URTEIL DES GERICHTS (Vierte erweiterte Kammer)

14. September 1995 ( *1 )

In der Rechtssache T-171/94

Descorrí Scales Manufacturing Co. Ltd, Gesellschaft koreanischen Rechts mit Sitz in Seoul, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pierre Didier, Brüssel, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Laurent Mosar, 8, rue Notre-Dame, Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch Bjarne Hoff-Nielsen und Jorge Monteiro, beide Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Beistand: Barrister Philip Bentley, zugelassen in England und Wales, Zustellungsbevollmächtigter: Bruno Eynard, Leiter der Direktion für Rechtsfragen der Europäischen Investitionsbank, 100, boulevard Konrad Adenauer, Luxemburg,

Beklagter,

unterstützt durch

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Marc L. F. De Pauw, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Streithelferin,

wegen Nichtigerklärung der Verordnung (EWG) Nr. 2887/93 des Rates vom 20. Oktober 1993 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter elektronischer Waagen mit Ursprung in Singapur und der Republik Korea (ABl. L 263, S. 1), soweit sie die Klägerin betrifft,

erläßt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, der Richter R. Schintgen, R. Garcia-Valdecasas und C. W. Bellamy sowie der Richterin P. Lindh,

Kanzler: B. Pastor, Verwaltungsrätin

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 17. Mai 1995,

folgendes

Urteil

Sachverhalt

1

Die vorliegende Klage ist auf die Nichtigerklärung der Verordnung (EWG) Nr. 2887/93 des Rates vom 20. Oktober 1993 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter elektronischer Waagen mit Ursprung in Singapur und der Republik Korea (ABl. L 263, S. 1; im folgenden: streitige Verordnung) gerichtet. Der Antidumpingzoll, der durch die streitige Verordnung auf die Klägerin angewendet wird, beträgt 26,7 %. Diese Verordnung ersetzt die Verordnung (EWG) Nr. 1103/93 der Kommission vom 30. April 1993 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die gleichen Einfuhren (ABl. L 112, S. 20; im folgenden: vorläufige Verordnung). Beide Verordnungen wurden gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 209, S. 1; im folgenden: Grundverordnung) erlassen.

2

Die Klägerin, die Descom Scales Manufacturing Co. Ltd, Seoul, ist ein gemeinsames, zu gleichen Teilen im Eigentum der Dailim Scales Seoul, Korea (im folgenden: Dailim), und der Ishida Scales, Kyoto, Japan (im folgenden: Ishida Japan), stehendes Unternehmen, das elektronische Waagen herstellt. Mit dem Antidumpingzoll belegt wurden elektronische Waagen für den Einzelhandel mit Digitalanzeige für Gewicht, Stückpreis und zu zahlenden Preis, Modell „NOVA“. Die Klägerin stellt diese Ware her. Die Ware wird in Korea von Dailim und in allen übrigen Ländern von Ishida in den Verkehr gebracht, und zwar in Europa von der Ishida Europe Ltd (im folgenden: Ishida Europe), einer 100 %igen Tochtergesellschaft der Ishida Japan.

3

In der Gemeinschaft werden die für den Einzelhandel bestimmten Waagen der Klägerin von drei Abnehmern/Vertriebsunternehmen mit Sitz in Dänemark, Griechenland und den Niederlanden verkauft, die diese Waagen in Korea kaufen, und zwar der erstgenannte Abnehmer auf fob-, die beiden anderen auf cif-Basis. Diese Abnehmer sind weder direkt noch indirekt mit der Klägerin oder der Ishida Japan verbunden. Die Klägerin stellt die Waagen Ishida Japan in Rechnung. Diese stellt sie ihrerseits Ishida Europe und Ishida Europe wiederum stellt sie dem dänischen und dem griechischen Abnehmer unmittelbar und dem niederländischen Abnehmer mittelbar über eine in Liechtenstein ansässige Gesellschaft, die in keiner Verbindung zur Descom-Ishida-Gruppe steht, in Rechnung.

4

Auf eine Beschwerde mehrerer Gemeinschaftshersteller hin leitete die Kommission im Januar 1992 ein Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter elektronischer Waagen für den Einzelhandel mit Ursprung in Singapur in die Gemeinschaft ein. Auf eine neue Beschwerde hin gab die Kommission im April 1992 bekannt, daß sie dieses Verfahren auf bestimmte elektronische Waagen mit Ursprung in Korea ausgedehnt habe. Laut dieser Beschwerde war die Klägerin einer der Ausführer/Hersteller der elektronischen Waagen mit Ursprung in Korea, Ishida Europe der Einführer der von der Klägerin hergestellten Waagen. Die Kommission übermittelte der Klägerin und Ishida Europe Untersuchungsfragebogen.

5

Auf der Grundlage der im Rahmen der ersten Sachaufklärung ermittelten Informationen setzte die Kommission die Dumpingspanne für von der Klägerin in die Gemeinschaft ausgeführte Waagen vorläufig mit 29 % des Nettopreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, an. Mit der am 30. April 1993 erlassenen vorläufigen Verordnung führte die Kommission für die von der Klägerin hergestellten Waagen einen vorläufigen Antidumpingzoll von 29 % des Nettopreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, ein. Nach Randnummer 33 dieser Verordnung ergab der Vergleich der repräsentativen Preise der gleichartigen Modelle der Gemeinschaftshersteller einerseits und der Klägerin andererseits auf den wichtigsten Märkten der Gemeinschaft im Untersuchungszeitraum auf der gleichen Handelsstufe (unabhängige Vertriebsunternehmen und/oder Händler) „eine Preisunterbietung ... von mehr als ... 30 %, wobei im Falle des koreanischen Ausführers die höchste Dumpingspanne festgestellt wurde“.

6

Mit der am 20. Oktober 1993 erlassenen streitigen Verordnung setzte der Rat die endgültige gewogene durchschnittliche Dumpingspanne für die Klägerin mit 26,7 % des Nettopreises der betroffenen Waren frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, an (Randnr. 13 der streitigen Verordnung). Folglich wurde ein Ad-valorem-Antidumpingzoll von 26,7 % auf die Einfuhren von der Klägerin hergestellter elektronischer Waagen in die Gemeinschaft eingeführt (Artikel 1 der streitigen Verordnung), da die Schadensschwelle, wie sie in der vorläufigen Verordnung (Randnrn. 32, 33 und 55) festgestellt und bei der endgültigen Sachaufklärung (Randnr. 20 der streitigen Verordnung) bestätigt wurde, die festgestellte Dumpingspanne überstieg.

7

Vor dem Erlaß der streitigen Verordnung war auch ein Verfahren betreffend Ausfuhren des gleichen Warentyps mit Ursprung in Japan eingeleitet worden, das zum Erlaß der Verordnung (EWG) Nr. 993/93 des Rates vom 26. April 1993 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter elektronischer Waagen mit Ursprung in Japan (ABl. L 104, S. 4) geführt hatte, durch die ein Antidumpingzoll von 31,6 % auf die Preise der von Ishida Japan, der Muttergesellschaft der Klägerin, ausgeführten Waagen erhoben wurde.

Verfahren

8

Unter diesen Umständen hat die Klägerin mit Klageschrift, die am 8. Januar 1994 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

9

Mit besonderem Schriftsatz vom 8. Januar 1994 hat die Klägerin ferner beantragt, den Vollzug der streitigen Verordnung durch einstweilige Anordnung auszusetzen. Mit Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 11. März 1994 wurde dieser Antrag zurückgewiesen.

10

Der Gerichtshof hat mit Beschluß vom 18. April 1994 die vorliegende Rechtssache gemäß Artikel 4 des Beschlusses 93/350/Euratom, EGKS, EWG des Rates vom 8. Juni 1993 zur Änderung des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 144, S. 21) und gemäß dem Beschluß 94/149/EGKS, EG des Rates vom 7. März 1994 (ABl. L 66, S. 29) an das Gericht verwiesen.

11

Die Kommission hat am 16. Mai 1994 einen Antrag auf Zulassung als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht. Der Präsident der Ersten Kammer hat dem Antrag mit Beschluß vom 6. Juli 1994 stattgegeben.

12

Die Kommission hat ihren Streithilfeschriftsatz am 31. August 1994 eingereicht. Die Klägerin hat am 6. und am 21. Oktober 1994 Erklärungen zum Streithilfeschriftsatz der Kommission eingereicht.

13

Das Gericht (Vierte erweiterte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

14

Die Parteien haben in der öffentlichen Sitzung vom 17. Mai 1995 mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet.

Anträge der Parteien

15

Die Klägerin beantragt,

die streitige Verordnung für nichtig zu erklären, soweit als sie die Klägerin betrifft;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

16

Der Rat beantragt,

die Klage abzuweisen;

der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

17

Die Kommission beantragt,

die Klage abzuweisen;

der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Zur Begründetheit

18

Die Klägerin führt im wesentlichen vier Klagegründe an. Mit dem ersten Klagegrund macht sie geltend, es liege ein Verstoß gegen Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe b der Grundverordnung vor, weil die Berechnung des Ausfuhrpreises der Klägerin offensichtlich fehlerhaft sei. Mit dem zweiten Klagegrund rügt sie einen Verstoß gegen Artikel 2 Absätze 9 und 10 der Grundverordnung infolge der Weigerung, den Normalwert ihrer Erzeugnisse im Hinblick auf die von ihr auf dem Inlandsmarkt an Verkaufspersonal gezahlten Gehälter zu berichtigen. Mit dem dritten Klagegrund wird eine Verletzung der Rechte der Verteidigung im Hinblick darauf gerügt, daß sich die Organe geweigert hätten, der Klägerin die Entscheidung mitzuteilen, mit der die den Gegenstand des zweiten Klagegrundes bildenden Berichtigungen versagt worden seien. Mit dem vierten Klagegrund wird ein Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 4 der Grundverordnung gerügt mit der Begründung, daß die Kommission sich geweigert habe, der Klägerin für die Verteidigung ihrer Interessen wesentliche Angaben zu übermitteln.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung

19

Dieser Klagegrund umfaßt vier Teile. Mit dem ersten Teil macht die Klägerin geltend, die Voraussetzungen für eine rechnerische Ermittlung des Ausfuhrpreises gemäß Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe b der Grundverordnung seien nicht erfüllt gewesen; folglich sei der von dem dänischen, dem griechischen und dem niederländischen Einführer an Ishida Europe gezahlte Preis als Ausfuhrpreis anzusehen gewesen. Mit dem zweiten Teil führt sie hilfsweise aus, wenn eine rechnerische Ermittlung des Ausfuhrpreises zulässig gewesen sein sollte, wäre sie auf der Grundlage des vom ersten Käufer in der Gemeinschaft an die drei Einführer gezahlten Preises und nicht des von den drei Einführern an Ishida Europe gezahlten Preises vorzunehmen gewesen. Mit dem dritten Teil rügt die Klägerin, daß der Ausfuhrpreis für den Fall, daß Ishida Europe Einfuhrtätigkeiten vorgenommen habe, nur zur Berücksichtigung der mit der Einfuhrtätigkeit von Ishida Europe verbundenen Kosten habe berichtigt werden können. Mit dem vierten Teil führt sie aus, die Ermittlung des Ausfuhrpreises sei fehlerhaft, da bestimmte Ishida Europe entstandene Kosten der Versicherung und der Finanzierung der Verkäufe doppelt abgezogen worden seien.

Erster Teil: Rechtmäßigkeit der rechnerischen Ermittlung des Ausfuhrpreises

Vorbringen der Parteien

20

Die Klägerin führt aus, daß die Kommission und im Anschluß an sie der Rat angenommen hätten, der Ausfuhrpreis ihres Erzeugnisses sei nicht zuverlässig, weil Ishida Europe, einem in der Gemeinschaft ansässigen und mit ihr verbundenen Unternehmen, für den Verkauf der Ware Kosten übernommen habe, die normalerweise vom Einführer getragen würden. Unter diesen Umständen hätten die Gemeinschaftsorgane den Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe b der Grundverordnung, unter Bezugnahme auf den von Ishida Europe dem griechischen, dem dänischen und dem niederländischen Einführer berechneten Preis unter Abzug der durchschnittlichen Gemeinkosten von Ishida Europe in Höhe von 9,7 % von deren Umsatz und eines angemessenen Gewinns von 5 %, rechnerisch ermittelt.

21

Gemäß Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe b der Grundverordnung sei eine rechnerische Ermittlung des Ausfuhrpreises nur zulässig, wenn es keinen Ausfuhrpreis gebe oder wenn sich herausstelle, daß eine geschäftliche Verbindung oder eine Ausgleichsvereinbarung zwischen dem Ausführer und dem Einführer oder einem Dritten bestehe, oder daß der Preis, der für die zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkaufte Ware tatsächlich gezahlt werde oder zu zahlen sei, aus anderen Gründen nicht zuverlässig sei. Im vorliegenden Fall sei keine dieser Voraussetzungen erfüllt. Die Organe hätten deshalb als Ausfuhrpreis den von Ishida Europe den drei Einführern berechneten Preis, der gegebenenfalls zur Berücksichtigung der Ishida Europe durch die Ausfuhrtätigkeit entstandenen Kosten zu berichtigen gewesen wäre, zugrunde legen müssen, statt den Ausfuhrpreis mit der Begründung, daß Ishida Europe ein mit dem Ausführer verbundener Dritter sei, der für einen Einführer typische Kosten übernommen habe, rechnerisch zu ermitteln.

22

Wendeten die drei Einführer und der Aüsführer (Ishida Europe), wie im vorliegenden Fall, untereinander Marktpreise an, so dürfe der Preis nicht rechnerisch ermittelt werden.

23

Die Organe hätten zu Unrecht angenommen, Ishida Europe habe in der Gemeinschaft normalerweise vom Einführer getragene Kosten übernommen, und folglich gemäß Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe b der Grundverordnung von dem den drei Einführern von Ishida Europe berechneten Preis die durchschnittlichen Gemeinkosten von Ishida Europe in Höhe von 9,7 % von deren Umsatz und einen Gewinn von 5 % abgezogen (Randnrn. 5 und 6 der streitigen Verordnung). Ishida Europe übe jedoch keine Tätigkeiten eines Einführers aus, da die verschiedenen Funktionen der Herstellung und der Ausfuhr von für den Handel bestimmten elektronischen Waagen der Ishida-Gruppe auf drei rechtlich und räumlich getrennte, aber in wirtschaftlicher und in funktioneller Hinsicht zusammenhängende Einheiten innerhalb desselben Unternehmens „aufgespalten“ worden seien. So stelle die Klägerin die streitigen Waren in Korea her und Ishida Japan organisiere und überwache die Herstellung und den Verkauf im allgemeinen, während Ishida Europe den Verkauf und die Durchführung des Verkaufs zur Ausfuhr in die Gemeinschaft abwickle. Ishida Europe übe somit früher von Ishida Japan ausgeübte Vertriebsfunktionen aus, wie die Untersuchung der Marktbedürfnisse in Zusammenarbeit mit den Einführern, die Aushandlung von deren Preisen für den Einkauf bei der Ishida-Gruppe, die Übermittlung ihrer Aufträge, die Fakturierung ihrer Käufe oder die Überprüfung ihrer Zahlungen. Während des Untersuchungszeitraums habe sich die Rolle von Ishida Europe insoweit auf die Versendung von vierzehn Rechnungen an den dänischen, den griechischen und den niederländischen Einführer beschränkt.

24

Zwar verfügten die Organe nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes in diesem Bereich über ein weites Ermessen, jedoch könne daraus nicht geschlossen werden, daß es mangels einer gesetzlichen Umschreibung der Funktionen des Einführers oder des Ausführers Sache der Organe sei, deren Inhalt frei zu bestimmen. Die Kommission habe zu Unrecht in dem Verfahren die genaue Funktion von Ishida Europe nicht im einzelnen untersucht, insoweit keine zusätzlichen Angaben verlangt und sich auch nicht an Ort und Stelle begeben, um die tatsächliche Sachlage zu prüfen. Die Organe hätten durch ihre Annahme, daß Ishida Europe die Funktionen eines Einführers wahrgenommen habe, einen offensichtlichen Fehler bei der Beurteilung des Sachverhalts begangen.

25

In ihrer Erwiderung führt die Klägerin ferner aus, der Rat könne sich nicht auf die Urteile Gestetner und Mita berufen (Urteile vom 14. März 1990 in der Rechtssache C-156/87, Gestetner Holdings/Rat und Kommission, Slg. 1990, I-781, und vom 10. März 1992 in der Rechtssache C-172/87, Mita Industrial/Rat, Slg. 1992, I-1301). Nur unter den ganz besonderen Umständen dieser Rechtssachen habe der Gerichtshof nämlich die Funktionen der Tochtergesellschaft in der Gemeinschaft (Mita Europe) als typische Funktionen einer Einfuhr-Tochtergesellschaft ansehen können. Sie habe Aufträge entgegengenommen, die Erzeugnisse vom Ausführer gekauft und sie an Abnehmer/Händler der Ware in der Gemeinschaft weiterverkauft und diese Abnehmer in technischer Hinsicht und durch Kundendienstleistungen unterstützt; ferner habe die Tochtergesellschaft erhebliche Beträge für die Werbung für die Ware in der Gemeinschaft aufgewendet und ein Zollager in den Niederlanden unterhalten. Dagegen stelle im vorliegenden Fall die Faktürierung der Ishida Europe gegenüber den unabhängigen Einführern den einzigen Verkauf der Ishida-Gruppe an einen Käufer dar, der wirtschaftlich und rechtlich nicht zu der Gruppe gehöre. Folglich sei der Preis dieses Geschäfts der Ausfuhrpreis.

26

Der Antidumpingzoll sei eine Form des Zolles; soweit die Grundverordnung nichts anderes bestimme, müßten für Antidumpingzölle und für sonstige Zölle die gleichen Grundbegriffe gelten (Urteil des Gerichtshofes vom 6. Juni 1990 in der Rechtssache C-ll/89, Unifert, Slg. 1990, I-2275). So besage das Kriterium, das in dem Begriff des „Verkaufs zur Ausfuhr“ in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 des Rates vom 28. Mai 1980 über den Zollwert der Waren (ABl. L 134, S. 1) enthalten sei, daß „der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis ... die vollständige Zahlung, die der Käufer an den Verkäufer ... entrichtet oder zu entrichten hat“, sei (Randnr. 23). Dieses Kriterium entspreche dem Begriff des „Ausfuhrpreises“ in der Antidumpingregelung. Folglich dürften die Verwaltungskosten, insbesondere die von Ishida Europe übernommenen Kosten für den Verkauf zur Ausfuhr, nicht abgezogen werden, sondern müßten im Gegenteil Teil des Ausfuhrpreises bleiben, da sie Teil des von den drei Einführern an Ishida Europe gezahlten Preises seien.

27

Die Klägerin meint, ihre Auffassung, daß der auf der Stufe der zollrechtlichen Gestellung erzielte Preis der Ausfuhrpreis sei, werde durch das Urteil des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1988 in den Rechtssachen 277/85 und 300/85 (Canon/Rat, Slg. 1988, 5731, Randnr. 19) gestützte da sich aus diesem Urteil ergebe, daß bei den in Artikel 2 Absätze 9 und 10 der Gruhdverordnung geregelten Berichtigungen des Normalwerts oder des Ausfuhrpreises von dem Verkaufspreis als solchem auszugehen sei.

28

Der Rat macht geltend, er habe sich hinsichtlich der Anwendung von Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe b der Grundverordnung den Ausführungen der Kommission angeschlossen, wie sie in Randnummer 6 der streitigen Verordnung wiedergegeben seien. Danach sei der Ausfuhrpreis rechnerisch zu ermitteln gewesen, „da aus den wenigen Informationen, die der Kommission vorlagen, eindeutig hervorging, daß das verbundene Unternehmen in der Gemeinschaft [Ishida Europe] durchaus Aufgaben in Zusammenhang mit den Verkäufen an unabhängige Abnehmer erfüllte und Aufträge bearbeitete, Werbung betrieb, den Abnehmern in der Gemeinschaft Rechnungen ausstellte und Zahlungen entgegennahm. Diesem verbundenen Unternehmen [Ishida Europe] entstanden daher Kosten, die normalerweise von einem Einführer getragen werden. Unter diesen Umständen wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 rechnerisch ermittelt anhand des Preises, der dem ersten unabhängigen Abnehmer in Rechnung gestellt wurde. Infolgedessen wurde der Preis, den der erste unabhängige Abnehmer dem verbundenen Unternehmen in der Gemeinschaft tatsächlich zahlte, um die Kosten dieses verbundenen Unternehmens, die gemäß Artikel 7 Absatz 7 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 auf der Grundlage der obigen Informationen ermittelt wurden, zuzüglich eines angemessenen Gewinns von 5 % berichtigt, wie unter Randnummer 18 der Verordnung (EWG) Nr. 1103/93 dargelegt.“

29

Diese Ausführungen entsprächen vollkommen der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile Gestetner Holdings/Rat und Kommission sowie Mita Industrial/Rat, a. a. O.). Die Tatsache, daß ein in der Gemeinschaft ansässiges Unternehmen eine aus einem Drittland ausgeführte Ware in den Verkehr bringe, Kosten übernehme und die fragliche Ware dem formellen Einführer in Rechnung stelle, begründe eine Vermutung, daß diese Gesellschaft mit der Ware auf einer der Ausfuhr folgenden Handelsstufe Handel treibe. Es sei der Klägerin nicht gelungen, diese Vermutung zu widerlegen.

30

Zu dem auf das Urteil Unifert gestützten Vorbringen der Klägerin führt der Rat aus, der Begriff des Preises der „zur Ausfuhr verkauften“ Ware in der Zollregelung sei nicht identisch mit dem Begriff des „Ausfuhrpreises“ in der Antidumping-Grundverordnung. Dem auf das Urteil Canon u. a./Rat gestützten Vorbringen sei entgegenzuhalten, daß der Gerichtshof in diesem Urteil dargelegt habe, daß die Berechnung des Normalwerts und die Berechnung des Ausfuhrpreises zwei getrennte, durch unterschiedliche Vorschriften der Grundverordnung geregelte Vorgänge seien.

31

Die Klägerin könne sich angesichts der Tatsache, daß Ishida Europe ihren Sitz in der Gemeinschaft und nicht in Japan habe und in Anbetracht von deren gesamter Tätigkeit nicht darauf berufen, daß diese nicht die Formalitäten für die Einfuhr der Waren in die Gemeinschaft erledige.

Würdigung durch das Gericht

32

In Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe b der Grundverordnung heißt es: „Gibt es keinen Ausfuhrpreis oder stellt sich heraus, daß eine geschäftliche Verbindung oder eine Ausgleichsvereinbarung zwischen dem Ausführer und dem Einführer oder einem Dritten besteht, oder daß der Preis, der für die zur Ausfuhr nach der Gemeinschaft verkaufte Ware tatsächlich gezahlt wird oder zu zahlen ist, aus anderen Gründen nicht zuverlässig ist, so kann der Ausfuhrpreis auf der Grundlage des Preises errechnet werden, zu dem die eingeführte Ware erstmals an einen unabhängigen Käufer weiterverkauft wird...“

33

Die Klägerin bestreitet erstens weder, daß sie ein gemeinsames, zu gleichen Teilen im Eigentum von Dailim und Ishida Japan stehendes Unternehmen ist, noch daß Ishida Europe eine 100 %ige Tochtergesellschaft von Ishida Japan ist. Folglich sind Ishida Europe, Ishida Japan und die Klägerin verbundene Unternehmen.

34

Zweitens ist unstreitig, daß dié von der Klägerin hergestellten Waagen über Ishida Europe verkauft werden, die die Aufträge der Kunden bearbeitet, ihnen die Rechnungen schickt und die entsprechenden Zahlungen entgegennimmt, und daß Ishida Europe Vertriebsfunktionen ausübt, indem sie in Zusammenarbeit mit den Einführern die Marktbedürfnisse untersucht, die Preise für den Einkauf bei der Ishida-Gruppe aushandelt und dem dänischen und dem griechischen Abnehmer unmittelbar, dem niederländischen Abnehmer mittelbar die Waagen in Rechnung stellt, die ihr von Ishida Japan in Rechnung gestellt werden.

35

Drittens ist Ishida Europe in der Gemeinschaft ansässig, und die Formalitäten bei der Ausfuhr der Ware aus Japan werden von der Klägerin und nicht von Ishida Europe erledigt.

36

Viertens ergibt sich aus dem Schreiben der Kommission an die Klägerin vom 28. Juni 1993 (Anlage IV.4. der Klageschrift), daß der von den drei unabhängigen Käufern an Ishida Europe gezahlte Stückpreis nicht mit dem dieser von Ishida Japan berechneten Preis übereinstimmt. Nach den von der Kommission in diesem Schreiben angeführten und von der Klägerin nicht bestrittenen Rechnungen betrug der Ishida Europe vom Käufer in der Gemeinschaft gezahlte Stückpreis der Ware..., während sich der von Ishida Japan der Ishida Europe in Rechnung gestellte Preis auf ... belief.

37

Unter diesen Umständen konnte angesichts der geschäftlichen Verbindung zwischen der Klägerin und Ishida Europe und in Anbetracht von deren Vertriebstätigkeit der von den drei unabhängigen Käufern an Ishida Europe gezahlte Preis nicht als solcher als Ausfuhrpreis zugrunde gelegt werden.

38

Gegen dieses Ergebnis spricht auch nicht die von der Klägerin vertretene Auslegung der Urteile Gestetner Holdings/Rat und Kommission sowie Mita Industrial/Rat. Entgegen ihren Ausführungen lagen nämlich diesen Rechtssachen und dem vorliegenden Fall gleichartige Sachverhalte zugrunde. So stand in diesen Rechtssachen fest (Urteil Gestetner Holdings/Rat und Kommission, Randnr. 27, und Urteil Mita Industrial/Rat, Randnr. 19), daß die Waren über eine Tochtergesellschaft in der Gemeinschaft (Mita Europe) verkauft wurden, die die Aufträge der Kunden bearbeitete, ihnen die Rechnungen schickte und die entsprechenden Zahlungen entgegennahm, daß der von den Käufern an die Tochtergesellschaft in der Gemeinschaft gezahlte Preis jedoch nicht mit dem Preis übereinstimmte, der dieser von der Muttergesellschaft in Rechnung gestellt wurde. Auf dieser Grundlage hat der Gerichtshof, ohne in irgendeiner Weise darauf Bezug zu nehmen, daß die Tochtergesellschaft in der Gemeinschaft ein Zollager in den Niederlanden unterhielt, entschieden, daß diese Tochtergesellschaft typische Funktionen einer Einfuhr-Tochtergesellschaft wahrnehme; weiter hat er festgestellt: „Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, daß es angemessen war, den Ausfuhrpreis auf der Grundlage des vom ersten unabhängigen Käufer gezahlten Preises zu errechnen und diesen Preis nach Maßgabe der Kosten und Gewinne zu berichtigen, die der Rolle von Mita Europe entsprachen“ (Urteile Gestetner Holdings/Rat und Kommission, Randnr. 34, und Mita Industrial/Rat, Randnr. 22).

39

Die Klägerin kann sich nicht auf das Urteil Unifert berufen, da dieses eine Vorabentscheidung über die Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 vom 28. Mai 1980 über den Zollwert der Waren und insbesondere des Begriffs des Transaktionswerts im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung zum Gegenstand hat. Die gemeinschaftliche Antidumpingregelung regelt nämlich den Erlaß von Maßnahmen zum Schutz der Wirtschaft gegen Ausfuhren von Waren aus Drittländern zu niedrigeren Preisen, als sie auf dem Inlandsmarkt angewandt werden. Dabei besteht der Zweck der rechnerischen Ermittlung des Ausfuhrpreises im Rahmen der Antidumpingregelung darin, einen Preis (den Ausfuhrpreis) zu ermitteln, der zum Zweck der Feststellung, ob bei der Einfuhr der Ware in die Gemeinschaft eine Preisunterbietung stattgefunden hat, mit dem Normalwert des Erzeugnisses verglichen werden kann. Dagegen bezieht sich die Verordnung Nr. 1224/80 auf die Bestimmung des tatsächlichen Wertes der Ware bei ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft zu dem Zweck, auf sie den Gemeinsamen Zolltarif anwenden zu können.

40

Die Klägerin kann sich auch nicht auf das Urteil Canon berufen. Wie der Rat zu Recht ausgeführt hat, stellen nämlich die Berechnung des Normalwerts und die Berechnung des Ausfuhrpreises nach ständiger Rechtsprechung unterschiedliche Vorgänge dar, von denen der erstgenannte in Artikel 2 Absätzen bis 7 der Grundyerordnung und der letztgenannte in Artikel 2 Absatz 8 dieser Verordnung geregelt ist (Urteile des Gerichtshofes vom 7. Mai 1987 in den Rechtssachen 240/84, 255/84, 256/84, 258/84. und 260/84, Toyo/Rat, Nachi Fujikoshi/Rat, Koyo Seiko/Rat, Nippon Seiko/Rat, Minebea/Rat, Slg. 1987, 1809, 1861, 1899, 1923, 1975, und Canon, a. a. O., Randnr. 37).

41

Ferner kann Randnummer 19 des Urteils Canon nicht in dem von der Klägerin gewünschten Sinn ausgelegt werden. Diese Randnummer besagt nämlicht nicht, daß bei den Berichtigungen nach Artikel 2 Absätze 9 und 10 der Grundverordnung der Verkaufspreis als solcher zugrunde zu legen ist, sondern daß sowohl der Normalwert als auch der Ausfuhrpreis unter Bezugnahme auf den ersten Verkauf an einen unabhängigen Käufer bestimmt werden und daß der Vergleich daher zwischen den in dieser Weise errechneten Zahlen, vorbehaltlich der in den Absätzen 9 und 10 des Artikels vorgesehenen Berichtigungen, vorzunehmen ist. Artikel 2 Absatz 9 regelt, wie der Vergleich zwischen dem gemäß den Absätzen 3 bis 7 ermittelten Normalwert und dem gemäß Absatz 8 bestimmten Ausfuhrpreis vorzunehmen ist.

42

Nach alledem haben die Organe zu Recht den Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe b der Grundverordnung rechnerisch ermittelt, bevor sie ihn gemäß Artikel 2 Absätze 9 und 10 dieser Verordnung für den Vergleich mit dem Normalwert berichtigt haben.

43

Der erste Teil des Klagegrandes ist daher zurückzuweisen.

Zweiter Teil: Bestimmung des Preises, der als Grundlage für die rechnerische Ermittlung des Ausfuhrpreises gemäß Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe b der Grundverordnung heranzuziehen ist

Vorbringen der Parteien

44

Die Klägerin macht hilfsweise geltend, falls eine rechnerische Ermittlung des Ausfuhrpreises im vorliegenden Fall zulässig gewesen sein sollte, wäre sie gemäß Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe b der Grundverordnung auf der Grundlage des Wiederverkaufspreises in der Gemeinschaft, also des den drei Einführern vom ersten Käufer in der Gemeinschaft gezahlten Preises, da die eingeführte Ware zu diesem Preis erstmals an einen unabhängigen Käufer verkauft worden sei, und nicht auf der Grundlage des Ausfuhrpreises als solchen, also des Ishida Europe von den drei Einführern gezahlten Preises, vorzunehmen gewesen. Die Ware könne nämlich erst, nachdem die Einfuhrformalitäten von den drei Käufern erledigt worden seien, als eine „eingeführte Ware“ im Sinne von Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe b angesehen werden.

45

Der Rat antwortet, da Ishida Europe ihren Sitz in London habe, erfolge der Wiederverkauf der Ware durch diese Gesellschaft in der Tat in der Gemeinschaft.

46

Die Kommission führt aus, die von der Klägerin befürwortete Methode stehe nicht im Einklang mit der Grundverordnung.

Würdigung durch das Gericht

47

Gemäß Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe b der Grundverordnung ist der Ausfuhrpreis auf der Grundlage des Preises zu errechnen, zu dem die Ware erstmals an einen unabhängigen Käufer weiterverkauft wird.

48

Der Zweck dieser Vorschrift besteht darin, den tatsächlichen Preis der Ware an der Grenze der Gemeinschaft zu bestimmen, damit der Preis, der an den Ausführer tatsächlich für die in die Gemeinschaft ausgeführte Ware gezahlt worden ist, und nicht der Preis, der beim Inverkehrbringen dieser Ware in der Gemeinschaft gezahlt worden ist, ermittelt wird.

49

Im vorliegenden Fall sind der dänische, der griechische und der niederländische Einführer/Käufer die ersten unabhängigen Käufer, und Ishida Europe ist ein mit Ishida Japan und der Klägerin verbundenes Unternehmen (siehe Randnr. 33).

50

Der Gerichtshof hat es in seinen Urteilen Gestetner Holdings/Rat und Kommission sowie Mita Industrial/Rat, a. a. O. (siehe Randnr. 38), als mit der Grundverordnung vereinbar angesehen, daß der Ausfuhrpreis auf der Grundlage des Preises ermittelt wird, den der erste unabhängige Käufer in der Gemeinschaft an die mit der ausführenden Gruppe verbundene Tochtergesellschaft in der Gemeinschaft gezahlt hat.

51

Die Kommission hat folglich zu Recht den Ausfuhrpreis auf der Grundlage des von den drei unabhängigen Käufern an Ishida Europe gezahlten Preises ermittelt.

52

Der zweite Teil des Klagegrundes ist daher zurückzuweisen.

Dritter Teil: Berichtigungen gemäß Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe b der Grundverordnung

Vorbringen der Parteien

53

Die Klägerin macht hilfsweise geltend, auch wenn man unterstelle, daß Ishida Europe Funktionen eines Einführers wahrgenommen habe, hätten die Organe vom Ausfuhrpreis nur die mit diesen Funktionen zusammenhängenden Kosten und Gewinne und nicht alle Kosten und Gewinne von Ishida Europe abziehen dürfen, zumal diese auch Produktionstätigkeiten ausübe.

54

Der Rat macht geltend, die Organe hätten den Ausfuhrpreis gemäß Artikel 7 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung auf der Grundlage der ihnen vom betroffenen Unternehmen zur Verfügung gestellten Informationen unter Berücksichtigung der vom verbundenen Unternehmen übernommenen Kosten und einer angemessenen Gewinnspanne errechnet.

Würdigung durch das Gericht

55

Gemäß Artikel 7 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung kann die Kommission vorläufige oder endgültige Entscheidungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen treffen, wenn eine Partei den Zugang zu Informationsquellen verweigert oder die erforderlichen Auskünfte nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erteilt.

56

Da die Klägerin den ihr von der Kommission übersandten Fragebogen für Einführer nicht ausfüllte, weil Ishida Europe ihrer Ansicht nach keine Funktionen eines Einführers ausübt, hat sie der Kommission keinen Nachweis über die auf die Einführertätigkeit von Ishida Europe entfallenden Kosten und Gewinne geliefert.

57

Die Klägerin hat ferner auch keinen Nachweis über die Kosten und Gewinne von Ishida Europe vorgelegt, die mit anderen Tätigkeiten als deren Tätigkeit als Einführer, wie etwa mit ihren Produktionstätigkeiten, zusammenhängen.

58

Die Organe haben daher zu Recht gemäß Artikel 7 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung die im Hinblick auf die von Ishida Europe übernommenen Kosten und deren Gewinn vorzunehmenden Berichtigungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen berechnet und gemäß Artikel 2 Absatz 11 dieser Verordnung, gestützt auf die verfügbaren Buchwerte, eine Aufteilung im Verhältnis der Umsätze vorgenommen.

59

Der dritte Teil des Klagegrundes greift folglich nicht durch.

Vierter Teil: Doppelter Abzug bestimmter Kosten von Ishida Europe

60

Die Klägerin macht geltend, bestimmte Kosten von Ishida Europe, wie die Kosten der Ausfuhrversicherung und der Finanzierung der Verkäufe sowie 0,7 %, die den Gehältern des Verkaufspersonals für den Ausfuhrverkauf entsprächen, seien doppelt — beim Vergleich des Ausfuhrpreises mit dem Normalwert und bei der Ermittlung des Ausfuhrpreises — vom Ausfuhrpreis abgezogen worden.

a) Zum doppelten Abzug der Kosten für die Ausruhrversicherung und die Finanzierung der Verkäufe

Vorbringen der Parteien

61

Die Klägerin macht geltend, die Ishida Europe entstandenen Kosten der Ausfuhrversicherung und der Finanzierung der Verkäufe seien zweimal abgezogen worden. Die Kommission habe nämlich bei der Ermittlung des Ausfuhrpreises gemäß Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe b der Grundverordnung die gesamten Kosten von Ishida Europe (9,7 %) abgezogen. Diese Kosten schlössen jedoch schon die Ishida Europe entstandenen Kosten der Finanzierung der Verkäufe und der Ausfuhrversicherung ein, die bereits gemäß Artikel 2 Absätze 9 und 10 der Grundverordnung beim Vergleich des Ausfuhrpreises mit dem Normalwert vom Ausfuhrpreis abgezogen worden seien. Dieser Fehler ergebe sich aus dem von der Kommission stammenden Berechnungsbogen für die Dumpingspanne (Anlage 2 zur Erwiderung).

62

Der doppelte Abzug dieser Kosten beruhe darauf, daß die Organe Ishida Europe bis zum Ende des Verfahrens als Ausführerin angesehen und dann ihre Meinung geändert und in der Annahme, Ishida Europe sei eine Einführerin, den Prozentsatz für deren Kosten und Gewinn abgezogen hätten.

63

Der Rat führt zunächst aus, die von der Klägerin eingereichten Unterlagen bewiesen nicht, daß die Kosten der Finanzierung der Verkäufe und der Ausfuhrversicherung doppelt abgezogen worden seien, denn die Unterlagen über die Bankspesen von Ishida Europe stünden in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit den Verkäufen und die Unterlagen über die Versicherung bewiesen nicht, daß diese Kosten von Ishida Europe getragen worden seien. Sie seien folglich nicht in ihre Buchführung aufgenommen worden. Die Kommission habe der Klägerin in ihrem Schreiben vom 28. Juni 1993 (Anlage IV.4 zur Klageschrift) die Berechnung des Abzugs für die Gemeinkosten von Ishida Europe erläutert, die auf der Grundlage der Position „operation expenses“ der Bücher von Ishida Europe vorgenommen worden sei; diese Position schließe aber weder die verschiedenen Einkünfte noch die Zinsen ein. Folglich hätten die Organe mit dem Abzug von 9,7 % für Gemeinkosten noch keinen Abzug für die Kosten der Finanzierung der Verkäufe vorgenommen. Ferner sei laut der Berechnung der Dumpingspanne der Gesamtbetrag der Berichtigung für Versicherungskosten mit etwa 0,0001 % geringfügig; er beeinflusse die Berechnung nicht und brauche gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe e der Grundverordnung nicht berücksichtigt zu werden.

Würdigung durch das Gericht

64

Der von der Klägerin geltend gemachte doppelte Abzug der Kosten könnte entgegen ihrer Auffassung nicht bei der Ermittlung des Ausfuhrpreises, sondern nur bei den Berichtigungen im Rahmen des Vergleichs zwischen Normalwert und Ausfuhrpreis erfolgt sein. Der Vergleich ist nämlich gemäß Artikel 2 Absatz 9 Buchstabe a der Grundverordnung zwischen dem gemäß Artikel 2 Absätze 3 bis 7 der Grundverordnung ermittelten Normalwert und dem gemäß Artikel 2 Absatz 8 ermitteten Ausfuhrpreis vorzunehmen.

65

Ferner zeigt der Berechnungsbogen der Kommission für die Dumpingspanne, daß diese Spanne auf der Grundlage eines Vergleichs des Ausfuhrpreises mit dem Normalwert ermittelt wurde, wobei der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe b der Grundverordnung errechnet und dadurch berichtigt worden war, daß von dem von Ishida Europe in Rechnung gestellten Preis 9,7 % ihres Umsatzes für ihre Gemeinkosten und 5 % für einen angemessenen Gewinn abgezogen wurden. Im Interesse eines gerechten Vergleichs des Ausfuhrpreises mit dem Normalwert hat die Kommission den Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absätze 9 und 10 der Grundverordnung durch den Abzug bestimmter dort genannter Kosten, wie der Kosten der Ausfuhrversicherung und der Finanzierung der Verkäufe, berichtigt.

66

Nach ständiger Rechtsprechung unterscheiden sich die nach Artikel 2 Absätze 9 und 10 der Grundverordnung vorgenommenen Berichtigungen sowohl hinsichtlich ihres Zwecks als auch hinsichtlich ihrer Voraussetzungen von den Berichtigungen, die gemäß Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe b im Rahmen der rechnerischen Ermittlung des Ausfuhrpreises durchgeführt werden. Anders als die Berichtigungen gemäß Absatz 8 werden die Berichtigungen nach den Absätzen 9 und 10 von den Organen nicht von Amts wegen vorgenommen und die Partei, die sie beantragt, muß dartun, daß sie erforderlich sind, um die Preise vergleichbar zu machen (Urteile Nachi Fujikoshi/Rat, a. a. O., Randnrn. 31 bis 33; Nippon Seiko/Rat, a. a. O., Randnrn. 43 bis 45; Minebea/Rat, a. a. O., Randnrn. 41 bis 43).

67

Im vorliegenden Fall hat die Klägerin den doppelten Abzug dieser Kosten erst in der Erwiderung gerügt. Gemäß Artikel 2 Absatz 9 Buchstabe b der Grundverordnung hätte sie jedoch im Verwaltungsverfahren zum einen geltend machen müssen, daß der Ausfuhrpreis und der Normalwert, die die Kommission berechnet hatte, wegen des angeblichen doppelten Abzugs der Kosten der Finanzierung der Verkäufe und der Ausfuhrversicherung nicht vergleichbar seien, und zum anderen unter Vorlage von Beweisen beantragen müssen, den von ihr angeführten doppelten Abzug zu berichtigen. Aus dem Sachverhalt und den von den Parteien mit ihren Schriftsätzen eingereichten Unterlagen ergibt sich, daß die Klägerin im Verwaltungsverfahren keine solchen Berichtigungen beantragt hat. Die Kommission fügte ihren Schreiben an die Klägerin vom 6. Mai 1993 (Anlage IV.2 zur Klageschrift), vom 28. Juni 1993 (Anlage IV.4 zur Klageschrift) und vom 15. Juli 1993 (Anlage IV.6 zur Klageschrift) als Anlage mehrere Berechnungsbögen für die vorläufige und die endgültige Dumpingspanne bei, anhand deren die Klägerin den von ihr in ihrer Erwiderung gerügten angeblichen Doppelabzug hätte erkennen und beanstanden können. Die Klägerin beanstandete jedoch in ihren Schreiben vom 6. Juni 1993 (Anlage IV.3 zur Klageschrift) und vom 9. Juli 1993 (Anlage IV.5 zur Klageschrift) nicht, daß die von der Kommission für den Vergleich zwischen Normalwert und Ausfuhrpreis gewählte Grundlage einen doppelten Abzug der Kosten der Finanzierung der Verkäufe und der Ausfuhrversicherung vom Ausfuhrpreis einschließe. Die Klägerin reagierte auch nicht auf das Schreiben der Kommission vom 15. Juli 1993, dem die Kommission den Berechnungsbögen für die endgültige Dumpingspanne beigefügt hatte und in dem sie mitteilte, daß sie nur die von der Klägerin beantragten Abzüge berücksichtigt habe.

68

Die Klägerin kann auch nicht geltend machen, die Organe hätten den Ausfuhrpreis erst am Ende des Verwaltungsverfahrens rechnerisch ermittelt, weil sie Ishida Europe stets als Ausführerin angesehen hätten. Laut dem Schriftwechsel zwischen der Kommission und der Klägerin war nämlich die Rolle von Ishida Europe vom Anfang des Untersuchungsverfahrens an streitig. Die Tatsache, daß Ishida Europe den von der Kommission am 7. April 1992 übersandten Fragebogen für Einführer nicht ausfüllte, zeigt, daß die Klägerin über etwaige Probleme hinsichtlich der Rolle von Ishida Europe informiert war, obwohl sie im Begleitschreiben vom 21. Mai 1992 zum Untersuchungsfragebogen ausführte, Ishida Europe übe keine Funktionen eines Einführers aus und übernehme keine normalerweise vom Einführer getragenen Kosten.

69

Ferner ist es der Klägerin im Lauf des Verfahrens vor dem Gericht jedenfalls nicht gelungen, anhand der vorgelegten Rechnungen von Banken und Versicherungen nachzuweisen, wie hoch die Kosten der Ausfuhrversicherung und der Finanzierung der Verkäufe der gedumpten Waren tatsächlich waren und daß diese Kosten bereits in den Gemeinkosten von Ishida Europe eingeschlossen waren.

70

Diese Rüge ist folglich zurückzuweisen.

b) Zum doppelten Abzug von 0,7 % für die Gehälter des Verkaufspersonals für die Verkäufe zur Ausfuhr

Vorbringen der Parteien

71

Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe bei dem Vergleich des Ausfuhrpreises mit dem Normalwert vom Ausfuhrpreis 0,7 % für die Gehälter ihres für die Verkäufe zur Ausfuhr zuständigen Verkaufspersonals abgezogen. Da sie ein reines Produktionsunternehmen sei, könnten diese 0,7 % nur dem Gehalt der bei Ishida Europe für die Durchführung der Verkäufe zuständigen Person entsprechen. Da dieses Gehalt jedoch bereits Teil der Gemeinkosten von Ishida Europe sei, sei es schon bei der Ermittlung des Ausfuhrpreises von diesem abgezogen worden.

72

Der Rat führt aus, zwar sei bei der Ermittlung der vorläufigen Dumpingspanne tatsächlich ein Abzug für die Gehälter des ausschließlich im Verkauf beschäftigten Personals vorgenommen worden, eine Prüfung der endgültigen Berechnung der Dumpingspanne zeige jedoch eindeutig, daß kein solcher Abzug erfolgt sei.

73

Die Kommission trägt vor, sie habe bei der endgültigen Ermittlung des Ausfuhrpreises und der Dumpingspanne die besonderen Bestimmungen der Grundverordnung über Berichtigungen für Gehälter des Verkaufspersonals nicht angewendet und folglich den Abzug von 0,7 % von den Ausfuhrpreisen, den sie bei der vorläufigen Feststellung des Sachverhalts vorgenommen habe, nicht wiederholt. Das Vorbringen der Klägerin sei daher gegenstandslos.

Würdigung durch das Gericht

74

Der Rat und die Kommission haben, wie sie zu Recht ausführen, bei dem Vergleich des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis für die Berechnung der endgültigen Dumpingspanne keinen Abzug vom Ausfuhrpreis in Höhe von 0,7 % für die Gehälter des Verkaufspersonals für die Verkäufe zur Ausfuhr vorgenommen. Zwar wurde, wie sich aus dem Berechnungsbogen für die vorläufige Dumpingspanne (Anlage 1 zur Klagebeantwortung) ergibt, bei der vorläufigen Berechnung ein doppelter Abzug vorgenommen; jedoch ergibt sich aus dem Berechnungsbogen für die endgültige Dumpingspanne (Anlage 2 zur Erwiderung), daß ein solcher Abzug bei der endgültigen Berechnung nicht erfolgte.

75

Da die Klägerin diesen Beweis nicht widerlegen konnte, ist festzustellen, daß der Abzug von 0,7 % bei der Berechnung der endgültigen Dumpingspanne nicht wiederholt wurde.

76

Diese Rüge und der vierte Teil des Klagegrundes sind folglich zurückzuweisen.

77

Nach alledem ist der Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Artikel 2 Absätze 9 und 10 Buchstabe c Ziffer ν der Grundverordnung

Vorbringen der Parteien

78

Die Klägerin macht geltend, die Gemeinschaftsorgane hätten gegen Artikel 2 Absätze 9 und 10 Buchstabe c Ziffer ν der Grundverordnung verstoßen, indem sie sich geweigert hätten, den Normalwert ihrer Waren im Hinblick auf die Gehälter des Verkaufspersonals auf dem Inlandsmarkt zu berichtigen. Sie habe im Verwaltungsverfahren eine Reduzierung des Normalwerts um 8,25 % der Verkaufsergebnisse, was den Gehältern des Verkaufspersonals entspreche, beantragt. Diese Zahl ergebe sich, wenn man den Posten Gehälter der internen Buchführung von Dailim (der Muttergesellschaft der Klägerin, die zu 50 % an der Klägerin beteiligt ist und deren Waren in Korea in den Verkehr bringt) zugrunde lege, die Gehälter der Direktoren und der Arbeiter davon abziehe, anschließend durch die Gesamtzahl der Beschäftigten von Dailim teile und schließlich mit 29,6, der Anzahl der im Verkauf der für den Handel bestimmten Waagen Beschäftigten, multipliziere. Auf diese Weise ergebe sich der durchschnittliche Gesamtbetrag der dem Verkaufspersonal gezahlten Gehälter. Die Kommission habe den Antrag der Klägerin mit der Begründung von 8,25 % auf 2 % gekürzt, der Betrag der Gehälter des Verkaufspersonals umfasse zum einen Kosten für Fortbildung und Verkaufsförderung und sonstige Kosten, die nicht unmittelbar mit der Verkaufstätigkeit zusammenhingen, wie den Einbau von Einrichtungen und die Einziehung von Rechnungsbeträgen, und zum anderen mit dem Verkauf anderer Erzeugnisse zusammenhängende Kosten.

79

Gewiß verkaufe ihr Verkaufspersonal verschiedene Waren, die üblicherweise als Waagen für den Handel bezeichnet würden — darunter die elektronischen Waagen für den Einzelhandel — und die in der internen Buchführung von Dailim eine von den Industriewaagen getrennte Unterposition des Gesamtumsatzes darstellten. Durch die Teilung des Gesamtumsatzes mit den für den Handel bestimmten Waagen durch die Gesamtzahl der für diesen Warentyp zuständigen Verkäufer unter Abzug der Gehälter der Direktoren und der Arbeiter ergebe sich jedoch ein Prozentsatz, der den Gehältern, die dem ausschließlich mit dem unmittelbaren Verkauf der genannten Waren beschäftigten Personal tatsächlich gezahlt wurden, sehr nahekomme.

80

Die Klägerin räumt ferner ein, daß ihre Verkäufer einen nicht unbeträchtlichen Teil ihrer Zeit unter anderem damit verbringen, daß sie potentielle Kunden besuchten, um sie zum Kauf ihrer Waren zu veranlassen, daß sie den Kunden die Funktionsweise der verkauften Geräte erklärten, daß sie Tätigkeits- oder Absatzberichte abfaßten und daß sie die Wettbewerbssituation analysierten. Diese Verkaufsförderung sei jedoch Bestandteil der Tätigkeit des Verkaufspersonals.

81

Die Gehaltskosten, wie sie in ihrer Bilanz ausgewiesen seien, umfaßten ausschließlich a) das Gehalt, b) die Prämie, c) den Sozialbeitrag, d) einen weiteren gehaltsbezogenen Beitrag und e) den Rentenversicherungsbeitrag.

82

Die Organe legten Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung zu eng aus. Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe c Ziffer ν Satz 2, der den Abzug der Gehälter zulasse, die an das Verkaufspersonal, d. h. an Personal, das ausschließlich mit unmittelbaren Verkaufstätigkeiten befaßt sei, gezahlt würden, sei im Lichte von Satz 1 dieser Bestimmung auszulegen, nach dem der Betrag der für die betreffenden Verkäufe gezahlten Kommissionen abgezogen werden dürfe. Zweck dieser Bestimmung sei, diese beiden Arten von mit Verkaufstätigkeiten verbundenen Kosten gleich zu behandeln, so daß nicht zwischen Unternehmen, die ihre Waren über Kommissionäre vermarkteten und solchen, die dies selbst täten, diskriminiert werde. Die Organe ließen den Abzug der Kommissionen stets zu, obwohl diese notwendig Kosten für Kundenwerbung und Fortbildung enthielten, da ein Kommissionär für den Verkauf notwendigerweise zum Beispiel Kunden werben, einer Fortbildung folgen und Zahlungen überwachen müsse. Eine enge Auslegung dieser Bestimmung, wie sie die Organe befürworteten, führe zu einer Benachteiligung der kleinen Unternehmen gegenüber den großen, da nur diese aufgrund ihrer internen Organisation in der Lage seien, Personen ausschließlich für den unmittelbaren Verkauf einer bestimmten Ware abzustellen und damit einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen den genannten Verkäufen und diesen Personen nachzuweisen.

83

Der Rat weist darauf hin, daß Artikel 2 Absatz 9 Buchstabe b der Grundverordnung wie folgt laute: „Beantragt eine betroffene Partei die Berücksichtigung eines solchen Unterschieds, so obliegt ihr der Nachweis, daß der Anspruch berechtigt ist.“ Im vorliegenden Fall habe die Klägerin nicht nachgewiesen, daß der von ihr geltend gemachte Anspruch auf Berichtigung für die Gehälter des Personals, das ausschließlich mit unmittelbaren Verkaufstätigkeiten befaßt sei, berechtigt sei. Sie habe weder eine Aufschlüsselung der Gehaltskosten nach Kosten für ausschließlich mit unmittelbaren Verkaufstätigkeiten befaßtem Personal und Kosten für das übrige Personal noch eine Aufschlüsselung nach Kosten für unmittelbare Verkaufstätigkeiten und für sonstige Tätigkeiten gerechtfertigt. Sei ein Verkäufer mit. dem Verkauf mehrerer Waren befaßt, so müßten seine Tätigkeiten anhand der verfügbaren Unterlagen, wie Kopien von Berichten über Kundenbesuche, Terminkalender und Arbeitszeitnachweise (time-sheets), nach diesen Waren aufgeschlüsselt werden. Dies sei der Klägerin nicht gelungen.

84

Der Rat habe eine Berichtigung nicht grundsätzlich abgelehnt, denn er habe ja einen Abzug von 2 % bewilligt; wegen des Fehlens von Nachweisen habe er aber die unmittelbar verkaufsbezogenen Kosten anderer Ausführer zugrunde legen müssen.

85

Die Kommission führt aus, sie sei aufgrund der im Untersuchungsverfahren zusammengetragenen Informationen zu dem Ergebnis gekommen, daß die Klägerin weder ihren ursprünglichen Antrag — der sich auf eine Gesamtzahl von 35,8 Beschäftigten und einen Betrag in Höhe von 10,29 % der den Vertriebsunternehmen oder 8,11 % der den Endabnehmern berechneten Preise bezogen habe — noch ihren auf Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe c Ziffer ν der Grundverordnung gestützten geänderten Antrag gemäß Artikel 2 Absatz 9 Buchstabe b gerechtfertigt habe. Die Zahl von 35,8 Personen sei von der Klägerin auf 29,6, dann auf 23,4 Personen reduziert worden und entspreche nicht den mit den fraglichen Verkäufen unmittelbar zusammenhängenden Kosten für Verkaufspersonal, die bei den beiden anderen koreanischen Firmen, die in das Untersuchungsverfahren einbezogen gewesen seien, festgestellt worden seien. Diese hätten nur 1 % bis 2 % der auf dem koreanischen Markt angewandten Verkaufspreise betragen.

86

Die Klägerin liefere keinen Beweis für ihr Vorbringen, daß die von der Kommission vertretene Auslegung des Artikels 2 Absatz 10 Buchstabe c Ziffer v der Grundverordnung kleine Unternehmen, die eine große Anzahl von Waren vermarkteten, benachteilige, keinen Beweis und die Erfahrungen, die die Organe bei der Durchführung von Antidumping-Untersuchungsverfahren hinsichtlich einer großen Vielfalt von Waren bei großen Unternehmen gesammelt hätten, zeigten, daß die für Gehälter des Verkaufspersonals beantragten Berichtigungen äußerst selten 2 % des Normalwerts der fraglichen Ware oder Waren überstiegen.

Würdigung durch das Gericht

87

Nach ständiger Rechtsprechung unterscheiden sich die nach Artikel 2 Absätze 9 und 10 der Grundverordnung vorgenommenen Berichtigungen sowohl hinsichtlich ihres Zwecks als auch hinsichtlich ihrer Voraussetzungen von den Berichtigungen, die gemäß Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe b im Rahmen der rechnerischen Ermittlung des Ausfuhrpreises durchgeführt werden. Anders als die Berichtigungen gemäß Absatz 8 werden die Berichtigungen nach den Absätzen 9 und 10 von den Organen nicht von Amts wegen vorgenommen und die Partei, die sie beantragt, muß dartun, daß sie erforderlich sind, um die Preise vergleichbar zu machen (Urteile Nachi Fujikoshi/Rat, a. a. O., Randnrn. 31 bis 33; Nippon Seiko/Rat, a. a. O., Randnrn. 43 bis 45; Minebea/Rat, a. a. O., Randnrn. 41 bis 43).

88

Es ist daher zu untersuchen, ob es der Klägerin im vorliegenden Fall gelungen ist, zu beweisen, daß ein 2 % der Verkaufsergebnisse übersteigender Teil der gesamten Gehaltskosten für das Verkaufspersonal als unmittelbar mit den Verkäufen zusammenhängend angesehen werden kann.

89

Die Rechnung der Klägerin, wonach sich ein Prozentsatz ergeben soll, der den Gehältern, die dem ausschließlich mit dem unmittelbaren Verkauf der fraglichen Waren befaßten Personal tatsächlich gezahlt werden, sehr nahekommt, wenn man den Gesamtumsatz mit den für den Handel bestimmten Waagen durch die Gesamtzahl der für diesen Warentyp zuständigen Verkäufer teilt und anschließend die Gehälter der Direktoren und der Arbeiter abzieht, kann nicht anerkannt werden. Obwohl nämlich bei dieser Rechnung dadurch, daß andere Waren als für den Handel bestimmte Waagen — wie Industriewaagen — nicht berücksichtigt werden, bereits ein Teil der Gehaltskosten des Verkaufspersonals ausgeschlossen wird, ermöglicht sie es nicht, die unmittelbar mit dem Modell NOVA, auf das der Antidumpingzoll erhoben wird, zusammenhängenden Kosten zu ermitteln, da die Position „Waagen für den Handel“ noch andere Waren umfaßt. Ferner bestreitet die Klägerin das Vorbringen der Kommission, daß es sich bei dem Modell NOVA um ein einfaches und ausgereiftes Modell handele, nicht. Bei einem solchen Modell ist jedoch im Vergleich zu den anderen, komplizierteren oder in der Entwicklung befindlichen Modellen nur ein geringerer Verkaufsaufwand gerechtfertigt.

90

Im Hinblick auf das Vorbringen, daß die Tätigkeit der Verkäufer, die darin bestehe, daß sie potentielle Kunden besuchten, um sie zum Kauf der Waren der Klägerin zu veranlassen, daß sie Kunden die Funktionsweise der verkauften Geräte erklärten und daß sie Tätigkeits- oder Absatzberichte abfaßten, Bestandteil der Tätigkeit des Verkäufers sei, genügt der Hinweis, daß zum einen Artikel 2 Absätze 9 und 10 grundsätzlich keine Berichtigungen hierfür ermöglicht und zum anderen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 10. März 1992 in der Rechtssache C-174/87, Ricoh/Rat, Slg. 1992, I-1335, Randnrn. 24 bis 30) Fahrtkosten sowie Ausgaben für Kommunikation, Werbung, Verkaufsförderung und Bewirtung nicht als mit den Verkäufen unmittelbar zusammenhängend im Sinne von Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe c der Grundverordnung angesehen werden können und damit keine Reduzierung des Normalwerts rechtfertigen können.

91

Die Tatsache, daß in der Gehälter betreffenden Bilanzposition der Klägerin Kosten für Fortbildung oder Verkaufsförderung nicht erwähnt werden, ist kein Beweis dafür, daß das Verkaufspersonal keine solchen Tätigkeiten entfaltet, zumal die Klägerin ausführt, diese Tätigkeiten seien Bestandteil seiner Tätigkeit. Folglich dürfte die Abgeltung dieser Tätigkeiten in der Bilanzposition „Gehälter“ mit eingeschlossen sein.

92

Unter diesen Umständen war die Kommission berechtigt, von der Klägerin einen Beweis dafür zu verlangen, daß sich die Gehaltskosten auf den Verkauf der fraglichen Ware bezogen. In Anbetracht der im Verwaltungsverfahren eingereichten Unterlagen und der Verhandlungen in diesem Verfahren ist es der Klägerin nicht gelungen, darzutun, daß die für Gehälter beantragte Berichtigung die Voraussetzungen von Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe c Ziffer ν der Grundverordnung erfüllte. Die Klägerin kann daher nicht mit Erfolg rügen, daß die Kommission ihrem Berichtigungsantrag nicht entsprochen habe.

93

Zu dem Vorbringen, die von den Organen vertretene Auslegung des Artikels 2 Absatz 10 Buchstabe c Ziffer ν führe dazu, daß Unternehmen, die ihre Waren selbst vermarkteten, gegenüber Unternehmen, die die Dienste von Kommissionären in Anspruch nähmen, benachteiligt würden, ist festzustellen, daß sich die Organe lediglich genau an den Wortlaut dieser Bestimmung gehalten haben. In dieser wird hinsichtlich der Berichtigungen für Verkaufskosten klar unterschieden zwischen Kommissionszahlungen und Angestellten; im zweiten Fall sind danach Berichtigungen nur für die Gehälter zulässig, die sich auf unmittelbare Verkaufstätigkeiten beziehen. Wie der Rat zu Recht ausführt, wird der Kommissionär für Abschlüsse bezahlt, so daß es sich bei seiner Vergütung um unmittelbare Verkaufskosten handelt. Ein angestellter Verkäufer wird dagegen nicht auf Provisionsbasis entlohnt; deshalb muß auf andere Weise geklärt werden, ob er ausschließlich mit dem Verkauf befaßt ist.

94

Der von der Kommission vorgenommene Abzug von 2 % verstößt somit nicht gegen Artikel 2 Absätze 9 und 10 der Grundverordnung.

95

Nach alledem ist dieser Klagegrund zurückzuweisen.

Dritter Klagegrund: Verletzung der Rechte der Verteidigung

Vorbringen der Parteien

96

Die Klägerin hat im Stadium der Erwiderung geltend gemacht, die Organe hätten dadurch, daß sie ihr die Entscheidung, ihren auf Artikel 2 Absätze 9 und 10 der Grundverordnung gestützten Antrag auf Berichtigung für die Gehälter des Verkaufspersonals abzulehnen, nicht schon im Zeitpunkt der Nachprüfung und damit so rechtzeitig mitgeteilt hätten, daß sie die zur Rechtfertigung ihres Antrags geeigneten Informationen hätte liefern können, und daß sie ihr kein Protokoll über die Nachprüfung übermittelt hätten, ihre Pflicht zu ordnungsgemäßer Verwaltung und die Rechte der Verteidigung verletzt. Zur Wahrung der Rechte der Verteidigung sei es erforderlich, daß nach Abschluß jeder Nachprüfung ein Protokoll über die Nachprüfung angefertigt werde, in das nicht nur aufgenommen werde, welche Punkte geprüft worden seien, sondern auch hinsichtlich welcher Punkte die Prüfenden die gelieferten Informationen als nicht ausreichend ansähen. Es gehe nicht an, daß ein Unternehmen, wie im vorliegenden Fall, erst aus der Klagebeantwortung erfahre, daß sein Berichtigungsantrag deshalb als zweifelhaft angesehen worden sei, weil der beantragte Abzug für seine Vertriebsunternehmen angeblich höher sei als für die direkten Verkäufe an die Verbraucher der Ware. Wäre sie darüber vor Erlaß der streitigen Verordnung informiert worden, so hätte sie geantwortet, daß all ihre Endabnehmer, wie die Kommission habe feststellen können, in Seoul ansässig seien und daß unter diesen Umständen eine minimale Anzahl von Verkäufern eine maximale Anzahl von Abnehmern habe betreuen können. Dagegen seien ihre Vetriebsunternehmen über ganz Korea verstreut, und es bedürfe daher bei gleichem Umsatz einer größeren Anzahl von Verkäufern, um die Provinz abzudecken. Die Organe hätten daher einen Akt mangelhafter Verwaltung begangen und die Rechte der Verteidigung verletzt, was einen Verstoß gegen Artikel 2 Absätze 9 und 10 der Grundverordnung zur Folge gehabt habe.

97

Der Rat führt aus, es handele sich um einen neuen Klagegrund, den die Klägerin im Stadium der Erwiderung vorgebracht habe und der folglich unzulässig sei. Ferner bestehe nach geltendem Gemeinschaftsrecht keine Verpflichtung, nach jeder Nachprüfung, die im Rahmen einer Untersuchung durchgeführt werde, ein Protokoll zu verfassen. Zweck der Nachprüfung sei die Kontrolle der von den Parteien in ihren Antworten auf die Fragebogen gelieferten Informationen. Zur Wahrung der Rechte der Verteidigung teile die Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Grundverordnung mit, welche Haltung sie zu diesen Informationen einnehme. Mit ihrem Schreiben an die Klägerin vom 6. Mai 1993 habe die Kommission ihre Verpflichtung nach dieser Bestimmung erfüllt und der Klägerin die Möglichkeit zu einer Stellungnahme gegeben; diese habe in ihrem Schreiben vom 6. Juni 1993 auch Stellung genommen, ohne das Fehlen eines Protokolls über die Nachprüfung zu beanstanden. Sie könne dies daher nicht mehr mit ihrer Erwiderung tun.

Würdigung durch das Gericht

98

Gemäß Artikel 19 Absatz 1 der EWG-Satzung des Gerichtshofes, der gemäß Artikel 46 Absatz 1 dieser Satzung und Artikel 44 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts für das Gericht entsprechend gilt, muß die Klageschrift eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Auch können gemäß Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, daß sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin den neuen Klagegrund, der in der Klageschrift nicht angeführt worden ist, erst in der Erwiderung vorgebracht. Er muß daher als verspätet zurückgewiesen werden (Urteile des Gerichtshofes vom 5. März 1991 in der Rechtssache C-330/88, Grifoni/EAG, Slg. 1991, I-1045, Randnr. 18, und des Gerichts vom 18. November 1992 in der Rechtssache T-16/1991, Rendo u. a./Kommission, Slg. 1992, II-2417, Randnrn. 130 und 131). Im Interesse des Rechtsschutzes ist es jedoch angebracht, die Begründetheit des Klagegrandes zu prüfen.

99

Wie der Rat zu Recht ausführt, verpflichtet die Grundverordnung nicht zur Abfassung eines Protokolls im Anschluß an jede im Rahmen einer Untersuchung durchgeführte Nachprüfung. Gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b dieser Verordnung können die Ausführer und die Einführer der Ware, die Gegenstand der Untersuchung ist, beantragen, über die wesentlichen Tatsachen und Überlegungen unterrichtet zu werden, aufgrund deren beabsichtigt wird, die Erhebung endgültiger Zölle anzuregen. Gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c Ziffer ii kann diese Unterrichtung entweder mündlich oder schriftlich erfolgen, je nachdem, was die Kommission für angemessen erachtet.

100

Ferner kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, daß es ihr wegen des Fehlens eines solchen Protokolls unmöglich gewesen sei, der Kommission die zum Nachweis der Begründetheit ihres Berichtigungsantrags erforderlichen Informationen zu liefern. Im vorhegenden Fall nahm die Kommission nämlich die Unterrichtung der Klägerin gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstaben b und c der Grundverordnung mit ihrem Schreiben vom 6. Mai 1993 (Anlage IV.2 zur Klageschrift) vor, in dem es heißt: „Hereunder follow, pursuant to article 7(4)(b) and (c) of Council Regulation (EEC) N 2423/88 of 11 July 1988, the essential facts and considerations concerning dumping and injury calculations ...“ („Nachstehend werden gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstaben b und c der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 vom 11. Juli 1988 die wesentlichen Tatsachen und Überlegungen für die Berechnung des Dumping und der Schädigung dargelegt.“) In dem Schreiben wurde auf folgendes hingewiesen: „Costs for salesmen salaries include expenses for training, promotion an other, not directly sales related expenditures. Also the salesmen, as proved during inspection, are selling other products not linked to R. E. W. S. and performing other activities like collecting cheques or installing equipment... A claim of 10,29 % respectively and 8,11 % for salesmen salaries can therefore not be accepted as a reliable indication of expenses directly linked ţo R. E. W. S. sales. In these circumstances, a 2 % allowance for salesmen charges is estimated reasonable.“ („Die Kosten für die Gehälter des Verkaufspersonals schließen Ausgaben für Fortbildung, Verkaufsförderung und andere nicht unmittelbar verkaufsbezogene Ausgaben ein. Ferner ergaben die Kontrollen, daß die Verkäufer auch andere nicht mit R. E. W. S. [den streitigen Waren] zusammenhängende Waren verkaufen und andere Tätigkeiten, wie den Einzug von Schecks oder die Installation von Geräten, ausführen ... Die Angabe von 10,29 % und von 8,11 % für Gehälter des Verkaufspersonals kann daher nicht als zuverlässige Angabe der mit dem Verkauf von R. E. W. S. unmittelbar verbundenen Kosten angesehen werden. Unter diesen Umständen erscheint eine Berichtigung von 2 % für Kosten für Verkaufspersonal als angemessen.“)

101

Die Kommission teilte der Klägerin ferner in einem weiteren Schreiben vom 28. Juni 1993 (Anlage IV.4 zur Klageschrift) folgendes mit: „The Commission's services cannot accept the arguments developped by the company in its comments to the disclosure. The staff concerned is partly engaged in R. E. W. S. sales and partly involved in activities concerning other products. Furthermore, a considerable part of the salarial costs for which allowances are claimed relate to administrative and promotional activities (see annex 27) considered to be general overheads which do not affect price comparability.“ [„The company was not in a position to link the costs directly to the individual sales transactions.“] („Die Kommission kann die Argumente, die die Gesellschaft in ihrer Stellungnahme zum Schreiben der Kommission vom 6. Mai 1993 vorträgt, nicht anerkennen; Das betroffene Personal ist zum Teil mit dem Verkauf von R. E. W. S. [den streitigen Waren] und zum Teil mit Tätigkeiten, die andere Waren betreifen, befaßt. Ferner bezieht sich ein erheblicher Teil der Gehaltskosten, für die Berichtigungen beantragt werden, auf Verwaltungsund Verkaufsförderungstätigkeiten (siehe Anlage 27), die als die Vergleichbarkeit der Preise nicht beeinflussende Gemeinkosten angesehen werden.“) Die Kommission stellte ferner fest: („Es ist der Gesellschaft nicht gelungen, einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen den Kosten und den einzelnen Verkäufen herzustellen.“). Ferner zeigen die Änderungen des Berichtigungsantrags der Klägerin (zunächst 35,8, dann 29,6 und schließlich 23,4 Verkäufer) und der Ausschluß bestimmter Waren (wie Industriewaagen), daß die Kommission und die Klägerin diese Berichtigungen bei der Nachprüfung in ihrem Betrieb erörtert haben.

102

Nach alledem wurde es der Klägerin im Verwaltungsverfahren ermöglicht, zu erkennen, aus welchen Gründen die Kommission beabsichtigte, ihren Berichtigungsantrag abzulehnen. Folglich stellt das Fehlen eines Protokolls über die Nachprüfung mit einem Hinweis auf die Absicht der Kommission, den Berichtigungsantrag der Klägerin abzulehnen, keine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte dar.

103

Dieser Klagegrund ist demgemäß zurückzuweisen.

Vierter Klagegrund: Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 4 der Grundverordnung

Vorbringen der Parteien

104

Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe gegen Artikel 7 Absatz 4 der Grundverordnung verstoßen, indem sie sich geweigert habe, ihr bestimmte für die Verteidigung ihrer Interessen wesentliche Daten mitzuteilen. Der Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 20. März 1985 in der Rechtssache 264/82 (Timex/Rat und Kommission, Slg. 1985, 849) entschieden, daß die Kommission die Informationen aufdecken müsse, die den Ausführern eine sachgemäße Verteidigung ihrer Interessen ermöglichten. In seinem Urteil vom 27. Juni 1991 in der Rechtssache C-49/88 (Al-Jubail Fertilizer/Rat, Slg. 1991, I-3187) habe der Gerichtshof festgestellt, daß die Gemeinschaftsorgane bei der Erfüllung ihrer Informationspflicht mit der notwendigen Sorgfalt handeln müßten, indem sie sich bemühten, den betroffenen Unternehmen, soweit dabei das Geschäftsgeheimnis gewahrt bleibe, die der Wahrnehmung ihrer Interessen dienenden Angaben zu machen, und indem sie dafür — gegebenenfalls von Amts wegen — die geeignete Form der Mitteilung wählten. Die betroffenen Unternehmen müßten jedenfalls im Laufe des Verwaltungsverfahrens in die Lage versetzt werden, ihren Standpunkt zur Richtigkeit und Erheblichkeit der behaupteten Tatsachen sowie zu den Beweisen, auf die die Kommission ihren Vorwurf des Vorliegens eines Dumpings und eines daraus resultierenden Schadens stütze, sachgerecht zu vertreten.

105

Die Kommission habe im vorliegenden Fall im Verwaltungsverfahren insbesondere hinsichtlich der Berechnung des Zielpreises Daten aus einem früheren Verfahren betreffend die Ausfuhr von Waagen mit Ursprung in Japan übernommen. In diesem Verfahren habe Ishida Japan, die Muttergesellschaft der Klägerin, die Kommission gebeten, ihr diese Daten zu übermitteln. Die Kommission habe diese Bitte aber nicht zufriedenstellend beantwortet. Im vorliegenden Verfahren hätten die Organe ihr die wesentlichen Daten, die sie aus dem Japan betreffenden Verfahren übernommen hätten, nicht übermittelt. Wären der Klägerin ihre theoretische Wiederverkaufsspanne und vor allem der Zielpreis der Beschwerdeführer bekannt gewesen, so hätte sie die schließlich zugrunde gelegte Spanne der Preisunterbietung erheblich reduzieren können.

106

Zwar sei sie davon unterrichtet worden, daß die Kommission im vorliegenden Verfahren für die Berechnung des Zielpreises die gleiche Methode und die gleichen Daten verwenden würde, wie in dem Japan betreffenden Verfahren, und sie sei damit auch einverstanden gewesen. Doch sei sie berechtigt, im vorliegenden Verfahren die von Ishida Japan in dem Japan betreffenden Verfahren angeführten Argumente erneut geltend zu machen. Sie verweist insoweit auf den Schriftwechsel zwischen Ishida Japan und der Kommission im Rahmen des Japan betreffenden Verfahrens.

107

Der Rat macht geltend, dieser Klagegrund sei nicht stichhaltig, weil die Klägerin im vorliegenden Verfahren nicht beantragt habe, ihr die Daten hinsichtlich der in dem Japan betreffenden Verfahren vorgenommenen Berechnung des Zielpreises zu übermitteln, und weil sie nicht einmal darauf hingewiesen habe, daß sie sich die von Ishida Japan in diesem Verfahren angeführten Argumente zu eigen mache. Die tatsächlichen Umstände zeigten, daß für die Klägerin nach dem Schreiben der Kommission vom 6. Mai 1993 offensichtlich gewesen sei, daß die Antidumpingzölle auf der Grundlage der Dumpingspanne und nicht der Schädigungsspanne ermittelt werden würde, da die Dumpingspanne (29,08 %) niedriger als die Schädigungsspanne (45 %) gewesen sei, während die Situation in dem Japan betreffenden Verfahren umgekehrt gewesen sei. Es sei daher für die Klägerin wichtiger gewesen, sich zur Berechnung der Dumpingspanne zu äußern als zu der der Schädigung. Der Schriftwechsel zwischen der Klägerin und der Kommission bestätige, daß die Klägerin die Frage der Preisunterbietung und des Zielpreises habe fallen lassen, da ihre Dumpingspanne niedriger als ihre Schädigungsspanne gewesen sei.

108

Der Rat führt hilfsweise aus, die von der Kommission Ishida Japan übermittelten Daten hätten es dieser ermöglicht, ihre Interessen im Rahmen des Japan betreffenden Verfahrens zu verteidigen.

109

Die Kommission weist darauf hin, daß es die Klägerin im Rahmen des vorliegenden Verfahrens niemals als zweckmäßig oder erforderlich angesehen habe, wie in dem Japan betreffenden Verfahren einen Antrag auf Unterrichtung zu stellen.

110

Sie habe in der vorläufigen Verordnung (Randnr. 55) und in ihrem „disclosure letter“ vom 6. Mai 1993 darauf hingewiesen, daß sie die Antidumpingzölle auf der Grundlage der Dumpingspanne berechnen werde, da die Schädigungsspanne höher als diese sei. Die Klägerin habe in ihrem Antwortschreiben vom 6. Juni 1993 keine Bedenken geäußert. Erst in ihrem Schreiben vom 9. Juli 1993, also mehr als zwei Monate nach dem Inkrafttreten der vorläufigen Verordnung und der Übersendung des „disclosure letter“ vom 6. Mai 1993 durch die Kommission, habe die Klägerin geltend gemacht, das bei der Festsetzung des Antidumpingzolls angewendete Verfahren zur Berechnung der Schädigung hätte in Anbetracht der Art ihrer Ausfuhren (nur ein Modell) nicht auf sie angewendet werden dürfen. Dies zeige, daß die Klägerin die von der Kommission auf der Grundlage der Preisunterbietung (über 45 %) berechnete Schädigungsspanne als richtig anerkannt habe.

111

Artikel 7 Absatz 4 der Grundverordnung sei somit nicht verletzt, da es die Klägerin während des Verfahrens niemals als zweckmäßig oder erforderlich angesehen habe, gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c Ziffer i dieser Verordnung einen Antrag auf genaue Unterrichtung über die Berechnung der Schädigungsspanne, die bei der Festsetzung des vorläufigen und des endgültigen Antidumpingzolls zugrunde gelegt worden sei, zu stellen.

Würdigung durch das Gericht

112

Wie die Klägerin in ihrer Klageschrift einräumt, wendete die Kommission im vorliegenden Verfahren mit ihrer Zustimmung bei der Berechnung des Zielpreises die gleiche Methode an und verwendete dabei die gleichen Daten wie in dem Japan betreffenden Verfahren.

113

Wie der Rat und die Kommission bemerken, hat die Klägerin im vorliegenden Verfahren nicht beantragt, ihr die Daten zu übermitteln, die bei der Berechnung des Zielpreises in dem Japan betreffenden Verfahren zugrunde gelegt wurden; sie wies nicht einmal darauf hin, daß sie sich die von Ishida Japan im Rahmen dieses Verfahrens angeführten Argumente zu eigen mache.

114

Ferner wird in der vorläufigen Verordnung vom 30. April 1993 folgendes ausgeführt: Die Untersuchung der Schadensfaktoren durch die Kommission „ergab eine Preisunterbietung im Falle aller Unternehmen von mehr als 20 und 30 %, wobei im Falle des koreanischen Ausführers [Klägerin] die höchste Dumpingspanne festgestellt wurde“ (Randnr. 33 a. E.); zur Feststellung von Preisunterbietungen und ihres Umfangs seien „die Preise der repräsentativen Modelle der EG-Hersteller und der vergleichbaren Modelle der betroffenen Ausführer ... auf den wichtigsten Märkten der Gemeinschaft im Untersuchungszeitraum je Geschäftsvorgang auf der gleichen Handelsstufe (unabhängige Vertriebsunternehmen oder Händler) verglichen“ worden, ohne daß technische Unterschiede zwischen den verglichenen Modellen berücksichtigt worden seien (Randnr. 33); da die festgestellte Schadensschwelle die Dumpingspanne übersteige, habe die Kommission den vorläufigen Antidumpingzoll auf der Grundlage der festgestellten Dumpingspanne berechnet (Randnr. 55); den Parteien werde eine Frist von einem Monat eingeräumt, um ihren Standpunkt zu den — vorläufigen und einer Überprüfung zugänglichen — Feststellungen darzulegen (Randnr. 58).

115

Ferner teilte die Kommission der Klägerin in ihrem „disclosure letter“ vom 6. Mai 1993 mit, der auf der gleichen Handelsstufe vorgenommene Vergleich der Preise der Modelle der unteren Preisklasse der Gemeinschaftshersteller mit den Preisen des vergleichbaren Modells der Klägerin habe eine Preisunterbietung von mehr als 45 % ergeben. Sie beabsichtige, die Einführung eines Antidumpingzolls in Höhe der festgestellten Dumpingspanne von 29 % vorzuschlagen. Falls ihr die Klägerin nichts Gegenteiliges schriftlich mitteile, gehe sie davon aus, daß die Klägerin gegen die in diesem Schreiben angeführten Tatsachen und Überlegungen keine Einwände habe.

116

Die Klägerin äußerte vor diesem Hintergrund in ihrem Antwortschreiben vom 6. Juni 1993 keine Bedenken gegen die Absicht der Kommission, die Einführung eines auf der Grundlage der Dumpingspanne der Klägerin berechneten endgültigen Zolles vorzuschlagen, oder gegen die hierbei zugrunde gelegten wesentlichen Tatsachen und Überlegungen (Verluste der Gemeinschaftshersteller, Grundlage der Berechnung der Preisunterbietung, Berechnung einer Preisunterbietungsspanne von über 45 %, Feststellung, daß die Schädigungsspanne bei Zugrundelegung eines Vergleichs mit einem Zielpreis jedenfalls höher sei als bei Zugrundelegung des Vergleichs der angewandten Preise). Die Klägerin bat nicht einmal um weitere diesbezügliche Informationen.

117

Nach ständiger Rechtsprechung sind die Rechte der Verteidigung gewahrt, wenn dem betroffenen Unternehmen im Verwaltungsverfahren Gelegenheit gegeben wird, zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der behaupteten Tatsachen und Umstände Stellung zu nehmen (siehe z. B; Urteile vom 13. Februar 1979 in der Rechtssache 85/76, Hoffmann-La Roche/Kommission, Slg. 1979, 461, Randnr. 11, und Nakajima/Rat, a. a. O., Randnrn. 109 und 110).

118

Da die Klägerin im vorliegenden Verfahren weder beantragt hat, ihr Daten zu übermitteln, die bei der in dem Japan betreffenden Verfahren durchgeführten Berechnung des Zielpreises zugrunde gelegt wurden, noch die von der Kommission gelieferten Daten beanstandet hat, kann sie nicht geltend machen, daß ihre Rechte der Verteidigung im vorliegenden Verfahren verletzt worden seien.

119

Die Klägerin hat in ihrem Schreiben vom 9. Juli 1993 und in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, ihr Klagegrund beziehe sich im wesentlichen darauf, daß die von der Kommission angewandte Berechnungsmethode nicht auf sie anwendbar sei, weil sie nur eine Ware vermarkte. Diese Methode sei nur in Fällen angemessen, in denen die Ausführer oder Hersteller mehrere Waren in die Gemeinschaft ausführten und deshalb die Dumpingspanne bei einer Ware durch die Spanne bei einer anderen ausgleichen könnten, wie dies in dem Japan betreffenden Verfahren der Fall gewesen sei.

120

Die Klägerin räumt jedoch in ihrer Klageschrift ein, daß sie sich nicht dagegen gewendet habe, daß die Kommission im vorliegenden Verfahren die gleiche Berechnungsmethode wie in dem Japan betreffenden Verfahren anwende, obwohl ihr seit der Einleitung des vorliegenden Verfahrens bewußt gewesen sei, daß sich dieses nur auf ein Modell beziehe. Da die Klägerin ferner in der Lage war, ihr Modell NOVA mit allen anderen Modellen der unteren Preisklasse zu vergleichen, die in das Modellverzeichnis aufgenommen worden waren, das Ishida Japan in dem Japan betreffenden Verfahren übermittelt worden war, hätte sie dieses Argument vom Beginn des Verfahrens an geltend machen können, statt zu warten, bis die Kommission bei Abschluß des Verfahrens feststellte, daß die Dumpingspanne niedriger als die Schädigungsspanne sei. Das Vorbringen der Klägerin ist folglich nicht begründet.

121

Die Klägerin kann auch nicht geltend machen, wenn sie ordnungsgemäß über den Zielpreis der Beschwerdeführer informiert worden wäre, hätte sie die für ihre Einfuhren ermittelte Schädigungsspanne weit unter die Dumpingspanne reduzieren können, wie sie dies in dem Japan betreffenden Verfahren getan habe. Zum einen kann sich die Klägerin nämlich, wie bereits festgestellt worden ist, nicht auf eine unzureichende Unterrichtung durch die Kommission berufen, und zum anderen bezog sich das Japan betreffende Verfahren, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, auf mehrere Modelle, die Ishida Japan in die Gemeinschaft ausführte, während sich das vorliegende Verfahren, soweit es die Klägerin betrifft, nur auf eine einzige Ware, das Modell NOVA, bezieht. Wenn es sich um mehrere ausgeführte Modelle handelt, müssen bei der Berechnung der Schädigungsspanne jedoch weitaus mehr Faktoren berücksichtigt werden; dadurch erhöht sich die Komplexität der Berechnungen, und es ergeben sich damit mehr Möglichkeiten für die Vornahme von Berichtigungen im Rahmen dieser Berechnungen. Wenn demnach Ishida Japan in dem Japan betreffenden Verfahren aufgrund der von der Kommission gelieferten Informationen das Bestehen einer niedrigeren Schädigungsspanne hätte beweisen können, so hätte die Klägerin hierzu im vorliegenden Verfahren erst recht in der Lage sein müssen. Diese Rüge ist daher zurückzuweisen.

122

Das Argument, mit dem eine Verletzung der Rechte der Verteidigung in dem Japan betreffenden Verfahren geltend gemacht wird, ist auf Tatsachen gestützt, die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. Es kann daher nur dann erheblich sein, wenn die Klägerin einen Zusammenhang zwischen diesen Tatsachen und dem Verfahren, das zum Erlaß der streitigen Verordnung geführt hat, nachweist. Dies hätte die Klägerin nur dadurch tun können, daß sie die Kommission im vorliegenden Verfahren um die gleichen Informationen wie in dem Japan betreffenden Verfahren gebeten hätte. Da kein solcher Antrag gestellt worden ist, ist der Sachverhalt des Japan betreffenden Verfahrens nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Gericht geworden.

123

Der Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

124

Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen.

Kosten

125

Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist und der Rat ihre Verurteilung zur Tragung der Kosten beantragt hat, sind ihr die Kosten des Rates aufzuerlegen. Gemäß Artikel 87 § 4 der Verfahrensordnung trägt die Kommission als Streithelferin ihre eigenen Kosten.

 

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Vierte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

 

1)

Die Klage wird abgewiesen.

 

2)

Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Rates, einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung.

 

3)

Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

 

Lenaerts

Schintgen

Garcia-Valdecasas

Bellamy

Lindh

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 14. September 1995.

Der Kanzler

H. Jung

Der Präsident

K. Lenaerts


( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.