SCHLUßANTRÄGE DES GENERALANWALTS

MICHEAL B. EIMER

vom 7. Dezember 1995 ( *1 )

Einleitung

1.

In der vorliegenden Rechtssache hat das Sozialgericht Stuttgart dem Gerichtshof eine Frage nach der Auslegung des Artikels 74 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (im folgenden: Verordnung) ( 1 ) zur Vorabentscheidung vorgelegt. Artikel 74 bestimmt:

„Ein arbeitsloser Arbeitnehmer oder ein arbeitsloser Selbständiger, der Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats bezieht, hat ... für seine Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates, als ob diese Familienangehörigen im Gebiet dieses Staates wohnten.“

2.

Die Frage stellt sich in einem Fall, in dem sich ein in Deutschland wohnender spanischer Staatsangehöriger, Alejandro Rincón Moreno, mit der Aufhebung seines Arbeitsvertrags zum 15. Dezember 1992 einverstanden erklärte und dafür von seinem Arbeitgeber eine Abfindung erhielt.

3.

Nach deutschem Recht hat ein Arbeitnehmer, der gegen Arbeitslosigkeit versichert ist, bei Arbeitslosigkeit grundsätzlich einen Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung aus der Arbeitslosenversicherung. Das Arbeitsförderungsgesetz (nachstehend: AFG) ( 2 ) bestimmt jedoch in § 117, daß der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, wenn ein Arbeitsloser wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses z. B. eine Abfindung von seinem Arbeitgeber erhalten hat. Die §§119 und 119a AFG enthalten des weiteren genaue Vorschriften über das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld während einer Sperrzeit für den Fall, daß der Arbeitslose seine Arbeitslosigkeit selbst verschuldet hat. In den Zeiten des Ruhens besteht das Stamm-recht des arbeitslosen Arbeitnehmers auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung fort, rein faktisch wird jedoch kein Arbeitslosengeld ausgezahlt. Die Zeiten des Ruhens werden von der Gesamtdauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld abgezogen.

4.

Arbeitslose Arbeitnehmer sind nach § 19 Absatz 2 SGB V ( 3 ) und §§ 155 und 155a während der Sperrzeit krankenversichert. Außerdem ist nach den abgegeben Erklärungen ein arbeitsloser Arbeitnehmer während der Sperrzeit hinsichtlich bestimmter Unfälle der Unfallversicherung angeschlossen ( 4 ).

5.

Da Herr Moreno wegen der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses am 15. Dezember 1992 von seinem Arbeitgeber eine Abfindung erhalten hatte, entschied die im Ausgangsverfahren beklagte Bundesanstalt für Arbeit, daß sein Arbeitslosengeldanspruch für die Zeit vom 16. Dezember 1992 bis 21. Februar 1993 ruhe und darüber hinaus für die Zeit vom 16. Dezember 1992 bis 9. März 1993 eine Sperrzeit eingetreten sei. Herr Moreno bezog somit erst ab 10. März 1993 Arbeitslosengeld.

6.

Die Bundesanstalt für Arbeit lehnte außerdem mit Bescheid vom 6. April 1993 die Gewährung von Kindergeld für die Monate Januar und Februar 1993 für die in Spanien wohnenden Kinder des Herr Morenos mit der Begründung ab, er habe in diesen beiden Monaten nicht, wie dies nach Artikel 74 der Verordnung erforderlich sei, „Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats“ bezogen. Herr Moreno legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Die Bundesanstalt für Arbeit wies diesen am 27. Mai 1993 zurück.

7.

Herr Moreno erhob daraufhin am 14. Juni 1993 Klage. Das Sozialgericht Stuttgart hat dem Gerichtshof mit Beschluß vom 29. August 1994 folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Artikel 74 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 dahin gehend auszulegen, daß als arbeitsloser Arbeitnehmer, der Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats bezieht, auch beim Arbeitsamt gemeldete Arbeitslose anzusehen sind, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen Berücksichtigung einer ihnen vom Arbeitgeber wegen der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses gezahlten Abfindung nach § 117 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) oder wegen Eintritts einer Sperrzeit nach § 119 AFG ruht?

Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen

8.

Herr Moreno ist der Auffassung, daß die Gewährung einer Abfindung als Leistung bei Arbeitslosigkeit anzusehen sei, da Sinn und Zweck der Abfindung sei, das Arbeitslosengeld in der Ruhenszeit zu ersetzen. Ein arbeitsloser Arbeitnehmer beziehe des weiteren auch in der Sperrzeit Leistungen bei Arbeitslosigkeit, denn er erhalte Vermittlungsdienste und Arbeits- und Berufsberatungen von der Arbeitsvermittlung und sei außerdem krankenversichert.

9.

Die spanische Regierung macht geltend, für die Annahme, daß Herr Moreno „Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats“ bezogen habe, reiche es aus, daß ein Stammrecht auf Arbeitslosengeld bestehe. Zur Vermeidung von Diskriminierungen müsse eine zeitweilige Aussetzung des Arbeitslosengelds in diesem Zusammenhang außer acht bleiben.

10.

Die deutsche Regierung führt aus, ein arbeitsloser Arbeitnehmer, der eine Abfindung erhalten habe, stehe einem Bezieher von „Leistungen bei Arbeitslosigkeit“ im Sinne des Artikels 74 gleich. In einer Sperrzeit erhalte ein arbeitsloser Arbeitnehmer dagegen weder Arbeitslosengeld noch Leistungen vom Arbeitgeber noch andere Geldleistungen, so daß er, wenn die Sperrzeit eingetreten sei, keine „Leistungen bei Arbeitslosigkeit“ beziehe.

11.

Die Kommission trägt vor, eine Leistung könne nicht nur deshalb vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgeschlossen werden, weil sie vom Arbeitgeber gezahlt werde. Eine Abfindung sei als „Leistung bei Arbeitslosigkeit“ anzusehen, da sie aus Anlaß der Arbeitslosigkeit gewährt werde und an die Stelle des Arbeitslosengeldes trete. Während der Sperrzeit sei der arbeitslose Arbeitnehmer nach deutschem Recht kranken- und unfallversichert, und die Leistungen aus diesen Versicherungen müßten als Leistungen bei Arbeitslosigkeit angesehen werden.

Stellungnahme

12.

Meines Erachtens folgt aus der Wendung in Artikel 74 der Verordnung „der Leistungen bei Arbeitslosigkeit... bezieht“, daß eine materielle Vermögensverschiebung zugunsten eines Arbeitslosen stattgefunden haben muß. Die grundsätzliche Mitgliedschaft in der Arbeitslosenversicherung als solche reicht zur Erfüllung dieser Voraussetzung nicht aus, wenn rein faktisch keine Leistungen bezogen werden und deshalb keine materielle Vermögensverschiebung erfolgt.

13.

Herr Moreno hat also nur dann einen Anspruch auf Kindergeld für seine Kinder, wenn er in den Zeiten, in denen sein Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhte, nach den deutschen Rechtsvorschriften andere Leistungen als Arbeitslosengeld bezogen hat.

14.

Eine Abfindung, die ein Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Aufhebung eines Arbeitsvertrags zahlt, kann Verschiedenes zum Ausdruck bringen. Sie kann eine Anerkennung für den geleisteten Einsatz beinhalten oder bezwecken, dem Betreffenden eine wirtschaftliche Grundlage für seine Weiterbildung o. ä. zu gewähren, oder auch als „Trostpflaster“ für den Mitarbeiter, der auf diese Weise ausscheiden muß, gedacht sein. Unter allen Umständen handelt es sich jedoch um einen Geldbetrag, der anläßlich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlt wird und dessen Höhe sich aus den Verhandlungen zwischen den Partnern ergibt. Dementsprechend unterliegt die Abfindung in Deutschland besonderen steuerrechtlichen und sozialrechtlichen Regeln, so daß innerhalb bestimmter Grenzen keine Steuern auf Abfindungen zu entrichten sind; desgleichen sind keine Sozialbeiträge davon abzuziehen.

15.

§117 Absatz 3 AFG regelt, in welcher Höhe die gezahlte Abfindung bei der Berechnung des Zeitraums, für den das Arbeitslosengeld ruht, zu berücksichtigen ist. Die Abfindung besteht somit nach deutschem Recht aus zwei Teilen: einem Teil, der dem früheren Arbeitsverhältnis zugerechnet werden kann, und einem Teil, der die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses umfaßt. Der Grund für die Vorschriften über das Ruhen des Arbeitslosengeldes bei Gewährung einer Abfindung ist offensichtlich der, daß es nicht angemessen ist, Arbeitslosengeld für eine Zeit der Arbeitslosigkeit zu zahlen, in der der Unterhalt des Betroffenen auf andere Weise, nämlich durch einen Teil der Abfindung gesichert ist. Da die Abfindung somit in einer Zeit, in der die Gewährung des Arbeitslosengeldes ausgesetzt wird, als Leistung, die bei Arbeitslosigkeit bezogen wird, anzusehen ist, ist zu prüfen, ob der Umstand, daß die Leistung vom Arbeitgeber gezahlt wird, erheblich ist.

16.

Artikel 74 der Verordnung enthält jedoch nicht die Voraussetzung, daß die Leistung von der öffentlichen Hand, von einer Arbeitslosenkasse oder einer ähnlichen Stelle gezahlt werden muß. Die Art und Weise der Finanzierung einer Leistung ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes für die Frage, ob sie eine unter die Verordnung fallende Leistung der sozialen Sicherheit ist, unerheblich. So hat der Gerichtshof im Urteil vom 3. Juni 1992 ( 5 ) im Hinblick auf Leistungen eines Arbeitgebers wegen Krankheit ausgeführt:

„Der Umstand, daß diese Leistungen finanziell zu Lasten des Arbeitgebers gehen, kann ihre Einbeziehung in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 ... nicht hindern, da die Qualifizierung einer Leistung als unter diese Verordnung fallende Leistung der sozialen Sicherheit nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ... nicht von der Art ihrer Finanzierung abhängt.“

17.

Die eigentliche Bestimmung der Leistungen, die unter Artikel 74 fallen, hängt davon ab, ob es sich um „Leistungen ... nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats“ handelt. Es kann allerdings nicht angenommen werden, daß die Gewährung einer Abfindung durch einen Arbeitgeber als solche „nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats“ erfolgt. Ist diese Gewährung jedoch während eines bestimmten Zeitraums nach deutschem Recht so anzusehen, daß sie an die Stelle der Zahlung des Arbeitslosengeldes tritt, so halte ich es für sehr naheliegend, den Bezug einer solchen Abfindung dem Leistungsbezug nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gleichzusetzen.

18.

Die Frage ist somit die, welche Bedeutung es hat, daß der Arbeitslose in der Sperrzeit — nach Ablauf der Zeiten des Ruhens der Leistung wegen der Abfindung — gegen Krankheit und Unfall versichert ist. Sowohl Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g als auch Artikel 74 der Verordnung enthalten die allgemeine Wendung „Leistungen bei Arbeitslosigkeit“. In diesen Bestimmungen wird nicht präzisiert, ob diese Wendung nur Geldleistungen bezeichnet oder auch andere Leistungen bei Arbeitslosigkeit umfassen kann. Keine dieser Bestimmungen enthält Voraussetzungen hinsichtlich der Art der Leistungen bei Arbeitslosigkeit oder setzt Mindestvoraussetzungen hinsichtlich der gewährten Leistungen fest. Wie bereits ausgeführt, ist als entscheidend anzusehen, ob eine materielle Vermögensverschiebung stattgefunden hat. Somit besteht kein Hindernis dafür, daß Leistungen, die nicht in einer Zahlung von Geld bestehen, die Voraussetzungen des Artikels 74 erfüllen können, wenn nur feststeht, daß eine materielle Vermögensverschiebung zugunsten des Arbeitslosen stattgefunden hat. Der Umstand, daß Arbeitslose nach deutschem Recht gegen Krankheit und Unfall versichert sind, impliziert sowohl eine Ausgabe seitens der Arbeitslosenkasse oder der öffentlichen Hand, die die entsprechenden Kosten trägt, als auch einen wirtschaftlichen Vorteil für den Arbeitslosen, der nicht selbst Geld dafür aufwenden muß. Es erfolgt somit eine materielle Vermögensverschiebung zugunsten des Arbeitslosen. Deshalb liegt meines Erachtens ein Bezug von Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vor.

19.

Zur Stützung dieses Ergebnisses kann außerdem auch darauf hingewiesen werden, daß der Gerichtshof in einer Rechtssache ( 6 ), die die Auslegung der Wendung „Leistungen bei Arbeitslosigkeit“ in Artikel 67 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung betraf, ausgeführt hat, da der Wortlaut dieser Bestimmungen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung beschäftigter Arbeitnehmer nicht ausschließe, sei

„zur Auslegung von Artikel 67 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates auf das mit Artikel 51 EWG-Vertrag verfolgte grundlegende Ziel abzustellen, möglichst günstige Voraussetzungen für die Herstellung der Freizügigkeit und der Freiheit der Beschäftigung für die Arbeitnehmer der Gemeinschaft im Hoheitsgebiet eines jeden ihrer Mitgliedstaaten zu schaffen“.

20.

Aus diesem Grund ist Artikel 74 der Verordnung meines Erachtens so auszulegen, daß auch Leistungen von Kranken- und Unfallversicherungen unter die Wendung „Leistungen bei Arbeitslosigkeit“ fallen.

21.

Ich sehe danach keinen Grund, in der vorliegenden Rechtssache zu der Frage Stellung zu nehmen, ob Leistungen der Arbeitsvermittlung, etwa in Form von Ratschlägen, als „Leistungen bei Arbeitslosigkeit“ angesehen werden können.

22.

Die vorgelegte Frage ist deshalb meines Erachtens so zu beantworten, daß als „arbeitsloser Arbeitnehmer ..., der Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats bezieht“, im Sinne des Artikels 74 der Verordnung auch ein beim Arbeitsamt gemeldeter Arbeitsloser anzusehen ist, dessen Anspruch auf Arbeitslosengeld nach Rechtsvorschriften wie den deutschen wegen Berücksichtigung einer ihm vom Arbeitgeber aufgrund der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses gezahlten Abfindung oder wegen des Eintritts einer Sperrzeit ruht, wenn er während der Sperrzeit nach Vorschriften wie den deutschen kranken-und unfallversichert ist.

23.

Herr Moreno und die spanische Regierung tragen im übrigen vor, daß Artikel 73 in Verbindung mit Artikel 1 der Verordnung betreffend die Familienangehörigen beschäftigter Arbeitnehmer auch im vorliegenden Fall anwendbar sei, da der Anschluß an eine Kranken- und Unfallversicherung dazu führe, daß ein arbeitsloser Arbeitnehmer in der Sperrzeit unter die in der Verordnung enthaltene Definition des „Arbeitnehmers“ falle. Die deutsche Regierung und die Kommission machen demgegenüber geltend, diese Versicherungen könnten nicht bewirken, daß Herr Moreno unter Artikel 73 falle. Die Kommission fügt hinzu, Artikel 74 sei lex specialis im Verhältnis zu Artikel 73. Sie hält es außerdem für fraglich, ob Herr Moreno unter den Begriff des „Arbeitnehmers“ in der Definition der Verordnung fällt, der sowohl in Artikel 73 als auch in Artikel 74 verwendet werde.

24.

Aus dem Vorlagebeschluß ergibt sich, daß das nationale Gericht keine Zweifel daran hatte, daß Herr Moreno zu dem Personenkreis gehört, der unter die Verordnung fällt. Desgleichen ging es davon aus, daß Herr Moreno als arbeitsloser Arbeitnehmer anzusehen ist, so daß die Begründetheit seines Anspruchs nach Artikel 74 der Verordnung zu prüfen ist. Das Gericht wünscht aus diesem Grund nur eine Auslegung der in Artikel 74 enthaltenen Wendung „der Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats bezieht“.

Der Gerichtshof hat entschieden ( 7 )

„Artikel 177 des Vertrages geht jedoch von einer klaren Zuständigkeitsverteilung zwischen den staatlichen Gerichten und dem Gerichtshof aus und gestattet es diesem nicht, über den ihm vorgelegten Sachverhalt zu befinden oder die Gründe der Auslegungsersuchen zu beanstanden.

Die Entscheidung darüber, ob die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften oder Begriffe, deren Auslegung beantragt wird, tatsächlich auf den konkreten Fall anwendbar sind, ist der Zuständigkeit des Gerichtshofes entzogen und dem vorlegenden Gericht vorbehalten.

Beantragt ein Gericht die Auslegung einer gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift oder eines damit verbundenen Rechtsbegriffs, so ist davon auszugehen, daß es diese Auslegung zur Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits für erforderlich erachtet.“

25.

Ich sehe aus diesen Gründen keinen Anlaß, zu untersuchen, ob Herr Moreno als Arbeitnehmer im Sinne der Verordnung anzusehen ist oder ob Artikel 73 der Verordnung, der beschäftigte Arbeitnehmer betrifft, möglicherweise in der vorliegenden Rechtssache Anwendung findet.

Entscheidungsvorschlag

26.

Ich schlage dem Gerichtshof deshalb vor, die vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten:

Als „arbeitsloser Arbeitnehmer ..., der Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats bezieht“, im Sinne von Artikel 74 der Verordnung (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3427/89 des Rates vom 30. Oktober 1989 ist auch ein beim Arbeitsamt gemeldeter Arbeitsloser anzusehen, dessen Anspruch auf Arbeitslosengeld nach Rechtsvorschriften wie den deutschen wegen Berücksichtigung einer ihm vom Arbeitgeber aufgrund der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses gezahlten Abfindung oder wegen des Eintritts einer Sperrzeit ruht, wenn er während der Sperrzeit nach Vorschriften wie den deutschen kranken- und unfallversichert ist.


( *1 ) Originalsprache: Dänisch.

( 1 ) Geändert und aktualisiert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 (ΛΒ1. L 230, S. 6) und die Verordnung (EWG) Nr. 3427/89 des Rates vom 30. Oktober 1989 (ABl. L 331, S. 1).

( 2 ) BGBl. 1969 I S. 582.

( 3 ) Sozialgesetzbuch — Fünftes Buch: Gesetzliche Krankenversicherung.

( 4 ) Vgl. § 165 AFG.

( 5 ) Rechtssache C-45/90 (Paletta, Slg. 1992, I-3423, Randnr. 18).

( 6 ) Urteil vom 4. Juni 1987 in der Rechtssache 375/85 (Campana, Slg. 1987, 2387).

( 7 ) Siehe z. B. Urteil vom 9. Juli 1969 in der Rechtssache 10/69 (Portelange, Slg. 1969, 309).