1 Völkerrechtliche Verträge - Abschluß - Vorheriges Gutachten des Gerichtshofes - Gegenstand - Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten
(EG-Vertrag, Artikel 228 Absatz 6)
2 Völkerrechtliche Verträge - Vorheriges Gutachten des Gerichtshofes - Geplantes Abkommen - Begriff
(EG-Vertrag, Artikel 228 Absatz 6)
3 Völkerrechtliche Verträge - Verträge der Gemeinschaft - Von einem Mitgliedstaat abhängige, nicht zur Gemeinschaft gehörende Gebiete - Form der Beteiligung an den Verträgen - Vertretung durch den betreffenden Mitgliedstaat - Unerheblich für die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten
(EG-Vertrag, Artikel 228)
4 Völkerrechtliche Verträge - Zuständigkeiten der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten - Nationale Bestimmungen über den Abschluß von Verträgen - Unerheblich
5 Völkerrechtliche Verträge - Zuständigkeiten der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten - Abkommen, das eine Finanzierungsverpflichtung zu Lasten der Mitgliedstaaten enthält - Unerheblich
6 Gemeinsame Handelspolitik - Abschluß völkerrechtlicher Verträge - Einbeziehung der Erzeugnisse, die unter den EAG-Vertrag fallen
(EG-Vertrag, Artikel 113 und 232 Absatz 2; EAG-Vertrag)
7 Gemeinsame Handelspolitik - Abschluß völkerrechtlicher Verträge - Einbeziehung der Erzeugnisse, die unter den EGKS-Vertrag fallen - Grenzen
(EG-Vertrag, Artikel 113 und 232 Absatz 1; EGKS-Vertrag, Artikel 71)
8 Völkerrechtliche Verträge - Abschluß der dem Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation als Anhänge beigefügten Übereinkommen über die Landwirtschaft und über gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen durch die Gemeinschaft - Übereinkommen, die unter die gemeinsame Handelspolitik fallen - Rechtsgrundlage
(EG-Vertrag, Artikel 43 und 113)
9 Völkerrechtliche Verträge - Zuständigkeiten der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten - Abschluß des dem Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation als Anhang beigefügten Übereinkommens über technische Handelshemmnisse - Abkommen, das unter die gemeinsame Handelspolitik fällt
(EG-Vertrag, Artikel 113)
10 Gemeinsame Handelspolitik - Begriff - Dienstleistungen im Sinne des dem Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation als Anhang beigefügten Allgemeinen Abkommens über den Dienstleistungsverkehr (GATS) - Ausschluß mit Ausnahme der grenzüberschreitenden Erbringung, die keinen Grenzübertritt von Personen erfordert
(EG-Vertrag, Artikel 113)
11 Gemeinsame Handelspolitik - Verkehr - Ausschluß
(EG-Vertrag, Artikel 113)
12 Handlungen der Organe - Wahl der Rechtsgrundlage - Kriterien - Praxis eines Organs - Unerheblich für die Vorschriften des Vertrages
13 Gemeinsame Handelspolitik - Begriff - Dem Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation als Anhang beigefügtes Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPs) - Ausschluß mit Ausnahme der Bestimmungen über das Verbot der Überführung nachgeahmter Waren in den zollrechtlich freien Verkehr
(EG-Vertrag, Artikel 113)
14 Völkerrechtliche Verträge - Abschluß - Verkehr - Zuständigkeit der Gemeinschaft - Keine Ausschließlichkeit beim gegenwärtigen Stand der Regelung dieser Materie durch gemeinsame Vorschriften auf interner Ebene
15 Völkerrechtliche Verträge - Abschluß - Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr - Zuständigkeit der Gemeinschaft - Keine Ausschließlichkeit beim gegenwärtigen Stand der Regelung dieser Materie durch gemeinsame Vorschriften, die die den Angehörigen von Drittstaaten zu gewährende Behandlung festlegen
16 Völkerrechtliche Verträge - Abschluß - Bereiche, in denen die Gemeinschaft nach den Artikeln 100a oder 235 des Vertrages tätig werden kann - Zuständigkeit der Gemeinschaft - Ausschließlichkeit - Beurteilungskriterien
(EG-Vertrag, Artikel 100a und 235)
17 Völkerrechtliche Verträge - Abschluß - Schutz des geistigen Eigentums - Zuständigkeit der Gemeinschaft - Keine Ausschließlichkeit beim gegenwärtigen Stand der Harmonisierung der nationalen Vorschriften auf Gemeinschaftsebene
18 Völkerrechtliche Verträge - Abschluß - Zuständigkeit der Gemeinschaft - Ausschließlichkeit - Beurteilungskriterien - Schwierigkeiten, die sich für die Durchführung eines Vertrages aus der gemeinsamen Teilnahme der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten ergeben - Unerheblichkeit
19 Völkerrechtliche Verträge - Abkommen, das teils in die Zuständigkeit der Gemeinschaft, teils in diejenige der Mitgliedstaaten fällt - Notwendigkeit einer engen Zusammenarbeit bei der Aushandlung, dem Abschluß und der Durchführung
$$I. Ein Gutachten des Gerichtshofes kann gemäß Artikel 228 Absatz 6 EG-Vertrag namentlich zu Fragen eingeholt werden, die die Verteilung der Zuständigkeiten für den Abschluß eines bestimmten Abkommens mit Drittländern zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten betreffen.
II. Der Gerichtshof kann jederzeit um gutachtliche Stellungnahme nach Artikel 228 Absatz 6 EG-Vertrag ersucht werden, bevor der Wille der Gemeinschaft, durch das Abkommen gebunden zu sein, endgültig zum Ausdruck gebracht worden ist. Solange dies nicht der Fall ist, bleibt das Abkommen auch nach seiner Unterzeichnung ein geplantes Abkommen.
III. Die abhängigen Gebiete, deren Vertretung im Rahmen der internationalen Beziehungen von bestimmten Mitgliedstaaten wahrgenommen werden, befinden sich, da sie vom Anwendungsbereich des Vertrages nicht erfaßt werden, gegenüber der Gemeinschaft in der gleichen Situation wie Drittländer. Die Staaten, die die internationalen Beziehungen von ihnen abhängiger, aber nicht zum Geltungsbereich des Gemeinschaftsrechts gehörender Gebiete wahrnehmen, sind daher in dieser Eigenschaft und nicht als Mitglieder der Gemeinschaft zur Beteiligung an einem völkerrechtlichen Abkommen befugt. Die Sonderstellung dieser Mitgliedstaaten kann jedoch keinen Einfluß auf die Lösung des Problems der Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche innerhalb der Gemeinschaft im Hinblick auf den Abschluß dieses Abkommens haben.
IV. Bestimmungen der innerstaatlichen Rechtsordnung, und seien sie verfassungsrechtlicher Natur, können die Verteilung der internationalen Zuständigkeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft, wie sie sich aus dem Vertrag ergibt, nicht ändern.
V. Da es sich um eine internationale Organisation handelt, die nur über einen Verwaltungshaushalt und nicht über ein Instrument für finanzielles Handeln verfügt, kann allein die Übernahme der Ausgaben der Welthandelsorganisation durch die Mitgliedstaaten nicht deren Beteiligung am Abschluß des Abkommens rechtfertigen.
VI. Da der EG-Vertrag nach seinem Artikel 232 Absatz 2 nicht die Vorschriften des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beeinträchtigt und der Euratom-Vertrag keine Bestimmung über den Außenhandel enthält, steht einer Erstreckung der gemäß Artikel 113 EG-Vertrag geschlossenen Abkommen auf den internationalen Handel mit Erzeugnissen, die unter den Euratom-Vertrag fallen, nichts entgegen.
VII. Der EGKS-Vertrag, den der EG-Vertrag nach dessen Artikel 232 Absatz 1 nicht ändern wollte, kann sich, indem er in Artikel 71 vorsieht, daß die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Handelspolitik durch seine Anwendung nicht berührt wird, nur auf Abkommen mit Drittstaaten beziehen, die spezifisch EGKS-Erzeugnisse betreffen, so daß die Gemeinschaft nach Artikel 113 EG-Vertrag allein zuständig ist für den Abschluß eines externen Abkommens allgemeiner Natur, d. h. eines Abkommens, das alle Arten von Waren einschließt, selbst wenn dazu auch EGKS-Erzeugnisse gehören. Es ist nämlich ausgeschlossen, daß Artikel 71 EGKS-Vertrag Artikel 113 EG-Vertrag seine Wirksamkeit nimmt und die Zuständigkeit der Gemeinschaft zur Aushandlung und zum Abschluß internationaler Abkommen auf dem Gebiet der gemeinsamen Handelspolitik beschneidet.
VIII. Das dem Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation als Anhang beigefügte Übereinkommen über die Landwirtschaft, mit dem weltweit ein faires und marktorientiertes Agrarhandelssystem geschaffen werden soll, und das dem genannten Abkommen ebenfalls als Anhang beigefügte Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen, das sich darauf beschränkt, einen multilateralen Rahmen von Regeln und Disziplinen für die Entwicklung, Annahme und Durchsetzung von gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen zu schaffen, um deren nachteilige Auswirkungen auf den Handel auf ein Mindestmaß zu beschränken, können von der Gemeinschaft aufgrund des Artikels 113 EG-Vertrag allein geschlossen werden, auch wenn die zur Erfuellung der Verpflichtungen aus diesen Übereinkommen notwendigen Durchführungsmaßnahmen auf der Rechtsgrundlage des Artikels 43 EG-Vertrag ergehen.
IX. Die Bestimmungen des dem Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation als Anhang beigefügten Übereinkommens über technische Handelshemmnisse sollen nur verhindern, daß technische Vorschriften und Normen sowie Verfahren zur Bewertung der Übereinstimmung mit technischen Vorschriften und Normen unnötige Hemmnisse für den internationalen Handel schaffen, so daß davon auszugehen ist, daß dieses Übereinkommen unter die gemeinsame Handelspolitik fällt und damit von der Gemeinschaft allein geschlossen werden kann, auch wenn die Mitgliedstaaten beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts Zuständigkeiten auf diesem Gebiet behalten.
X. Angesichts der Entwicklung des internationalen Handels, die durch das Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) und seine Anhänge, darunter das Allgemeine Abkommen über den Dienstleistungsverkehr (GATS), belegt wird, die Gegenstand von Waren und Dienstleistungen umfassenden Gesamtverhandlungen waren, läßt es der offene Charakter der gemeinsamen Handelspolitik nicht zu, den Dienstleistungsverkehr von vornherein und grundsätzlich vom Anwendungsbereich des Artikels 113 auszuschließen.
Bei der grenzüberschreitenden Erbringung, die keinen Grenzübertritt von Personen erfordert, wird die Dienstleistung von einem in einem bestimmten Land niedergelassenen Dienstleistungserbringer an einen Empfänger erbracht, der in einem anderen Land wohnt. Weder begibt sich der Erbringer in das Land des Empfängers noch umgekehrt der Empfänger in das Land des Erbringers. Diese Situation ist dem Warenverkehr nicht unähnlich, der unter die gemeinsame Handelspolitik im Sinne des Vertrages fällt. Es gibt demnach keinen besonderen Grund, eine solche Dienstleistung vom Begriff der gemeinsamen Handelspolitik auszuschließen.
Anders verhält es sich bei den drei anderen im GATS vorgesehenen Erbringungsweisen für Dienstleistungen:
- der Auslandserbringung, für die sich der Dienstleistungsempfänger in das Gebiet des Mitglieds der WTO begibt, in dem der Dienstleistungserbringer niedergelassen ist;
- der gewerblichen Niederlassung, d. h. dem Bestehen einer Tochtergesellschaft oder einer Zweigniederlassung im Gebiet des Mitglieds der WTO, in dem die Dienstleistung zu erbringen ist;
- der Niederlassung natürlicher Personen eines Mitglieds der WTO, mittels deren ein Dienstleistungserbringer eines Mitglieds Dienstleistungen im Gebiet eines anderen Mitglieds erbringt.
In bezug auf natürliche Personen ergibt sich aus Artikel 3 EG-Vertrag, der ,eine gemeinsame Handelspolitik" (Buchstabe b) und ,Maßnahmen hinsichtlich der Einreise ... und des Personenverkehrs" (Buchstabe d) unterscheidet, daß die Behandlung von Angehörigen dritter Länder bei Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten nicht als unter die gemeinsame Handelspolitik fallend angesehen werden kann. Allgemein zeigt der Umstand, daß der Vertrag spezifische Kapitel über die Freizügigkeit sowohl natürlicher wie juristischer Personen enthält, daß diese Materien nicht zur gemeinsamen Handelspolitik gehören.
Folglich fallen die Erbringungsweisen für Dienstleistungen, die im Rahmen des GATS als ,Auslandserbringung",,gewerbliche Niederlassung" und ,Niederlassung natürlicher Personen" bezeichnet werden, nicht unter die gemeinsame Handelspolitik.
XI. Die im Verkehrssektor erbrachten, besonderen Dienstleistungen sind im Vertrag Gegenstand eines besonderen Titels, während die gemeinsame Handelspolitik in einem anderen Titel behandelt wird, so daß die internationalen Verkehrsabkommen nicht unter Artikel 113 EG-Vertrag fallen, auch wenn eine Reihe von vom Rat und von der Kommission beschlossenen Embargomaßnahmen, die auf Artikel 113 gestützt wurden, die Unterbrechung des Austauschs von Verkehrsdienstleistungen einschlossen. Denn ein Embargo, das in erster Linie die Ausfuhr und die Einfuhr von Erzeugnissen betrifft, könnte nicht wirksam sein, wenn nicht zugleich als notwendige Ergänzung die Verkehrsdienstleistungen unterbrochen würden.
XII. Eine bloße Praxis des Rates kann die Vorschriften des Vertrages nicht abändern und folglich kein Präjudiz schaffen, das die Organe der Gemeinschaft bindet, wenn sie vor dem Erlaß einer Maßnahme die hierfür zutreffende Rechtsgrundlage zu bestimmen haben.
XIII. Soweit der Abschnitt des Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPs), der die Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum betrifft, besondere Voraussetzungen für Maßnahmen an den Grenzen enthält, hat das TRIPs seine Entsprechung in den Bestimmungen der Verordnung Nr. 3842/86 des Rates über Maßnahmen zum Verbot der Überführung nachgeahmter Waren in den zollrechtlich freien Verkehr. Da derartige Maßnahmen autonom auf der Grundlage von Artikel 113 EG-Vertrag ergriffen werden können, fallen internationale Abkommen über den gleichen Gegenstand in die Zuständigkeit der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Handelspolitik.
Was die anderen Bestimmungen des TRIPs als diejenigen angeht, die das Verbot der Überführung nachgeahmter Waren in den zollrechtlich freien Verkehr betreffen, so genügt der Zusammenhang zwischen geistigem Eigentum und Warenverkehr, der darin besteht, daß die Rechte an geistigem Eigentum es ihrem Inhaber erlauben, Dritte an der Vornahme bestimmter Handlungen, die sich auf den Handel auswirken, zu hindern, nicht, um diese Rechte in den Anwendungsbereich von Artikel 113 EG-Vertrag fallen zu lassen.
Im Bereich des geistigen Eigentums verfügt die Gemeinschaft zwar auf der Ebene der internen Rechtsetzung über eine Zuständigkeit zur Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften gemäß den Artikeln 100 und 100a und kann auf der Grundlage von Artikel 235 neue Titel schaffen, die dann die nationalen Titel überlagern. Für den Erlaß dieser Bestimmungen gelten jedoch andere Abstimmungs- oder Verfahrensvorschriften, als sie im Rahmen des Artikels 113 gelten. Würde der Gemeinschaft eine ausschließliche Zuständigkeit auf der Grundlage des Artikels 113 zuerkannt, mit Drittländern Abkommen zum Schutz des geistigen Eigentums und zur gleichzeitigen Herstellung einer Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene zu schließen, so könnten sich die Gemeinschaftsorgane, wenn sie in diesem Bereich tätig werden wollten, den Zwängen entziehen, denen sie intern hinsichtlich des Verfahrens und der Art der Beschlußfassung unterliegen; dies ist jedoch nicht zulässig.
Diese Schlußfolgerung kann auch nicht dadurch in Frage gestellt werden, daß die Gemeinschaftsorgane eine Praxis entwickelt haben, die darin besteht, zur Wahrung der Interessen der Gemeinschaft auf dem Gebiet des geistigen Eigentums auf unter die Handelspolitik fallende autonome Maßnahmen, und zwar die Einleitung von Verfahren auf der Grundlage des neuen handelspolitischen Instruments und die Aussetzung der allgemeinen Zollpräferenzen, zurückzugreifen oder in Handelsabkommen Nebenbestimmungen über das geistige Eigentum aufzunehmen.
XIV. Selbst im Verkehrssektor folgt die ausschließliche externe Zuständigkeit der Gemeinschaft nicht ohne weiteres aus ihrer Befugnis zum Erlaß von Vorschriften auf interner Ebene. Die Mitgliedstaaten, ob einzeln oder gemeinsam handelnd, verlieren das Recht zum Eingehen von Verpflichtungen gegenüber Drittstaaten nur in dem Maße, wie gemeinsame Rechtsnormen erlassen werden, die durch diese Verpflichtungen beeinträchtigt werden könnten. Nur in dem Maße, wie gemeinsame Vorschriften auf interner Ebene erlassen werden, wird die Zuständigkeit der Gemeinschaft zu einer ausschließlichen. Bisher sind jedoch noch nicht alle den Verkehr betreffenden Fragen durch gemeinsame Vorschriften geregelt, so daß die Mitgliedstaaten nicht jede Zuständigkeit für den Abschluß völkerrechtlicher Verträge auf diesem Gebiet verloren haben.
Nimmt man an, daß mit der Ausübung dieser Zuständigkeit die Gefahr von Verzerrungen des Dienstleistungsflusses und einer Beeinträchtigung der Einheit des Binnenmarktes verbunden ist, so hindert doch nichts die Organe daran, im Rahmen der von ihnen erlassenen gemeinsamen Vorschriften konzertierte Aktionen gegenüber Drittländern vorzusehen oder den Mitgliedstaaten ein bestimmtes Verhalten in ihren Außenbeziehungen vorzuschreiben.
XV. Die Kapitel des EG-Vertrags über das Niederlassungsrecht und den freien Dienstleistungsverkehr enthalten keine Bestimmung, die die Zuständigkeit der Gemeinschaft ausdrücklich auf Beziehungen, die dem internationalen Recht unterliegen, erstreckt. Ihr einziges Ziel ist es, das Niederlassungsrecht und den freien Dienstleistungsverkehr zugunsten der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Sie enthalten keine Bestimmung, die die Frage der ersten Niederlassung von Angehörigen von Drittstaaten und deren Zugang zu selbständigen Tätigkeiten regelt. Es ist daher ausgeschlossen, aus diesen Kapiteln von vornherein eine ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft dafür abzuleiten, mit Drittstaaten ein Abkommen zur Liberalisierung der ersten Niederlassung und des Zugangs zu den Märkten für andere Dienstleistungen als diejenigen zu schließen, die Gegenstand einer grenzüberschreitenden Erbringung im Sinne des Allgemeinen Abkommens über den Dienstleistungsverkehr (GATS) sind und unter Artikel 113 EG-Vertrag fallen.
Auch die Wahrung des Zusammenhalts des Binnenmarktes rechtfertigt nicht die alleinige Teilnahme der Gemeinschaft am Abschluß des GATS. Die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs zugunsten der Angehörigen der Mitgliedstaaten ist nämlich nicht untrennbar mit der Behandlung von Angehörigen von Drittstaaten in der Gemeinschaft oder von Angehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in Drittstaaten verbunden.
Zwar ergibt sich aus dem Umstand, daß in den Kapiteln über das Niederlassungsrecht und den freien Dienstleistungsverkehr als einziges Ziel ausdrücklich nur die Verwirklichung dieser Freiheiten zugunsten der Angehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft genannt wird, nicht, daß es den Gemeinschaftsorganen verwehrt wäre, von den Befugnissen Gebrauch zu machen, die ihnen in diesem Rahmen zustehen, um im einzelnen festzulegen, wie die Angehörigen von Drittstaaten zu behandeln sind, so daß die Gemeinschaft, wenn sie in ihre internen Rechtsetzungsakte Klauseln über die Behandlung der Angehörigen von Drittstaaten aufgenommen oder wenn sie ihren Organen ausdrücklich eine Zuständigkeit zu Verhandlungen mit Drittstaaten übertragen hat, eine ausschließliche externe Zuständigkeit nach Maßgabe des von diesen Rechtsakten erfaßten Bereichs erwirbt. Dies ist - selbst in Ermangelung einer ausdrücklichen Klausel - immer dann der Fall, wenn die Gemeinschaft eine vollständige Harmonisierung der Regelung des Zugangs zu einer selbständigen Tätigkeit verwirklicht hat.
Da es sich jedoch nicht bei dem gesamten Sektor der Dienstleistungen so verhält, ist die Zuständigkeit für den Abschluß des GATS zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten geteilt.
XVI. Es läßt sich nicht bestreiten, daß, wenn von der durch Artikel 100a EG-Vertrag verliehenen Harmonisierungskompetenz einmal Gebrauch gemacht worden ist, die so erlassenen Harmonisierungsmaßnahmen die Freiheit der Mitgliedstaaten zu Verhandlungen mit Drittstaaten begrenzen oder sogar beseitigen können. Es ist jedoch ausgeschlossen, daß eine Zuständigkeit für die Harmonisierung auf interner Ebene, die nicht in einem bestimmten Bereich ausgeübt worden ist, dazu führen kann, zugunsten der Gemeinschaft eine ausschließliche externe Zuständigkeit in diesem Bereich zu schaffen.
Gleiches gilt für Artikel 235 EG-Vertrag, der es zwar der Gemeinschaft erlaubt, den Unzulänglichkeiten der ihr zur Verwirklichung ihrer Ziele ausdrücklich oder stillschweigend übertragenen Befugnisse abzuhelfen, der als solcher aber keine ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft auf internationaler Ebene schaffen kann.
XVII. Im Bereich des geistigen Eigentums ist in den vom Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPs) erfaßten Bereichen im Rahmen der Gemeinschaft entweder nur eine teilweise oder aber keine Harmonisierung verwirklicht worden. Was die Maßnahmen angeht, die zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der Rechte an geistigem Eigentum zu treffen sind, so hat die Gemeinschaft mit Sicherheit eine Zuständigkeit für die Harmonisierung der nationalen Vorschriften in diesen Bereichen im Rahmen des Artikels 100 EG-Vertrag, doch haben die Gemeinschaftsorgane ihre Zuständigkeiten auf diesem Gebiet bisher fast nicht ausgeübt.
Daraus folgt, daß die Zuständigkeit für den Abschluß des TRIPs zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten geteilt ist.
XVIII. Die Schwierigkeiten, die bei der Durchführung eines völkerrechtlichen Vertrags hinsichtlich der notwendigen Koordinierung zur Sicherstellung des einheitlichen Auftretens im Falle der gemeinsamen Teilnahme der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten an diesem Vertrag auftreten könnten, sind für die Beantwortung der Frage der Verteilung der Zuständigkeiten in Bezug auf diese Teilnahme unerheblich.
XIX. Fällt der Gegenstand eines völkerrechtlichen Übereinkommens teils in die Zuständigkeit der Gemeinschaft, teils in diejenige der Mitgliedstaaten, so gebietet die Notwendigkeit einer geschlossenen völkerrechtlichen Vertretung der Gemeinschaft, daß eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen sowohl bei der Aushandlung und dem Abschluß als auch bei der Durchführung des Übereinkommens sichergestellt wird.
Diese Pflicht zur Zusammenarbeit ist im Fall von Abkommen, wie sie dem Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation als Anhänge beigefügt sind, um so zwingender, als zwischen ihnen ein unauflöslicher Zusammenhang besteht und für sie ein Streitbeilegungssystem mit einem Mechanismus wechselseitiger Retorsion geschaffen wurde.