Rechtssache T-330/94


Salt Union Ltd
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften


«Staatliche Beihilfen – Weigerung der Kommission, zweckdienliche Maßnahmen im Sinne von Artikel 93 Absatz 1 des Vertrages vorzuschlagen – Nichtigkeitsklage – Unzulässigkeit»

Urteil des Gerichts (Dritte erweiterte Kammer) vom 22. Oktober 1996
    

Leitsätze des Urteils

Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Weigerung der Kommission, zweckdienliche Maßnahmen im Sinne von Artikel 93 Absatz 1 des Vertrages vorzuschlagen – Ausschluß

(EG-Vertrag, Artikel 93 Absatz 1 und Artikel 173)

Bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage gegen eine ablehnende Entscheidung eines Gemeinschaftsorgans ist diese Entscheidung nach der Art des Antrags zu beurteilen, der durch sie beschieden wird. Weigert sich die Kommission auf einen Antrag eines Unternehmens hin, der Regierung eines Mitgliedstaats zweckdienliche Maßnahmen im Sinne von Artikel 93 Absatz 1 des Vertrages bezüglich einer allgemeinen Beihilferegelung vorzuschlagen, so stellt diese Weigerung keine nach Artikel 173 des Vertrages anfechtbare Handlung dar, da die beantragte Handlung nicht nach dieser Vorschrift angefochten werden kann.Eine solche Handlung stellt nämlich keine Maßnahme dar, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugt, die die Interessen dieses Unternehmens beeinträchtigen, da die zweckdienlichen Maßnahmen schon nach dem Wortlaut des Artikels 93 Absatz 1 des Vertrages nur Vorschläge darstellen, denen der betreffende Staat nicht nachkommen müßte.




URTEIL DES GERICHTS (Dritte erweiterte Kammer)
22. Oktober 1996 (1)

„Staatliche Beihilfen – Weigerung der Kommission, zweckdienliche Maßnahmen im Sinne von Artikel 93 Absatz 1 des Vertrages vorzuschlagen – Nichtigkeitsklage – Unzulässigkeit“

In der Rechtssache T-330/94

Salt Union Ltd, Gesellschaft englischen Rechts mit Sitz in Cheshire (Vereinigtes Königreich), Prozeßbevollmächtigte: Solicitors Jonathan Scott und Craig Pouncey, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Georges Baden, 8, boulevard Royal, Luxemburg,

Klägerin,

unterstützt durchVerein Deutsche Salzindustrie e. V., Verein deutschen Rechts mit Sitz in Bonn (Deutschland), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Thomas Jestaedt, Düsseldorf, sowie Walter Klosterfelde und Karsten Metzlaff, Hamburg, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Philippe Dupont, 8-10, rue Mathias Hardt, Luxemburg,

Streithelfer,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, zunächst vertreten durch Nicholas Khan und Jean-Paul Keppenne, sodann durch Nicholas Khan und Paul Nemitz, beide Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

unterstützt durchFrima BV, Gesellschaft niederländischen Rechts mit Sitz in Den Haag (Niederlande), zunächst vertreten durch die Rechtsanwälte Tom Ottervanger, Rotterdam, und Harold Nyssens, Brüssel, sodann nur durch Rechtsanwalt Ottervanger, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Carlos Zeyen, 67, rue Ermesinde, Luxemburg,

Streithelferin,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung, die in einem Schreiben vom 5. August 1994 enthalten ist, in dem die Kommission ausführte, daß sie keinen Grund habe, hinsichtlich der niederländischen Regelung über regionale Beihilfen Subsidieregeling regionale investeringsprojecten 1991 zweckdienliche Maßnahmen im Sinne von Artikel 93 Absatz 1 EG-Vertrag vorzuschlagen,

erläßt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte erweiterte Kammer)



unter Mitwirkung des Präsidenten C. P. Briët, des Richters B. Vesterdorf, der Richterin P. Lindh sowie der Richter A. Potocki und J. D. Cooke,

Kanzler: J. Palacio González, Verwaltungsrat

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 1996,

folgendes



Urteil



Sachverhalt

1
Mit Schreiben vom 24. September 1990 unterrichtete die niederländische Regierung die Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag über eine als Subsidieregeling regionale investeringsprojecten 1991 bezeichnete allgemeine Beihilferegelung mit regionaler Zweckbestimmung für den Zeitraum von 1991 bis 1994 (im folgenden: niederländische Regelung). Nach Durchführung einer Prüfung teilte die Kommission der niederländischen Regierung mit Schreiben vom 27. Dezember 1990 mit, daß sie die niederländische Regelung gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrages als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ansehe (im folgenden: Genehmigungsentscheidung).

2
Eine Zusammenfassung der Genehmigungsentscheidung wurde im Zwanzigsten Bericht über die Wettbewerbspolitik (Ziffer 330) veröffentlicht. In dieser Zusammenfassung heißt es: Im Dezember beschloß die Kommission, die großen Linien der niederländischen Regionalpolitik für die Jahre 1991 bis 1994 zu billigen; danach sollen die Beihilfesätze herabgesetzt und die Zahl der für die Investitionsbeihilfen in Betracht kommenden Regionen verringert werden.Für die Provinzen Groningen, Friesland und Lelystad erklärte sich die Kommission mit einem Bruttoinvestitionsbeihilfesatz von 20 % während des gesamten Zeitraums von vier Jahren einverstanden. Für den Südosten der Provinz Drenthe ist die Zustimmung der Kommission jedoch auf zwei Jahre befristet; die dortige Situation soll im Laufe des Jahres 1992 überprüft werden.

3
Im Mai 1991 stellte die niederländische Gesellschaft Frima BV bei den niederländischen Behörden den Antrag, ihr gemäß der niederländischen Regelung für den Bau einer neuen Saline (Anlage zur Gewinnung von Salz) in Harlingen in der Provinz Friesland eine Beihilfe von 12,5 Millionen HFL, d. h. 10 % der berücksichtigungsfähigen Kosten, zu gewähren. Im Laufe des Jahres 1993 und zu Beginn des Jahres 1994 erteilte die Frima BV nähere Auskünfte zu ihrem Beihilfeantrag.

4
Im Oktober 1993 erfuhr die Salt Union Ltd, ein im Vereinigten Königreich ansässiger Salzhersteller, durch einen Artikel in der Fachpresse, daß die niederländische Regierung der Frima BV möglicherweise gemäß der niederländischen Regelung eine Beihilfe gewähren würde.

5
In der Folgezeit nahm die Salt Union Ltd einen Schriftverkehr mit der Kommission hinsichtlich dieser Beihilfe und der niederländischen Regelung auf. Bei dieser Gelegenheit bat sie die Kommission, der niederländischen Regierung zweckdienliche Maßnahmen im Sinne von Artikel 93 Absatz 1 des Vertrages bezüglich der niederländischen Regelung vorzuschlagen.

6
Am 5. August 1994 schrieb die Kommission der Salt Union Ltd einen Brief, in dem sie sich folgendermaßen äußerte: The Commission has found no reason to propose appropriate measures pursuant to Article 93(1) EC regarding the scheme. Friesland still meets the criteria the Commission uses in its method to assess whether a region is eligible to the derogation provided for in Article 92(3)c) EC. [...] The scheme in question was found compatible with the common market in 1990, with the exception of its applications in certain specific sectors (which do not include the salt industry). The aid decided by the Dutch authorities in favour of Frima respects the criteria set out in the scheme ─ indeed, the aid is clearly lower than what the authorities could have awarded ─ and is therefore compatible under the 1990 decision.( Die Kommission hat keinen Grund gesehen, hinsichtlich der [niederländischen] Regelung zweckdienliche Maßnahmen gemäß Artikel 93 Absatz 1 EG-Vertrag vorzuschlagen. Friesland erfüllt immer noch die Kriterien, anhand deren die Kommission beurteilt, ob eine Region für eine Ausnahme nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag in Betracht kommt ... Die fragliche Regelung wurde im Jahr 1990, abgesehen von ihrer Anwendung in bestimmten spezifischen Sektoren [zu denen die Salzindustrie nicht zählt], für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt. Die von den niederländischen Behörden zugunsten der Frima beschlossene Beihilfe entspricht den in der Regelung festgelegten Kriterien ─ tatsächlich liegt die Beihilfe deutlich unter dem Betrag, den die Behörden hätten gewähren können ─ und ist deshalb mit der Entscheidung von 1990 vereinbar.)

Verfahren

7
Unter diesen Umständen hat die Salt Union Ltd am 13. Oktober 1994 die vorliegende Klage erhoben.

8
Mit besonderem Schriftsatz, der am 19. Januar 1995 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission nach Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung eine Einrede der Unzulässigkeit der Klage erhoben. Mit Beschluß vom 13. Juli 1995 hat das Gericht (Dritte erweiterte Kammer) gemäß Artikel 114 § 3 der Verfahrensordnung die Entscheidung über die Einrede dem Endurteil vorbehalten.

9
Mit Beschluß vom 17. November 1995 in der Rechtssache T-330/94 (Slg. 1995, II-2881) hat das Gericht die Frima BV als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission und den Verein Deutsche Salzindustrie e. V. (im folgenden: VDS) als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Klägerin zugelassen. Im selben Beschluß hat das Gericht auch den Anträgen der Streithelfer auf Abweichung von der Sprachenregelung in der mündlichen Verhandlung stattgegeben.

10
Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

11
In der öffentlichen Sitzung vom 2.Juli 1996 haben die Parteien mündlich verhandelt und die Fragen des Gerichts beantwortet.

Anträge der Beteiligten

12
Die Salt Union Ltd beantragt,

die Entscheidung der Kommission für nichtig zu erklären, die in dem Schreiben vom 5. August 1994 enthalten ist, in dem sie ausführte, daß sie keinen Grund habe, hinsichtlich der niederländischen Regelung zweckdienliche Maßnahmen im Sinne von Artikel 93 Absatz 1 EG-Vertrag vorzuschlagen;
die Entscheidung der Kommission für nichtig zu erklären, die in dem Schreiben vom 5. August 1994 enthalten ist, in dem sie ausführte, daß sie keinen Grund habe, hinsichtlich der niederländischen Regelung zweckdienliche Maßnahmen im Sinne von Artikel 93 Absatz 1 EG-Vertrag vorzuschlagen;

die Haftung der Kommission für alle ihr entstandenen Schäden festzustellen;
die Haftung der Kommission für alle ihr entstandenen Schäden festzustellen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

13
Der VDS unterstützt die Anträge der Salt Union Ltd in vollem Umfang.

14
Die Kommission beantragt,

die Klage abzuweisen;
die Klage abzuweisen;

der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

15
Die Frima BV beantragt,

die Klage als unzulässig abzuweisen;
die Klage als unzulässig abzuweisen;

der Klägerin die Kosten einschließlich der Kosten der Frima BV aufzuerlegen.
der Klägerin die Kosten einschließlich der Kosten der Frima BV aufzuerlegen.

16
In der mündlichen Verhandlung hat die Salt Union Ltd ihren Antrag, die Haftung der Kommission für alle ihr entstandenen Schäden festzustellen, zurückgenommen. Das Gericht hat dies zur Kenntnis genommen.

Zur Zulässigkeit der Klage

17
Die Kommission macht vier Unzulässigkeitsgründe geltend. Erstens sei die Klage verspätet erhoben worden. Zweitens habe die Salt Union Ltd kein Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung. Drittens handele es sich bei der angefochtenen Entscheidung nicht um eine anfechtbare Handlung. Viertens sei die Salt Union Ltd durch die angefochtene Entscheidung nicht unmittelbar und individuell betroffen.

18
Unter den Umständen des vorliegenden Falles hält es das Gericht für zweckmäßig, zuerst den Unzulässigkeitsgrund zu prüfen, mit dem geltend gemacht wird, daß die angefochtene Entscheidung keine anfechtbare Handlung sei.

Vorbringen der Beteiligten

19
Die Kommission trägt vor, daß der Gemeinschaftsrichter nach Artikel 173 EG-Vertrag (im folgenden: Vertrag) für die Überwachung der Handlungen der Kommission zuständig sei. Eine Entscheidung, zweckdienliche Maßnahmen gemäß Artikel 93 Absatz 1 des Vertrages vorzuschlagen oder nicht vorzuschlagen, stelle aber nicht im Sinne des Artikels 173 eine Handlung dar, die gerichtlich überprüft werden könne. Die Kommission betont insbesondere, daß der Vorschlag zweckdienlicher Maßnahmen nicht verbindlich sei; erkläre sich nämlich ein Mitgliedstaat mit den ihm vorgeschlagenen Maßnahmen nicht einverstanden, so stelle dies keinen Grund dar, der der Kommission die Anrufung des Gerichtshofes gestatte. Zu diesem Zweck müsse die Kommission u. a. als weiteren Schritt eine Entscheidung gemäß Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages erlassen.

20
Die Kommission trägt weiter vor, daß ein an sie gerichteter Antrag, zweckdienliche Maßnahmen gemäß Artikel 93 Absatz 1 vorzuschlagen, sie in eine ähnliche Lage versetze wie ein Antrag, gemäß Artikel 169 des Vertrages gegen einen Mitgliedstaat vorzugehen. Nach ständiger Rechtsprechung sei eine Nichtigkeitsklage gegen den Rechtsakt, mit dem die Kommission über einen solchen Antrag entschieden habe, aber unzulässig, weil keiner Maßnahme der Kommission in der vorprozessualen Phase, die dazu dient, den Mitgliedstaat aufzufordern, seinen Vertragsverpflichtungen nachzukommen[,] ... bindende Kraft zu[kommt] (Urteil des Gerichtshofes vom 1. März 1966 in der Rechtssache 48/65, Lütticke u. a./Kommission, Slg. 1966, 28, 39).

21
Die Kommission verweist ferner auf die Ausführungen von Generalanwalt Gand in seinen Schlußanträgen in der erwähnten Rechtssache Lütticke u. a./Kommission (Slg. 1966, 41, 45): Grundsätzlich kann eine ablehnende Entscheidung nur dann Gegenstand einer [Nichtigkeitsklage] sein, wenn die positive Maßnahme, welche die Behörde zu ergreifen ablehnt, selbst anfechtbar wäre. Im vorliegenden Fall würden die mit Gründen versehene Stellungnahme, welche die Kommission zu einem Verstoß der Bundesrepublik gegen ihre Verpflichtungen abgäbe, die an diesen Staat gerichtete Aufforderung, sich zu äußern, und ganz allgemein die Eröffnung des Verfahrens nach Artikel 169 alles sämtlich nur vorbereitende Schritte für eine Klage vor dem Gerichtshof bilden, aber nicht Rechtsakte, die selbst im Klagewege angefochten werden könnten.

22
Nach Auffassung der Kommission gelten diese Überlegungen auch für den vorliegenden Fall.

23
Sie macht schließlich geltend, daß die Prüfung gemäß Artikel 93 Absatz 1 derart umfassend und mit einem derart weiten Ermessen verbunden sei, daß sie nicht Gegenstand einer Klage sein könne. Hierzu trägt die Kommission vor, daß sie nach der Rechtsprechung bei der Ausübung der ihr durch Artikel 93 Absatz 1 übertragenen Befugnisse über ein weites Ermessen verfüge. Sie verweist insbesondere auf das Urteil des Gerichtshofes vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-44/93 (Namur-Les assurances du crédit, Slg. 1994, I-3829, Randnrn. 11, 15 und 34), nach dem der Kommission bei der Ausübung ihrer Befugnisse gemäß Artikel 93 Absatz 1 die Initiative zukomme. Das Bestehen eines solchen Ermessens sei unvereinbar mit der Möglichkeit für einen einzelnen, eine Klage nach Artikel 173 zu erheben. Zur Begründung dieses Vorbringens beruft sie sich zum einen auf das Urteil des Gerichtshofes vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-87/89 (Sonito u. a./Kommission, Slg. 1990, I-1981, Randnr. 6), in dem es um eine Weigerung der Kommission gegangen sei, ein Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 169 einzuleiten, und zum anderen auf das Urteil des Gerichts vom 27. Oktober 1994 in der Rechtssache T-32/93 (Ladbroke Racing/Kommission, Slg. 1994, II-1015, Randnr. 37), in dem es um eine Weigerung der Kommission gegangen sei, eine Entscheidung gemäß Artikel 90 Absatz 3 des Vertrages zu erlassen.

24
Die Frima BV beruft sich auf das Urteil des Gerichts vom 28. Oktober 1993 in der Rechtssache T-83/92 (Zunis Holding u. a./Kommission, Slg. 1993, II-1169, Randnr. 31), nach dem eine ablehnende Maßnahme der Kommission ... nach der Art des Antrags zu beurteilen ist, der durch sie beschieden wird ... Insbesondere kann die Weigerung eines Gemeinschaftsorgans, eine Handlung zu widerrufen oder zu ändern, nur dann eine nach Artikel 173 EWG-Vertrag auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfbare Handlung sein, wenn die Handlung, deren Widerruf oder Änderung das Gemeinschaftsorgan verweigert, selbst nach dieser Bestimmung anfechtbar gewesen wäre. Die Frima BV vertritt die Auffassung, daß die Salt Union Ltd in Anbetracht dieser Rechtsprechung nicht berechtigt sei, die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung zu beantragen.

25
Die Salt Union Ltd trägt vor, daß Artikel 93 Absatz 1 die Kommission zur fortlaufenden Überprüfung der Beihilferegelungen verpflichte. Sie wolle sich keineswegs gegen bestimmte, genau umschriebene Maßnahmen oder gegen deren Tragweite wenden, sondern nur die Nichtigerklärung einer rechtswidrigen Entscheidung erreichen, mit der eine unvollständige obligatorische Prüfung abgeschlossen worden sei.

26
Nach Auffassung der Salt Union Ltd verfügt die Kommission, auch wenn ihr hinsichtlich der Art der zweckdienlichen Maßnahmen, die sie den Mitgliedstaaten nach einer Prüfung gemäß Artikel 93 Absatz 1 vorschlagen könne, ein Ermessensspielraum zustehe, hinsichtlich des Umfangs dieser Prüfung über keinen Ermessensspielraum. Daraus folge, daß die Beschwerdeführer, auch wenn sie nicht berechtigt seien, die etwaigen Vorschläge der Kommission an die Mitgliedstaaten anzufechten, ein Interesse daran hätten, sich davon zu überzeugen, daß die von der Kommission vorgenommene Prüfung ihrer Art nach so umfassend sei, daß sie ihr die Beurteilung der Zweckmäßigkeit eines Eingreifens ermögliche. Im vorliegenden Fall habe die Kommission aber keine vollständige Prüfung im Sinne von Artikel 93 Absatz 1 durchgeführt. Sie sei vielmehr auf der Grundlage einer unvollständigen Prüfung des Sachverhalts zu dem Ergebnis gelangt, daß es nicht erforderlich sei, zweckdienliche Maßnahmen vorzuschlagen. Wenn es die Kommission, wie im vorliegenden Fall, nach einer unvollständigen Prüfung unterlasse, zweckdienliche Maßnahmen vorzuschlagen, dann habe die Schließung der dazugehörenden Akten eine rechtliche Wirkung, da es sich die Kommission in rechtswidriger Weise unmöglich gemacht habe, zweckdienliche Maßnahmen vorzuschlagen, obwohl sich solche Maßnahmen als erforderlich hätten erweisen können, wenn sie eine vollständige Prüfung durchgeführt hätte.

27
Die Salt Union Ltd trägt vor, daß zwischen dem Verfahren nach Artikel 169 und dem Verfahren des Artikels 93 zu unterscheiden sei, denn das besondere Verfahren des Artikels 93 wäre gegenstandslos, wenn die beiden Verfahren genau identisch wären. Der Unterschied zwischen den beiden Verfahren liege darin, daß Artikel 169 die Kommission nicht verpflichte, die Verstöße der Mitgliedstaaten gegen die ihnen aufgrund des Vertrages obliegenden Verpflichtungen zu prüfen, während Artikel 93 Absatz 1 die Kommission zur fortlaufenden Überprüfung aller Beihilferegelungen verpflichte. Diese Unterscheidung sei von entscheidender Bedeutung, da in dem Fall, daß die Kommission ihre Kontrollverpflichtung gemäß Artikel 93 Absatz 1 tatsächlich nicht erfülle, den betroffenen Personen wie der Salt Union Ltd, denen das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 hätte zugute kommen können, dieses Verfahren zu Unrecht vorenthalten werde. Artikel 169 sehe kein gleichwertiges Verfahren vor.

28
Die Salt Union Ltd weist anschließend darauf hin, daß nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 19. Mai 1993 in der Rechtssache C-198/91 (Cook/Kommission, Slg. 1993, I-2487, Randnr. 23), wenn die Kommission ohne Einleitung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 auf der Grundlage von Artikel 93 Absatz 3 feststelle, daß eine neue Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sei, die Einhaltung der in Artikel 93 Absatz 2 vorgesehenen Verfahrensgarantien den aus ihnen Berechtigten nur in der Weise gewährleistet werden könne, daß sie die Möglichkeit hätten, diese Entscheidung der Kommission beim Gerichtshof anzufechten. In Analogie zu diesem Urteil könne einem Kläger, der ein Interesse an einer Beteiligung an dem Verfahren des Artikels 93 Absatz 2 habe, das sich aus dem Abschluß des Verfahrens des Artikels 93 Absatz 1 ergeben könne, die Einhaltung der in Artikel 93 Absatz 2 vorgesehenen Verfahrensgarantien nur gewährleistet werden, wenn er in der Lage sei, das Fehlen einer angemessenen Durchführung der obligatorischen Prüfung nach Artikel 93 Absatz 1 zu beanstanden.

29
Der VDS trägt vor, es gehe aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 28. Januar 1986 in der Rechtssache 169/84 (Cofaz/Kommission, Slg. 1986, 391, Randnrn. 20 bis 32) hervor, daß die Rechte der Konkurrenten der Empfänger staatlicher Beihilfen durch den Vertrag geschützt seien. Daraus folge, daß die Konkurrenten immer das Recht haben müßten, sich gegen die Gewährung staatlicher Beihilfen an Gesellschaften zu wenden, die auf denselben Märkten wie sie tätig seien. Nach Auffassung des VDS ist eine solche Beurteilung geboten, um die tatsächliche Einhaltung der Vertragsbestimmungen über staatliche Beihilfen zu gewährleisten. Folglich müßten die Konkurrenten der Frima BV beantragen können, daß die Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 1 eine eingehende Prüfung der Beihilfe zugunsten der Frima BV vornehme.

30
Der VDS beruft sich auf das Urteil des Gerichtshofes vom 14. November 1984 in der Rechtssache 323/82 (Intermills/Kommission, Slg. 1984, 3809, Randnr. 16), nach dem zu den Beteiligten im Sinne von Artikel 93 Absatz 2 insbesondere die Konkurrenten des Empfängers der fraglichen Beihilfe gehörten. Da diese Konkurrenten in einem Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2, das durch ein Verfahren nach Artikel 93 Absatz 1 ausgelöst werde, klagebefugt seien, müßten sie auch zur Anfechtung einer Entscheidung der Kommission, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 1 nicht einzuleiten, berechtigt sein. Bei Fehlen eines solchen Rechts werde ihnen das Recht auf Äußerung, das ihnen nach Artikel 93 Absatz 2 zustehe, entzogen. Eine solche Situation widerspreche dem Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, wonach der Vertrag, wenn eine Partei über materielle Rechte verfüge, auch die zur Durchsetzung dieser Rechte erforderlichen verfahrensrechtlichen Mittel gewährleiste. Der VDS verweist in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Gerichtshofes vom 22. Mai 1990 in der Rechtssache C-70/88 (Parlament/Rat, Slg. 1990, I-2041).

Würdigung durch das Gericht

31
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts sind alle Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers durch einen Eingriff in seine Rechtsstellung beeinträchtigen, Handlungen oder Entscheidungen, gegen die die Nichtigkeitsklage nach Artikel 173 des Vertrages gegeben ist (Urteil des Gerichtshofes vom 11. November 1981 in der Rechtssache 60/81, IBM/Kommission, Slg. 1981, 2639, Randnr. 9; Urteile des Gerichts vom 10. Juli 1990 in der Rechtssache T-64/89, Automec/Kommission, Slg. 1990, II-367, Randnr. 42, und vom 24. März 1994 in der Rechtssache T-3/93, Air France/Kommission, Slg. 1994, II-121, Randnr. 43).

32
Außerdem ist eine ablehnende Entscheidung der Kommission nach der Art des Antrags zu beurteilen, der durch sie beschieden wird (Urteile des Gerichtshofes vom 8. März 1972 in der Rechtssache 42/71, Nordgetreide/Kommission, Slg. 1972, 105, Randnr. 5, und vom 24. November 1992 in den Rechtssachen C-15/91 und C-108/91, Buckl & Söhne u. a., Slg. 1992, I-6061, Randnr. 22; Urteil Zunis Holding u. a./Kommission, a. a. O., Randnr. 31). Insbesondere ist eine Weigerung eine im Wege der Nichtigkeitsklage nach Artikel 173 des Vertrages anfechtbare Handlung, wenn die Handlung, deren Vornahme das Gemeinschaftsorgan ablehnt, nach dieser Vorschrift hätte angefochten werden können (Urteile des Gerichtshofes vom 26. April 1988 in den Rechtssachen 97/86, 193/86, 99/86 und 215/86, Asteris/Kommission, Slg. 1988, 2181, Randnr. 17, und Sonito u. a./Kommission, a. a. O., Randnr. 8).

33
Im vorliegenden Fall ist die nach Artikel 173 des Vertrages angefochtene Handlung die Weigerung der Kommission, der niederländischen Regierung hinsichtlich der niederländischen Regelung zweckdienliche Maßnahmen im Sinne von Artikel 93 Absatz 1 des Vertrages vorzuschlagen.

34
In Anbetracht der erwähnten Rechtsprechung (siehe oben, Randnrn. 31 und 32) kann diese Weigerung nur dann als eine im Wege der Nichtigkeitsklage anfechtbare Entscheidung angesehen werden, wenn die Handlung, mit der die Kommission auf den Antrag der Salt Union Ltd der niederländischen Regierung hinsichtlich der niederländischen Regelung zweckdienliche Maßnahmen vorgeschlagen hätte, eine Maßnahme dargestellt hätte, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugt, die die Interessen der Salt Union Ltd durch einen Eingriff in ihre Rechtsstellung beeinträchtigen.

35
Es ist jedoch festzustellen, daß die zweckdienlichen Maßnahmen schon nach dem Wortlaut des Artikels 93 Absatz 1 des Vertrages nur Vorschläge darstellen. Insbesondere wäre der niederländische Staat oder die niederländische Regierung, der diese Maßnahmen vorgeschlagen werden müßten, nicht verpflichtet, diesen Vorschlägen nachzukommen. Sollte sie sich dafür entscheiden, die vorgeschlagenen Maßnahmen nicht zu erlassen, so müßte die Kommission, falls sie dies noch für zweckmäßig hält, eine Entscheidung gemäß Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages treffen, um die Änderung der niederländischen Regelung zu verlangen. Nur diese Entscheidung wäre verbindlich.

36
Folglich hätte die von der Salt Union Ltd beantragte Handlung keine Maßnahme dargestellt, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugt, die ihre Interessen beeinträchtigen. Eine solche Handlung wäre also nicht nach Artikel 173 des Vertrages anfechtbar gewesen.

37
Somit ist die Weigerung der Kommission, eine solche Handlung vorzunehmen, keine nach Artikel 173 anfechtbare Handlung.

38
Nach alledem ist die Klage als unzulässig abzuweisen, ohne daß die anderen von der Kommission geltend gemachten Unzulässigkeitsgründe oder die Begründetheit der Klage geprüft werden müßten.

39
Das Gericht weist jedoch darauf hin, daß das Ergebnis der vorliegenden Klage nicht bedeutet, daß den Unternehmen generell die Möglichkeit genommen ist, gegen die Gewährung staatlicher Beihilfen an Unternehmen, die auf denselben Märkten wie sie tätig sind, vorzugehen. Denn diese Unternehmen haben die Möglichkeit, vor den nationalen Gerichten die Entscheidung einer nationalen Behörde über die Gewährung einer staatlichen Beihilfe an ein Unternehmen, das mit ihnen in Wettbewerb steht, anzufechten. Fällt die Beihilfe unter eine allgemeine Beihilferegelung, so können die Unternehmen im Rahmen eines solchen nationalen Verfahrens die Gültigkeit der Entscheidung in Frage stellen, mit der die Kommission diese Regelung genehmigt hat. Wenn sich der nationale Richter mit einer Frage nach der Gültigkeit dieser Entscheidung zu befassen hat, so ist er berechtigt oder gegebenenfalls verpflichtet, dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 des Vertrages eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen.


Kosten

40
Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Salt Union Ltd mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr im Hinblick auf den Antrag der Kommission die Kosten einschließlich der Kosten der Frima BV, die einen entsprechenden Antrag gestellt hat, aufzuerlegen. Der VDS trägt seine eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.
Die Salt Union Ltd trägt die Kosten einschließlich der Kosten der Frima BV.

3.
Der Verein Deutsche Salzindustrie e. V. trägt seine eigenen Kosten.

Briët

Vesterdorf

Lindh

Potocki

Cooke

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 22. Oktober 1996.

Der Kanzler

Der Präsident

H. Jung

C. P. Briët



1
Verfahrenssprache: Englisch.