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1. Nichtigkeitsklage ° Aufhebungsurteil ° Festlegung der aufgrund der Aufhebung zu ergreifenden Maßnahmen ° Unzuständigkeit des Gemeinschaftsrichters
(EG-Vertrag, Artikel 176)
2. Beamte ° Versorgungsbezuege ° Berichtigungsköffizient ° Aus dem Statut folgende Anwendbarkeit des Berichtigungsköffizienten, der für das Wohnsitzland des Versorgungsberechtigten festgesetzt ist ° Nicht im Verfahren zur Änderung des Statuts erlassene Verordnung, mit der für Versorgungsberechtigte mit Wohnsitz in einem Drittland der Berichtigungsköffizient 100 festgesetzt wird ° Verstoß gegen die Rangordnung der Rechtsnormen ° Rechtswidrigkeit
(Beamtenstatut, Artikel 82 Absatz 1; Verordnung Nr. 2175/88 des Rates, Artikel 3)
3. Beamte ° Versorgungsbezuege ° Berichtigungsköffizient ° Versorgungsberechtigter, dem aufgrund einer rechtswidrigen Verordnung nicht der für sein Wohnsitzland festgesetzte Berichtigungsköffizient gewährt wurde ° Anspruch auf Verzugszinsen
1. Der Gemeinschaftsrichter ist, wenn er einer Anfechtungsklage stattgibt, nicht befugt, dem Organ, das den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, die aufgrund des Urteils zu ergreifenden Maßnahmen vorzuschreiben; vielmehr darf er die Sache lediglich an dieses Organ zurückverweisen. Es ist nämlich Sache des Organs, dem das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt, die sich aus dem Urteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen. Auch die Aufgabe, die Durchführung des Urteils zu überwachen ° die, um wirksam zu sein, die Befugnis einschließen müsste, dem beklagten Organ die zu ergreifenden Maßnahmen vorzuschreiben °, gehört demgemäß nicht zu den dem Gemeinschaftsrichter durch den Vertrag verliehenen Zuständigkeiten.
2. Bereits aus dem Wortlaut von Artikel 82 des Statuts ergibt sich ein Anspruch der Versorgungsberechtigten darauf, daß auf ihre Versorgungsbezuege der für das Land ihres Wohnsitzes festgesetzte Berichtigungsköffizient angewandt wird, und zwar auch dann, wenn dieses Land ausserhalb der Gemeinschaft liegt. Nur wenn für das Land des Wohnsitzes kein Berichtigungsköffizient festgesetzt wurde, ist auf die Versorgungsbezuege der Koeffizient 100 anzuwenden, womit den Berechtigten in diesen Fällen kein Berichtigungsköffizient zugute kommt.
Daher ist Artikel 3 der ° nicht im Verfahren zur Änderung des Statuts gemäß Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Fusionsvertrags und Artikel 10 des Statuts erlassenen ° Verordnung Nr. 2175/88, der in Widerspruch zu Artikel 82 des Statuts für nachweislich in einem Drittland wohnende Versorgungsberechtigte den Berichtigungsköffizienten 100 vorsieht, nach der Rangordnung der Rechtsnormen rechtswidrig.
3. Eine Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen kommt nur in Betracht, wenn die Hauptforderung nach dem Betrag feststeht oder zumindest anhand nachgewiesener objektiver Faktoren bestimmbar ist. Dies ist der Fall, wenn für ein Land ein höherer Berichtigungsköffizient als 100 festgesetzt und einem in diesem Land wohnenden Versorgungsberechtigten aufgrund einer später für rechtswidrig erklärten Verordnung nicht gewährt worden ist.