61995C0015

Schlussanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer vom 11. Juli 1996. - EARL de Kerlast gegen Union régionale de coopératives agricoles (Unicopa) und Coopérative du Trieux. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunal de grande instance de Morlaix - Frankreich. - Zusatzabgabe für Milch - Referenzmenge - Voraussetzungen der Übertragung - Vorübergehende Überlassung - Stille Gesellschaft zwischen Erzeugern. - Rechtssache C-15/95.

Sammlung der Rechtsprechung 1997 Seite I-01961


Schlußanträge des Generalanwalts


1 Im vorliegenden Verfahren stellt das Tribunal de grande instance Morlaix dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EG-Vertrag drei Vorabentscheidungsfragen nach der Auslegung und der Gültigkeit bestimmter Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse(1).

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit, in dem das landwirtschaftliche Unternehmen mit beschränkter Haftung EARL Kerlast die Union régionale de coopératives agricoles (Unicopa) und die Coopérative du Trieux wegen der Anrechnung einer Milchmenge auf ihre Referenzmenge, die zur Zahlung einer Zusatzabgabe wegen Überschreitung der Referenzmenge führte, verklagt hat.

3 Die EARL Kerlast ist ein Unternehmen, das sich hauptsächlich mit der Milcherzeugung befasst und Inhaber einer individuellen Referenzmenge von 365 045 Litern ist. Herr Kergus, der landwirtschaftlicher Betriebsleiter und Fernfahrer ist, besitzt einen Milcherzeugungsbetrieb, dem eine individuelle Referenzmenge von 144 245 Litern zugeteilt wurde. Nach den Angaben der für die Anwendung der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse zuständigen französischen Behörde ist Herr Kergus kein SLOM-Erzeuger(2). SLOM-Erzeuger sind diejenigen, die in Erfuellung einer nach der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77.(3) eingegangenen Nichtvermarktungsverpflichtung in dem für die Zuteilung der individuellen Referenzmengen gewählten Referenzjahr keine Milch geliefert haben und denen aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 764/89(4) spezifische Referenzmengen gewährt wurden.

4 Die EARL Kerlast und Herr Kergus gründeten durch privatschriftlichen Vertrag, den sie am 11. September 1992 unterzeichneten, eine stille Gesellschaft, in der die EARL Kerlast die Nutzung der Referenzmenge von Herrn Kergus (144 245 Liter) übernahm und dieser als Gegenleistung 20 % des Erlöses der durch die stille Gesellschaft getätigten Milchverkäufe erhielt.

5 Von Oktober 1992 bis September 1993 rechnete die der Unicopa angeschlossene Coopérative du Trieux, die die Käuferin der von der EARL Kerlast erzeugten Milch ist, die Milch entsprechend den von beiden Parteien gemachten Angaben auf die Referenzmenge der EARL Kerlast und die von Herrn Kergus an. Dann beschloß sie jedoch, ab Oktober 1993 die Gesamtmenge der von der EARL Kerlast gekauften Milch auf deren Referenzmenge anzurechnen; dies hatte zur Folge, daß diese ihre individuelle Referenzmenge überschritt und die Coopérative du Trieux im Dezember 1993 und Januar 1994 von den ihr ausbezahlten Beträgen 26 022 FF bzw. 83 134 FF als Zusatzabgabe abzog.

6 Am 1. April 1994 erhob die EARL Kerlast gegen die Coopérative du Trieux und die Unicopa beim Tribunal de grande instance Morlaix Klage auf Aufhebung der Anrechnung und Bezahlung der Gesamtmenge ihrer Milcherzeugung. Das nationale Gericht hat es für die Entscheidung dieses Rechtsstreits für erforderlich gehalten, dem Gerichtshof folgende drei Fragen vorzulegen:

1. Kann Artikel 7 der Gemeinschaftsverordnung Nr. 857/84 dahin ausgelegt werden, daß er die Gründung von stillen Gesellschaften (die ihrem Wesen nach keine Rechtspersönlichkeit und keine Wirkung gegenüber Dritten haben und von aussen als solche nicht erkennbar sind) durch die Erzeuger als verschleierte Verpachtung von Quoten verbietet, oder sind diese als erforderliche strukturelle Anpassungen gemäß Artikel 1 der Verordnung Nr. 856/84 zulässig?

2. Sind Artikel 12 Buchstabe c der Verordnung Nr. 857/84 und Artikel 3a der Verordnung Nr. 764/89 dahin auszulegen, daß sie eine tatsächliche persönliche Wiederaufnahme der Erzeugung verlangen?

3. Hindert Artikel 40 Absatz 3 des Vertrages über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft einen Mitgliedstaat, in Anwendung der Verordnung Nr. 857/84 vom 31. März 1984 (geändert durch die Verordnung Nr. 764/89 vom 20. März 1989) eine Entscheidung zu treffen, mit der er stille Gesellschaften verbietet und landwirtschaftliche Erzeugergemeinschaften, deren Tätigkeit zu einem Teil in der Milcherzeugung besteht, genehmigt (Rundschreiben Nr. 4019 vom 20. November 1989, DPE/SPM/C 89; Rundschreiben Nr. 7051 vom 14. November 1991 DEPSE/SDSA C 91)?

Vor einer Prüfung der gestellten Fragen werde ich kurz die im vorliegenden Fall anwendbaren Gemeinschaftsvorschriften wiedergeben.

Die anwendbare Regelung

7 Um das Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage im Sektor Milch und Milcherzeugnisse sowie die sich daraus ergebenden strukturellen Überschüsse zu verringern, änderte die Verordnung (EWG) Nr. 856/84(5) die gemeinsame Marktorganisation für diesen Sektor durch die Einführung einer Zusatzabgabenregelung, die vom 2. April 1984 an galt. Diese Maßnahme zur Kontrolle der Milcherzeugung war wie folgt ausgestaltet:

- Für die ganze Gemeinschaft wurde eine Gesamtmenge festgesetzt, die die Garantieschwelle für die Milcherzeugung darstellte.

- Diese Menge, erhöht um 1 %, wurde auf die Mitgliedstaaten anhand der Milchlieferungen des Kalenderjahres 1981 in ihrem jeweiligen Gebiet aufgeteilt, mit Ausnahme der Menge, die für die Gemeinschaftsreserve bestimmt war, die eingerichtet wurde, um den besonderen Bedürfnissen einiger Mitgliedstaaten und bestimmter Erzeuger Rechnung zu tragen.

- Jeder Mitgliedstaat teilte seine Garantiemenge auf seine Erzeuger auf, indem er ihnen eine individuelle Referenzmenge zuteilte, die gemeinhin als "Milchquote" bezeichnet wird.

- Bei einer Überschreitung der Referenzmenge mussten die Erzeuger eine Zusatzabgabe zahlen, die dazu bestimmt war, die durch die Vermarktung dieser Überschüsse verursachten Kosten zu decken. Zur Zahlung der Abgabe war entsprechend der von dem einzelnen Mitgliedstaat getroffenen Wahl der Erzeuger (Formel A) oder der Käufer der Milch (Formel B) verpflichtet, wobei dieser das Recht hatte, sie auf den Erzeuger abzuwälzen. Frankreich entschied sich für die Formel B.

8 Die Grundregeln für die Anwendung dieser Zusatzabgabenregelung wurden vom Rat mit der Verordnung Nr. 857/84 aufgestellt. Diese gestattete es den Mitgliedstaaten, die Jahre 1981, 1982 oder 1983 als Referenzzeitraum für die Berechnung der individuellen Quoten der Erzeuger zu wählen, und eröffnete ihnen darüber hinaus die Möglichkeit, einzelstaatliche Reserven von Referenzmengen zu schaffen, um die besondere Lage einiger Erzeuger zu berücksichtigen.

9 Artikel 7 der Verordnung Nr. 857/84 regelte die schwierige Frage der Übertragung von Referenzmengen und stellte insoweit den Grundsatz der Bindung der Referenzmenge an den Betrieb auf. Dieser Grundsatz kam in der ursprünglichen Fassung des Artikels 7 Absatz 1 zum Ausdruck, der wie folgt lautete:

"Im Falle des Verkaufs, der Verpachtung oder der Übertragung eines Betriebs in Erbfolge wird die entsprechende Referenzmenge nach festzulegenden Modalitäten ganz oder teilweise auf den Käufer, Pächter oder Erben übertragen."

Nach Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2 konnten die Mitgliedstaaten vorsehen, daß ein Teil der übertragenen Mengen auf die einzelstaatliche Referenzmengenreserve übertragen wurde.

10 Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1371/84(6) bestimmte in Durchführung des Artikels 7 der Verordnung Nr. 857/84, daß im Falle der Übertragung des gesamten Betriebes die Referenzmenge voll auf den Erwerber übertragen wird und im Falle einer teilweisen Übertragung die Aufteilung der Quoten nach den für die Milcherzeugung verwendeten Flächen oder nach anderen von den Mitgliedstaaten aufgestellten objektiven Kriterien erfolgt. Ausserdem wurden andere Übergangsfälle, die nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vergleichbare rechtliche Folgen für die Erzeuger mit sich bringen, dem Verkauf, der Verpachtung und der Vererbung gleichgestellt.

11 Diese Regelung der Übertragbarkeit der Referenzmengen wurde später ebenso wie die Zusatzabgabenregelung insgesamt im Sinne einer Anpassung an die sich verändernden Bedingungen des Sektors für Milch und Milcherzeugnisse weiterentwickelt. Diese Entwicklung war gekennzeichnet durch die Aufrechterhaltung des wesentlichen Grundsatzes der Bindung der Quote an den Betrieb im Fall der Übertragung sowie die schrittweise Einführung von Ausnahmen von diesem Grundsatz, durch die eine gewisse Umstrukturierung der Milcherzeugung begünstigt werden sollte.

12 Die erste Änderung der Regelung der Übertragung der Referenzmengen erfolgte mit der Verordnung (EWG) Nr. 590/85(7), die den Grundsatz der Bindung der Quote an den Betrieb aufrechterhält, jedoch zwei Ausnahmen vorsieht, um schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Situationen Rechnung zu tragen. Nach dieser Verordnung können die Mitgliedstaaten vorsehen, daß die auf einen Betrieb entfallenden Referenzmengen den ausscheidenden Erzeugern zugeteilt wird, die die Milcherzeugung in einem anderen Betrieb fortsetzen wollen oder die von einer Übertragung von Land an die Behörden und/oder dessen Verwendung für gemeinnützige Zwecke betroffen sind.

13 Die Verordnung (EWG) Nr. 2998/87(8) enthielt eine erneute Lockerung des Grundsatzes der Bindung der Quote an den Betrieb, indem sie die vorübergehende Überlassung von individuellen Referenzmengen, die während des Wirtschaftsjahres nicht ausgenutzt wurden, genehmigte. Die Mitgliedstaaten konnten diese vorübergehenden Überlassungen auf bestimmte Gruppen von Erzeugern und entsprechend den Milcherzeugungsstrukturen in den betreffenden Erfassungsgebieten und -zonen beschränken.

14 Die Verordnung (EWG) Nr. 1546/88(9) enthielt neue Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe und trat an die Stelle der Verordnung Nr. 1371/84. Artikel 8 der Verordnung Nr. 1546/88 erklärt die zeitweilige Überlassung von Quoten weiter für zulässig, und Artikel 7 regelt ihre Übertragung, indem er die frühere Regelung aufrechterhält und präzisiert. Diese Vorschrift lautet:

"Für die Anwendung von Artikel 7 ... der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 werden die Referenzmengen der Erzeuger und der Käufer ... unter folgenden Bedingungen übertragen:

1. Im Falle des Verkaufs, der Verpachtung oder der Vererbung des gesamten Betriebes wird die entsprechende Referenzmenge voll auf den den Betrieb übernehmenden Erzeuger übertragen.

2. Im Falle des Verkaufs, der Verpachtung oder der Vererbung eines Teils des Betriebes wird die entsprechende Referenzmenge nach den für die Milcherzeugung verwendeten Flächen oder nach anderen von den Mitgliedstaaten aufgestellten objektiven Kriterien auf die den Betrieb übernehmenden Erzeuger aufgeteilt ...

3. Die Ziffern 1 und 2 sowie der vierte Unterabsatz sind gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften auf andere Übertragungsfälle, die für die Erzeuger vergleichbare rechtliche Folgen haben, entsprechend anwendbar.

4. Bei der Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 zweiter Unterabsatz und Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 betreffend die Übertragung von Land an die Behörden und/oder dessen Verwendung für gemeinnützige Zwecke einerseits bzw. auslaufende Pachtverträge ohne Möglichkeit auf Vertragsverlängerung unter entsprechenden Bedingungen andererseits wird die Referenzmenge des Betriebes oder Teils des Betriebes, der übertragen bzw. dessen Pachtvertrag nicht verlängert wird, ganz oder teilweise auf den betreffenden Erzeuger übertragen, sofern er die Milcherzeugung fortsetzen will und die Summe der ihm auf diese Weise übertragenen Referenzmenge und die dem Betrieb entsprechende Menge, den er übernimmt oder in dem er seine Erzeugung fortsetzt, nicht die Referenzmenge überschreitet, über die er vor der Übertragung bzw. dem Auslaufen des Pachtvertrags verfügte.

..."

15 Die Möglichkeit der vorübergehenden Überlassung von Quoten wurde durch die Verordnungen (EWG) Nrn. 3879/89 und 1630/91(10) aufrechterhalten. Ausserdem wurde aufgrund der Herstellung der deutschen Einheit eine neue Ausnahme vom Grundsatz der Bindung der Quote an den Betrieb vorgesehen, denn die Verordnung (EWG) Nr. 3577/90(11) ermächtigte die Bundesrepublik Deutschland, eine einmalige Übertragung von Referenzmengen ohne Übertragung der entsprechenden Böden zu erlauben. Diese Ermächtigung galt jedoch nur während eines begrenzten Zeitraums und in den Grenzen eines Rahmenprogramms.

16 Die Referenzmengenregelung wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 3950/92(12) vereinfacht und verdeutlicht. Diese Verordnung kodifizierte gewissermassen die vorhergehenden Bestimmungen und verlängerte die Anwendung der Regelung für einen Zeitraum von sieben Jahren vom 1. April 1993 an. Die Verordnung Nr. 3950/92 hebt die Verordnung Nr. 857/84 auf und enthält somit eine Neuregelung des Systems der Übertragung der Referenzmengen. Wie in den Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 3950/92 dargelegt wird, wird die Übertragbarkeit der Quoten weiter von dem Grundsatz der Bindung der Referenzmenge an den Betrieb beherrscht; weiter heisst es jedoch: "Damit die Umstrukturierung der Milcherzeugung fortgeführt und ein Beitrag zur Verbesserung der Umwelt geleistet werden kann, sind bestimmte Ausnahmeregelungen in bezug auf die grundsätzliche Bindung der Referenzmenge an einen Betrieb zu erweitern und die Mitgliedstaaten zu ermächtigen, die Möglichkeit der Durchführung nationaler Umstrukturierungsprogramme beizubehalten und die Referenzmengen innerhalb eines räumlichen Rahmens anhand objektiver Kriterien bis zu einem gewissen Grad elastisch zu handhaben."

17 Diese Leitideen finden ihren Ausdruck in den Artikeln 6, 7 und 8 der Verordnung Nr. 3950/92. Artikel 6 ermächtigt die Mitgliedstaaten, die zeitweilige Übertragung von Quoten zu gestatten, wenn sie dies für zweckmässig halten, und die Übertragungsmöglichkeiten zu regeln. In Artikel 7 Absatz 1 wird der Grundsatz der Bindung der Quote an den Betrieb folgendermassen formuliert:

"Die Referenzmenge eines Betriebs wird bei Verkauf, Verpachtung oder Vererbung nach Bedingungen, die von den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der für die Milcherzeugung verwendeten Flächen oder nach anderen objektiven Kriterien und gegebenenfalls einer Vereinbarung zwischen den Parteien festgelegt werden, mit dem Betrieb auf die Erzeuger übertragen, die den Betrieb übernehmen. Der Teil der Referenzmenge, der gegebenenfalls nicht mit dem Betrieb übertragen wird, wird der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen.

Die gleichen Bestimmungen gelten für sonstige Fälle von Übertragungen mit vergleichbaren rechtlichen Folgen für die Erzeuger.

..."

18 Ebenfalls in Artikel 7 Absatz 1 ist eine Ausnahme von dieser allgemeinen Regelung für den Fall der Übertragung landwirtschaftlicher Flächen an die öffentliche Hand und/oder zur öffentlichen Nutzung vorgesehen. Artikel 7 Absatz 2 enthält eine Ausnahme für den Fall der Beendigung landwirtschaftlicher Pachtverträge. Zusätzlich zu diesen Ausnahmen von der Anwendung des Grundsatzes der Bindung der Quote an den Betrieb, die bereits in der vorhergehenden Regelung vorgesehen waren, enthält Artikel 8 der Verordnung Nr. 3950/92 im Hinblick auf die Umstrukturierung der Milcherzeugung und zur Verbesserung der Umweltbedingungen drei weitere Ausnahmen von dem die Übertragung der Quoten beherrschenden Grundsatz. Die Mitgliedstaaten, die beschließen, von diesen Ausnahmen Gebrauch zu machen, können:

"...

- ... bei einer Flächenübertragung zur Verbesserung der Umweltbedingungen vorsehen, daß dem ausscheidenden Erzeuger die verfügbare Referenzmenge des betreffenden Betriebs zur Verfügung gestellt wird, falls er weiterhin Milch erzeugen will;

- ... anhand objektiver Kriterien die Regionen und Erfassungszonen bestimmen, in denen im Hinblick auf die Verbesserung der Milcherzeugungsstruktur die Übertragung von Referenzmengen zwischen Erzeugern einiger Kategorien ohne entsprechende Flächenübertragung zulässig ist;

- ... auf Antrag des Erzeugers, der bei der zuständigen Behörde oder der von ihr benannten Stelle zu stellen ist, zur Verbesserung der Milcherzeugungsstruktur auf der Ebene des Betriebs oder im Hinblick auf die Extensivierung der Erzeugung die Übertragung von Referenzmengen ohne entsprechende Flächenübertragung und umgekehrt gestatten."

19 Die Übertragung von Referenzmengen ist nur zwischen Erzeugern möglich und muß sich auf einen Milchbetrieb beziehen. Deshalb definieren Artikel 12 der Verordnung Nr. 857/84 und Artikel 9 der Verordnung Nr. 3950/92(13) diese beiden Begriffe mit den gleichen Worten. So ist als Erzeuger anzusehen "der Betriebsinhaber - eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen -, der einen Betrieb im geographischen Gebiet eines Mitgliedstaats bewirtschaftet und der

- Milch oder Milcherzeugnisse direkt an den Verbraucher verkauft bzw.

- an den Abnehmer liefert".

Der Betrieb wird definiert als "Gesamtheit der vom Erzeuger bewirtschafteten Produktionseinheiten im geographischen Gebiet eines Mitgliedstaats".

20 Hinsichtlich der Regelung der Übertragung der Referenzmengen räumen Artikel 7 der Verordnung Nr. 857/84 und die ihn ergänzenden Vorschriften sowie noch stärker die Artikel 6, 7 und 8 der Verordnung Nr. 3950/92 den Mitgliedstaaten einen relativ weiten Ermessensspielraum ein und gestatten es ihnen, die Ausnahmen vom Grundsatz der Bindung der Quote an den Betrieb in grösserem oder kleinerem Umfang anzuwenden. Frankreich erließ als nationale Vorschriften zur Durchführung der Zusatzabgabenregelung das Dekret Nr. 84-661 vom 17. Juli 1984(14), aufgehoben durch das Dekret Nr. 91-157 vom 11. Februar 1991(15) sowie das im vorliegenden Fall relevante Dekret Nr. 87-608 vom 31. Juli 1987 über die Übertragung von Referenzmengen(16).

21 Die wesentlichsten Aspekte der französischen Regelung der Übertragung von Milchquoten sind folgende:

- Die Anwendung der Zusatzabgabenregelung ist Aufgabe des Office national interprofessionel du lait et des produits laitiers (Onilait).

- Die Quotenübertragungen unterliegen der behördlichen Genehmigung durch den Präfekten des Departements des Betriebsortes.

- Wenn es durch Verkauf, Verpachtung, Schenkung oder Vererbung zu einer Vereinigung von Milchbetrieben kommt, die zu einer Zusammenfassung von Referenzmengen führt, wird ein Prozentsatz der Quoten des übertragenen Betriebs abgezogen und der einzelstaatlichen Referenzmengenreserve zugeschlagen, sofern die Gesamtquote die Schwelle von 200 000 Litern übersteigt. Der für die einzelstaatliche Reserve vorgesehene Teil beträgt 50 % der übertragenen Referenzmenge, wenn die Quote des Zessionars vor der Zusammenfassung 200 000 Liter überstieg, und 50 % der die Schwelle von 200 000 Litern übersteigenden Menge, wenn die Referenzmenge des Zessionars vor der Übertragung unter dieser Schwelle lag.

- Im Fall der Aufteilung eines Milchbetriebs in einen oder mehrere Teile durch Verkauf, Verpachtung, Schenkung oder Vererbung werden dieselben Kriterien wie im Fall der Vereinigung von Betrieben hinsichtlich der Übertragung der Referenzmengen und der der einzelstaatlichen Reserve zuzuschlagenden Prozentsätze angewandt. Ist jedoch der übertragene Teil des Betriebes kleiner als 20 ha, so wird der entsprechende Teil der Referenzmengen automatisch in die einzelstaatliche Reserve überführt.

- Setzt der Übernehmer eines Betriebes die Tätigkeit der Milcherzeugung nicht fort, so werden die dem Betrieb zugeteilten Referenzmengen der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen.

- Vorübergehende Überlassungen oder das "Leasing" von Quoten sind nicht gestattet.

22 Wie man feststellen kann, hat die Französische Republik innerhalb des Spielraums, den ihr die Gemeinschaftsregelung einräumte, die "private" Übertragbarkeit der Quoten soweit wie möglich eingeschränkt und ein von der Verwaltung mit Hilfe der einzelstaatlichen Referenzmengenreserve kontrolliertes System der Umverteilung der Quoten vorgezogen.

23 Da der dem Ausgangsverfahren, in dessen Rahmen dem Gerichtshof die Vorabentscheidungsfragen vorgelegt worden sind, zugrunde liegende Sachverhalt auf die Wirtschaftsjahre 1992/93 und 1993/94 zurückgeht, sind die anzuwendenden Gemeinschaftsvorschriften über die Übertragung von Quoten sowohl Artikel 7 der Verordnung Nr. 857/84 und die Vorschriften, durch die dieser abgeändert wurde, als auch die durch die Artikel 6, 7 und 8 der Verordnung Nr. 3950/92 eingeführte Neuregelung; diese beiden Regelungen sind im übrigen ziemlich ähnlich.

Die erste Vorabentscheidungsfrage

24 Mit seiner ersten Vorabentscheidungsfrage ersucht das Tribunal de grande instance Morlaix den Gerichtshof um eine Entscheidung darüber, ob die Gründung von stillen Gesellschaften durch Milcherzeuger eine verschleierte Verpachtung von Quoten darstellt, die mit der Gemeinschaftsregelung unvereinbar ist, oder ob sie vielmehr als eine strukturelle Anpassung der Milcherzeugung im Sinne des Artikels 1 der Verordnung Nr. 856/84 anzusehen ist.

25 Im französischen Recht ist die stille Gesellschaft nach den Angaben des vorlegenden Gerichts eine Form der Vereinigung, die ihrem Wesen nach keine Rechtspersönlichkeit und keine Wirkung gegenüber Dritten hat und von aussen als solche nicht erkennbar ist. Seit Erlaß des Gesetzes Nr. 78-9 vom 4. Januar 1978 ist die stille Gesellschaft in den Artikeln 1871 und 1872-2 des französischen Code civil geregelt, wo sie als Gesellschaftsvertrag mit wesentlichen Besonderheiten ausgestaltet ist(17).

Das Hauptmerkmal der stillen Gesellschaft ist das Fehlen der Rechtspersönlichkeit infolge ihrer Nichteintragung im Handelsregister gemäß Artikel 1871 Absatz 1, und zwar unabhängig davon, daß sie möglicherweise von aussen nicht als Gesellschaft erkennbar ist, was nicht immer, aber doch meistens der Fall ist. Der Umstand, daß derartige in Gesellschaften keine Rechtspersönlichkeit besitzen, hat u. a. folgende Konsequenzen: sie haben keine Personenfirma und keinen Geschäftssitz, sie besitzen keine Parteifähigkeit, kein Gesellschaftsvermögen und keine Gesellschaftsverbindlichkeiten. Da die stille Gesellschaft kein eigenes Vermögen besitzt, bleiben die Gesellschafter Eigentümer ihrer Einlagen, ausser wenn Unteilbarkeit oder Verwaltung der in die Gesellschaft eingebrachten Güter durch einen der Gesellschafter, normalerweise den Geschäftsführer, im Verhältnis zu Dritten vereinbart wird.

26 Die Verwendung einer Vertragsform wie der der stillen Gesellschaft im Milchsektor führt wegen der Existenz eines erheblichen staatlichen Interventionismus zu Schwierigkeiten. Der Rückgriff auf die stille Gesellschaft ist für die Erzeuger interessant, da er keine Übertragung des Betriebes auf die Gesellschaft und folglich keine Übertragung der an diesen gebundenen Referenzmengen voraussetzt, die mit der Verpflichtung zur Abführung eines Prozentsatzes dieser Referenzmengen an die einzelstaatliche Reserve verbunden wäre. Die erste vom vorlegenden Gericht gestellte Vorabentscheidungsfrage macht eine Prüfung der Vereinbarkeit des Rückgriffs auf stille Gesellschaften mit dem Gemeinschaftsrecht im Bereich der Milchquoten erforderlich.

27 Wie ich bereits ausgeführt habe, wird die Übertragung von Referenzmengen von dem Grundsatz der Bindung der Quote an den Betrieb beherrscht, der in Artikel 7 der Verordnung Nr. 857/84 und den Vorschriften, durch die dieser geändert und ergänzt wurde, aufgestellt und in Artikel 7 der Verordnung Nr. 3950/92 aufrechterhalten wurde. Diese Vorschriften machen die Übertragung der Quoten von der Übertragung des Milchbetriebs durch Verkauf, Verpachtung oder Vererbung abhängig. Diese Aufzählung ist nicht abschließend, und die Übertragung von Quoten ist zulässig in Fällen, in denen die Erzeuger zur Übereignung des Betriebes rechtliche Konstruktionen wählen, die vergleichbare rechtliche Folgen haben wie die vorgenannten Rechtsgeschäfte, wie dies bei der in dem Dekret Nr. 87-608 behandelten Schenkung der Fall ist.

28 Die Übertragung von Referenzmengen durch eines dieser ausdrücklich zugelassenen Verfahren erfordert nach der französischen Regelung eine behördliche Genehmigung des Präfekten des Departements, in dem der Betrieb liegt. Darüber hinaus wird bei Quotenübertragungen normalerweise ein Prozentsatz der Referenzmengen abgezogen, der die einzelstaatliche Reserve erhöhen soll, die von der Französischen Republik dazu benutzt wird, Quoten zwischen den Erzeugern neu aufzuteilen, um die Milcherzeugung umzustrukturieren und zu verbessern. Ausserdem fallen Referenzmengen, die einem Betrieb zugeteilt worden sind, dessen Inhaber die Ausübung der Tätigkeit der Milcherzeugung aufgibt, automatisch an die einzelstaatliche Reserve zurück.

29 Die in den Gemeinschaftsvorschriften und den französischen Bestimmungen enthaltene Aufzählung der Arten der Übertragung des Eigentums an den Betrieben ist nicht abschließend, und die genannten Vorschriften enthalten, wie die französische Regierung ausgeführt hat, keine Verpflichtung hinsichtlich der Rechtsform der landwirtschaftlichen Betriebe. Deshalb steht weder die gemeinschaftliche noch die französische Milchquotenregelung prinzipiell der Gründung von stillen Gesellschaften zur Führung von Milchbetrieben entgegen, da es sich um eine nach französischen Recht zulässige Rechtsform handelt, die in den Artikel 1871 und 1872-2 des Code civil geregelt ist. Der Gebrauch der Rechtsform der stillen Gesellschaft muß jedoch die Anforderungen erfuellen, die nach den Gemeinschaftsvorschriften und den französischen Bestimmungen für die Übertragung von Referenzmengen gelten; sie darf nicht verwendet werden, um die Grundregel der Bindung der Quote an den Betrieb zu umgehen, es sei denn, es läge eine der insoweit zugelassenen Ausnahmen vor.

30 Unter diesem Gesichtspunkt möchte ich zunächst darauf hinweisen, daß die Gründung einer stillen Gesellschaft keine Übertragung der Milchbetriebe durch die Gesellschafter auf die Gesellschaft bewirkt, da diese keine Rechtspersönlichkeit und somit kein Gesellschaftsvermögen besitzt. Deshalb können die Quoten der Gesellschafter meines Erachtens grundsätzlich nicht auf die stille Gesellschaft übertragen werden, da dies dem Grundsatz der Bindung der Quote an den Betrieb widersprechen würde, der vom Gemeinschaftsrecht als entscheidendes Kriterium bei der Übertragung von Milchquoten aufgestellt worden ist. Denn eine solche Gesellschaft stellt eine "Konstruktion" dar, mit der dieser Grundsatz umgangen werden soll, wenn einer der Gesellschafter die Referenzmengen der anderen erzeugt, was zu einem verschleierten "Quotenleasing" führt. Wie die französische Regierung geltend gemacht hat, ermöglicht es die Gründung einer derartigen Gesellschaft dem Erzeuger, der seine Quote in verschleierter Form überträgt, diese nominell zu behalten und einen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, während der geschäftsführende Gesellschafter die Referenzmengen tatsächlich zusammenfassen kann, ohne die entsprechenden Flächen zu erwerben und ohne daß ein bestimmter Prozentsatz der Quoten zugunsten der einzelstaatlichen Reserve abgezogen wird.

31 Die Bedeutung des Grundsatzes der Bindung der Quote an den Betrieb ist vom Gerichtshof bestätigt worden, der im Urteil Herbrink(18) unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung(19) festgestellt hat, daß "die gesamte Referenzmengenregelung durch den - mit Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 857/84 des Rates und Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 der Kommission ..., zwischenzeitlich ersetzt durch Artikel 7 der Verordnung Nr. 1546/88 der Kommission, aufgestellten - Grundsatz gekennzeichnet ist, daß die Referenzmenge mit den Flächen übertragen wird, für die sie zugeteilt worden ist".

Wie die Kommission in ihren Erklärungen ausgeführt hat, bringt die Bindung der Quote an die Fläche den Willen des Gemeinschaftsgesetzgebers zum Ausdruck, die Übertragbarkeit der Referenzmengen zwischen Privatleuten auszuschließen, um zu verhindern, daß es zugunsten bestimmter Erzeuger zu einer Konzentration von Quoten kommt, die die Intensivbetriebe begünstigt. Meines Erachtens sollte mit dieser gesetzgeberischen Entscheidung eine Konzentration der Produktion verhindert und die Nutzung der Flächen für die Milchwirtschaft gefördert werden. Nachdem die Erzeugung im Milchsektor durch die Quotenregelung vollständig kontingentiert worden war, war die einzige Möglichkeit, diese beiden Ziele zu erreichen, das Verbot der "privaten" Übertragbarkeit der Quoten und die Schaffung eines Übertragungsmechanismus "öffentlicher" Art, der in Frankreich in Form der Kontrolle aller Quotenübertragungen durch die Onilait und der Neuverteilung der Quoten zwischen Erzeugern über die einzelstaaatliche Reserve geschaffen wurde.

In der Praxis hat die Anwendung dieses Systems einer Kontrolle der Erzeugung und der Übertragung der Referenzmengen durch die Verwaltung zu schwerwiegenden Problemen geführt, da die Erzeuger um jeden Preis mehr Referenzmengen erhalten möchten, um sie in ihre Produktion einzubeziehen, ohne zugleich die entsprechenden Flächen zu erwerben. Auf diese Weise ist ein gewisser "Schwarzmarkt" für Quoten entstanden, und zwar durch den Rückgriff auf verschiedene rechtliche Konstruktionen, insbesondere auf bestimmte Gesellschaftsformen, durch die sich die Erzeuger mehr Referenzmengen verschaffen wollen, ohne ihre Betriebsflächen zu vergrössern(20). Mit derartigen Praktiken wird bezweckt, die Anwendung des Grundsatzes der Bindung der Quote an die Fläche zu umgehen. Ein Beispiel für den Kampf gegen diese Praktiken bildet das Rundschreiben Nr. 7051 des französischen Landwirtschaftsministeriums vom 14. November 1991, auf das das nationale Gericht in der vorliegenden Rechtssache Bezug nimmt.

32 Da die Gründung von stillen Gesellschaften zur Verschleierung der Übertragung von Milchquoten dem Grundsatz der Bindung der Quote an den Betrieb widerspricht, ist zu prüfen, ob diese Gesellschaftsform unter eine der Ausnahmen von diesem Grundsatz fällt, die nach und nach von der Gemeinschaftsregelung zugelassen worden sind. Diese Ausnahmen beruhen auf der Notwendigkeit, schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Situationen Rechnung zu tragen, sowie auf den Erfordernissen der strukturellen Anpassung der Milchproduktion. Artikel 1 der Verordnung Nr. 856/84 bezeichnet als allgemeine Ziele der Zusatzabgabenregelung die Regulierung des Wachstums der Milcherzeugung und die Notwendigkeit ihrer strukturellen Entwicklung und Anpassung; die sich aus diesem zweiten Ziel ergebenden Ausnahmen finden sich jedoch im wesentlichen in der geänderten Fassung des Artikels 7 der Verordnung Nr. 857/84, der durch Artikel 7 der Verordnung Nr. 1546/88 ergänzt wird, und in Artikel 7 der Verordnung Nr. 3950/92.

33 Meines Erachtens stellen die stillen Gesellschaften, die zu dem Zweck gegründet wurden, daß ein Gesellschafter die Referenzmengen eines oder mehrerer anderer Gesellschafter ausnutzt, eine verschleierte Übertragung von Quoten dar, die durch keine der im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Ausnahmen, die die Übertragung von Referenzmengen ohne die Übertragung des Betriebes gestatten, gerechtfertigt wird.

34 Artikel 7 der Verordnung Nr. 857/84 und die ihn ergänzenden Vorschriften sahen vier Ausnahmen vor: die vorübergehende Überlassung von Quoten, den Fall der ausscheidenden Pächter, die die Milcherzeugung fortsetzen, den Fall der ausscheidenden Erzeuger bei Übertragung der Flächen auf die öffentliche Hand und/oder zur öffentlichen Nutzung und die Übertragung von Quoten im Gebiet der früheren Deutschen Demokratischen Republik. Die Gründung einer stillen Gesellschaft, die zu einer Übertragung von Quoten führt, kann nur unter die Alternative "vorübergehende Überlassung von Referenzmengen" fallen. Das Gemeinschaftsrecht hat den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eröffnet, diese Form des "Leasing" von Milchquoten zuzulassen oder nicht, und Frankreich hat sie in seiner internen Rechtsordnung nicht gestattet. Ausserdem erlaubten die Gemeinschaftsvorschriften die Übertragung von Quoten nur unter sehr engen Voraussetzungen: teilweise Übertragung, Beschränkung der Übertragung auf einen Zeitraum von zwölf Monaten und Fähigkeit des Übertragenden, die Erzeugung der seinen Quoten entsprechenden Gesamtmenge im folgenden Jahr sicherzustellen.

35 Artikel 8 der Verordnung Nr. 3950/92 hält die früheren Ausnahmen vom Grundsatz der Bindung der Quote an den Betrieb aufrecht und gestattet es den Mitgliedstaaten, drei weitere Ausnahmen vorzusehen: für ausscheidende Erzeuger bei einer Flächenübertragung zur Verbesserung der Umweltbedingungen, für Regionen und Erfassungszonen, in denen der Grundsatz auf Erzeuger einiger Kategorien nicht anwendbar ist, und Ausnahmen vom Grundsatz aufgrund einer behördlichen Genehmigung auf Antrag des Erzeugers. Grundsätzlich ist eine stille Gesellschaft, die zur Verschleierung einer Übertragung von Referenzmengen gegründet wurde, auch nicht durch einen dieser Ausnahmetatbestände gerechtfertigt.

36 Schließlich möchte ich darauf hinweisen, daß die Unvereinbarkeit der stillen Gesellschaften, die zur Verschleierung von Quotenübertragungen gegründet wurden, mit der Gemeinschaftsregelung betreffend die Übertragung von Referenzmengen völlig der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofes entspricht, die die Referenzmenge an die unmittelbare und tatsächliche Milcherzeugung bindet und den Handel mit Quoten untersagt.

In den Urteilen Von Deetzen II und Bostock(21) hat der Gerichtshof deutlich erklärt: "Das in der Rechtsordnung der Gemeinschaft gewährleistete Eigentum umfasst nicht das Recht zur kommerziellen Verwertung eines Vorteils, der wie die Referenzmengen, die im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation zugeteilt werden, weder aus dem Eigentum noch aus der Berufstätigkeit des Betroffenen herrührt." Deshalb hat der Gerichtshof im Urteil Von Deetzen II entschieden, daß die Regel, nach der den SLOM-Erzeugern durch die Verordnung Nr. 764/89 zugeteilte spezifische Referenzmengen im Fall der Übertragung wieder der Gemeinschaftsreserve zugeführt werden, durch die Notwendigkeit gerechtfertigt war, diese Erzeuger daran zu hindern, die Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge nicht zur Wiederaufnahme der Vermarktung von Milch auf Dauer, sondern zu dem Zweck zu beantragen, aus dieser Zuteilung einen rein finanziellen Vorteil zu ziehen, indem sie sich den Marktwert zunutze machten, den die Referenzmengen in der Zwischenzeit erlangt hatten.

37 Aufgrund dieser Erwägungen komme ich zu dem Ergebnis, daß die erste Vorabentscheidungsfrage wie folgt zu beantworten ist: Die Gründung von stillen Gesellschaften stellt keine notwendige strukturelle Anpassung im Sinne des Artikels 1 der Verordnung Nr. 856/84 dar; soweit mit ihr eine Übertragung von Referenzmengen verschleiert werden soll, ist sie unvereinbar mit Artikel 7 der Verordnung Nr. 857/84 in der geänderten Fassung und mit dem diesen ergänzenden Artikel 7 der Verordnung Nr. 1546/88 sowie mit Artikel 7 der Verordnung Nr. 3950/92.

Die zweite Vorabentscheidungsfrage

38 Mit dieser Frage ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof um eine Entscheidung darüber, ob Artikel 12 Buchstabe c der Verordnung Nr. 857/84 und Artikel 3a der Verordnung Nr. 764/89 die tatsächliche persönliche Wiederaufnahme der Erzeugung verlangen.

39 Die Beantwortung dieser Frage ist nur erforderlich, wenn die betroffenen Erzeuger, Herr Kergus und die EARL Kerlast, SLOM-Erzeuger sind. Die Verordnung Nr. 764/89 wurde vom Rat aufgrund der Urteile Von Deetzen I und Mulder(22) erlassen, um den SLOM-Erzeugern spezifische Referenzmengen zu gewähren. Deshalb handelt es sich um eine Norm, die nur diese Art von Erzeugern betrifft. Nach den Angaben der französischen Regierung ist Herr Kergus, der die streitigen Referenzmengen übertragen hat, kein SLOM-Erzeuger, und es scheint, daß auch die EARL Kerlast keiner ist. Deshalb ist die Beantwortung der zweiten Vorabentscheidungsfrage grundsätzlich für die Entscheidung des beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreits nicht erforderlich.

Die dritte Vorabentscheidungsfrage

40 Die dritte Vorabentscheidungsfrage geht dahin, ob es mit Artikel 40 Absatz 3 EG-Vertrag vereinbar ist, daß ein Mitgliedstaat die stillen Gesellschaften und die landwirtschaftlichen Erzeugergemeinschaften, deren Tätigkeit zu einem Teil in der Milcherzeugung besteht (Groupements agricoles d'exploitation en commun - GÄC - partiels laitiers), im Hinblick auf die Verwendung dieser beiden Gesellschaftsformen im Rahmen der Übertragung von Milchquoten ungleich behandelt. Diese Ungleichbehandlung ergibt sich aus zwei Rundschreiben des Landwirtschaftsministeriums zur Anwendung der Gemeinschaftsregelung betreffend die Übertragung von Referenzmengen im französischen Hoheitsgebiet.

41 Das vorlegende Gericht nimmt auf zwei Rundschreiben aus den Jahren 1989 und 1991 Bezug. In Wirklichkeit behandelt das Rundschreiben von 1989 ausschließlich die Situation der SLOM-Erzeuger und hat keinen Einfluß auf die Beantwortung der vorliegenden Vorabentscheidungsfrage. Das Rundschreiben Nr. 7051 des Landwirtschaftsministeriums vom 14. November 1991 (DEPSE/SDSA C 91; im folgenden: Rundschreiben von 1991) dagegen ist hier von Bedeutung, ebenso wie das Rundschreiben Nr. 7008 vom 25. März 1993 (DEPSE/SDSA C 93; im folgenden: Rundschreiben von 1993), das das vorlegende Gericht in seiner Frage nicht erwähnt.

42 Das Rundschreiben von 1991 macht die zuständigen französischen Behörden auf die Anwendung als "Konstruktionen" bezeichneter juristischer Praktiken aufmerksam, die sich in der Praxis entwickelt hätten, um die Gemeinschaftsregelung, die die Übertragung von Quoten an die Übertragung der entsprechenden Flächen binde, zu umgehen. Zu solchen betrügerischen Praktiken zählt das Rundschreiben die Gründung bürgerlicher Gesellschaften, namentlich faktischer und stiller Gesellschaften, in die die Gesellschafter die Quoten einbrächten, ohne die entsprechenden Flächen zu übertragen, und den Abschluß von den gleichen Zeitraum betreffenden Verträgen über die Verpachtung von Vieh und die Erbringung von Dienstleistungen beim Melken zwischen zwei Erzeugern sowie die Verpachtungen von Referenzmengen, die in Frankreich nicht zulässig seien. Dem Rundschreiben zufolge ist die Übertragung von Quoten zwischen Erzeugern unter Zwischenschaltung einer Gesellschaft, die ohne Einbringung der Flächen gegründet wurde, rechtswidrig, da sie dem Grundsatz der Bindung der Quote an die Fläche widerspreche. Die Gründung solcher Gesellschaften sei nichtig, da ihr Gegenstand rechtswidrig sei. Schließlich wird im Rundschreiben von 1991 angegeben, mit welchen rechtlichen Mitteln der Kampf gegen diese betrügerischen Praktiken geführt werden kann. Die Departementsbehörden, die die Übertragung von Quoten zu genehmigen haben, werden angewiesen, stillen Gesellschaften die Genehmigung zu verweigern, und zwar auch dann, wenn die Gesellschafter die Flächen einbrächten, da derartige Gesellschaften keine rechtliche Existenz und keine Rechtswirkungen gegenüber Dritten hätten und die Gesellschafter Inhaber ihrer jeweiligen Milchquote blieben. Die als Käufer auftretenden Molkereien müssten ihrerseits von den Erzeugern die behördliche Genehmigung der Übertragung der Quoten fordern und, wenn diese sie nicht beibrächten, die Zusammenfassung der Referenzmengen ablehnen, so daß die von jedem Erzeuger gekauften Milchmengen auf seine individuelle Quote angerechnet würde.

43 Im übrigen wird den Erzeugern im Rundschreiben 1993 eine Gesellschaftsform vorgeschlagen, nämlich die landwirtschaftliche Erzeugergemeinschaft, deren Tätigkeit zu einem Teil in der Milcherzeugung besteht und die von denjenigen Erzeugern gewählt werden könne, die ihre Milcherzeugungstätigkeit dauerhaft zusammenfassen wollten, um ihre Produktion zu rationalisieren und ihre Arbeitsbedingungen zu verbessern. Die landwirtschaftliche Erzeugergemeinschaft, deren Tätigkeit zu einem Teil in der Milcherzeugung besteht, ermöglicht es den Gesellschaftern, ihre Quoten ohne Notwendigkeit einer Einbringung der entsprechenden Flächen zusammenzufassen. Sie bildet deshalb eine Ausnahme von der Regel der Bindung der Quote an die Fläche, die nach dem Rundschreiben von 1993 zulässig ist, wobei jedoch die Erfuellung einer Reihe von Voraussetzungen verlangt wird, die verhindern sollen, daß sie zu einem Mittel der verschleierten Verpachtung oder der Überlassung von Referenzmengen wird.

44 Die landwirtschaftliche Erzeugergemeinschaft ist eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, die von Landwirten gegründet wird, die gemeinsam unter Bedingungen arbeiten, die denen eines Familienbetriebs vergleichbar sind. Die landwirtschaftlichen Erzeugergemeinschaften sind Gesellschaften, die einer weitgehenden behördlichen Kontrolle unterliegen (Notwendigkeit einer behördlichen Genehmigung ihrer Gründung); sie stellen sich als Arbeitsgemeinschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit dar, bei denen die Mitarbeit der Gesellschafter wesentlich ist, und sind gesellschaftliche Gebilde, denen die Verwaltung bestimmte Vorrechte einräumt(23). Die landwirtschaftlichen Erzeugergemeinschaften können umfassenden Charakter haben, wenn die Gesellschafter die Gesamtheit ihrer Betriebe und ihrer Arbeit zusammenlegen, oder partiellen Charakter, wenn die Gesellschafter nur einen Teil ihrer Betriebe einbringen und nur eine ihrer landwirtschaftlichen Tätigkeiten gemeinsam verrichten.

45 Die landwirtschaftliche Erzeugergemeinschaft, deren Tätigkeit zu einem Teil in der Milcherzeugung besteht, wird im Rundschreiben von 1993 als eine Form des Zusammenschlusses beschrieben, die es den Erzeugern ermöglicht, Kühe, Materialien, Gebäude und Viehfutter zusammenzulegen und zugleich ihre Flächen und die mit diesen verbundenen Milchquoten zu behalten. In der landwirtschaftlichen Erzeugergemeinschaft werden jedoch die Referenzmengen der Gesellschafter zusammengefasst, und sie kann eine Milchmenge erzeugen, die der Summe der individuellen Quoten aller Gesellschafter entspricht. Einer landwirtschaftlichen Erzeugergemeinschaft, deren Tätigkeit zu einem Teil in der Milcherzeugung besteht, können nur aktive Milcherzeuger angehören, die über Quoten verfügen und persönlich eine landwirtschaftlicher Tätigkeit anderer Art ausüben. Die Gesellschafter wirken persönlich und tatsächlich bei der Milcherzeugung der landwirtschaftlichen Erzeugergemeinschaft mit. Schließlich verdeutlicht das Rundschreiben von 1993 die Rechtsnatur der Referenzmengen innerhalb der landwirtschaftlichen Erzeugergemeinschaft, die auf einem Teilgebiet tätig ist.

46 Nach dieser Beschreibung der unterschiedlichen Behandlung der stillen Gesellschaften und der landwirtschaftlichen Erzeugergemeinschaften, deren Tätigkeit zu einem Teil in der Milcherzeugung besteht, durch die ministeriellen Rundschreiben von 1991 und 1993 ist zu prüfen, ob Artikel 40 Absatz 3 des Vertrages auf diese Situation anwendbar ist.

47 Insoweit möchte ich daran erinnern, daß nach Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik geschaffene gemeinsame Organisation der Agrarmärkte "jede Diskriminierung zwischen Erzeugern oder Verbrauchern innerhalb der Gemeinschaft auszuschließen" hat. Der Gerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß das "Diskriminierungsverbot des Artikels 40 Absatz 3 EWG-Vertrag nur der spezifische Ausdruck des allgemeinen Gleichheitssatzes [ist], der zu den Grundprinzipien des Gemeinschaftsrechts gehört ... Nach diesem Grundsatz dürfen vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich behandelt werden, es sei denn, daß eine Differenzierung objektiv gerechtfertigt wäre ... "(24)

48 Dieses Diskriminierungsverbot gilt für die Gemeinschaftsvorschriften über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse sowie für die Bestimmungen, die die Mitgliedstaaten im Rahmen dieser gemeinsamen Marktorganisation erlassen. Dies ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, der ausgeführt hat, "daß auch die Mitgliedstaaten die Erfordernisse des Grundrechtsschutzes in der Gemeinschaftsrechtsordnung bei der Durchführung der gemeinschaftsrechtlichen Regelungen zu beachten haben und diese deshalb, soweit irgend möglich, in Übereinstimmung mit diesen Erfordernissen anwenden müssen"(25).

Eine ausdrücklich zugelassene besondere Anwendung erfährt dieses allgemeine Kriterium im Zusammenhang mit der Anwendung des Diskriminierungsverbots des Artikels 40 Absatz 3 des Vertrages, da sich "aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt ..., daß Artikel 40 Absatz 3 EWG-Vertrag für alle Maßnahmen gilt, die die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte betreffen, unabhängig davon, welche Behörde sie erlässt. [Es] ist deshalb auch für die Mitgliedstaaten verbindlich, wenn diese die Marktorganisation durchführen"(26). So wurde diese Vorschrift im Urteil Graff auf die Bestimmungen über die Art der Berechnung der Referenzmenge angewandt, die die Bundesrepublik Deutschland in Durchführung der Gemeinschaftsregelung betreffend die Zusatzabgaben erlassen hatte.

49 In der uns vorliegenden Rechtssache sieht das vorlegende Gericht eine mögliche Verletzung des Diskriminierungsverbots darin, daß die Erzeuger, die in landwirtschaftlichen Erzeugergemeinschaften, deren Tätigkeit zu einem Teil in der Milcherzeugung besteht, zusammengeschlossen sind, durch die französischen Rundschreiben von 1991 und 1993 anders behandelt werden als die in stillen Gesellschaften zusammengeschlossenen Erzeuger. Denn während die Übertragung von Quoten auf die landwirtschaftlichen Erzeugergemeinschaften, deren Tätigkeit zu einem Teil in der Milcherzeugung besteht, ohne Einbringung der entsprechenden Flächen gestattet wird, werden die stillen Gesellschaften als rechtliche Instrumente angesehen, die für die Zusammenfassung von Milchbetrieben nicht benutzt werden dürfen, da sie eine Quelle von eventuellen betrügerischen Verstössen gegen den Grundsatz der Bindung der Quote an die Fläche darstellten.

50 Meines Erachtens verstossen die französischen Rundschreiben nicht gegen Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 EG-Vertrag, denn die unterschiedliche Behandlung der landwirtschaftlichen Erzeugergemeinschaften, deren Tätigkeit zu einem Teil in der Milcherzeugung besteht, und der stillen Gesellschaften beruht darauf, daß nicht vergleichbare Situationen vorliegen. Wie die Kommission bemerkt, beruhen die Zulassung der einen und das Verbot der anderen Formel auf dem unterschiedlichen rechtlichen Status dieser beiden Gesellschaftsformen, der vom nationalen Recht deutlich vorgegeben ist. Es besteht kein Zweifel daran, daß die Gesellschaftsform der landwirtschaftlichen Erzeugergemeinschaft, die auf einem Teilgebiet tätig ist, ein rechtliches Instrument darstellt, das für die Verwaltung von Milchbetrieben und der an sie gebundenen Referenzmengen besser geeignet ist als die stillen Gesellschaften, und zwar im wesentlichen aus folgenden Gründen:

- Die landwirtschaftlichen Erzeugergemeinschaften besitzen Rechtspersönlichkeit, die stillen Gesellschaften jedoch nicht.

- Die Gründung der landwirtschaftlichen Erzeugergemeinschaften, die auf einem Teilgebiet tätig sind, erfordert eine behördliche Genehmigung, und ihre weitere Arbeit unterliegt häufigen behördlichen Kontrollen, während stille Gesellschaften normalerweise von aussen als solche nicht erkennbar sind, so daß sich ihre Existenz der Kenntnis der Verwaltung und Dritter entzieht.

- Bei der landwirtschaftlichen Erzeugergemeinschaft, die auf einem Teilgebiet tätig ist, müssen alle Erzeuger an der Ausübung der zusammengelegten Milcherzeugungstätigkeit teilnehmen und ihre Arbeit innerhalb der landwirtschaftlichen Erzeugergemeinschaft verrichten. Bei stillen Gesellschaften übt dagegen im allgemeinen der geschäftsführende Gesellschafter die Milcherzeugungstätigkeit ohne Beteiligung der anderen Gesellschafter aus.

51 Im übrigen hat Artikel 8 der Verordnung Nr. 3950/92 neue Ausnahmen vom Grundsatz der Bindung der Quote an den Betrieb eingeführt. Eine davon ermöglicht es den Mitgliedstaaten, auf Antrag des Erzeugers, der bei der zuständigen Behörde zu stellen ist, zur Verbesserung der Milcherzeugungsstruktur oder im Hinblick auf die Extensivierung der Erzeugung die Übertragung von Referenzmengen ohne entsprechende Flächenübertragung und umgekehrt zu gestatten. Die in dem Rundschreiben von 1993 enthaltene Genehmigung der landwirtschaftlichen Erzeugergemeinschaften, deren Tätigkeit zu einem Teil in der Milcherzeugung besteht, findet meines Erachtens ihre Rechtfertigung in dieser Ausnahmeregelung.

52 Sonach hindert das in Artikel 40 Absatz 3 des Vertrages enthaltene Diskriminierungsverbot einen Mitgliedstaat nicht, die Führung von milcherzeugenden Betrieben durch landwirtschaftliche Erzeugergemeinschaften, die auf einem Teilgebiet tätig sind, zu gestatten und die Gründung von stillen Gesellschaften zu demselben Zweck zu verbieten.

Ergebnis

53 Aufgrund dieser Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die ihm vom Tribunal de Grande Instance Morlaix vorgelegten Vorabentscheidungsfragen wie folgt zu beantworten:

1. Die Gründung von stillen Gesellschaften stellt keine notwendige strukturelle Anpassung im Sinne des Artikels 1 der Verordnung Nr. 856/84 dar; soweit mit ihr eine Übertragung von Referenzmengen verschleiert werden soll, ist sie unvereinbar mit Artikel 7 der Verordnung Nr. 857/84 in der geänderten Fassung und mit dem diesen ergänzenden Artikel 7 der Verordnung Nr. 1546/88 sowie mit Artikel 7 der Verordnung Nr. 3950/92.

2. Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 EG-Vertrag hindert einen Mitgliedstaat nicht, für die Führung von milcherzeugenden Betrieben die Gründung stiller Gesellschaften zu verbieten und die Gründung von landwirtschaftlichen Erzeugergemeinschaften, die auf einem Teilgebiet tätig sind, zu gestatten.

(1) - ABl. L 90, S. 13.

(2) - Dies ist die Abkürzung von "Staking van de Levering van melk en zuivelprodukten en Omschakeling van het Melkveebestand" (Einstellung der Lieferungen von Milch und Milcherzeugnissen und Umstellung des Milchviehbestands).

(3) - Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 des Rates vom 17. Mai 1977 zur Einführung einer Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und die Umstellung der Milchkuhbestände (ABl. L 131, S. 1).

(4) - Verordnung (EWG) Nr. 764/89 des Rates vom 20. März 1989 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 84, S. 2).

(5) - Verordnung (EWG) Nr. 856/84 des Rates vom 31. März 1984 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 90, S. 10).

(6) - Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 der Kommission vom 16. Mai 1984 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 (ABl. L 132, S. 11).

(7) - Verordnung (EWG) Nr. 590/85 des Rates vom 26. Februar 1985 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 68, S. 1).

(8) - Verordnung (EWG) Nr. 2998/87 des Rates vom 5. Oktober 1987 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 285, S. 1).

(9) - Verordnung (EWG) Nr. 1546/88 der Kommission vom 3. Juni 1988 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 (ABl. L 139, S. 12).

(10) - Verordnung (EWG) Nr. 3879/89 des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 378, S. 1) und Verordnung (EWG) Nr.1630/91 des Rates vom 13. Juni 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 150, S. 19).

(11) - Verordnung (EWG) Nr. 3577/90 des Rates vom 4. Dezember 1990 über die für die Landwirtschaft erforderlichen Übergangsmaßnahmen und Anpassungen aufgrund der Herstellung der deutschen Einheit (ABl. L 353, S. 23).

(12) - Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor (ABl. L 405, S. 1).

(13) - Die Verordnung (EWG) Nr. 1560/93 des Rates vom 14. Juni 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor (ABl. L 154, S. 30) ersetzte die in Artikel 9 der Verordnung Nr. 3950/92 enthaltenen Worte "im geographischen Gebiet der Gemeinschaft" durch die Worte "im geographischen Gebiet eines Mitgliedstaats".

(14) - JORF vom 21. Juli 1984, S. 2373.

(15) - JORF vom 13. Februar 1991, S. 2199.

(16) - JORF vom 8. August 1987, S. 8727.

(17) - Vgl. dazu Derruppé, J.: Sociétés en participation, in: Juris-classeurs, Traité des sociétés, Band 3, Hefte 44-10, 44-20, 44 C und 44 D; Hamel, J., Lagarde, G. und Jauffre, A.: Traité de droit commercial, Band I, Teil 2, Dalloz, Paris 1980, S. 196 bis 205.

(18) - Urteil vom 27. Januar 1994 in der Rechtssache C-98/91 (Herbrink, Slg. 1994, I-223, Randnr. 13).

(19) - Urteile vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 5/88 (Wachauf, Slg. 1989, 2609, Randnr. 15) vom 10. Januar 1992 in der Rechtssache C-177/90 (Kühn, Slg. 1992, I-35) und vom 19. Mai 1993 in der Rechtssache C-81/91 (Twijnstra, Slg. 1993, I-2455, Randnr. 25).

(20) - Vgl. dazu Boon-Falleur, A.: Le point sur les quotas laitiers, in: Revü de droit rual Nr. 184, Juni/Juli 1990, S. 297; Lemonier, E.: Dix ans de quotas laitiers, in: Revü de droit rural Nr. 226, Oktober 1994, S. 393, und Petit, Y.: Organisations communes de marchés, in: Répertoire Dalloz de droit communautaire 1995, S. 14 f.

(21) - Urteile vom 22. Oktober 1991 in der Rechtssache C-44/89 (Slg. 1991, I-5119, Randnr. 27) und vom 24. März 1994 in der Rechtssache C-2/92 (Slg. 1994, I-955, Randnr. 19).

(22) - Urteile vom 28. April 1988 in der Rechtssache 170/86 (Slg. 1988, 2355) und in der Rechtssache 120/86 (Slg. 1988, 2321).

(23) - Vgl. dazu Dupeyron, C.: G.A.E.C. (Groupement agricole d'exploitationen en commun), in: Juris-classeurs, Traité des sociétés, Band 8, Hefte 179-7-A und 179-7-B.

(24) - Urteil vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache C-351/92 (Graff, Slg. 1994, I-3361, Randnr. 15); vgl. auch Urteil vom 21. Februar 1990 in den Rechtssachen C-267/88 bis C-285/88 (Wuidart u. a., Slg. 1990, I-435) sowie die Urteile Kühn und Herbrink, a. a. O.

(25) - Urteile Wachauf und Bostock, a. a. O., Randnrn. 19 bzw. 16.

(26) - Urteil Graff, a. a. O., Randnr. 18. Vgl. auch Urteil vom 25. November 1986 in den verbundenen Rechtssachen 201/85 und 202/85 (Klensch, Slg. 1986, 3477, Randnr. 8).