Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

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1. Wettbewerb ° Verwaltungsverfahren ° Prüfung von Beschwerden ° Pflicht der Kommission, eine Entscheidung im Sinne des Artikels 189 des Vertrages über das Vorliegen einer Zuwiderhandlung zu erlassen ° Nichtvorliegen ° Anspruch des Beschwerdeführers auf eine gerichtlich anfechtbare Entscheidung über seine Beschwerde

(Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 3 Absatz 2)

2. Wettbewerb ° Verwaltungsverfahren ° Prüfung von Beschwerden ° Aufeinanderfolgende Phasen des Verfahrens ° Abschluß durch eine endgültige Zurückweisung der Beschwerde, die mit der Nichtigkeitsklage angefochten werden kann

(Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 3 Absatz 2; Verordnung Nr. 99/63 der Kommission, Artikel 6)

3. Untätigkeitsklage ° Aufforderung an das Organ, tätig zu werden ° Stellungnahme im Sinne von Artikel 175 Absatz 2 des Vertrages ° Begriff ° Schreiben, das gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 an denjenigen gerichtet wird, der eine Beschwerde wegen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln eingelegt hat

(EG-Vertrag, Artikel 175 Absatz 2)

4. Nichtigkeitsklage ° Anfechtbare Handlungen ° Begriff ° Handlungen mit verbindlicher Rechtswirkung ° Zwischenbescheide an denjenigen, der eine Beschwerde wegen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft eingelegt hat ° Vorbereitende Handlungen

(EG-Vertrag, Artikel 173; Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 3 Absatz 2; Verordnung Nr. 99/63 der Kommission, Artikel 6)

Leitsätze

1. Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 gibt demjenigen, der einen Antrag nach dieser Vorschrift stellt, keinen Anspruch darauf, daß die Kommission eine Entscheidung im Sinne von Artikel 189 des Vertrages über das Vorliegen einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 und/oder Artikel 86 des Vertrages erlässt, es sei denn, der Gegenstand der Beschwerde fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Kommission.

Diese Lösung hindert nicht daran, daß der Kläger eine Entscheidung der Kommission über seine Beschwerde erhält, die entsprechend dem allgemeinen Grundsatz, daß ein Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz besteht, angefochten werden kann.

2. Das in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und in Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 geregelte Verfahren läuft in drei aufeinanderfolgenden Phasen ab. Während der ersten Phase nach Einreichung der Beschwerde prüft die Kommission die Beschwerde mit dem Ziel, über deren weitere Behandlung zu entscheiden. Diese Phase kann einen informellen Meinungsaustausch zwischen der Kommission und dem Beschwerdeführer umfassen, durch den die tatsächlichen und die rechtlichen Umstände, die Gegenstand der Beschwerde sind, geklärt werden sollen und durch den dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben werden soll, seinen Standpunkt darzulegen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung einer ersten Reaktion der Dienststellen der Kommission. Eine darauf folgende zweite Phase besteht in der Übersendung der in Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 vorgesehenen Mitteilung an den Beschwerdeführer, mit der die Kommission diesem die Gründe darlegt, aus denen sie es gegebenenfalls nicht für gerechtfertigt hält, seinem Antrag stattzugeben, und mit der sie ihm Gelegenheit gibt, innerhalb einer von ihr festgesetzten Frist Bemerkungen vorzubringen. Die endgültige Zurückweisung der Beschwerde stellt die dritte Phase im Ablauf des Verfahrens dar. Sie ist eine Entscheidung im Sinne des Artikels 189 des Vertrages und kann damit Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein.

3. Eine Handlung, die selbst nicht mit der Nichtigkeitsklage angefochten werden kann, kann dennoch eine die Untätigkeit eines Gemeinschaftsorgans beendende Stellungnahme darstellen, wenn sie notwendige Voraussetzung für die Durchführung eines Verfahrens ist, das zu einer Rechtshandlung führen soll, die ihrerseits unter den Voraussetzungen des Artikels 173 des Vertrages mit der Nichtigkeitsklage angefochten werden kann.

Insoweit ist ein Schreiben, das die Kommission gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 an denjenigen richtet, der eine Beschwerde nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 eingelegt hat, um ihm mitzuteilen, daß diese Beschwerde angesichts der ihr zur Verfügung stehenden Angaben derzeit nicht als Einzelfall behandelt werden kann, eine Stellungnahme im Sinne des Artikels 175 des Vertrages, obwohl es nicht mit der Nichtigkeitsklage anfechtbar ist.

4. Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers dadurch beeinträchtigen, daß sie seine Rechtsstellung in qualifizierter Weise verändern, sind Handlungen oder Entscheidungen, gegen die die Nichtigkeitsklage nach Artikel 173 des Vertrages gegeben ist. Im Fall von Handlungen oder Entscheidungen, die in einem mehrphasigen Verfahren, insbesondere zum Abschluß eines internen Verfahrens, ergehen, liegt eine anfechtbare Handlung grundsätzlich nur bei Maßnahmen vor, die den Standpunkt des Organs zum Abschluß dieses Verfahrens endgültig festlegen, nicht aber bei Zwischenmaßnahmen, die die abschließende Entscheidung vorbereiten sollen.

Daher können blosse Zwischenbescheide, die von der Kommission in der ersten Phase des durch Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 geregelten Verfahrens an denjenigen gerichtet werden, der eine Beschwerde wegen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft eingelegt hat, nicht Gegenstand der Nichtigkeitsklage sein.