BESCHLUß DES PRÄSIDENTENDES GERICHTS
23. November 1994
Rechtssache T-356/94 R
Sergio Vecchi
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
„Beamte — Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes — Einstweilige Anordnungen“
Vollständiger Wortlaut in französischer Sprache II-805
Gegenstand:
Antrag auf einstweilige Anordnung betreffend die Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung über die Ernennung von Herrn K. zum Leiter der Delegation der Kommission in Kasachstan
Ergebnis:
Zurückweisung
Zusammenfassung des Beschlusses
Die Kommission berücksichtigte nicht die Bewerbung des Antragstellers um die Stelle des Leiters der Delegation der Kommission in Kasachstan. Sie wies Herrn K. in die fragliche Stelle ein. Der Antragsteller hat gegen diese Ernennungsentscheidung eine Anfechtungsklage erhoben und begehrt im Rahmen des vorliegenden Antrags auf einstweilige Anordnung die Aussetzung des Vollzugs dieser Entscheidung.
Zum Antrag auf Aussetzung des Vollzugs
Der Präsident des Gerichts erinnert daran, daß der Richter der einstweiligen Anordnung bei der Beurteilung der Dringlichkeit der beantragten Anordnungen zu prüfen hat, ob die Durchführung der streitigen Maßnahmen vor. dem Erlaß einer Entscheidung zur Hauptsache dem Antragsteller irreversible Schäden verursachen kann, die auch dann nicht wiedergutgemacht werden könnten, wenn die angefochtene Entscheidung vom Gericht aufgehoben würde. Die beantragten Anordnungen dürfen jedenfalls trotz ihres vorläufigen Charakters nicht außer Verhältnis zum Interesse des gegnerischen Organs daran stehen, daß seine Maßnahmen durchgeführt werden, auch wenn sie Gegenstand einer Klage sind (Randnr. 17).
Verweisung auf: Gericht, 11. März 1994, Ryan-Sheridan/FEACVT, T-589/93 R, Slg.ÖD 1994, II-257, Randnr. 19
Der Präsident weist in Anbetracht des Akteninhalts, insbesondere der Bedingungen der Stellenausschreibung und der aus dem Lebenslauf von Herrn K. ersichtlichen Angaben, darauf hin, daß er dem Vorbringen des Antragstellers, die Kommission habe bei der Ernennung von Herrn K. gegen die Stellenausschreibung verstoßen, nicht jeden Anschein der Begründetheit absprechen kann. In diesem Abschnitt des Verfahrens kann er es in Anbetracht des Akteninhalts jedoch auch nicht als dargetan ansehen, daß der Antragsteller alle Bedingungen der Stellenausschreibung erfüllt (Randnr. 19).
Unter diesen Umständen kann der Richter der einstweiligen Anordnung nicht den Schluß ziehen, daß beim Antragsteller ein genügend qualifiziertes Interesse vorliegt, um festzustellen, daß dem Antragsteller die Fortführung des Verfahrens in der Hauptsache ohne Aussetzung des Vollzuges der streitigen Entscheidung einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden zufügen könnte (Randnr. 20).
Denn selbst wenn das Gericht die Entscheidung über die Ernennung von Herrn K. aufheben sollte und dieser in der Zwischenzeit eine besondere Erfahrung auf dem Gebiet der Beziehungen zu Kasachstan erworben haben sollte, ist keineswegs dargetan, daß die Aussichten des Antragstellers darauf, daß seine Bewerbung im Rahmen eines neuen Verfahrens zur Besetzung der fraglichen Stelle berücksichtigt würde, anders sein könnten als die Aussichten, die er in dem streitigen Verfahren hatte (Randnr. 21).
Jedenfalls weist der Präsident des Gerichts, was die Abwägung der fraglichen Interessen angeht, darauf hin, daß der Schaden, der sich für die Interessen der Kommission aus einer Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Ernennungsentscheidung ergeben würde, angesichts des Interesses an der unverzüglichen Besetzung der fraglichen Stelle erheblich wäre (Randnr. 22).
Unter diesen Umständen weist der Präsident des Gerichts den Antrag auf einstweilige Anordnung zurück, ohne daß geprüft werden müßte, ob die anderen vom Antragsteller für seinen Antrag geltend gemachten Gründe und Argumente dem ersten Anschein nach stichhaltig sind (Randnr. 23).
Tenor:
Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.