1 EGKS - Kartelle - Verwaltungsverfahren - Sprachenregelung - Anhänge der Mitteilung der Beschwerdepunkte - Im Anhörungsprotokoll enthaltene Erklärungen - Zurverfügungstellung in der Originalsprache
2 Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu den Gemeinschaften - Spanien - Schutzmaßnahmen - Ausnahmen von den Regeln des EGKS-Vertrags - Ermessen der Kommission - Keine Ausnahme - Anwendbarkeit von Artikel 65 § 1 des Vertrages
(EGKS-Vertrag, Artikel 65 § 1; Beitrittsakte für Spanien, Artikel 379)
3 EGKS - Kartelle - Geldbussen - Höhe - Berechnungsmethoden - Umrechnung des Umsatzes der Unternehmen im Referenzjahr in Ecu zum durchschnittlichen Wechselkurs dieses Jahres - Zulässigkeit
(EGKS-Vertrag, Artikel 65 § 5)
4 EGKS - Kartelle - Geldbussen - Höhe - Bestimmung - Kriterien - Schwere der Zuwiderhandlungen - Mildernde Umstände - Abstellung der Zuwiderhandlung nach dem Eingreifen der Kommission - Ausschluß
(EGKS-Vertrag, Artikel 65 § 5)
5 EGKS - Kartelle - Geldbussen - Höhe - Bestimmung - Festsetzung der Geldbusse durch den Gemeinschaftsrichter - Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung
(EGKS-Vertrag, Artikel 36 Absatz 2)
1 Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens, das zum Erlaß einer Entscheidung führt, mit der Zuwiderhandlungen gegen die EGKS-Wettbewerbsregeln festgestellt werden, kann von der Kommission nicht verlangt werden, mehr als die Dokumente zu übersetzen, auf denen ihre Beschwerdepunkte beruhen. Diese letztgenannten Dokumente sind ausserdem als Beweisstücke anzusehen, auf die sich die Kommission stützt, und sind daher dem Empfänger so, wie sie sind, zu übermitteln, so daß er ihre Auslegung durch die Kommission, auf die diese sowohl ihre Mitteilung der Beschwerdepunkte als auch ihre Entscheidung gestützt hat, in Erfahrung bringen und damit seine Rechte angemessen verteidigen kann.
Die Pflicht der Kommission, den Parteien eine Abschrift des Protokolls der Anhörung zu überlassen, damit sie prüfen können, ob ihre eigenen Erklärungen richtig wiedergegeben sind, verpflichtet sie keineswegs, für eine Übersetzung der in anderen Sprachen abgegebenen Erklärungen der übrigen Parteien zu sorgen.
2 Die Beteiligung eines Unternehmens an Vereinbarungen und verabredeten Praktiken, die gegen Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag verstossen, kann nicht mit der blossen Möglichkeit der Anwendung von Schutzmaßnahmen nach Artikel 379 der Beitrittsakte für Spanien gerechtfertigt werden, der für alle Wirtschaftszweige gilt und voraussetzt, daß der Kommission, die auf Antrag eines Mitgliedstaats tätig wird, ein weiter Ermessensspielraum zusteht. Die Möglichkeit, in bestimmten abgegrenzten Fällen durch behördliche Anordnung von den normalen Regeln für das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes abzuweichen, ist der alleinigen Verantwortung der Kommission überstellt und befreit die Unternehmen nicht von ihrer Pflicht, unter allen sonstigen Umständen die Wettbewerbsvorschriften des Vertrages zu beachten.
3 Setzt die Kommission im Rahmen des EGKS-Vertrags wegen Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln Geldbussen gegen mehrere Unternehmen fest, so ist sie nicht daran gehindert, deren Betrag in Ecu anzugeben, einer in Landeswährung konvertierbaren Währungseinheit. Dies erleichtert es den Unternehmen im übrigen, die Beträge der festgesetzten Geldbussen miteinander zu vergleichen.
Bei der Berechnung der Geldbusse kann die Kommission den Umsatz der einzelnen Unternehmen im Referenzjahr, dem letzten vollständig in den Zeitraum der Zuwiderhandlung fallenden Jahr, zum durchschnittlichen Wechselkurs dieses Jahres in Ecu umrechnen.
Zunächst muß die Kommission bei der Berechnung der Geldbussen gegen Unternehmen, die wegen Beteiligung an derselben Zuwiderhandlung verfolgt werden, normalerweise dieselbe Methode anwenden. Sodann muß sie, um die verschiedenen mitgeteilten Umsätze, die in den jeweiligen Landeswährungen der betreffenden Unternehmen angegeben sind, miteinander vergleichen zu können, diese Zahlen in dieselbe Währungseinheit wie z. B. den Ecu umrechnen, dessen Wert sich nach dem Wert aller Landeswährungen der Mitgliedstaaten richtet.
Im übrigen ermöglicht die Heranziehung des von den einzelnen Unternehmen im Referenzjahr erzielten Umsatzes der Kommission zum einen, die Grösse und die Wirtschaftskraft jedes Unternehmens sowie das Ausmaß der von jedem von ihnen begangenen Zuwiderhandlung einzuschätzen; dies sind für die Beurteilung der Schwere der von den einzelnen Unternehmen begangenen Zuwiderhandlung relevante Gesichtspunkte. Zum anderen kann sie durch die Heranziehung der durchschnittlichen Wechselkurse im Referenzjahr bei der Umrechnung der fraglichen Umsätze in Ecu verhindern, daß etwaige Währungsschwankungen seit der Beendigung der Zuwiderhandlung die Beurteilung der relativen Grösse und Wirtschaftskraft der Unternehmen sowie des Ausmasses der von jedem von ihnen begangenen Zuwiderhandlung und damit die Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung beeinflussen. Diese muß sich nämlich auf die tatsächliche wirtschaftliche Lage zur Zeit der Begehung der Zuwiderhandlung beziehen.
Die Methode, die Geldbusse unter Heranziehung des durchschnittlichen Wechselkurses im Referenzjahr zu berechnen, erlaubt es, die zufälligen Auswirkungen von Änderungen des tatsächlichen Wertes der Landeswährungen auszuschließen, die zwischen dem Referenzjahr und dem Jahr des Erlasses der Entscheidung eintreten können. Diese Methode kann zwar dazu führen, daß ein bestimmtes Unternehmen einen Betrag zahlen muß, der - in Landeswährung - nominal höher oder niedriger ist als der Betrag, der bei Anwendung des Wechselkurses zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung hätte gezahlt werden müssen; dies ist jedoch nur die logische Folge der Schwankungen des tatsächlichen Wertes der einzelnen Landeswährungen.
4 Die Beendigung einer vorsätzlich begangenen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln durch ein Unternehmen kann nicht als mildernder Umstand gewertet werden, wenn sie auf das Eingreifen der Kommission zurückzuführen ist.
5 Die Festsetzung einer Geldbusse durch das Gericht im Rahmen der Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung ist dem Wesen nach kein streng mathematischer Vorgang. Im übrigen ist das Gericht nicht an die Berechnungen der Kommission gebunden, sondern hat unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls eine eigene Beurteilung vorzunehmen.