerbe 8. Textil-, Leder-, Holz- und Papierindustrie 9. Verarbeitung von Gummi 10. Infrastrukturprojekte 11. Sonstige Projekte

12. Änderung von Projekten des Anhangs I sowie Projekten des Anhangs I, die ausschließlich oder überwiegend der Entwicklung und Erprobung neuer Verfahren oder Erzeugnisse dienen und nicht länger als ein Jahr betrieben werden.

42 Mit Ausnahme der Ziffern 5, 9 und 12 sind diese Rubriken wie die Rubriken 1, 2 und 3 noch in mit Buchstaben bezeichnete Unterrubriken untergliedert.

43 Zur Entscheidung des Streits zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Kommission ist meines Erachtens von Artikel 4 auszugehen, dessen Absatz 1 bestimmt, daß "Projekte der in Anhang I aufgeführten Klassen ... einer Prüfung ... unterzogen [werden]", und dessen Absatz 2 bestimmt, daß "Projekte der in Anhang II aufgezählten Klassen ... einer Prüfung ... unterzogen [werden], wenn ..."(5).

44 Es ist also undenkbar, daß der Begriff "Klassen" eine unterschiedliche Bedeutung haben soll, je nachdem, ob es sich um den einen oder den anderen Anhang handelt.

45 Da sich dieser Begriff in Anhang I auf Kategorien von Projekten bezieht, die ihrer Natur nach bestimmt sind, wie Raffinerien für Erdöl, Wärmekraftwerke oder integrierte Hüttenwerke, kann er sich in bezug auf Anhang II nur auf gleichartige Kategorien beziehen, wie Betriebe mit Stallplätzen für Gefluegel, Eisen- und Stahlhütten usw.

46 Der Begriff "Klassen von Projekten" wäre in Artikel 4 der Richtlinie nicht mehr eindeutig, wenn in Anhang II unter "Klassen von Projekten" die grossen Wirtschaftssektoren wie die Landwirtschaft, der Bergbau oder die Energiewirtschaft zu verstehen wären.

47 Dies lässt sich gut an einem Beispiel verdeutlichen. In Anhang I sind folgende Klassen von Projekten aufgeführt:

"7. Bau von Autobahnen, Schnellstrassen, Eisenbahn-Fernverkehrsstrecken sowie von Flugplätzen mit einer Start- und Landebahngrundlänge von 2 100 m und mehr

8. Seehandelshäfen sowie Schiffahrtswege und Häfen für die Binnenschiffahrt, die Schiffen mit mehr als 1 350 Tonnen zugänglich sind."

48 In Anhang II steht unter Ziffer 10 "Infrastrukturprojekte" folgende Rubrik:

"d) Bau von Strassen, Häfen (einschließlich Fischereihäfen) und Flugplätzen (nicht unter Anhang I fallende Projekte)"(6).

49 Diese Gegenüberstellung zeigt, daß den Ziffern 7 und 8 des Anhangs I die Ziffer 10 Buchstabe d des Anhangs II entspricht, in der Projekte desselben Typs, aber geringeren Umfangs, aufgeführt sind.

50 Meines Erachtens lässt sich nicht vertreten, daß den Ziffern 7 und 8 des Anhangs I der ganze weitreichende Bereich der Infrastrukturprojekte entspricht.

51 Im übrigen würde das Ergebnis, zu dem man gelangte, wenn man der Auslegung der deutschen Regierung folgen würde, der Richtlinie weitgehend ihre Wirksamkeit nehmen.

52 Wie die Kommission zu Recht vorgetragen hat, wäre als Ergebnis dieser Auslegung ein Mitgliedstaat berechtigt, nur ein einziges "Projekt" (im Sinne des deutschen Verständnisses dieses Begriffes) aus den zwölf Hauptrubriken des Anhangs II auszuwählen mit der Folge, daß es sich nur um einen Anhang "à la carte" handeln würde.

53 So brauchte ein Mitgliedstaat bloß den Schwellenwert aufzustellen, von dem ab "Betriebe mit Stallplätzen für Gefluegel" (Ziffer 1 Buchstabe e des Anhangs II) einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind, um niemals Projekte betreffend "Landgewinnung am Meer" (Ziffer 1 Buchstabe h des Anhangs II) einer solchen Untersuchung unterziehen zu müssen.

54 Im Urteil Kommission/Belgien(7) hat der Gerichtshof jedoch entschieden, daß sich aus Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie zwar ergibt, "daß die Mitgliedstaaten immer bestimmte $Arten` von Projekten, die einer Prüfung zu unterziehen sind, bestimmen oder Kriterien und/oder Schwellenwerte aufstellen können, anhand deren bestimmt werden kann, welche von den Projekten einer Prüfung unterzogen werden sollen; doch besteht diese Befugnis der Mitgliedstaaten jeweils im Rahmen der einzelnen Klassen des Anhangs II. Der Gemeinschaftsgesetzgeber ist nämlich davon ausgegangen, daß alle in Anhang II aufgeführten Klassen von Projekten je nach den Merkmalen, die die Projekte zum Zeitpunkt ihrer Ausarbeitung aufweisen, erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können."

55 Im Urteil Kraaijeveld u. a. (8) hat der Gerichtshof näher ausgeführt: "Der den Mitgliedstaaten durch Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie eingeräumte Ermessensspielraum, um bestimmte Arten von Projekten, die einer Prüfung zu unterziehen sind, zu bestimmen oder einschlägige Kriterien und/oder Schwellenwerte aufzustellen, wird ... durch die in Artikel 2 Absatz 1 festgelegte Pflicht begrenzt, die Projekte, bei denen insbesondere aufgrund ihrer Art, ihrer Grösse oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Untersuchung ihrer Auswirkungen zu unterziehen. So hat der Gerichtshof zu den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, nach denen ganze Klassen der in Anhang II aufgeführten Projekte von der Pflicht zur Untersuchung ihrer Auswirkungen ausgenommen waren, im Urteil vom 2. Mai 1996 (9) entschieden, daß mit den in Artikel 4 Absatz 2 erwähnten Kriterien und/oder Schwellenwerten bezweckt wird, die Beurteilung der konkreten Merkmale eines Projekts(10) zu erleichtern, damit bestimmt werden kann, ob es der Prüfungspflicht unterliegt, nicht aber, bestimmte Klassen der in Anhang II aufgeführten Projekte, die im Gebiet eines Mitgliedstaats in Betracht kommen, von vornherein insgesamt von dieser Pflicht auszunehmen."

56 Diese Stellen in Ihrer Rechtsprechung wären sinnlos, wenn unter "Klassen von Projekten" die zwölf mit Ziffern bezeichneten Haupttätigkeitsgebiete und nicht die spezifischeren mit Buchstaben bezeichneten Kategorien zu verstehen wären.

57 Meines Erachtens meinte der Gerichtshof, daß die Mitgliedstaaten entscheiden können, daß innerhalb einer bestimmten Kategorie von Projekten (oder "Klassen", nach der Ausdrucksweise der Richtlinie), z. B. "Betriebe mit Stallplätzen für Schweine", nur die Einzelprojekte, die über einem bestimmten Schwellenwert liegen, z. B. die "Betriebe mit Stallplätzen für mindestens 1 400 Schweine", oder die bestimmten Merkmalen entsprechen, z. B. "Betriebe mit Stallplätzen für Schweine, gleich welche Anzahl, die näher als 300 m an einer Ortschaft liegen", einer Untersuchung unterzogen werden müssen, während gleichartige Betriebe, die diese Kriterien nicht erfuellen, davon entbunden sind(11). Für alle anderen Kategorien (oder Klassen) von Projekten des Landwirtschaftsbereichs, für die keine solchen Kriterien festgesetzt worden sind, muß jedes Einzelprojekt geprüft werden, um festzustellen, ob es aufgrund seiner besonderen Merkmale einer Untersuchung zu unterziehen ist oder nicht.

58 Diese Auslegung steht nicht in Widerspruch zu der im Protokoll des Rates enthaltenen und von der deutschen Regierung angeführten Erklärung des Rates und der Kommission, wonach "... die Mitgliedstaaten im Rahmen von Artikel 4 Absatz 2 auch bestimmen können, daß Vorhaben der im Anhang II aufgeführten Klassen einer vereinfachten Prüfung oder keiner Prüfung unterzogen werden müssen". Diese Aussage steht mit der Auffassung der Kommission völlig im Einklang, denn meines Erachtens sind unter "Projekten" die von einem bestimmten Projektträger eingereichten Einzelprojekte zu verstehen.

59 Im übrigen ist die Vorstellung der Kommission (die ich teile) unbestreitbar durch die neue Fassung des Artikels 4 übernommen worden, die durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997(12) in die Richtlinie 85/337 aufgenommen wurde. In Artikel 4 heisst es nunmehr:

"(1) Projekte (13) des Anhangs I werden vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 3 einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen.

(2) Bei Projekten(14) des Anhangs II bestimmen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 3 anhand

a) einer Einzelfalluntersuchung

oder

b) der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien,

ob das Projekt einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen werden muß.

Die Mitgliedstaaten können entscheiden, beide unter den Buchstaben a) und b) genannten Verfahren anzuwenden."

60 Die Worte "Projekte der in Anhang I aufgeführten Klassen" bzw. "Projekte der in Anhang II aufgezählten Klassen" sind also ersetzt worden durch die Worte "Projekte des Anhangs I" bzw. "Projekte des Anhangs II".

61 Künftig kann also kein Zweifel mehr daran bestehen, daß in bezug auf Anhang II auf die mit Buchstaben bezeichneten Kategorien von Projekten und nicht auf die Hauptrubriken wie Landwirtschaft, Bergbau usw. verwiesen wird.

62 Im übrigen bestätigt die neue Fassung auch die Auffassung der Kommission, daß alle Projekte einer Prüfung zu unterziehen seien, soweit sie nicht zu einer Kategorie gehörten, für die ein Mitgliedstaat Schwellenwerte oder andere Kriterien festgesetzt habe.

63 Die Bundesrepublik Deutschland macht geltend, da nach gemeinsamer Auffassung der Mitgliedstaaten eine Änderung des Artikels 4 der Richtlinie erforderlich sei, stelle "sich angesichts der Unbestimmtheit und Unklarheit der Richtlinie die Umsetzung durch das UVPG nicht als Vertragsverletzung dar."

64 Die Kommission gibt selbst zu, daß die in der Richtlinie verwendete alte Terminologie Auslegungsschwierigkeiten aufwerfen könnte. Jedoch haben mehrere Mitgliedstaaten die Richtlinie ebenso ausgelegt wie die Kommission. Zudem ist das Vertragsverletzungsverfahren ein objektives Verfahren, das eine Klärung der sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergebenden Verpflichtungen der Mitgliedstaaten bezweckt. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes geht nämlich hervor, daß das Vertragsverletzungsverfahren bei Meinungsverschiedenheiten über Auslegungsfragen gerade die Möglichkeit bietet, den genauen Umfang der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zu ermitteln(15).

65 Der Gerichtshof wird also nicht umhin können, festzustellen, daß die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aufgrund von Artikel 2 der Richtlinie verstossen hat, da sie bestimmte Klassen der in Anhang II aufgeführten Projekte von vornherein insgesamt von einer Umweltverträglichkeitsprüfung ausgenommen hat.

Zur fünften Rüge: Unvollständige Umsetzung von Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie

66 In Artikel 5 Absatz 2 ist festgelegt, welche Angaben der Projektträger der zuständigen Stelle zur Umweltverträglichkeitsprüfung "mindestens" vorzulegen hat.

67 Die Kommission räumt ein, daß die Beklagte in § 6 Absätze 3 und 4 UVPG die erforderlichen Angaben entsprechend den Anforderungen der Richtlinie bestimmt hat. Nach § 6 Absatz 2 Satz 2 UVPG seien die fraglichen Bestimmungen aber nur anzuwenden, "soweit die in diesen Absätzen genannten Unterlagen durch Rechtsvorschrift nicht im einzelnen festgelegt sind".

68 Dies bedeute, daß andere gesetzliche Regelungen, die die von einem Projektträger vorzulegenden Unterlagen im einzelnen festlegten, den Vorschriften des UVPG vorgingen, diese also verdrängten, unabhängig davon, ob diese anderen Regelungen den Anforderungen des Artikels 5 Absatz 2 der Richtlinie entsprächen oder nicht.

69 Weil die Beklagte also nicht generell vorgeschrieben habe, daß die von der Richtlinie geforderten Unterlagen vorgelegt werden müssten, habe sie gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 5 und 189 Absatz 3 EG-Vertrag in Verbindung mit den Artikeln 5 Absatz 2 und 12 Absatz 1 der Richtlinie verstossen.

70 Die deutsche Regierung erwidert, daß die von der Kommission vertretene Auffassung § 4 UVPG unberücksichtigt lasse, der ganz allgemein das Verhältnis anderer Rechtsvorschriften, die der Bund oder die Länder auf dem unter die Richtlinie fallenden Gebiet erlassen hätten, zum UVPG regele. § 4 formuliere den wesentlichen Grundsatz, daß, wenn die Anforderungen in anderen Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder hinter den Anforderungen des UVPG zurückblieben, das UVPG vorgehe.

71 Wenn dagegen Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder die Vorlage weiterer Unterlagen über die nach § 6 Absätze 3 und 4 UVPG vorgeschriebenen hinaus verlangten, bleibe es bei der Anwendung dieser Vorschriften.

72 Ich schlage vor, in diesem Punkt der Argumentation der deutschen Regierung zu folgen. Es ist nämlich klar, daß Artikel 5 Absatz 2 selbst nur ein Minimum an Angaben vorschreibt, die der Projektträger vorzulegen hat. Ausserdem ist den Mitgliedstaaten nach Artikel 13 der Richtlinie ausdrücklich gestattet, für das Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung strengere Regeln festzulegen. Dies schließt meines Erachtens die vorzulegenden Unterlagen ein.

73 So könnten z. B. verschiedene Gebiete, auf denen die Richtlinie zur Anwendung kommen könnte, besondere Probleme hinsichtlich der Umweltverträglichkeitsprüfung aufwerfen und es damit rechtfertigen, daß der Projektträger bestimmte Unterlagen vorlegt, die er auf einem anderen Gebiet nicht hätte vorlegen müssen.

74 § 6 Absatz 2 in Verbindung mit § 4 UVPG stellt sicher, daß der Projektträger stets mindestens die Angaben vorlegt, die durch § 6 Absätze 3 und 4 UVPG vorgeschrieben sind. Diese entsprechen aber den nach Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie erforderlichen Angaben.

75 Nach meiner Auffassung hat daher die Bundesrepublik Deutschland Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie nicht unvollständig umgesetzt.

76 Ich schlage daher vor, diese Rüge für unbegründet zu erklären.

Kosten

77 Ich schlage vor, die Kosten der Bundesrepublik Deutschland aufzuerlegen, da sie nach meiner Auffassung mit ihrem Vorbringen im wesentlichen unterlegen ist.

Ergebnis

Nach alledem schlage ich vor,

1. festzustellen, daß die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 189 Absatz 3 EG-Vertrag und den Artikeln 2 und 12 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten verstossen hat,

- indem sie nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um der Richtlinie innerhalb der vorgeschriebenen Frist nachzukommen;

- indem sie der Kommission nicht den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mitgeteilt hat, die auf dem unter die Richtlinie fallenden Gebiet erlassen worden sind;

- indem sie nicht für alle Projekte, für die nach der Richtlinie eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist und für die das Genehmigungsverfahren nach dem 3. Juli 1988 eingeleitet wurde, die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung vorgeschrieben hat;

- indem sie nicht für alle Klassen der in Anhang II der Richtlinie aufgeführten Projekte zu prüfen vorgeschrieben hat, ob sie möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben;

2. die Klage im übrigen abzuweisen;

3. der Bundesrepublik Deutschland die Kosten aufzuerlegen.

(1) - ABl. L 175, S. 40.

(2) - Vgl. z. B. Urteile vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-396/92 (Bund Naturschutz in Bayern u. a., Slg. 1994, I-3717), vom 11. August 1995 in der Rechtssache C-431/92 (Kommission/Deutschland, Slg. 1995, I-2189), vom 2. Mai 1996 in der Rechtssache C-133/94 (Kommission/Belgien, Slg. 1996, I-2323) und vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-72/95 (Kraaijeveld u. a., Slg. 1996, I-5403).

(3) - BGBl. 1990 I, Nr. 6, S. 205.

(4) - Vgl. Urteil Kommission/Belgien (angeführt in Fußnote 2, Randnr. 56).

(5) - Hervorhebung nur hier.

(6) - Hervorhebung nur hier.

(7) - Angeführt in Fußnote 2, Randnr. 41.

(8) - Angeführt in Fußnote 2, Randnrn. 50 und 51.

(9) - Kommission/Belgien (angeführt in Fußnote 2, Randnr. 42).

(10) - Hervorhebung nur hier.

(11) - Vgl. Urteil Kraaijeveld u. a. (angeführt in Fußnote 2, Randnr. 49).

(12) - ABl. L 73, S. 5.

(13) - Hervorhebung nur hier.

(14) - Hervorhebung nur hier.

(15) - Urteil vom 14. Dezember 1971 in der Rechtssache 7/71 (Kommission/Frankreich, Slg. 1971, 1003, Randnr. 49).