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Leitsätze

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1. Rechtsangleichung ° Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor ° Richtlinie 90/531 ° Anwendungsbereich ° Keine Voraussetzung in bezug auf die Staatsangehörigkeit oder den Ort der Niederlassung der Bieter ° Verpflichtung der Auftraggeber, die für den gewählten Verfahrenstyp geltenden Vorschriften einzuhalten

(Richtlinie 90/531 des Rates, Artikel 4 Absatz 1 und 15 Absatz 1)

2. Rechtsangleichung ° Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor - Richtlinie 90/531 ° Erteilung des Zuschlags ° Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter und Grundsatz der Transparenz ° Berücksichtigung der Änderung eines der Angebote nach deren Öffnung ° Vergabe des Auftrags auf der Grundlage von Zahlen, die nicht den Vorgaben der Auftragsunterlagen entsprechen ° Berücksichtigung von Varianten der Zuschlagskriterien, die weder in den Auftragsunterlagen noch in der Bekanntmachung genannt sind ° Verstoß

(Richtlinie 90/531 des Rates)

Leitsätze

1. Das nach der Richtlinie 90/531 betreffend die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor vorgesehene Verfahren muß unabhängig von der Staatsangehörigkeit oder dem Ort der Niederlassung der Bieter eingehalten werden. Die Verpflichtung der Auftraggeber nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie, ihre den Vorschriften der Richtlinie angepassten Verfahren anzuwenden, gilt nämlich unabhängig von derartigen Voraussetzungen; ausserdem können durchaus in anderen Mitgliedstaaten ansässige Unternehmen von der Vergabe eines Auftrags unmittelbar oder mittelbar betroffen sein.

Im übrigen haben die Auftraggeber, die die Verfahren der Richtlinie anzuwenden haben, nach Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie zwar in bezug auf das Verfahren für einen bestimmten Auftrag eine gewisse Wahl; sobald sie einen Auftrag nach einem bestimmten Verfahren ausgeschrieben haben, sind sie jedoch verpflichtet, die dafür geltenden Vorschriften bis zur endgültigen Vergabe des Auftrags einzuhalten.

2. Aus dem Wortlaut der Richtlinie 90/531 betreffend die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor ergibt sich, daß das vom Auftraggeber befolgte Verfahren zum Vergleich der Angebote in jedem Abschnitt sowohl den Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter als auch den Grundsatz der Transparenz wahren muß.

Gegen diese Verpflichtung verstösst ein Mitgliedstaat, der im Rahmen eines von einem öffentlichen Unternehmen, das ein Busverkehrsnetz betreibt, ausgeschriebenen öffentlichen Auftrags

° die von einem Bieter nach Öffnung der Angebote eingereichten Angaben zum Kraftstoffverbrauch dann berücksichtigt, wenn diese eine Grenze überschreiten, die sich der Bieter in seinem ursprünglichen Angebot für jede Änderung von Angaben zum Kraftstoffverbrauch selbst gesetzt hat,

° den Auftrag an diesen Bieter auf der Grundlage von Zahlen vergibt, die nicht den Vorgaben der Auftragsunterlagen für die Berechnung des fiktiven Aufschlags für den betreffenden Bieter wegen der Wartungskosten für die Auswechslung von Motor und Getriebe entsprechen,

° und beim Vergleich der Angebote für bestimmte Lose die von diesem Bieter vorgeschlagenen Einsparungsfaktoren, die in den Auftragsunterlagen oder in der Bekanntmachung nicht genannt worden sind, berücksichtigt, sie zum Ausgleich der finanziellen Unterschiede zwischen den auf den ersten Platz gesetzten Angeboten und denen des fraglichen Bieters verwendet und sich aufgrund der Berücksichtigung dieser Faktoren für bestimmte Angebote dieses Bieters entscheidet.