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Leitsätze

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1 Rechtsakte der Organe - Begründungspflicht - Umfang - Verordnungen

(EG-Vertrag, Artikel 190)

2 Nichtigkeitsklage - Klagegründe - Verletzung des von einem Mitgliedstaat geltend gemachten berechtigten Vertrauens der Wirtschaftsteilnehmer - Zulässigkeit

3 Gemeinsame Handelspolitik - Regelung durch die Gemeinschaftsorgane - Ermessen - Kein berechtigtes Vertrauen der Wirtschaftsteilnehmer in die Beibehaltung einer bestehenden Situation

(EG-Vertrag, Artikel 113; Verordnung Nr. 519/94 des Rates)

Leitsätze

1 Der Umfang der Begründungspflicht hängt von der Rechtsnatur der betreffenden Maßnahme ab; bei Rechtsakten mit allgemeiner Geltung kann sich die Begründung darauf beschränken, die Gesamtlage anzugeben, die zum Erlaß der Maßnahme geführt hat, und die allgemeinen Ziele zu bezeichnen, die mit ihr erreicht werden sollen. Wenn aus dem angegriffenen Rechtsakt das von dem Organ verfolgte Ziel in seinen wesentlichen Zuegen hervorgeht, wäre es übertrieben, eine besondere Begründung für die verschiedenen technischen Entscheidungen, die das Organ getroffen hat, zu verlangen.

Insbesondere braucht der Rat, nachdem er die Ziele dargelegt hat, die mit der Änderung der durch eine frühere Verordnung festgesetzten Einfuhrkontingente verfolgt wurden, in Anbetracht des Ermessensspielraums, über den die Gemeinschaftsorgane bei der Wahl der zur Verwirklichung der gemeinsamen Handelspolitik erforderlichen Mittel verfügen, die getroffenen technischen Entscheidungen und insbesondere das Ausmaß der Erhöhung des streitigen Kontingents nicht zu begründen.

2 Nichts spricht dagegen, daß ein Mitgliedstaat im Rahmen einer Nichtigkeitsklage geltend macht, daß ein Rechtsakt der Organe das berechtigte Vertrauen einzelner verletze.

3 Da die Organe über einen Ermessensspielraum bei der Wahl der zur Verwirklichung der gemeinsamen Handelspolitik erforderlichen Mittel verfügen, dürfen die Wirtschaftsteilnehmer nicht auf die Beibehaltung einer bestehenden Situation vertrauen, die durch Entscheidungen verändert werden kann, die diese Organe im Rahmen ihres Ermessens treffen.