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1. Vorabentscheidungsverfahren ° Zuständigkeit des Gerichtshofes ° Grenzen ° Ersuchen um Auslegung, mit dem nicht ein Problem hypothetischer Natur aufgeworfen wird ° Verpflichtung zur Entscheidung
(EG-Vertrag, Artikel 177)
2. Verkehr ° Güterverkehr ° Erleichterung des Grenzuebergangs ° Richtlinie 83/643 ° Anwendungsbereich ° Innergemeinschaftlicher Verkehr ° Handelsverkehr mit Drittstaaten ° Ausschluß
(Richtlinie 83/643 des Rates, Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a)
3. Freier Warenverkehr ° Handelsverkehr mit Drittstaaten ° Zölle ° Abgaben gleicher Wirkung ° Einseitige Einführung durch die Mitgliedstaaten ° Unzulässigkeit ° Ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft
(EG-Vertrag, Artikel 9 und 113)
4. Freier Warenverkehr ° Handelsverkehr mit Drittstaaten ° In von der Gemeinschaft geschlossenen Abkommen oder in agrarrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft vorgesehenes Verbot von Maßnahmen gleicher Wirkung ° Gleiche Bedeutung wie im innergemeinschaftlichen Rahmen
(EG-Vertrag, Artikel 9)
1. Im Rahmen der durch Artikel 177 des Vertrages geschaffenen Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist es allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts, das die Verantwortung für die zu erlassende gerichtliche Entscheidung zu tragen hat, im Hinblick auf die Besonderheiten der jeweiligen Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlaß seines Urteils als auch die Erheblichkeit der von ihm dem Gerichtshof vorgelegten Fragen zu beurteilen. Wenn daher die vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen die Auslegung einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts betreffen, ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden.
Anders wäre dies, wenn der Gerichtshof über ein Problem hypothetischer Natur zu entscheiden hätte; dies ist jedoch nicht der Fall, wenn er, obwohl das nationale Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang, in den sich seine Fragen einfügen, nicht erschöpfend dargelegt hat, über ausreichende Informationen über den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens verfügt, die es ihm ermöglichen, die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts auszulegen und die ihm gestellten Fragen in zweckdienlicher Weise zu beantworten.
2. Nach Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 83/643 zur Erleichterung der Kontrollen und Verwaltungsformalitäten im Güterverkehr zwischen den Mitgliedstaaten in der Fassung der Richtlinie 87/53 sind unbeschadet der Geltung besonderer Gemeinschaftsbestimmungen für den Handel mit bestimmten Drittländern die Vorschriften dieser Richtlinie, insbesondere Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich, der die normalen Öffnungszeiten der Zollstellen der Grenzstationen festsetzt, nur auf den Güterverkehr zwischen Mitgliedstaaten unter Ausschluß des Handels mit Drittländern, insbesondere mit EFTA-Mitgliedsländern, anwendbar.
3. Die Mitgliedstaaten dürfen nicht allein aufgrund nationaler Rechtsvorschriften Abgaben zollgleicher Wirkung im Handel mit Drittländern erheben, da sonst sowohl die Einheit des gemeinschaftlichen Zollgebiets als auch die Einheitlichkeit der gemeinsamen Handelspolitik schwer beeinträchtigt würden. Es ist allein Sache der Gemeinschaft, die Höhe der Zölle und Abgaben für die Erzeugnisse aus Drittländern festzusetzen und gegebenenfalls zu ändern, damit sichergestellt ist, daß sich die Erhebung in allen Mitgliedstaaten auf den Handel mit diesen Ländern einheitlich auswirkt.
4. Für den Fall, daß das Verbot von Abgaben zollgleicher Wirkung in bilateralen oder multilateralen Abkommen zwischen der Gemeinschaft und einem oder mehreren Drittländern zur Beseitigung der Handelshemmnisse sowie in den Verordnungen des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für verschiedene Agrarerzeugnisse im Hinblick auf den Handel mit Drittländern enthalten ist, hat es die gleiche Bedeutung, die ihm auch im Rahmen des innergemeinschaftlichen Handels beigemessen wird. Diese Abkommen und erst recht die Agrarverordnungen würden nämlich einen erheblichen Teil ihrer praktischen Wirksamkeit verlieren, wenn der in ihnen verwendete Begriff der Abgaben gleicher Wirkung dahin auszulegen wäre, daß er eine engere Bedeutung hat als der im Vertrag verwendete gleiche Begriff.