61994C0309

Schlussanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer vom 14. Dezember 1995. - Nissan France SA, Serda SA, Lyon Vaise Auto SARL, Garage Gambetta SA und Lyon Automobiles SA gegen Jean-Luc Dupasquier du Garage Sport Auto, Star'Terre SARL und Aqueducs Automobiles SARL. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunal de commerce de Lyon - Frankreich. - Wettbewerb - Vertrieb von Kraftfahrzeugen - Verordnung (EWG) Nr. 123/85 - Geltendmachung gegenüber Dritten - Parallelimporteur - Gleichzeitige Ausübung der Tätigkeiten eines Bevollmächtigten und eines unabhängigen Wiederverkäufers. - Rechtssache C-309/94.

Sammlung der Rechtsprechung 1996 Seite I-00677


Schlußanträge des Generalanwalts


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1 Das Tribunal de Commerce Lyon (Frankreich) hat die vorliegende Vorabentscheidungsfrage in einem Zivilrechtsstreit(1) der Firma Nissan France SA und einer Reihe ihrer Kraftfahrzeugvertragshändler - der Firmen Serda, Lyon Vaise Auto, Garage Gambetta und Lyon Automobiles - gegen Jean Luc Dupasquier, Inhaber der Garage Sport Auto(2) und die Firmen Star'Terre sowie Aqueducs Automobiles SARL, denen die Klägerinnen unlauteren Wettbewerb vorwerfen, vorgelegt.

2 Konkret rügen die Klägerinnen, daß die Beklagten gewerblich die Einfuhr und den Verkauf von neuen Kraftfahrzeugen ausserhalb von deren "offiziellem" Vertriebsnetz betrieben, ohne sich an die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zu halten, die nach ihrer Ansicht dieses Gebiet regeln, und daß sie rechtswidrige und irreführende Werbung betrieben; all dies seien Handlungen des unlauteren Wettbewerbs, die ihre Belange als "ausschließlicher Importeur" (Nissan SA) bzw. ausschließliche Vertragshändler der Marke Nissan (die anderen vier Klägerinnen) geschädigt hätten.

3 Bei den in Rede stehenden Gemeinschaftsregelungen handelt es sich um die Verordnung (EWG) Nr. 123/85 der Kommission vom 12. Dezember 1984 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge(3) (im folgenden: die Verordnung) und die Mitteilung 91/C 329/06 der Kommission vom 4. Dezember 1991(4).

4 Mit der Klage vor den französischen Gerichten wird begehrt, den Beklagten die Fortsetzung des Verkaufs von Nissan-Neufahrzeugen im bisherigen Umfang und die Werbung für diesen Verkauf zu untersagen. Auch wird die Verurteilung der Beklagten zum Ersatz der verursachten Schäden beantragt.

5 Das Tribunal de Commerce Lyon ist der Ansicht, daß es zur Entscheidung dieses Rechtsstreits einer Vorabentscheidung des Gerichtshofes über die Auslegung verschiedener Punkte der Verordnung bedürfe. Es hat daher folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Kann ein Parallelimporteur gleichzeitig die Tätigkeit eines Bevollmächtigten und die eines Wiederverkäufers von importierten Fahrzeugen ausüben?

2. Welches sind die Kriterien für die Unterscheidung zwischen Neufahrzeugen und Gebrauchtfahrzeugen im Sinne des Gemeinschaftsrechts?

Ab welcher Kilometerzahl und nach welcher Zeit nach der Zulassung gilt ein Fahrzeug als gebraucht? Oder ist die Antwort in jedem Einzelfall von einer Würdigung durch die nationalen Gerichte abhängig?

Der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens

6 Obwohl nicht alle Tatsachen, die für die Entscheidung der Vorlagefrage erheblich sein können, hinreichend dargetan sind, kann von folgenden Voraussetzungen ausgegangen werden, die sich dem Vorbringen der Parteien und dem Vorlageurteil selbst entnehmen lassen:

a) Keine der Beklagten ist Vertragshändler der Kraftfahrzeughersteller oder gehört einem der "offiziellen" Vertriebsnetze an, die diese Hersteller gemäß der Verordnung eingerichtet haben;

b) ungeachtet dessen betreiben sie gewerblich den An- und Verkauf von Kraftfahrzeugen, d. h., sie werden als unabhängige Händler beim Verkauf von Fahrzeugen aus Paralleleinfuhren, also von unmittelbar im Ausland erworbenen Fahrzeugen, tätig.

Vorbringen der Parteien

7 Die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens machen vor dem vorlegenden Gericht geltend, daß ihre Konzessionsverträge mit der Verordnung im Einklang stuenden. Paralleleinfuhren seien in der Verordnung als Ausnahmen unter sehr strikten Voraussetzungen vorgesehen, die die Beklagten nicht beachtet hätten. Solche Unternehmen dürften nur als Vermittler für die Endverbraucher tätig werden, die vorher schriftlich bevollmächtigt worden seien, ohne sich gleichzeitig als Wiederverkäufer darzustellen.

8 Die Beklagten vertreten die Ansicht, daß ihre Tätigkeit erlaubt sei und keine Handlung des unlauteren Wettbewerbs darstelle. Die Tätigkeit eines unabhängigen Händlers auf dem Kraftfahrzeugsektor sei ebenso rechtmässig wie Parallelimporte von Kraftfahrzeugen. Mit der Verordnung sei nicht die Harmonisierung des Sektors des Kraftfahrzeugvertriebs beabsichtigt, der im übrigen zwischen den Vertragshändlernetzen, Direktverkäufen der Hersteller selbst und unabhängigen Händlern aufgeteilt sei.

9 Nach Ansicht der Beklagten gewährleistet die Gemeinschaftsregelung die Möglichkeit, Parallelimporte durchzuführen, als Mittel zur Förderung des freien Wettbewerbs. Schließlich sei die Unterscheidung zwischen Neufahrzeugen und Gebrauchtfahrzeugen eine reine Tatfrage, deren Entscheidung Sache des nationalen Gerichts sei.

10 Daher schlagen die Beklagten vor, auf die Vorlagefragen wie folgt zu antworten:

a) Es gibt keine Definition des Neufahrzeugs im Gemeinschaftsrecht, so daß die Unterscheidung zwischen Neufahrzeugen und Gebrauchtfahrzeugen eine reine Tatfrage ist. Es ist Sache des nationalen Gerichts, in jedem Fall den Zustand eines Fahrzeugs als Neu- oder Gebrauchtfahrzeug festzustellen und dabei dessen Erstzulassung und das Fehlen von Mängeln zu berücksichtigen, die nach dem Verlassen des Werks aufgetreten sind;

b) die Grundsätze der Gewerbefreiheit und des freien Warenverkehrs sowie das Ziel des Verbraucherschutzes stehen einer Erleichterung der Errichtung von Hindernissen für Parallelimporte und einer Abschottung der Märkte entgegen; keine Bestimmung verlangt, daß die unabhängigen Händler ihre Parallelimporte ausschließlich als Bevollmächtigte durchführen, oder hindert sie daran, die Tätigkeit eines Importeurs von Fahrzeugen auszuüben.

11 Die Kommission vertritt in ihren Erklärungen die Ansicht, daß die Verordnung es zum einen den Herstellern nicht untersage, die Fahrzeuge anders als über ausschließliche Vertriebsnetze zu verkaufen, und daß sie zum anderen ebensowenig einseitige Tätigkeiten oder andere Vereinbarungen als die durch die Freistellungsregelung gedeckten untersage.

12 Auf die erste Frage sei daher zu antworten, daß die Verordnung einen unabhängigen Händler nicht daran hindere, gleichzeitig die Tätigkeiten eines bevollmächtigten Vermittlers und eines freien Wiederverkäufers zu betreiben, sofern er keine Verwechslung zwischen beiden Tätigkeiten hervorrufe.

13 Zur zweiten Frage vertritt die Kommission die Ansicht, da die Verordnung die Unternehmen nicht daran hindere, sich der Tätigkeit des Verkaufs von Neufahrzeugen ausserhalb eines Vertriebsnetzes zu widmen; da niemals davon die Rede gewesen sei, daß die Verordnung Gebrauchtfahrzeuge betreffe, sei es nicht erforderlich, dem vorlegenden Gericht eine Antwort zur Unterscheidung zwischen Gebrauchtfahrzeugen und Neufahrzeugen zu geben.

14 Die französische Regierung vertritt erstens die Ansicht, daß die Verordnung an sich einen unabhängigen Wiederverkäufer nicht daran hindere, Neufahrzeuge ausserhalb des offiziellen Vertriebsnetzes zu importieren und zu verkaufen, selbst wenn er nicht die Eigenschaft eines Bevollmächtigten im Sinne von Artikel 3 Nr. 11 habe. Zur Möglichkeit der gleichzeitigen Ausübung der Tätigkeiten eines Bevollmächtigten und eines unabhängigen Händlers führt die französische Regierung auch aus, daß es sich um eine Frage handele, die nicht die Auslegung einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts erfordere: Die Beurteilung der Zulässigkeit sei daher Sache des nationalen Gerichts nach den Kriterien seiner eigenen Rechtsordnung.

15 Da es im Gemeinschaftsrecht keine Definition der Begriffe "Neufahrzeuge" und "Gebrauchtfahrzeuge" gebe, sei es Sache der nationalen Gerichte, gemäß ihrem eigenen nationalen Recht die entsprechenden Begriffe zu definieren.

16 Die griechische Regierung schließlich vertritt in ihren Erklärungen die Ansicht, daß die Verordnung den Verkauf von Neufahrzeugen an unabhängige Händler nicht verbiete. Angesichts dieses Ergebnisses genüge es daher, die erste Frage zu beantworten, und es sei nicht erforderlich, die zweite zu untersuchen.

Der gemeinschaftsrechtliche Rahmen für den Kraftfahrzeugvertrieb

17 Die Verordnung definiert eine Gruppe von Vereinbarungen, für die die Voraussetzungen der Verordnung Nr. 19/65/EWG des Rates vom 2. März 1965(5) als erfuellt gelten können und die daher von dem sonst unvermeidlichen Verbot ausgenommen ist. Es handelt sich um Vereinbarungen von bestimmter oder unbestimmter Dauer, mit denen ein Unternehmen, das die Erzeugnisse liefert, ein anderes mit der Durchführung ihres Vertriebs und des Kundendienstes für sie betraut; auf diese Weise überträgt ein Vertragspartner (der Hersteller oder allgemein der Lieferant) dem anderen (dem Vertriebs- oder Vertragshändler) die Aufgabe, Vertrieb und Kundendienst für bestimmte Waren des Kraftfahrzeugsektors in einem bestimmten Gebiet zu fördern. In diesen Vereinbarungen verpflichtet sich der Lieferant gegenüber dem Händler, im Vertragsgebiet mit Vertragswaren nur den Händler oder ausser dem Händler nur eine begrenzte Anzahl von Unternehmen des Vertriebsnetzes zum Zweck des Weiterverkaufs zu beliefern.

18 Diese Vereinbarungen wären grundsätzlich nichtig, da sie regelmässig eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken und allgemein geeignet sind, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Gleichwohl kann das unmittelbar auf Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag beruhende Verbot - wenn auch nur unter einschränkenden Voraussetzungen - durch eine besondere Regelung wie die Verordnung gemäß Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages ausdrücklich für nicht anwendbar erklärt werden.

19 Was den vorliegenden Rechtsstreit angeht, so wirft gerade der persönliche Geltungsbereich der Verordnung die Probleme auf, die zu lösen sind. Das vorlegende Gericht hat keine Zweifel an der Gültigkeit des Vertriebssystems als solchem - das zeitlich auf den 30. September 1995 begrenzt ist, den Zeitpunkt, zu dem die Verordnung auslief und durch die neue Verordnung (EG) Nr. 1475/95 der Kommission vom 28. Juni 1995(6) ersetzt wurde -, es hegt jedoch Zweifel, ob sein Regelungsbereich auch andere Wirtschaftsteilnehmer, die am Absatz der Kraftfahrzeuge beteiligt sind, erfasst.

20 Konkret erlaubt Artikel 3 Nr. 11 der Verordnung, daß diese Art von Vereinbarungen Klauseln enthält, mittels denen sich der Händler oder Vertragshändler verpflichtet,

"Kraftfahrzeuge des Vertragsprogramms oder ihnen entsprechende Waren Endverbrauchern, die einen Vermittler eingeschaltet haben, nur zu verkaufen, wenn der Vermittler vorher schriftlich zum Kauf eines bestimmten Kraftfahrzeugs und bei Abholung durch diesen auch zur Abnahme bevollmächtigt wurde".

21 Der Händler kann es also ablehnen, Fahrzeuge an nicht bevollmächtigte Vermittler zu verkaufen, sofern diese nicht von den Endverbrauchern eine schriftliche Vollmacht zum Kauf dieser Fahrzeuge in ihrem Namen und für ihre Rechnung erhalten haben, eine Möglichkeit, die eine Ausnahme vom Grundsatz des beschränkten Vertriebs innerhalb des Netzes darstellt.

22 Artikel 3 Nr. 10 der Verordnung erlaubt es, daß in diese Art von Vereinbarungen Klauseln aufgenommen werden, in denen sich der Händler oder Vertragshändler verpflichtet, "an einen Wiederverkäufer ... Vertragswaren und ihnen entsprechende Waren nur zu liefern, wenn er ein Unternehmen des Vertriebsnetzes ist".

23 Die Auslegungsschwierigkeiten mit den Begriffen "Vermittler" und "Wiederverkäufer" veranlassten die Kommission, die beiden schon erwähnten Mitteilungen vom 12. Dezember 1984(7) und vom 4. Dezember 1991 herauszugeben, mit denen bestimmte Aspekte der in Rede stehenden Verordnung klargestellt werden sollten.

24 Konkret ging es in der Mitteilung von 1991 darum, "die dem in der Verordnung genannten Vermittler möglichen Tätigkeiten näher zu erläutern"; die Vermittler wurden als Erbringer von Dienstleistungen definiert, die für Rechnung eines Käufers (Endverbrauchers) tätig werden und die nicht die üblicherweise mit dem Eigentum an einer Sache verbundenen Risiken übernehmen dürfen; ferner müssen sie durch eine vorherige schriftliche Vollmacht eines identifizierbaren Vollmachtgebers ermächtigt sein.

25 Nach Ansicht der Kommission kann der Vermittler seine Tätigkeit nach freiem Ermessen gestalten, jedoch darf die Verwendung eines gemeinsamen Namens oder anderer gemeinsamer Zeichen im Rahmen eines Netzes von Unternehmen nicht den irreführenden Eindruck eines autorisierten Vertriebsnetzes hervorrufen. Die Tätigkeit des Bevollmächtigten muß völlig transparent in bezug auf die angebotenen Dienstleistungen und die für sie verlangte Vergütung sein. Seine Werbung darf bei den potentiellen Kunden nicht die Gefahr einer Verwechslung mit einem Wiederverkäufer oder mit einem Unternehmen hervorrufen, das dem Vertriebsnetz des Herstellers oder der Hersteller der in Rede stehenden Fahrzeuge angehört. Was schließlich seine Beschaffungsmöglichkeiten angeht, darf er mit den autorisierten Vertragshändlern keine privilegierten Beziehungen unterhalten, die die von diesen entsprechend der Verordnung eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen verletzen können.

26 Nach der Mitteilung ist, wenn die Tätigkeiten der Vermittler diesen Leitlinien und Bewertungskriterien nicht entsprechen, zu vermuten, daß bis zum Beweis des Gegenteils ein Vermittler "ausserhalb der von Artikel 3 Ziffer 11 der Verordnung (EWG) Nr. 123/85 gesetzten Grenzen tätig wird oder er in diesem Punkt in der Öffentlichkeit Zweifel erweckt, indem er den Eindruck vermittelt, als Wiederverkäufer tätig zu sein".

Die Position der unabhängigen Wirtschaftsteilnehmer ausserhalb der Vertriebsnetze für Kraftfahrzeuge

27 Die unabhängigen Händler der Vertriebsnetze, die auf dem Kraftfahrzeugsektor tätig sind, können eine der beiden folgenden Eigenschaften haben: Sie sind entweder freie Wiederverkäufer ausserhalb des "offiziellen" Netzes oder reine Vermittler mit Vollmacht der Endabnehmer.

28 Denn es besteht die Möglichkeit, daß ein Unternehmen, das gewöhnlich und gewerbsmässig beim Absatz von Neufahrzeugen tätig wird, ein "bevollmächtigter Vermittler" im Sinne der Verordnung ist, ohne daß Umstände wie ein grosser Lagerbestand an Fahrzeugen, ein grosser Geschäftsumfang, die Vereinnahmung von Provisionen, die Gewährung von Krediten für den Kauf der Fahrzeuge an die Kunden, die Werbekampagnen für seine Dienstleistungen u. ä. für sich genommen gegen diese rechtliche Qualifizierung sprechen.

29 Besonders von Bedeutung sind in diesem Zusammenhang die Erwägungen des Gerichts erster Instanz in seinem Urteil vom 22. April 1993(8) auf eine Nichtigkeitsklage der Automobiles Peugeot SA gegen die Entscheidung der Kommission vom 4. Dezember 1991, in der diese die Ansicht vertreten hatte, daß ein Rundschreiben der Automobiles Peugeot SA an ihre Vertragshändler, in dem diese aufgefordert worden waren, ihre Lieferungen von Fahrzeugen an ein Unternehmen einzustellen, das als Vermittler für Rechnung der Enderwerber tätig war, gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verstosse.

30 Das Urteil des Gerichtshofes vom 16. Juni 1994, Peugeot/Kommission(9), hat das Rechtsmittel gegen das zitierte Urteil des Gerichts erster Instanz zurückgewiesen und festgestellt:

"Das Vorliegen eines schriftlichen Auftrags nach dem Wortlaut des Artikels 3 Nr. 11 der Verordnung Nr. 123/85 ist die einzige Voraussetzung dafür, eine Person als Vermittler einzustufen.

...

Das Gericht hat auch das Urteil vom 3. Juli 1985 in der Rechtssache 243/83 (Binon, Slg. 1985, 2015) nicht verkannt. Es hat zu Recht entschieden, daß dieses Urteil, in dem es um die Anwendung des Artikels 85 EWG-Vertrag auf die Beziehungen zwischen einem Unternehmen und einem Handelsvertreter geht, auf den Fall eines Vermittlers, der für Rechnung eines Endverbrauchers tätig wird, keine Anwendung findet und daß die Zahl der Aufträge, die einem gewerbsmässigen Vermittler erteilt werden, allein für eine Änderung der Natur [seiner] Tätigkeit ... nicht entscheidend sei."

31 Ein Händler kann auch gewohnheitsmässig nicht nur die Vermittlung, sondern auch den unabhängigen Weiterverkauf betreiben (weil er zunächst das Eigentum an den Gegenständen erwirbt, das er später überträgt, und weil er die üblichen Risiken des Wiederverkäufers, wie beispielsweise dessen Gewährleistungsverpflichtungen, und nicht diejenigen eines Bevollmächtigten übernimmt); dann läge eine Situation vor, die den objektiven Geltungsbereich der Verordnung verließe, denn diese befasst sich grundsätzlich nicht mit der Tätigkeit gewerblicher Wirtschaftsteilnehmer, die ausserhalb der "offiziellen" Vertriebsnetze gewohnheitsmässig den Absatz von Neufahrzeugen betreiben.

32 Das Gemeinschaftsrecht steht jedoch der Rechtsgültigkeit einer solchen Konstruktion nicht entgegen. Dies würde dem Sinn und dem Zweck der Verordnung zuwiderlaufen, mit der nicht der Sektor des Kraftfahrzeugvertriebs durch zwingende Normen harmonisiert oder reglementiert, sondern nur die Voraussetzungen festgelegt werden sollen, unter denen bestimmte wettbewerbswidrige, grundsätzlich unzulässige Vereinbarungen ausnahmsweise(10) als zulässig angesehen werden können.

33 Mit anderen Worten, die Bestimmungen der Verordnung befreien nur - mit dem rechtlichen Instrument der Gruppenfreistellung, die im vorliegenden Fall eher eine Freistellung von Sektoren des Wirtschaftslebens ist - bestimmte Vertriebsvereinbarungen zwischen Herstellern und Händlern von Kraftfahrzeugen, die an sich nichtig wären, weil sie gegen die Freiheit des Wettbewerbs verstossen, von dem ihnen anhaftenden Makel der Nichtigkeit, mit der Verordnung ist jedoch nicht bezweckt, zwingende Verhaltensregeln für alle Wirtschaftsteilnehmer des Sektors aufzustellen.

34 So hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 18. Dezember 1986, VAG France(11), aufgrund folgender Erwägungen entschieden:

"12. Als Durchführungsverordnung zu Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag beschränkt sich die Verordnung Nr. 123/85 darauf, den Wirtschaftsteilnehmern des Kraftfahrzeugsektors bestimmte Möglichkeiten an die Hand zu geben, ihre Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen dem Verbot des Artikels 85 Absatz 1 zu entziehen, obwohl sie bestimmte Arten von Alleinvertriebs- und Wettbewerbsverbotsklauseln enthalten. Die Verordnung Nr. 123/85 verpflichtet die Wirtschaftsteilnehmer jedoch nicht dazu, von diesen Möglichkeiten Gebrauch zu machen. Sie bewirkt auch weder eine Änderung des Inhalts einer solchen Vereinbarung noch deren Nichtigkeit, wenn nicht alle Voraussetzungen der Verordnung erfuellt sind.

16. ... Die Verordnung Nr. 123/85 ... stellt keine zwingenden Vorschriften auf, die die Gültigkeit oder den Inhalt von Vertragsbestimmungen unmittelbar berühren oder die Vertragsparteien zur Anpassung des Vertragsinhalts verpflichten. Sie legt vielmehr nur Voraussetzungen fest, bei deren Erfuellung bestimmte Vertragsbestimmungen vom Verbot und damit von der Nichtigkeit nach Artikel 85 Absätze 1 und 2 EWG-Vertrag ausgenommen sind ..."

35 Aus diesen Erwägungen wird deutlich, daß sich, wenn ein Unternehmen ausserhalb des "offiziellen" Vertriebsnetzes steht und für seine Rechnung den An- und Verkauf neuer wie gebrauchter Kraftfahrzeuge betreibt, hiergegen unter dem Blickwinkel der Verordnung keine Einwände erheben lassen.

36 Dieses Ergebnis macht es unnötig - dies haben auch einige der Beteiligten im Laufe des Verfahrens erklärt -, daß der Gerichtshof die Begriffe des Neufahrzeugs und des Gebrauchtfahrzeugs "definiert", wie dies das vorlegende Gericht begehrt hat. Denn in bezug auf beide Kategorien von Kraftfahrzeugen hat die Tätigkeit des unabhängigen Händlers aus der Sicht der Verordnung das gleiche Profil, ohne daß die Eigenschaft des Fahrzeugs als neu oder gebraucht die Absatzmöglichkeiten der vom Netz unabhängigen Wirtschaftsteilnehmer beeinflusst.

Zu den Parallelimporten durch Bevollmächtigte und Wiederverkäufer

37 Weder das vorlegende Gericht noch die Klägerinnen haben offensichtlich Zweifel an der grundsätzlichen Zulässigkeit von Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten durch unabhängige Händler. Es steht also nicht die Rechtmässigkeit der Parallelimporte als solche in Frage, sondern nur die Möglichkeit, daß der Parallelimporteur gleichzeitig Bevollmächtigter und Wiederverkäufer der Fahrzeuge sein kann.

38 Die zur Position der unabhängigen Wirtschaftsteilnehmer angestellten Erwägungen dienen als Prämisse für die Beantwortung dieser letzten Frage. Der unabhängige Händler, der keine Verbindung zum Netz hat, ist nämlich nicht durch die Verträge Dritter gebunden, so daß die Beziehungen oder die Verträge zwischen den Herstellern und ihren Vertragshändlern für ihn nicht gelten. Er kann daher Fahrzeuge jeder Art an- und verkaufen (neu oder gebraucht, im Inland gekauft oder aus dem Ausland eingeführt), ohne weiteren Beschränkungen als denjenigen zu unterliegen, die von seiner eigenen Rechtsordnung verfügt werden, und ohne daß der freie Verkauf ihn grundsätzlich hindert, gleichzeitig die Tätigkeit eines Vermittlers zu betreiben, der im Besitz einer Vollmacht der Endbenutzer oder -verbraucher ist.

39 Jedoch hat die Tätigkeit eines bevollmächtigten Vermittlers in der Verordnung eine ganz bestimmte Bedeutung. Daher und um dem vorlegenden Gericht eine möglichst sachdienliche Antwort zu geben, ist zu prüfen, inwieweit die Erwartungen des unabhängigen Händlers in bezug auf die Möglichkeit, gleichzeitig den Weiterverkauf und die Vermittlung zu betreiben, wegen der Verhaltensweise der Hersteller oder Vertragshändler enttäuscht werden können, die sich weigern, ihn als solchen Vermittler zuzulassen.

40 Dies erfordert erstens die Prüfung des allgemeinen Rahmens der Geltendmachung der Vertriebsvereinbarungen gegenüber Dritten und zweitens die Festlegung der Voraussetzungen, unter denen ein Vermittler seine Tätigkeit entfalten muß, damit er von den den Vertriebsnetzen angehörenden Unternehmen nicht zurückgewiesen werden kann.

41 Unter der allgemeinen Perspektive der Verordnung habe ich bereits ausgeführt, daß die zwischen Kraftfahrzeugherstellern und -vertragshändlern oder "offiziellen" Händlern geschlossenen Vertriebsverträge nicht die Ausübung einer Tätigkeit wie der beschriebenen berühren und nicht gegen sie geltend gemacht werden können. Diese Tätigkeit des freien An- und Verkaufs kann nicht nach der Verordnung verboten sein, denn die Verordnung unterwirft das Wettbewerbsverhalten von Unternehmen, die nicht an den Vereinbarungen beteiligt sind, keinen zwingenden Verhaltensregeln, sondern beschränkt sich darauf, bestimmte wettbewerbswidrige Verhaltensweisen der Parteien der besagten Vereinbarungen von der Nichtigkeit auszunehmen.

42 Dies bedeutet jedoch nicht, daß die Vertriebsverträge zwischen Kraftfahrzeugherstellern und -vertragshändlern überhaupt keine Wirkung gegenüber Dritten hätten: Sie entfalten Wirkung in einem ganz bestimmten Sinn, nämlich dahin gehend, daß von diesen Verträgen Gebrauch gemacht werden kann, um anderen Unternehmen ausserhalb des autorisierten Vertriebsnetzes die Belieferung mit Fahrzeugen, Fahrzeugteilen oder -ersatzteilen zu verweigern. In diesem Falle würde es sich um eine Weigerung handeln, die rechtmässig wäre, da die Verordnung eine Freistellung für diese Praktik ermöglicht, die für sich gegen die Bestimmungen über den freien Wettbewerb verstieße.

43 Der Gerichtshof hat die Weigerung, nicht dem Vertriebsnetz angehörende Unternehmen nicht nur mit Waren zu beliefern, sondern ihnen auch Leistungen wie die Garantie zu gewähren, für zulässig erklärt. Im Urteil vom 13. Januar 1994, Metro(12), heisst es:

"32. Eine vertragliche Verpflichtung, die Garantie auf Händler zu beschränken, die dem Vertriebsnetz angehören, und sie für von Aussenseitern vertriebene Waren zu verweigern, führt zu demselben Ergebnis und hat dieselben Wirkungen wie Vertragsklauseln, die den Verkauf den Mitgliedern des Vertriebsnetzes vorbehalten. Ebenso wie diese Vertragsklauseln ist die Beschränkung der Garantie ein Mittel für den Hersteller, um zu verhindern, daß Systemfremde vertriebsgebundene Waren in den Handel bringen.

33. Wenn aber Vertragsklauseln, durch die sich der Hersteller verpflichtet, nur über zugelassene Vertragshändler zu verkaufen, und durch die sich diese verpflichten, nur an andere zugelassene Händler oder an Verbraucher zu verkaufen, zulässig sind, so gibt es keinen Grund, die vertragliche Beschränkung der Garantie auf Erzeugnisse, die von zugelassenen Vertragshändlern verkauft werden, strenger zu behandeln. Für Artikel 85 EWG-Vertrag kommt es allein auf Zweck und Wirkung dieser Beschränkung an."

44 Die Rechtmässigkeit dieser Art von Weigerungen ist daher eine hauptsächliche und wichtige Auswirkung gegenüber Dritten, die sich aus den Verträgen zwischen Herstellern und Vertragshändlern des Automobilsektors ergeben, die sich untereinander abgestimmt haben und die beide durch die Verordnung ermächtigt worden sind, solche Vereinbarungen als Instrumente der Verteidigung ihres eigenen Vertriebsnetzes geltend zu machen.

45 Als unmittelbare Folge des Vorstehenden, als Kehrseite derselben Rechtskonstruktion, umfasst die Wirkung gegenüber Dritten auch die Möglichkeit, sich gegenüber Vorwürfen Dritter wirksam auf die genannten Verträge zu berufen, wenn diese Dritten ihren Vertragspartnern eine wettbewerbswidrige Praktik anzulasten versuchen. In diesem Fall handelt es sich um die "Defensiv"-Wirkung der Verträge, die nicht dem Vertriebsnetz angehörenden Unternehmen entgegengehalten werden können, wenn diese als Wiederverkäufer freien Zugang zu den Erzeugnissen dieses Netzes beanspruchen.

46 Diese Konsequenz ist im Urteil des Gerichtshofes vom 11. Dezember 1980, L'Oréal(13) ausdrücklich behandelt worden, in dem es gerade um die Geltendmachung der von der Kommission gemäß Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages gewährten Freistellung gegenüber Dritten ging. Der Gerichtshof hat ausgeführt, daß

"Freistellungsentscheidungen nach Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag Rechte in dem Sinne begründen, daß sich die Parteien eines Kartells, das Gegenstand einer solchen Beurteilung war, hierauf gegenüber Dritten, die die Nichtigkeit des Kartells aufgrund von Artikel 85 Absatz 2 geltend machen, berufen können".

47 Zusammengefasst berechtigen die von den Parteien nach der Verordnung unterzeichneten Vertriebsvereinbarungen die unterzeichnenden Unternehmen gegenüber Dritten, anderen Unternehmen ausserhalb des Vertriebsnetzes von diesen Vereinbarungen erfasste Erzeugnisse oder Dienstleistungen zu verweigern; ebenso ermöglichen sie es den unterzeichnenden Unternehmen, sich Anträgen oder Beschwerden von Dritten zu widersetzen, die deren Nichtigkeit gestützt auf den allgemeinen Grundsatz der Wettbewerbsfreiheit rügen. Sie bieten jedoch keine hinreichende Begründung dafür, Dritten ausserhalb des Vertriebsnetzes die unabhängige Tätigkeit des An- und Verkaufs von Neufahrzeugen ausserhalb des Netzes zu untersagen.

48 Nach der Verordnung sind die Vereinbarungen gültig, mit denen sich die Vertragshändler verpflichten, ihre Fahrzeuge Endverbrauchern, die einen Vermittler eingeschaltet haben, nicht zu verkaufen, es sei denn, die Endverbraucher hätten den Vermittlern vorher eine entsprechende Vollmacht erteilt (Artikel 3 Nr. 11). In diesem Fall, d. h., wenn der Vermittler eine Vollmacht des Endabnehmers vorlegt, ist der Vertragshändler nicht berechtigt, den Verkauf des Fahrzeugs zu verweigern. Keine Bestimmung der Verordnung untersagt, daß die unternehmerische Tätigkeit des Vermittlers (der letztlich die Beziehung des Kunden zum Vertragshändler über einen Vermittlungsvertrag herstellt) neben der ebenfalls unternehmerischen Tätigkeit des Wiederverkaufs von Kraftfahrzeugen ausgeuebt wird.

49 Die einzige Voraussetzung, die für die Zulässigkeit der gleichzeitigen Ausübung dieser unabhängigen Tätigkeit und der Tätigkeit als Vermittler mit Vollmacht des Endabnehmers aufgestellt werden kann, ist, daß das betreffende Unternehmen seine möglichen Kunden nicht irreführt, sei es, indem es fälschlich den Eindruck erweckt, Teil eines offiziellen Vertriebsnetzes zu sein, sei es, indem es die Unterschiede zwischen seiner Eigenschaft als unabhängiger Wiederverkäufer einerseits und der als bevollmächtigter Vermittler andererseits verheimlicht. Folgerichtig ist es Sache der nationalen Gerichte, zu ermitteln, ob im Einzelfall tatsächlich vorsätzlich ein Irrtum hervorgerufen wurde oder nicht.

Antrag

Aufgrund dieser Erwägungen schlage ich vor, auf die Fragen des Tribunal de Commerce Lyon wie folgt zu antworten:

1. Die Verordnung (EWG) Nr. 123/85 der Kommission vom 12. Dezember 1984 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge hindert Unternehmen ausserhalb des Vertriebsnetzes auch dann, wenn sie nicht die Eigenschaft eines "bevollmächtigten Vermittlers" des Endverbrauchers haben, nicht, die unabhängige Tätigkeit des An- und Verkaufs von Kraftfahrzeugen, neu oder gebraucht, ausserhalb dieses Netzes frei auszuüben.

2. Diese Verordnung verbietet es den genannten Unternehmen auch nicht, gleichzeitig die Tätigkeit unabhängiger Wiederverkäufer von Kraftfahrzeugen und die Tätigkeit von bevollmächtigten Vermittlern der Endverbraucher auszuüben, sofern beide Tätigkeiten so ausgeuebt werden, daß bei ihren möglichen Kunden kein Irrtum hervorgerufen wird. In beiden Fällen können die genannten Tätigkeiten sowohl in bezug auf im Inland erworbene Kraftfahrzeuge als auch in bezug auf Kraftfahrzeuge mit Herkunft aus anderen Mitgliedstaaten ausgeführt werden.

(1) - Ursprünglich wurden drei Zivilklagen eingereicht, eine gegen jedes beklagte Unternehmen, das vorlegende Gericht hat die Verfahren jedoch gleichzeitig mit der Abfassung der Vorlagefrage miteinander verbunden.

(2) - Er ist vor dem Tribunal de Commerce Lyon in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung aufgetreten, ohne daß die Klägerinnen hiergegen Einwände erhoben hätten.

(3) - ABl. 1985, L 15, S. 16.

(4) - ABl. C 329, S. 20.

(5) - ABl. Nr. 36, S. 533.

(6) - ABl. L 145, S. 25.

(7) - 85/C 17/03 - ABl. C 17, S. 4.

(8) - Rechtssache T-9/92 (Peugeot/Kommission, Slg. 1993, II-493).

(9) - Rechtssache C-322/93 P (Slg. 1994, I-2727).

(10) - Zur Notwendigkeit, die Ausnahmen in der Verordnung nicht extensiv auszulegen, siehe die Urteile vom 24. Oktober 1995 in den Rechtssachen C-266/93 (Volkswagen AG) und C-70/93 (Bayerische Motorenwerke AG), noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht.

(11) - Rechtssache 10/86 (Slg. 1986, 4071, Randnrn. 12 und 16).

(12) - Rechtssache C-376/92 (Slg. 1994, I-15, Randnrn. 32 und 33).

(13) - Rechtssache 31/80 (Slg. 1980, 3775, Randnr. 23).