Schlüsselwörter
Leitsätze

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1. Vorabentscheidungsverfahren ° Anrufung des Gerichtshofes ° Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung ° Beurteilung durch das nationale Gericht

(EG-Vertrag, Artikel 177)

2. Freizuegigkeit ° Niederlassungsfreiheit ° Bestimmungen des Vertrages ° Unanwendbarkeit auf einen rein internen, auf einen Mitgliedstaat beschränkten Sachverhalt

(EG-Vertrag, Artikel 3 Buchstabe c, 52 und 53)

3. Wettbewerb ° Gemeinschaftsvorschriften ° Verpflichtungen der Mitgliedstaaten ° Freier Warenverkehr ° Den Wirtschaftsteilnehmern, die ihre Erzeugnisse auf einer zum Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gehörenden Inselgruppe vertreiben wollen, auferlegte Verpflichtung, eine bestimmte Anzahl von Inseln zu versorgen ° Zulässigkeit

(EG-Vertrag, Artikel 3 Buchstabe f, 5 Absatz 2, 30 und 85)

4. Rechtsangleichung ° Artikel 102 Absatz 1 des Vertrages ° Unmittelbare Wirkung ° Fehlen

(EG-Vertrag, Artikel 102 Absatz 1)

Leitsätze

1. Es ist allein Sache der nationalen Gerichte, bei denen ein Rechtsstreit anhängig ist und die die Verantwortung für die zu erlassende gerichtliche Entscheidung tragen, unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlaß ihres Urteils als auch die Erheblichkeit der von ihnen dem Gerichtshof vorgelegten Fragen zu beurteilen.

2. Da die Vertragsbestimmungen über die Freizuegigkeit nicht auf Betätigungen anwendbar sind, deren Elemente sämtlich nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen, sind die Artikel 3 Buchstabe c, 52 und 53 des Vertrages nicht auf eine Gesellschaft anwendbar, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat hat und dort ihre Tätigkeit ausübt und die einer Regelung unterliegt, durch die die Regionalbehörden eines Mitgliedstaats, die für die Ausübung von Regierungsgewalt über eine zum Hoheitsgebiet dieses Staates gehörende Inselgruppe verantwortlich sind, in Anbetracht der Probleme der Insularität allen Großhändlern mit Mineralölerzeugnissen, die ihre Tätigkeit auf diesen Teil des Hoheitsgebiets des Staates ausdehnen wollen, vorschreiben, daß sie eine bestimmte Anzahl von Inseln der Inselgruppe versorgen müssen.

3. Artikel 85 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 2 des Vertrages und Artikel 30 des Vertrages stehen einer Regelung nicht entgegen, durch die die Regionalbehörden eines Mitgliedstaats, die für die Ausübung von Regierungsgewalt über eine zum Hoheitsgebiet dieses Staates gehörende Inselgruppe verantwortlich sind, in Anbetracht der Probleme der Insularität allen Großhändlern mit Mineralölerzeugnissen, die ihre Tätigkeit auf diesen Teil des Hoheitsgebiets des Staates ausdehnen wollen, vorschreiben, daß sie eine bestimmte Anzahl von Inseln der Inselgruppe versorgen müssen.

Es ist nämlich nicht ersichtlich, daß eine solche Regelung etwa wettbewerbswidriges Verhalten vorschreibt oder erleichtert oder daß sie die Auswirkungen eines schon bestehenden Kartells verstärkt. Auch könnte sie sich auf den freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten nur in einer Weise auswirken, die zu ungewiß und zu mittelbar ist, als daß die durch sie begründete Verpflichtung als geeignet angesehen werden könnte, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu behindern.

4. Artikel 102 Absatz 1 EG-Vertrag begründet keine Rechte der einzelnen, die die nationalen Gerichte zu wahren hätten.