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Leitsätze

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Sozialpolitik ° Europäischer Sozialfonds ° Zuschuß zur Finanzierung von Maßnahmen der beruflichen Bildung ° Kürzung eines zunächst gewährten Zuschusses ° Ausschließliche Zuständigkeit der Kommission ° Übergang der Ansprüche der Gemeinschaft auf die Mitgliedstaaten nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2950/83 ° Beschränkung des Übergangs auf den sich aus der von der Kommission erlassenen Entscheidung über die Kürzung des Zuschusses ergebenden Erstattungsanspruch ° Vom Empfänger in der Folge einer rein nationalen Entscheidung über die Kürzung des nationalen Zuschusses und die Rückforderung bestimmter Beträge erhobene Nichtigkeitsklage ° Unzulässigkeit wegen Fehlens einer anfechtbaren Handlung

(EG-Vertrag, Artikel 173, Verordnung Nr. 2950/83 des Rates, Artikel 6 Absatz 1)

Leitsätze

Zwar hat jede für die Finanzierung der Vorhaben des Europäischen Sozialfonds zuständige nationale Behörde die Möglichkeit, in einem Antrag auf Restzahlung gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2950/83 zur Anwendung des Beschlusses 83/516 über die Aufgaben des Europäischen Sozialfonds eine Kürzung des Zuschusses des Fonds vorzuschlagen, die Entscheidung über die Anträge auf Restzahlung fällt jedoch die Kommission, und sie allein ist befugt, einen Zuschuß gemäß Artikel 6 Absatz 1 dieser Verordnung zu kürzen. Die Kommission trägt deshalb gegenüber dem Zuschussempfänger die rechtliche Verantwortung für die Entscheidung, durch die ein Zuschuß des Fonds gekürzt wird, unabhängig davon, ob diese Kürzung von der betreffenden nationalen Behörde vorgeschlagen wurde.

Da die Kommission allein berechtigt ist, den Zuschuß zu kürzen, kann dieses Recht nicht auf die nationale Behörde übergehen. Im übrigen betrifft der Anspruchsübergang nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung nicht Befugnisse aus Artikel 6 Absatz 1, sondern ausschließlich den Anspruch der Gemeinschaft auf Erstattung der zu Unrecht gezahlten Vorschüsse. Dieser Anspruch geht auf den Mitgliedstaat nur über, soweit er den Anspruch der Kommission an den Kostenträger der Maßnahme befriedigt. Jedoch sind nur die dem Empfänger gezahlten Beträge zu erstatten, die nicht unter den in der Entscheidung über die Genehmigung festgelegten Bedingungen verwendet wurden. Da die Entscheidung, ob der Zuschuß den Bedingungen gemäß verwendet wurde, allein der Kommission obliegt, setzt der Anspruchsübergang eine vorherige Entscheidung der Kommission voraus.

Beim Fehlen jeglicher Entscheidung der Kommission über die Nichtgewährung der Restzahlung oder über die Kürzung eines Zuschusses im Sinne des Artikels 6 Absatz 1, durch den die aufgrund der Genehmigungsentscheidungen bestehende Rechtslage für den Begünstigten geändert worden wäre, ist eine Klage auf Nichtigerklärung der Kürzung eines Zuschusses wegen Fehlens einer anfechtbaren Handlung im Sinne des Artikels 173 unzulässig.

Da die Entscheidungen einer nationalen Behörde über die Kürzung des nationalen finanziellen Zuschusses und die Aufforderung, bestimmte Beträge zurückzuzahlen, rein nationalen Charakter haben und nicht einem Gemeinschaftsorgan zuzurechnen sind, unterliegen sie nicht der Kontrolle des Gemeinschaftsrichters; die Kontrolle der Gültigkeit nationaler Maßnahmen zur Durchführung von Handlungen der Gemeinschaft, die die streitigen Zuschüsse betreffen, obliegt nämlich den nationalen Gerichten, die nach Artikel 177 des Vertrages die Frage der Gültigkeit dieser Handlungen der Gemeinschaft dem Gerichtshof vorlegen können.