61994C0090

Verbundene Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs vom 27. Februar 1997. - Haahr Petroleum Ltd gegen Åbenrå Havn u.a.. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Østre Landsret - Dänemark. - Rechtssache C-90/94. - Texaco A/S gegen Middelfart Havn u.a. und Olieselskabet Danmark amba gegen Trafikministeriet u.a.. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Østre Landsret - Dänemark. - Verbundene Rechtssachen C-114/95 und C-115/95. - GT-Link A/S gegen De Danske Statsbaner (DSB). - Ersuchen um Vorabentscheidung: Østre Landsret - Dänemark. - Rechtssache C-242/95. - Seeverkehr - Hafenabgaben auf Schiffe und Waren - Einfuhrzuschlag - Mißbrauch einer beherrschenden Stellung.

Sammlung der Rechtsprechung 1997 Seite I-04085


Schlußanträge des Generalanwalts


1 Das Östre Landsret (Östliches Regionalgericht, Dänemark) hat eine Reihe von Fragen vorgelegt, bei denen es darum geht, ob ein früher von Dänemark auf eingeführte Waren aus dem Ausland in bestimmten Seehäfen erhobener Zuschlag und allgemein das System der Hafenabgaben mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind.

2 Die Rechtssachen C-90/94 (Haahr Petroleum) und C-242/95 (GT-Link) wurden zwar nicht mit den verbundenen Rechtssachen C-114/95 und C-115/95 (Texaco und Olieselskabet) verbunden, die in all diesen Fällen aufgeworfenen Fragen überschneiden sich stark. Ich verbinde daher die Schlussanträge in den genannten Rechtssachen.

3 Die Klägerinnen in den Rechtssachen Haahr Petroleum, Texaco und Olieselskabet importieren Rohöl, Rohölprodukte und feste Brennstoffe über die beklagten Häfen nach Dänemark. Die Klägerin in der Rechtssache GT-Link betreibt eine Fährverbindung zwischen dem im Eigentum der Beklagten stehenden dänischen Hafen Gedser und den deutschen Häfen Travemünde und Rostock.

Sachverhalt und nationale Rechtsvorschriften

4 Alle Fälle betreffen die Rechtmässigkeit bestimmter Hafenabgaben in Dänemark. Zum besseren Verständnis der Abgabenregelung in den Häfen wird nachstehend auf den allgemeinen Rahmen des Hafensystems eingegangen.

5 Dänemark verfügt aus geographischen Gründen über ungewöhnlich viele Häfen im Verhältnis zur Landesgrösse. Die Ein- und Ausfuhr erfolgt überwiegend auf dem Seeweg (das Verkehrsministerium nennt in der Rechtssache Haahr Petroleum einen Anteil von 70 v. H. für die Einfuhr). Häfen, die der gewerblichen Beförderung von Waren, Fahrzeugen und Personen dienen (es gibt davon 73), werden für die Zwecke der Rechtssetzung als Verkehrshäfen bezeichnet. Die Genehmigung zur Anlage eines Verkehrshafens wird vom Verkehrsministerium erteilt. Die meisten als Verkehrshäfen zugelassenen Häfen sind selbständige Rechtssubjekte unter kommunaler Verwaltung, einige sind jedoch staatliche Häfen, die dem Verkehrsministerium oder der Dänischen Staatsbahn unterstehen; es gibt auch eine Reihe privater Betreiber, die als Verkehrshäfen zugelassen sind und nach Maßgabe der betreffenden Genehmigung arbeiten. Der Hafen von Kopenhagen hat einen Sonderstatus mit einer eigenen Abgabenregelung.

6 Die beklagten Häfen in den Rechtssachen Haahr Petroleum, Texaco und Olieselskabet sind Verkehrshäfen, die zumeist unter kommunaler Verwaltung stehen; einige sind hingegen staatliche oder private Verkehrshäfen. In dem für alle drei Fälle maßgeblichen Zeitraum unterlagen die Verkehrshäfen dem Gesetz Nr. 239 vom 12. Mai 1976 über Verkehrshäfen (im folgenden: Gesetz von 1976)(1). Der in der Rechtssache GT-Link in Rede stehende Hafen gehört den beklagten Danske Statsbaner (DSB), den Dänischen Staatsbahnen. Der Minister für öffentliche Arbeiten hat zwar DSB-eigene Häfen von den Vorschriften des Gesetzes von 1976 ausgenommen, ausgenommene Häfen unterlagen aber einer entsprechenden Regelung, die die Hafenabgaben in derselben Höhe festsetzte wie für Provinzverkehrshäfen nach dem Gesetz von 1976. Die DSB betreiben ferner von Gedser aus einen Fährdienst in Wettbewerb mit der Klägerin in der Rechtssache GT-Link.

7 Für die Benutzung der öffentlichen und bestimmter privater Verkehrshäfen in Dänemark (einschließlich des beklagten privaten Hafens in der Rechtssache Haahr Petroleum) sind verschiedene Abgaben zu entrichten. Für das Anlaufen des Hafens, die Aus- und Verschiffung von Gütern und Fahrzeugen sowie die Aus- und Einschiffung von Personen sind Schiffs- und Warenabgaben zu entrichten. Besondere Abgaben werden für die Inanspruchnahme von Kränen, Speichern, Lagerplätzen usw. erhoben. Die Abgaben werden unmittelbar an die Hafenbehörden, oder, im Falle öffentlicher Verkehrshäfen, an ein Unternehmen entrichtet, das Kaianlagen des Hafens mietet. Im letzteren Fall garantiert der Mieter nach dem vom Ministerium erstellten Mustermietvertrag dem Hafen die Zahlung eines bestimmten Jahresbetrags an Schiffs- und Warenabgaben. Unterschreiten die Einnahmen des Mieters diesen Betrag, so hat er den Fehlbetrag auszugleichen.

8 Nach dem Gesetz von 1976 wurden die Schiffs- und Warenabgaben zentral vom Minister für öffentliche Arbeiten (jetzt Minister für Verkehr) nach Verhandlungen mit der Leitung der Verkehrshäfen festgesetzt. Die Abgaben wurden im Einklang mit dieser gemeinsamen Regelung durch Verordnung für den jeweiligen Hafen festgelegt. Die Gebühren wurden nach der Praxis des Ministeriums so bemessen, daß sie die Ausgaben für Betrieb und Instandhaltung der Häfen sowie eine angemessene Selbstfinanzierung der notwendigen Erweiterungen und Modernisierungen deckten. Die Gebührenberechnungen wurden auf der Grundlage der wirtschaftlichen Bedingungen der 22 Provinzverkehrshäfen vorgenommen, die verkehrsmässig als die wichtigsten angesehen wurden. Von einigen Ausnahmen abgesehen waren somit für den entscheidungserheblichen Zeitraum die Schiffs-und Warenabgaben in den beklagten Häfen und in dem DSB-eigenen Hafen gleich.

9 Die Schiffsabgabe ist von allen Schiffen, Fahrzeugen und schwimmendem Gerät oder Schwimmkörpern für das Liegen im Hafen oder in den vertieften Fahrrinnen der Hafenzufahrt zu entrichten. Sie errechnet sich aus einem festen Betrag je Bruttoregistertonne oder Bruttotonne entweder für jedes Anlaufen des Hafens oder als Monatsabgabe. Von der Schiffsabgabe befreit sind u. a. Schiffe unter 100 BRT/BT. Für den Hafen von Gedser hatten die Fährunternehmen nach der einschlägigen Verordnung eine Monatsabgabe pro Schiff je nach BRT/BT zu entrichten, womit das Recht verbunden war, den Hafen in dem betreffenden Monat beliebig oft anzulaufen.

10 Die Warenabgabe war mindestens seit 1930 zu entrichten. Die grundlegende Verordnungsbestimmung über die Warenabgaben für alle beklagten Häfen und den DSB-eigenen Hafen lautete in der Zeit von 1984 bis zum 31. März 1990 wie folgt:

"II. Warenabgaben

Allgemeine Bestimmungen

Für die Berechnung der Warenabgaben gelten die Vorschriften in diesem Abschnitt. Für Waren, die aus dem Ausland eingeführt werden, ist die Abgabe zuzueglich eines Zuschlags von 40 % zu entrichten."

11 Der Warenabgabe unterliegen alle Waren, die in dem Hafen oder in den vertieften Fahrrinnen der Hafenzufahrt gelöscht, verschifft oder auf andere Weise ausgeschifft werden. Die Abgabe wird pro Tonne berechnet. Die Bestimmungen sehen vor, daß die Abgabe zunächst vom Schiff oder seinem örtlichen Vertreter vor Auslaufen des Schiffes zu zahlen ist, abgabepflichtig ist jedoch letztlich der Empfänger bzw. Versender der Ware, von dem das Schiff die Erstattung der Abgabe verlangen kann; es wurde indessen in der mündlichen Verhandlung erklärt, daß die Hafenbehörden in den meisten Häfen die Abgaben unmittelbar dem Empfänger der Ware in Rechnung stellen. Die Abgabe wird bei der Beförderung der Ware über Kai erhoben. Es gibt Ausnahmen und Sondergebühren für bestimmte Güter, die hier nicht relevant sind. Der Einfuhrzuschlag fließt dem Hafen zu und bildet einen Teil seiner Gesamteinnahmen aus den Abgaben.

12 Die Grundgebühr wird sowohl auf Waren erhoben, die mit einem Schiff in einen Hafen befördert werden, als auch auf Waren, die mit einem Schiff aus einem Hafen befördert werden. Bei Waren, die mit einem Schiff aus dem Ausland in einen Verkehrshafen eingeführt werden, war während des entscheidungserheblichen Zeitraums unabhängig davon, aus welchem Land die Waren kamen, ein Zuschlag von 40 % zu entrichten. Dieser Zuschlag steht in allen Fällen in Rede; im Fall GT-Link handelt es sich zusätzlich auch um die Grundgebühr der Warenabgabe.

13 Der Zuschlag kam zu der Abgabe von 1956 bis zu seiner Abschaffung im Zuge einer Abgabenumstellung für die Provinzhäfen am 31. März 1990 hinzu. Er wurde im Zusammenhang mit einer allgemeinen Neufestsetzung der Hafengebühren eingeführt, die auf der Grundlage eines Gutachtens der vom Ministerium für öffentliche Arbeiten 1954 eingesetzten Hafen- und Brückengebührenkommission vorgenommen wurde. Dieses Gutachten enthielt folgende Erwägungen hinsichtlich einer Erhöhung der Abgaben für Einfuhrwaren:

"B. Vorschlag für Gebührenerhöhungen

Die erforderlichen Gebührenerhöhungen sollen nach Ansicht der Kommission sowohl die Schiffs- als auch die Warenabgaben umfassen, doch ist die Erhöhung so vorzunehmen, daß das Ziel - die Erhöhung der Einnahmen für die Häfen - nicht dadurch vereitelt wird, daß der Verkehr ganz oder teilweise von den Häfen abgelenkt wird und mehr Güter auf der Strasse oder auf der Schiene versandt werden. Eine derartige Folge würde sicher in grossem Masse bei den inländischen Transporten eintreten, wenn man z. B. den allgemeinen prozentualen Zuschlag für Schiffs- und Warenabgaben unterschiedslos erhöhte.

Die Abgabenerhöhungen müssen sich deshalb auf die Transportkategorien beziehen, die wohl am umempfindlichsten gegenüber Erhöhungen sind, und dabei den Häfen so erhebliche Einnahmen gewährleisten, daß selbst geringere Erhöhungen zu dem angestrebten Mehrerlös führen, ohne das Preisniveau in nennenswertem Masse zu beeinträchtigen.

... Hinsichtlich der Warenabgaben bedeutet die Durchführung des genannten Prinzips, daß man sich auf den Aussenhandel konzentrieren muß, da der grösste Teil der Waren, die aus dem Ausland eingeführt oder dorthin ausgeführt werden, am einfachsten auf dem Seeweg befördert werden und die Gefahr, daß der Verkehr sich nur wegen der Erhöhung der Warenabgaben von den Häfen zurückzieht, deshalb in gewissem Grad ausser Betracht bleiben kann.

Selbst wenn die Warenabgaben nur einen geringen Prozentsatz der Warenpreise ausmachen, ist möglichst anzustreben, daß die Abgabenerhöhungen so gestaltet werden, daß eine eventuelle Schwächung der Konkurrenzfähigkeit der Wirtschaft soweit wie möglich begrenzt wird. Es ist daher wohl am richtigsten, den Teil der Mehreinnahmen, der durch Warenabgaben erzielt werden soll, allein durch eine Erhöhung der Abgaben auf eingeführte Waren aufzubringen. Eine Erhöhung in dieser Form wird zwar sicherlich in einem bestimmten Umfang die Exportwirtschaft treffen, z. B. die Landwirtschaft wegen der Einfuhr von Dünge- und Futtermitteln, und die Industrie wegen der Einfuhr von Rohstoffen. Da die Warenabgabe auf solche Massengüter und Futtermittel jedoch erheblich niedriger ist als auf die daraus hergestellten Waren, wird sich die Erhöhung der Abgabe auf den Import für die betreffende Wirtschaft sehr viel geringer auswirken als eine Erhöhung der Abgaben auf den Export."

14 Die Gebührenkommission empfahl auch eine geringere Erhöhung der Schiffsabgabe; es ist nicht klar, ob diese Erhöhung vorgenommen wurde.

15 Im Hafen von Kopenhagen wird die Grundgebühr der Warenabgabe, jedoch nicht der Einfuhrzuschlag erhoben. Dies betrifft die hier aufgeworfenen Fragen nicht unmittelbar, es wird jedoch von mehreren Parteien im Zusammenhang mit verschiedenen Argumenten erwähnt. Die einschlägige Regelung geht offenbar dahin, daß in dem Endbestimmungshafen kein Zuschlag anfällt, wenn die Ware auf dem Seeweg aus dem Ausland technisch nach Kopenhagen eingeführt wird, ohne jedoch gelöscht zu werden, und dann auf dem Seeweg in einen anderen dänischen Verkehrshafen gelangt, wo sie gelöscht wird.

16 In einem zögerlichen Schriftwechsel zwischen der Kommission und Dänemark, der kurz nach dem Beitritt Dänemarks zur Gemeinschaft im Jahr 1973 begann, teilte die Kommission Dänemark mit, daß der Einfuhrzuschlag gegen Artikel 95 des Vertrages verstosse. Dieser Schriftwechsel ging 1977 zu Ende, ohne daß eine der beiden Parteien etwas unternahm. Die Angelegenheit wurde 1988 wieder aufgegriffen, als die Klägerin in der Rechtssache Haahr Petroleum die Kommission schriftlich bat, zu prüfen, ob der Einfuhrzuschlag genehmigt worden war. Die Kommission gab der dänischen Regierung in einem Schreiben im Jahr 1989 erneut zu verstehen, daß der Zuschlag gegen Artikel 95 verstosse.

17 Aufgrund dieses Schreibens beschloß die dänische Regierung eine allgemeine Umstellung der Hafenabgaben, in deren Zusammenhang der Zuschlag ab 1. April 1990 abgeschafft wurde. Um zu erreichen, daß die Häfen trotz des Wegfalls des Einfuhrzuschlags Einnahmen in unveränderter Höhe erhielten, wurde die Grundgebühr der Warenabgabe ungeachtet der Herkunft der Ware erhöht. Seitdem wurden die Rechtsvorschriften über Hafenabgaben verschiedentlich liberalisiert; die Verkehrshäfen können nun ihre eigenen Gebührensätze festsetzen.

Rechtssache C-90/94, Haahr Petroleum

18 Die Klägerin in der Rechtssache Haahr Petroleum führte seit 1984 Rohöl und Benzin aus anderen Mitgliedstaaten und Drittländern über die Verkehrshäfen von AAbenraa, AAlborg, Horsens, Kastrup, Nästved, Odense, Strür und Vejle zur Raffination und zum Weiterverkauf nach Dänemark ein. Alle diese Häfen stehen unter kommunaler Verwaltung, ausser dem Hafen von Kastrup, der ein privater Hafen ist. Mit Klage vom 5. November 1991 hat die Klägerin beim Östre Landsret beantragt, die beklagten Verkehrshäfen zu verurteilen, alle vom 1. Januar 1984 bis zum 31. März 1990 erhobenen Einfuhrzuschläge von insgesamt etwa 9,6 Millionen DKR an sie zurückzuzahlen. Das Östre Landsret hat das Verfahren ausgesetzt und ersucht den Gerichtshof mit Beschluß vom 8. März 1994 um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

1. Fällt der besondere Einfuhrzuschlag von 40 % zu der allgemein erhobenen Warenabgabe unter die Vorschriften des EWG-Vertrags über die Zollunion, darunter die Artikel 9 bis 13, oder unter Artikel 95?

2. Sind die Vorschriften des EWG-Vertrags über die Zollunion, darunter die Artikel 9 bis 13, oder Artikel 95 dahin auszulegen, daß es mit diesen Bestimmungen unvereinbar ist, einen besonderen Einfuhrzuschlag von 40 % zu einer allgemein erhobenen Warenabgabe zu erheben, wenn der Einfuhrzuschlag nur auf Waren erhoben wird, die aus dem Ausland kommen?

3. Wenn die zweite Frage zu bejahen ist: Unter welchen Voraussetzungen kann eine solche Abgabe unter dem Gesichtspunkt des Entgelts oder unter verkehrspolitischen Gesichtspunkten nach Artikel 84 Absatz 2 gerechtfertigt werden?(2)

4. Erfasst eine eventuelle Unvereinbarkeit mit dem EWG-Vertrag den gesamten besonderen Einfuhrzuschlag, der nach dem Beitritt Dänemarks zum EWG-Vertrag erhoben wird, oder nur die Erhöhung dieses Zuschlags, die nach dem genannten Zeitpunkt stattgefunden hat?

5. Kann, wenn festgestellt wird, daß der Einfuhrzuschlag mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar ist, eine eventuelle Rückforderung nach den innerstaatlichen Verjährungsvorschriften verjährt sein, was ganz oder teilweise zur Folge hat, daß der Einfuhrzuschlag nicht zurückgefordert werden kann?

19 Das Östre Landsret hat sodann erklärt, es wolle den Gerichtshof um Vorabentscheidung in zwei weiteren Fällen (Texaco und Olieselskabet) ersuchen, bei denen ähnliche Fragen aufgeworfen würden, und die Rechtssache Haahr Petroleum erst entscheiden, wenn Urteile in allen Fällen vorlägen.

Verbundene Rechtssachen C-114/95 und 115/95, Texaco und Olieselskabet

20 Die Klägerinnen in diesen Rechtssachen importieren raffinierte Ölprodukte wie Gasöl und Benzin und (im Falle von Texaco) feste Brennstoffe nach Dänemark aus anderen Mitgliedstaaten, aus Ländern, mit denen die Gemeinschaft ein Freihandelsabkommen geschlossen hat, und aus Drittländern ohne Freihandelsabkommen mit der Gemeinschaft.

21 Beklagte Parteien im Fall Texaco sind die Verkehrshäfen von

Middelfart, AArhus, Strür, Esbjerg, AAlborg, Skagen, Fredericia, Nörre Sundby, Hobro, Randers, AAbenraa und Thyborön. Beklagte Parteien im Fall Olieselskabet sind das Verkehrsministerium und die Verkehrshäfen von Fredericia, Köge, Odense, Holstebro-Strür, Vejle, AAbenraa, AAlborg, AArhus, Frederikshavn und Esbjerg. Alle genannten Häfen stehen unter kommunaler Verwaltung ausser den staatlichen Häfen von Esbjerg, Skagen, Thyborön und Frederikshavn.

22 Die Texaco beantragt in dem beim Östre Landsret anhängigen Rechtsstreit (Rechtssache C-114/95) zu erklären, daß die beklagten Häfen verpflichtet sind, alle vom 1. Mai 1988 bis zum 31. März 1990 erhobenen Einfuhrzuschläge von insgesamt etwa 3,2 Millionen DKR zurückzuzahlen. In dem Rechtsstreit in der Rechtssache C-115/95 beantragt die Olieselskabet, zu erklären, daß die beklagten Häfen gemeinsam mit dem Verkehrsministerium verpflichtet sind, die vom 1. Januar 1988 bis zum 1. April 1990 erhobenen Einfuhrzuschläge von insgesamt etwa 2,5 Millionen DKR zurückzuzahlen, und anzuerkennen, daß sie verpflichtet sind, die vom 1. Juli 1977 bis zum 31. Dezember 1987 erhobenen Einfuhrzuschläge zurückzuzahlen. Für den letztgenannten Zeitraum war es zur Zeit des Vorlagebeschlusses nicht möglich, die Forderung zu beziffern.

23 Das nationale Gericht hat das Verfahren ausgesetzt und ersucht um Vorabentscheidung über folgende Fragen (die Fragen 1 bis 4 sind abgesehen von kleineren Unterschieden im Wortlaut in beiden Fällen gleich; die Fragen 5 bis 7 wurden nur in der Rechtssache C-115/95 vorgelegt):

1. Ist die Vereinbarkeit eines 40%igen Zuschlags zu einer allgemeinen Warenabgabe, die ein Mitgliedstaat auf die Einfuhr von Waren aus einem anderen Mitgliedstaat auf dem Seeweg erhebt, mit dem Gemeinschaftsrecht zu beurteilen nach

A: - den Artikeln 9 bis 13 EWG-Vertrag, gegebenenfalls in Verbindung mit den Artikeln 18 bis 29 und der hierauf gestützten Verordnung Nr. 2658/87 des Rates(3) oder

- Artikel 95 EWG-Vertrag

oder, soweit davon ausgegangen wird, daß es um Dienstleistungen geht, für die ein Entgelt gezahlt wird(4), nach

B: - Artikel 84 EWG-Vertrag und der Verordnung Nr. 4055/86 des Rates über den freien Dienstleistungsverkehr(5) oder

- den Artikeln 90 und 86 EWG-Vertrag über den Mißbrauch einer beherrschenden Stellung (in welchem Zusammenhang die Frage zu stellen ist, ob die Verordnung Nr. 4055/86 des Rates für die Beurteilung der Vereinbarkeit des Zuschlags mit dem Gemeinschaftsrecht von Bedeutung ist)?

2. Steht es im Einklang mit der (den) in der Antwort auf Frage 1 festgelegten gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung(en), wenn ein 40%iger Zuschlag auf eine allgemeine Warenabgabe bei der Einfuhr von Waren aus einem anderen Mitgliedstaat auf dem Seeweg erhoben wird?

3. Fällt die Antwort auf Frage 2 genauso aus, wenn die Waren auf dem Seeweg aus einem Drittland in einen Mitgliedstaat eingeführt werden, mit dem die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft ein Abkommen geschlossen hat, das Vorschriften wie Artikel 6 und Artikel 18 des Abkommens zwischen dem Königreich Schweden und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft enthält, und die Beurteilung nach einem solchen Abkommen (Freihandelsabkommen) erfolgen sollte?

4. Fällt die Antwort auf Frage 2 genauso aus, wenn die Waren direkt aus einem Drittland in einen Mitgliedstaat eingeführt werden, mit dem die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft kein Abkommen (Freihandelsabkommen) geschlossen hat?$

5. Ergibt sich aus dem Gemeinschaftsrecht, daß ein Mitgliedstaat, der eine Abgabe festgesetzt oder genehmigt hat, die mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar ist, für die Erstattung der Abgabe haftet, auch wenn das Aufkommen aus dieser Abgabe selbständigen Verwaltungsstellen unter kommunaler Aufsicht zugeflossen ist?

6. Vor dem Hintergrund, daß die Erstattung von Abgaben, die unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhoben wurden, nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes im Rahmen der in den nationalen Rechtsvorschriften festgelegten materiellen und formellen Voraussetzungen erfolgen muß, und daß in Randnummer 12 des Urteils vom 9. November 1983 in der Rechtssache 199/82 (San Giorgio, Slg. 1983, 3595) festgestellt wird, daß das Recht auf Erstattung von Abgaben, die ein Mitgliedstaat unter Verstoß gegen die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts erhoben hat, eine Folge und eine Ergänzung der Rechte darstellt, die dem einzelnen durch die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften eingeräumt worden sind, nach denen Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle oder gegebenenfalls die diskriminierende Erhebung von inländischen Abgaben verboten sind, stellt sich die Frage, ob die Rechtsprechung des Gerichtshofes so zu verstehen ist, daß das Gemeinschaftsrecht eine unbedingte Pflicht zur Erstattung von Abgaben, die gemäß den Antworten auf die Fragen 1 bis 4 möglicherweise gegen das Gemeinschaftsrecht verstossen, enthält, allerdings in der Weise, daß die näheren Bedingungen für die praktische Behandlung des Erstattungsanspruchs innerhalb bestimmter, durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes festgelegter Grenzen von den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften abhängen.

7. Ist es - sofern festgestellt wird, daß der 40%ige Zuschlag auf die allgemeine Warenabgabe gegen das Gemeinschaftsrecht einschließlich der geschlossenen Abkommen (Freihandelsabkommen) verstösst - mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, wenn eine im nationalen Recht festgesetzte Verjährungsfrist für Erstattungsansprüche zu einem früheren Zeitpunkt als demjenigen beginnt, in dem der betreffende Mitgliedstaat die gemeinschaftsrechtswidrige Abgabe aufgehoben hat?

Rechtssache C-242/95, GT-Link

24 Die Klägerin, die GT-Link, betrieb seit 1987 eine Fährverbindung zwischen Gedser (in Dänemark) und Travemünde (im früheren Westdeutschland) und betreibt seit 1990 eine Fährverbindung zwischen Gedser und Rostock (im früheren Ostdeutschland). Die Fähren werden hauptsächlich von Lastkraftwagen benutzt. Die beklagte Partei, die DSB, ist ein Staatsunternehmen. Ihre hauptsächlichen Aktivitäten bestehen im Eisenbahnbetrieb und im Betrieb von Fährlinien; sie ist auch unter anderem Eigentümerin des Hafens von Gedser, von wo aus sie Fährlinien im Wettbewerb mit GT-Link betreibt.

25 Die für Gedser geltenden Verordnungsvorschriften sahen folgendes vor: i) Für Waren, die auf angemeldeten Kraftfahrzeugen mit von der GT-Link eingesetzten Fähren auf der Strecke Gedser-Travemünde befördert werden, ist die Warenabgabe an den Gedser Hafen zu entrichten und anhand einer von der GT-Link wöchentlich erstellten Abrechnung an die DSB zu zahlen; ii) DSB-Seefahrzeuge, einschließlich gemietete Fahrzeuge, sind von der Zahlung von Hafenabgaben freigestellt, gleichgültig, ob sie als Leucht- oder Signalfahrzeuge oder auf andere Art benutzt werden; iii) Seefahrzeuge, die der Deutschen Bahn gehören, sind von der Entrichtung der Hafenabgabe befreit (sowohl hinsichtlich der Schiffsabgabe für die Seefahrzeuge als auch der Warenabgabe für die damit beförderten Waren), und zwar ebenso wie die DSB von der Zahlung der Abgaben in den Häfen der Deutschen Bahn befreit sind.

26 Rechtsgrundlage für die Benutzung des Gedser Hafens durch die GT-Link war ein zwischen ihr und den DSB geschlossener Vertrag. Danach hatte die GT-Link Schiffs- und Warenabgaben (für die auf angemeldeten Kraftfahrzeugen mit ihren Schiffen beförderten Waren) an den Hafen gemäß den Verordnungsvorschriften zu zahlen, was sie auch ordnungsgemäß ab Februar 1987 tat, als sie die Linie Gedser-Travemünde übernahm. Im September 1989 hat die GT-Link Klage beim Östre Landsret erhoben und beantragt, die DSB zu verurteilen, an die Klägerin die von Februar 1987 bis Dezember 1989 erhobenen Hafenabgaben in Höhe von 30 396 000 DKR zurückzuzahlen, hilfsweise den von der Klägerin in demselben Zeitraum gezahlten Einfuhrzuschlag auf die Warenabgabe von insgesamt 6 016 000 DKR zurückzuzahlen.

27 Das Östre Landsret hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Fällt ein besonderer Zuschlag von 40 % auf eine allgemein erhobene Warenabgabe der im Vorlagebeschluß beschriebenen Art für die Benutzung von Häfen, die vom Verkehrsminister als Verkehrshäfen zugelassen worden sind, unter die Vorschriften des EWG-Vertrags über die Zollunion, darunter die Artikel 9 bis 13, oder unter Artikel 95?

2. Sind die Vorschriften des EWG-Vertrags über die Zollunion, darunter die Artikel 9 bis 13, oder Artikel 95 dahin auszulegen, daß es mit diesen Bestimmungen unvereinbar ist, einen besonderen Zuschlag von 40 % auf eine allgemein erhobene Warenabgabe zu erheben, wenn der Zuschlag nur auf Waren erhoben wird, die aus dem Ausland kommen?

3. Wenn die zweite Frage zu bejahen ist: Unter welchen Voraussetzungen kann eine solche Abgabe unter dem Gesichtspunkt des Entgelts oder unter verkehrspolitischen Gesichtspunkten nach dem Kapitel des EWG-Vertrags über den Verkehr gerechtfertigt werden?(6)

4. Erfasst ein eventueller Verstoß gegen den EWG-Vertrag den gesamten besonderen Zuschlag, der nach dem Beitritt des Mitgliedstaats zum EWG-Vertrag erhoben wird, oder nur die Erhöhung dieses Zuschlags, die nach dem genannten Zeitpunkt stattgefunden hat?

5. Stellt das EG-Recht besondere Anforderungen an nationale Vorschriften über die Beweislast für die Erfuellung der Voraussetzungen des Artikels 86 EWG-Vertrag?

6. Kann es, wenn von einer beherrschenden Stellung eines öffentlichen Unternehmens, das Eigentümer und Betreiber eines Verkehrshafens ist, auszugehen ist, einen gegen Artikel 86 EWG-Vertrag verstossenden Mißbrauch dieser Stellung darstellen, daß der Verkehrshafen die oben beschriebenen vom Verkehrsminister festgesetzten Abgaben für die Benutzung öffentlicher und privater Verkehrshäfen erhoben hat?

7. Bei Bejahung der Frage 6: Sind Personen/Unternehmen, von denen die Abgabe erhoben wurde, nach Gemeinschaftsrecht berechtigt, Rückzahlung oder Erstattung zu verlangen?

8. Stellt es, wenn von einer beherrschenden Stellung eines öffentlichen Unternehmens, das Eigentümer und Betreiber eines Verkehrshafens ist, auszugehen ist, einen gegen Artikel 86 verstossenden Mißbrauch dieser Stellung dar, wenn der Verkehrshafen von seiner eigenen Fährlinie oder der Fährlinie seines Geschäftspartners die im Vorlagebeschluß beschriebenen Abgaben nicht erhebt?

9. Bei Bejahung der Fragen 1, 2, 4, 6 und/oder 8: Kann aufgrund der besonderen Verpflichtungen und Aufgaben, mit denen die DSB betraut sind, das Verhalten trotz allem gemäß Artikel 90 Absatz 2 gerechtfertigt sein?

28 Schriftliche Erklärungen in der Rechtssache Haahr Petroleum haben die Haahr Petroleum, die beklagten Häfen, das Ministerium für Verkehr als Streithelfer, das Vereinigte Königreich und die Kommission eingereicht. Schriftliche Erklärungen in den Rechtssachen Texaco und Olieselskabet haben die Texaco, die Olieselskabet, das Ministerium für Verkehr zusammen mit den beklagten Staatshäfen, die beklagten unter kommunaler Verwaltung stehenden Häfen und die Kommission eingereicht. Schriftliche Erklärungen in der Rechtssache GT-Link haben die GT-Link, die DSB und die Kommission eingereicht.

29 In der gemeinsamen mündlichen Verhandlung in den Rechtssachen Haahr Petroleum, Texaco, Olieselskabet und GT-Link waren die unter kommunaler Verwaltung stehenden Häfen, das Ministerium für Verkehr zusammen mit den betreffenden Staatshäfen und die Kommission vertreten. Die DSB hatten dem Gerichtshof vor der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, sie würden nicht vertreten sein, da sie unterdessen den Hafen von Gedser an die Muttergesellschaft der GT-Link verkauft hätten.

30 Ich werde die verschiedenen Fragen, die sich aus den Vorlagefragen ergeben, in der nachstehenden Reihenfolge behandeln.

31 Zuerst werde ich prüfen, ob der Einfuhrzuschlag auf die Warenabgabe einen Zoll oder eine Abgabe gleicher Wirkung im Sinne der Artikel 9 bis 13 des Vertrages oder eine inländische Abgabe im Sinne des Artikels 95 des Vertrages darstellt (Frage 1 in den Rechtssachen Haahr Petroleum und GT-Link, Frage 1A in den Rechtssachen Texaco und Olieselskabet). Diese Untersuchung erstreckt sich auf i) die Frage, ob der Zuschlag als Entgelt für geleistete Dienste oder unter verkehrspolitischen Gesichtspunkten gerechtfertigt ist (Frage 3 in den Rechtssachen Haahr Petroleum und GT-Link, Frage 1B in den Rechtssachen Texaco und Olieselskabet), ii) die Frage, ob ein eventueller Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht den gesamten Zuschlag erfasst, der nach dem Beitritt Dänemarks erhoben wurde, oder nur die Erhöhung des Zuschlags, die nach dem genannten Zeitpunkt stattgefunden hat (Frage 4 in den Rechtssachen Haahr Petroleum und GT-Link), und iii) die Rechtmässigkeit des Zuschlags gegenüber anderen Mitgliedstaaten (Frage 2 in allen Rechtssachen) wie auch gegenüber Drittländern, mit denen die Gemeinschaft ein Freihandelsabkommen geschlossen hat oder nicht (Fragen 3 und 4 in den Rechtssachen Texaco und Olieselskabet).

32 Zweitens werde ich prüfen, ob der Zuschlag im besonderen (Frage 1B in den Rechtssachen Texaco und Olieselskabet) oder auch das System der Hafenabgaben im allgemeinen in der im Hafen von Gedser angewandten Form (Fragen 6, 8 und 9 in der Rechtssache GT-Link) gegen die Artikel 86 und 90 des Vertrages verstösst. In diesem Zusammenhang werde ich die Rechtmässigkeit einer nationalen Vorschrift über die Beweislast prüfen (Frage 5 in der Rechtssache GT-Link).

33 Zuletzt werde ich auf folgende Fragen bezueglich der Erstattung des Zuschlags und der Hafenabgabe eingehen: i) die Auswirkung a) nationaler Verfahrensvorschriften im allgemeinen (Frage 6 in der Rechtssache Olieselskabet), b) einer innerstaatlichen Verjährungsfrist für Erstattungsansprüche im besonderen (Frage 5 in der Rechtssache Haahr Petroleum) und c) insbesondere die Rechtmässigkeit des Umstands, daß diese Verjährungsfrist begann, bevor der betreffende Mitgliedstaat den Zuschlag aufgehoben hat (Frage 7 in der Rechtssache Olieselskabet), ii) die Frage, wie es sich auf die Verpflichtung zur Erstattung der Abgabe auswirkt, wenn der Erlös aus dieser Abgabe selbständigen Verwaltungsstellen unter kommunaler Aufsicht zufließt (Frage 5 in der Rechtssache Olieselskabet), und iii) die Frage des Erstattungsanspruchs von Personen oder Unternehmen, die die Abgabe gezahlt haben, wenn festgestellt wird, daß die Erhebung der Abgabe gegen Artikel 86 des Vertrages verstösst (Frage 7 in der Rechtssache GT-Link).

Art des Zuschlags

34 Das nationale Gericht wirft in allen Fällen die Frage auf, ob der Einfuhrzuschlag auf die Warenabgabe unter die Vertragsbestimmungen über die Zollunion, darunter die Artikel 9 bis 13, oder unter Artikel 95 des Vertrages fällt.

35 Die Artikel 9, 12 und 13 des Vertrages sehen, soweit hier von Bedeutung, folgendes vor:

"Artikel 9

(1) Grundlage der Gemeinschaft ist eine Zollunion, die sich auf den gesamten Warenaustausch erstreckt; sie umfasst das Verbot, zwischen den Mitgliedstaaten Ein- und Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung zu erheben ...

Artikel 12

Die Mitgliedstaaten werden untereinander weder neue Einfuhr- oder Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung einführen noch die in ihren gegenseitigen Handelsbeziehungen angewandten erhöhen.

Artikel 13

...

(2) Die zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle werden von ihnen während der Übergangszeit schrittweise aufgehoben ..."

36 Das nationale Gericht bezieht sich in den Rechtssachen Texaco und Olieselskabet auch auf die Artikel 18 bis 29 des Vertrages, die die Aufstellung des Gemeinsamen Zolltarifs betreffen, und auf die Verordnung Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif(7).

37 Artikel 95 des Vertrages sieht folgendes vor:

"Die Mitgliedstaaten erheben auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten weder unmittelbar noch mittelbar höhere inländische Abgaben gleich welcher Art, als gleichartige inländische Waren unmittelbar oder mittelbar zu tragen haben.

Die Mitgliedstaaten erheben auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten keine inländischen Abgaben, die geeignet sind, andere Produktionen mittelbar zu schützen.

Spätestens mit Beginn der zweiten Stufe werden die Mitgliedstaaten die bei Inkrafttreten dieses Vertrags geltenden Bestimmungen aufheben und berichtigen, die den oben genannten Vorschriften entgegenstehen."

38 Ziel dieser Bestimmungen ist die Gleichheit eingeführter und einheimischer Waren der Mitgliedstaaten, um den freien Warenverkehr und die Schaffung des einheitlichen Marktes zu erleichtern. Die Artikel 9 bis 13 enthalten ein absolutes Verbot von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung; da dieses Verbot unwirksam wäre, wenn es durch eine höhere innerstaatliche Belastung eingeführter Waren umgangen werden könnte, wird es durch Artikel 95 ergänzt, der mittelbare diskriminierende Abgaben untersagt. Da Artikel 95 dem gleichen Zweck dient und ergänzender Natur ist, liegt es natürlich auf der Hand, daß die parallelen Begriffe Zölle und Abgaben gleicher Wirkung zum einen und inländische Abgaben, die gegen Artikel 95 verstossen, zum anderen sehr schwer zu trennen sind; dies zeigt sich in dem nachdrücklichen Hilfsvorbringen aller Antragsteller.

39 Grundsätzlich kann der Unterschied darin gesehen werden, daß eine Abgabe zollgleicher Wirkung im ganzen rechtswidrig ist, eine inländische Abgabe dagegen nur teilweise, nämlich soweit sie die (tatsächliche oder potentielle) Belastung der entsprechenden inländischen Waren überschreitet. Hier wäre natürlich der gesamte Zuschlag in beiden Fällen rechtswidrig. Es gibt in den vorliegenden Rechtssachen aber einen weiteren bedeutsamen Unterschied. Der in Rede stehende Zuschlag wurde nämlich grossenteils für Einfuhren aus Drittländern entrichtet, und die Rechtmässigkeit des Zuschlags hängt - wie noch zu zeigen sein wird(8) - davon ab, ob er als Abgabe zollgleicher Wirkung oder als diskriminierende inländische Abgabe anzusehen ist.

40 So schwierig die Trennung zwischen den beiden Begriffen im Einzelfall auch sein mag, so ist andererseits klar, daß eine bestimmte Belastung nicht beides sein kann, nämlich eine Abgabe zollgleicher Wirkung nach den Artikeln 9 bis 13 und eine inländische Abgabe nach Artikel 95(9). Die mittlerweile durch ständige Bestätigung gefestigte Ansicht, daß sich die beiden Bestimmungen gegenseitig ausschließen, beruht nicht nur auf begrifflichen Unterschieden - z. B. daß Abgaben zollgleicher Wirkung und inländische Abgaben unterschiedlichen Systemen unterliegen(10), daß die Artikel 9 bis 13 sämtliche Beeinträchtigungen des innergemeinschaftlichen Handelsverkehrs umfassen, während sich Artikel 95 dagegen auf Behinderungen beschränkt, die geeignet sind, das inländische Erzeugnis zu begünstigen(11), und daß Abgaben zollgleicher Wirkung "ohne weiteres" aufgehoben werden müssen, während Artikel 95 lediglich die Beseitigung jeder Form von Diskriminierung bei der Behandlung der inländischen und eingeführten Erzeugnisse vorsieht(12) -, sondern auch auf dem eher praktischen Grund, daß der ursprüngliche Zeitplan für die Anpassung der Mitgliedstaaten an die einschlägigen Bestimmungen unterschiedlich war(13). Der Gerichtshof hat einige Hinweise zur Unterscheidung zwischen den beiden Begriffen gegeben.

41 Die Bestimmung des Begriffes der Abgaben zollgleicher Wirkung hat sich zwar im Laufe der Zeit ein wenig gewandelt, es liegt jedoch eine Kerndefinition vor, die der Gerichtshof zuerst in einer Reihe von grundlegenden Fällen in den sechziger Jahren entwickelt hat. Diese 1969(14) gegebene Definition, die auf Formulierungen in früheren Rechtssachen zurückgreift(15), wird weiterhin in den jüngsten Urteilen verwendet und enthält die wichtigsten Merkmale(16). Der Gerichtshof hat in den Fällen des Jahres 1969 wie folgt entschieden:

"Eine - auch noch so geringe - den in- oder ausländischen Waren wegen ihres Grenzuebertritts einseitig auferlegte finanzielle Belastung stellt sonach, wenn sie kein Zoll in eigentlichem Sinne ist, unabhängig von ihrer Bezeichnung und der Art ihrer Erhebung eine Abgabe gleicher Wirkung ... dar, selbst wenn sie nicht zugunsten des Staates erhoben wird und keine diskriminierende oder protektionistische Wirkung hat und wenn die belastete Ware nicht mit inländischen Erzeugnissen in Wettbewerb steht.

...

In dieser Hinsicht ist den Artikeln 95 ff. zu entnehmen, daß der Begriff Abgabe gleicher Wirkung nicht solche Abgaben umfasst, die innerhalb des Staates gleichartige oder vergleichbare einheimische Erzeugnisse in der gleichen Weise treffen oder, falls solche Erzeugnisse fehlen, jedenfalls in den Rahmen einer allgemeinen inländischen Abgabe fallen ..."

42 Die Bezugnahme auf "in- und ausländische Waren" zeigt, daß in beiden Urteilen des Jahres 1969 der gleiche Wortlaut für die Entscheidung gewählt wurde, die in dem einen Fall eine Einfuhrabgabe und im anderen Fall sowohl eine Einfuhr- als auch eine Ausfuhrabgabe betraf. Die Definition wurde in vielen späteren Urteilen so neugefasst, daß sie nur eingeführte Waren betrifft(17). Die Bedeutung des Ursprungs der abgabepflichtigen Ware wurde in einer Reihe späterer Urteile hervorgehoben, und zwar zuerst im Urteil Steinike und Weinlig(18), in dem der Gerichtshof der vorgenannten Definition (bzw. einer geringfügig davon abweichenden Begriffsbestimmung) folgendes hinzufügte:

"Das wesentliche Merkmal einer Abgabe zollgleicher Wirkung, das diese von einer inländischen Abgabe unterscheidet, ist darin zu sehen, daß sie ausschließlich eingeführte Erzeugnisse trifft, während die inländische Abgabe sowohl auf eingeführte als auch auf einheimische Erzeugnisse erhoben wird."

43 Dieses wesentliche Merkmal wird als Begründung sowohl für als auch gegen die Auffassung angeführt, daß der Einfuhrzuschlag auf die Warenabgabe eine Abgabe zollgleicher Wirkung sei. Hier liegt meines Erachtens die Kernfrage der vorliegenden Fälle, die darin besteht, ob sich der Zuschlag von der Warenabgabe trennen lässt. Wird er als getrennte und gesonderte Abgabe betrachtet, dann trifft er eindeutig nur Einfuhren und verstösst prima facie gegen die Artikel 9 bis 13, wird er dagegen als besondere Anwendung der Warenabgabe im ganzen angesehen, dann ist er eine Erscheinungsform einer weiterreichenden Abgabe, die sowohl einheimische als auch eingeführte Waren trifft, und fällt somit unter Artikel 95, dem er zuwiderläuft, soweit er sich diskriminierend auswirkt. In diesem Zusammenhang muß der Umstand, daß eine Abgabe zum Zeitpunkt der Einfuhr erhoben wird, von der Frage unterschieden werden, ob sie nur für Einfuhren zu entrichten ist. Ersteres ist nämlich begrifflich getrennt von letzterem zu sehen. Die Tatsache, daß eine bestimmte Abgabe bei der Einfuhr fällig wird, ist nicht entscheidend für ihre Einordnung unter die Artikel 9 bis 13 einerseits oder Artikel 95 andererseits. Die Mehrwertsteuer für Einfuhren fällt z. B. zeitlich an, wenn die Ware eingeführt wird; dies bedeutet aber natürlich nicht, daß es sich dabei um eine Einfuhrabgabe handelt.

44 Wenn eine Abgabe oder ein Beitrag von einer nichtstaatlichen Körperschaft des öffentlichen Rechts oder zu deren Gunsten erhoben wird und es sich dabei um eine besondere Abgabe oder um eine Abgabe handelt, die einem besonderen Zweck dient, so kann dies nicht verhindern, daß sie in den Anwendungsbereich des Artikels 95 fällt(19).

45 Die Struktur der Warenabgabe und des Zuschlags spricht dafür, daß der Zuschlag in den Rahmen der inländischen Abgabenerhebung fällt und somit nach Artikel 95 zu beurteilen ist. Die Abgabe, die zu einem allgemeinen System inländischer Abgaben für die Benutzung der Verkehrshäfen und deren Einrichtungen gehört, wird sowohl auf eingeführte als auch auf einheimische Waren erhoben. Sie ist für alle in den Hafen verbrachten Waren zu entrichten, gleichgültig ob sie aus dem Ausland oder aus einem anderen dänischen Verkehrshafen kommen. Die Gebühr variiert jedoch nach Warengruppe und besteht aus einer Grundgebühr und einem prozentualen Zusatz; diese Grundstruktur galt seit 1937. Die geschichtliche Entwicklung der Rechtsvorschriften, auf denen der Zuschlag beruht, zeigt, daß er als Erhöhung des Satzes eingeführt wurde, zu dem die bestehende Warenabgabe auf eingeführte Waren anzuwenden war, und nicht als neue getrennte Abgabe. Die gesetzliche Grundlage für die Erhebung der Grundgebühr und des Zuschlags war dieselbe; sie beruht nämlich auf den Gebührenordnungen der beklagten Häfen, die vom Verkehrsminister nach dem Gesetz von 1976 erlassen wurden. Ferner gelten die Ausnahmen und Sondergebühren für bestimmte Waren auch für den Zuschlag.

46 Auch die Einzelheiten der Erhebung des Zuschlags sprechen dafür, daß es sich dabei um einen Bestandteil der allgemeinen Warenabgabe handelt. Die Erhebung des Zuschlags ist nicht mit besonderen Verwaltungsformalitäten verbunden. Die Grundgebühr und der Zuschlag werden zur gleichen Zeit von denselben Behörden erhoben und nach dem Warengewicht und, was Ausnahmen oder Sondergebühren angeht, nach der Warenart errechnet. Der abgabepflichtige Vorgang (nämlich das Entladen) ist in beiden Fällen derselbe, und die Einnahmen fließen ohne Unterschied dem betreffenden Hafen zu. Die Herkunft der Ware und somit der letztlich zu zahlende Abgabebetrag wird erst festgestellt, wenn die endgültige Berechnung erfolgt.

47 Die Olieselskabet stützt ihr Hauptargument, daß der Zuschlag eine Abgabe zollgleicher Wirkung sei, u. a. darauf, daß der Zuschlag, selbst wenn er als inländische Abgabe angesehen würde, eine Abgabe zollgleicher Wirkung sei, da er mittelbar der Förderung des Absatzes einheimischer Waren diene. Sie beruft sich hierfür auf das Urteil Capolongo(20).

48 Dort hat der Gerichtshof entschieden, daß ein Beitrag im Rahmen einer allgemeinen inländischen Abgabenregelung, die einheimische und eingeführte Erzeugnisse nach denselben Merkmalen erfasst, trotzdem eine Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Einfuhrzoll sein kann, sofern er ausschließlich dazu bestimmt ist, Tätigkeiten zu fördern, die allein den erfassten einheimischen Erzeugnissen zugute kommen(21). Da, so führt die Olieselskabet aus, der Einfuhrzuschlag dem jeweiligen Hafen zufließe und somit dazu beitrage, daß einheimische Waren sowohl im Inland als auch bei der Ausfuhr zu dem niedrigeren Preis befördert würden, der sich aus ihrer Erfassung durch die Warenabgabe ohne Einfuhrzuschlag ergebe, falle letzterer unter die Ausnahme des Capolongo-Urteils und sei demnach eine Abgabe zollgleicher Wirkung.

49 Diese Auffassung ist unrichtig. Die Capolongo-Ausnahme greift, wenn die Einnahmen aus einer Abgabe, die unterschiedslos auf einheimische und eingeführte Waren erhoben wird, ausschließlich einheimischen Erzeugnissen zugute kommen(22). In den vorliegenden Fällen kommt die Warenabgabe, die dem betreffenden Hafen zufließt und dessen Infrastruktur finanziert, insgesamt sowohl den eingeführten als auch den einheimischen Waren zugute, die im Hafen gelöscht oder verschifft werden.

50 Der Einfuhrzuschlag auf die Warenabgabe fällt daher meines Erachtens in den Rahmen der allgemeinen inländischen Abgaben und ist somit in dieser Eigenschaft im Hinblick auf seine Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht nach Artikel 95 des Vertrages zu beurteilen.

Entgelt für Dienstleistungen?

51 Mehrere Parteien machen geltend, der Zuschlag sei ein Entgelt für geleistete Dienste und somit keine Abgabe zollgleicher Wirkung. Da der Zuschlag meines Erachtens ohnedies nicht unter den Begriff der Abgaben zollgleicher Wirkung fällt, halte ich dieses Argument in den vorliegenden Fällen nicht für zutreffend. Ich gehe jedoch für den Fall darauf ein, daß es als relevant angesehen wird; hierbei sei bemerkt, daß das Verkehrsministerium in der Rechtssache Haahr Petroleum das genannte Argument im Zusammenhang mit Artikel 95 vorbringt. Das Ministerium erklärt, der Zuschlag sei nicht diskriminierend nach Artikel 95, wenn er praktisch ein Entgelt für Sonderdienste darstelle, die bei der Einfuhr geleistet würden, da die Einfuhr und die einheimischen Waren in dieser Hinsicht nicht vergleichbar seien.

52 Der Gerichtshof hat, allerdings zögernd, anerkannt, daß "es nicht ausgeschlossen [ist], daß in gewissen Fällen ein bestimmter tatsächlich geleisteter Dienst unter Umständen durch eine angemessene Gegenleistung abgegolten werden kann"(23). In diesem Fall wird die in Rede stehende Zahlung nicht als Abgabe zollgleicher Wirkung qualifiziert und kann somit rechtmässig sein. Hierfür muß aber ein strenger Maßstab angelegt werden. Die Dienstleistung muß einen bestimmten und bewertbaren Vorteil darstellen, der tatsächlich und individuell erbracht wird(24), und es muß eine unmittelbare Verbindung zwischen dem gezahlten Betrag und dem Nutzen bestehen(25).

53 Das Argument, daß der Zuschlag in den vorliegenden Fällen nur ein Entgelt für geleistete Dienste darstelle, die dem Import zugute kämen, kann mich aus folgenden Gründen nicht überzeugen.

54 Es wird argumentiert, der Zuschlag sei ein Entgelt sowohl für die Benutzung der Hafenanlagen im allgemeinen als auch für die Benutzung der besonderen Einrichtungen, die für die Einfuhr erforderlich seien.

55 Wie die Olieselskabet betont, ist die allgemeine Benutzung der Hafenanlagen prima facie durch getrennte Abgaben abgegolten, nämlich durch die Schiffsabgabe und andere besondere Beiträge, die in dem Vorlagebeschluß genannt sind. Ferner darf nicht übersehen werden, daß der Zuschlag nur einen Teil der gesamten Warenabgabe darstellt, die ein bestimmter Hafen erhebt. Die als Grundbetrag auf alle Ein- und Ausfuhren erhobene Abgabe ist vermutlich auch als Entgelt für bestimmte Hafenleistungen gedacht. Es kann vielleicht behauptet werden, daß diese Abgaben daher in Wahrheit ein Leistungsentgelt darstellten; soweit dies der Fall ist, können dieselben Leistungen aber natürlich nicht auch als Gegenleistung für den Zuschlag angesehen werden. Jedenfalls spricht der Umstand, daß der Betrag der Waren- und Schiffsabgabe einheitlich festgesetzt wird und daher ungeachtet anzunehmender Unterschiede im Leistungsumfang in allen Häfen gleich hoch ist und der Zuschlag von 40 % in allen Häfen erhoben wird, gegen das Argument. Wie die Haahr Petroleum (und entsprechend die GT-Link) bemerkt, erhält letztlich ein Schiff mit einer Ladung eingeführter Waren in der Tat dieselben Leistungen wie ein entsprechendes Schiff mit einer Ladung inländischer Waren.

56 Die beklagten Häfen und das Verkehrsministerium erklären, daß aus dem Ausland eingeführte Waren überwiegend mit grösseren Schiffen befördert würden, die besondere Anlagen, vertiefte Fahrrinnen usw. erforderten, und der Zuschlag somit ein Entgelt für besondere Dienstleistungen sei, die für die Einfuhr benötigt würden. Die Texaco und die Olieselskabet bestreiten die Stichhaltigkeit dieses Vorbringens, wobei letztere noch erwidert, daß die dänischen Häfen von zahlreichen ausländischen Häfen nicht weiter entfernt seien als von anderen inländischen Häfen. Das Vorbringen erscheint auch wenig stichhaltig bei Fähren mit Lastkraftwagen, die in beiden Richtungen verkehren, wie dies bei der GT-Link der Fall ist. Jedenfalls geht das Vorbringen in mancherlei Hinsicht fehl.

57 Erstens ist, wie die Haahr Petroleum, die Olieselskabet und die Kommission bemerken, die Schiffsgrösse bereits im Betrag der Schiffsabgabe berücksichtigt, da sich diese Abgabe nach den Bruttoregistertonnage des betreffenden Schiffes richtet. Die Wasserverdrängung und somit die Grösse eines Schiffes, das Waren einführt, schlägt sich auch mittelbar im Grundbetrag der Warenabgabe nieder, da sich dieser nach dem Warengewicht errechnet. Das Verkehrsministerium und die DSB gehen im übrigen auf diesen Punkt ein, indem sie darauf hinweisen, daß sich die Warenabgabe gerade deshalb nach dem Warengewicht richte, weil die Kosten für das Entladen, die Kaifläche usw. vom Gewicht der betreffenden Waren abhingen.

58 Wenn der Zweck des Einfuhrzuschlags darin läge, daß ein Entgelt für die von grösseren Schiffen benötigten besonderen Hafenanlagen gezahlt werden solle, so wäre es, wie die Olieselskabet und die GT-Link bemerken, zweitens gerechter gewesen, diesen Zweck durch eine entsprechende Strukturierung des Zuschlags, z. B. durch Befreiung kleinerer Schiffe, zu erreichen (obgleich auch ein solcher Zuschlag, wenn er nur auf Einfuhren zu zahlen wäre, trotzdem prima facie ebenso gegen das Gemeinschaftsrecht verstossen würde wie der jetzige Zuschlag).

59 Wie die Haahr Petroleum, die Olieselskabet und die Kommission bemerken, benutzen ausserdem Schiffe mit Ausfuhrgütern die besonderen Tiefwasseranlagen vermutlich in demselben Masse wie Schiffe mit Einfuhrgütern; die so beförderten Waren unterliegen aber keinem entsprechenden Zuschlag. Die GT-Link führt andererseits aus, daß für Einfuhren keine besonderen Dienstleistungen erbracht würden, die über die Dienstleistungen für Ausfuhren hinausgingen.

60 Ein Schiff, das ausländische Waren über Kopenhagen, wo kein Zuschlag erhoben wird, einführt und dann zu einem anderen Verkehrshafen weiterbefördert, wo die Ware gelöscht wird, beansprucht im übrigen die Hafenanlagen genauso, als wenn es die Waren unmittelbar in diesen Hafen eingeführt hätte, brauchte jedoch unter diesen Voraussetzungen keinen Zuschlag zu zahlen(26); das Verkehrsministerium und die beklagten Staatshäfen haben in den Rechtssachen Texaco und Olieselskabet sogar erklärt, daß dies auch zutreffe, wenn ein Schiff über einen anderen dänischen Hafen fahre, ohne dort zu löschen. Auch dies dürfte wohl das Argument entkräften, der Zuschlag sei ein Entgelt für Dienstleistungen bei der Benutzung besonderer Hafenanlagen.

61 Ferner zeigt der historische Hintergrund der Einführung des Zuschlags, der im Vorlagebeschluß geschildert wird(27), daß anstelle einer allgemeinen Erhöhung des Satzes der bereits bestehenden Schiffs- und Warenabgabe ein Sonderzuschlag auf eingeführte Waren hauptsächlich deshalb gewählt wurde, um eine Verlagerung des inländischen Warenverkehrs auf die Schiene und Strasse zu verhindern, nicht aber, um einen Ausgleich für die stärkere Benutzung der Hafenanlagen durch Schiffe zu schaffen, die Einfuhrgüter befördern. Wie die Olieselskabet bemerkt, wird ausserdem in dem Gutachten der Hafen- und Brückengebührenkommission die Schiffsgrösse nicht als Faktor genannt, der maßgebend dafür war, einen Einfuhrzuschlag zu empfehlen.

62 Die beklagten Häfen in der Rechtssache Haahr Petroleum und die unter kommunaler Verwaltung stehenden Häfen in den Rechtssachen Texaco und Olieselskabet erklären, der Zuschlag sei ein Entgelt, da die Benutzung des Hafens nicht zwingend sei. Dieses Argument ist offensichtlich unrichtig. Der Gerichtshof hat zwar entschieden, daß eine Abgabe für eine zwingend vorgeschriebene Dienstleistung, etwa für eine Gesundheitskontrolle, üblicherweise als eine Abgabe zollgleicher Wirkung anzusehen ist(28), daraus folgt aber nicht, daß eine Abgabe für eine nicht zwingend vorgeschriebene Dienstleistung nicht unter den Begriff Abgabe zollgleicher Wirkung fällt.

63 Dieses Argument kann jedenfalls nicht als stichhaltig angesehen werden, es sei denn, die betreffende Dienstleistung wäre wirklich freigestellt, was selten der Fall sein wird, wenn es sich um Dienstleistungen handelt, die von einem öffentlich-rechtlichen Unternehmen mit Monopol- oder Quasi-Monopolstellung erbracht werden. Die genannten beklagten Häfen halten dem entgegen, die Klägerin hätte die Zahlung des Einfuhrzuschlags vermeiden können, da dieser offensichtlich nicht auf die im Hafen von Kopenhagen zu entrichtende pauschale Warenabgabe erhoben werde und es der Klägerin daher möglich gewesen sei, ihre Waren in diesen Hafen zu verschiffen und von dort mit der Bahn, auf der Strasse oder mit kleineren Schiffen weiterzubefördern. Dieses Vorbringen zeigt aber nur, daß der Zuschlag nicht einfach ein Entgelt für die Benutzung der Hafenanlagen darstellt, da es andernfalls unverständlich wäre, ihn nicht auch in Kopenhagen zu erheben, wo sich der bei weitem grösste Hafen befindet. Ein aussagekräftiger Vergleich mit der Lage in Kopenhagen ist jedenfalls nicht möglich, ohne daß weitere Einzelheiten über die in diesem Hafen zu entrichtenden Abgaben bekannt sind; aus den Unterlagen, die dem Gerichtshof vorliegen, geht nicht viel mehr hervor, als daß Kopenhagen sein eigenes Abgabensystem hat.

64 Zur Stützung des Arguments, der Zuschlag sei ein Entgelt für erbrachte Dienstleistungen, berufen sich die beklagten Häfen und das Verkehrsministerium in der Rechtssache Haahr Petroleum, die unter kommunaler Verwaltung stehenden Häfen in den Rechtssachen Texaco und Olieselskabet und die DSB schließlich auf das Urteil SIOT(29), in dem der Gerichtshof entschieden hat, daß zur Feststellung, ob Abgaben der Deckung der Beförderungskosten oder der Kosten sonstiger mit der Durchfuhr verbundener Leistungen dienen, nicht nur Dienstleistungen zu berücksichtigen sind, die in einem unmittelbaren und speziellen Zusammenhang mit der Warenbeförderung stehen, sondern auch Leistungen, die auf den allgemeinen Vorteilen beruhen, die sich aus der Benutzung der Hafengewässer oder -anlagen ergeben, für deren Schiffbarkeit und Unterhaltung die öffentlichen Stellen die Kostenlast tragen(30). Dieses Urteil wird zitiert, um das Argument zu widerlegen, bei einer Abgabe, die für alle Häfen gleich sei, könne nicht davon ausgegangen werden, daß sie der angeblich abgegoltenen Leistung entspreche oder mit dieser unmittelbar verbunden sei. Hierbei wird aber der wesentliche Gesichtspunkt ausser acht gelassen, daß alle Benutzer der Hafenanlagen für die im Urteil SIOT genannten allgemeinen Vorteile zahlen müssten, da diese Vorteile nicht nur den Importeuren, sondern allen Benutzern zur Verfügung stehen und von ihnen in Anspruch genommen werden, während im vorliegenden Fall natürlich nur die Importeure den Zuschlag zu zahlen haben.

65 Die Beklagten in der Rechtssache Haahr Petroleum berufen sich ferner auf einen Vorschlag der Kommission über Flughäfen(31), der ihres Erachtens die Auffassung des Gerichtshofes im Urteil SIOT bezueglich der Hafenabgaben entsprechend wiedergibt. In der Begründung des Vorschlags heisst es:

"Ungeachtet des Ausgangspunkts der Flüge in der Gemeinschaft müssen Benutzer nicht nur Gebühren für die von ihnen an Anspruch genommenen Flughafenleistungen und -einrichtungen entrichten, sondern auch einen angemessenen Anteil an den Kosten für die Bereitstellung von Flughafeneinrichtungen und die Erbringung von Leistungen übernehmen, die für den reibungslosen, sicheren und umweltverträglichen Ablauf des Flughafenbetriebs als unerläßlich gelten."(32)

66 Der Vorschlag hat natürlich kein rechtliches Gewicht. Die söben zitierte Begründungserwägung ist jedenfalls im Lichte von Artikel 12 Absatz 1 des Vorschlags zu betrachten, wonach die Gebühren u. a. nicht diskriminierend sein sollen. In ihren Erläuterungen bemerkt die Kommission im übrigen, daß in den meisten Mitgliedstaaten Unterschiede zwischen den Gebührensätzen für den inländischen Flugverkehr und den innergemeinschaftlichen Flugverkehr bestuenden, und fordert die Flughafenbetreiber auf, die Unterschiede zu beseitigen, die nicht nachweislich auf Kostenunterschieden beruhen(33).

Artikel 84 und Verordnung Nr. 4055/86

67 Das dänische Ministerium für Verkehr, die beklagten Staatshäfen und die DSB erklären, daß weder die Warenabgabe selbst noch der Einfuhrzuschlag in den Anwendungsbereich der Artikel 9 bis 13 oder des Artikels 95 des Vertrages fielen; sie gehörten vielmehr in den Bereich der Vertragsbestimmungen über den Verkehr (Artikel 74 bis 84, insbesondere Artikel 84 Absatz 2) und der Verordnung Nr. 4055/86 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf die Seeschiffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern(34).

68 Nach Artikel 84 Absatz 2, der die Rechtsgrundlage für die Verordnung Nr. 4055/86 darstellt, kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit darüber entscheiden, ob, inwieweit und nach welchen Verfahren geeignete Vorschriften für die Seeschiffahrt und Luftfahrt zu erlassen sind; diese Bestimmung enthält auch Verfahrensvorschriften. Es ist zur Beurteilung dieses Arguments nicht erforderlich, näher auf die Verordnung einzugehen, die - wie aus ihrem Titel hervorgeht - auf die Liberalisierung des Dienstleistungsverkehrs in der Seeschiffahrt abzielt.

69 Das dänische Ministerium für Verkehr, die beklagten Staatshäfen und die DSB tragen vor, die Abgabe werde für rechtmässige verkehrspolitische Zwecke erhoben, nämlich um die Verkehrshäfen zu finanzieren und den Langstreckenseeverkehr stärker zu belasten als den Seeverkehr auf kurzen Strecken. Nach ihrer Ansicht ergibt sich aus dem Urteil Corsica Ferries France(35), daß Abgaben, mit denen ein verkehrspolitischer Zweck verfolgt werde, nach den Verkehrsbestimmungen des Vertrages, insbesondere nach Artikel 84 Absatz 2 und der Verordnung Nr. 4055/86, zu beurteilen seien. In der Zeit vor Inkrafttreten dieser Verordnung (nämlich 1. Januar 1987) habe Dänemark die Möglichkeit gehabt, Vorschriften wie die in Rede stehenden anzuwenden.

70 Die Rechtssache Corsica Ferries France betraf Abgaben, die die französischen Zollbehörden bei dem Betreiber von Fähren zwischen Korsika und Italien erhoben. Sie waren für alle Passagiere zu entrichten, die von einem in Europa gelegenen Hafen kamen oder sich dorthin begaben, und betrafen somit alle Passagiere, die in einem korsischen Hafen ein-, aus- oder umgeschifft wurden. Dagegen hatten Betreiber von Fähren, die zwischen Korsika und dem französischen Festland verkehrten, Abgaben nur für Passagiere zu zahlen, die nach Korsika fuhren. Es wurde geltend gemacht, die Abgaben verstießen gegen Artikel 59 des Vertrages.

71 Der Gerichtshof stellte fest, daß nach Artikel 61 Absatz 1 des Vertrages für den freien Dienstleistungsverkehr auf dem Gebiet des Verkehrs die Bestimmungen des Titels über den Verkehr gälten und daß der Rat erst durch die Verordnung Nr. 4055/86 die Maßnahmen erlassen habe, die zur Verwirklichung des freien Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiet der Seeschiffahrt zwischen den Mitgliedstaaten erforderlich sind. Der Gerichtshof kam demnach zu dem Schluß, daß in dem betreffenden Zeitraum, nämlich in den Jahren 1981 und 1982, der freie Dienstleistungsverkehr auf dem Gebiet der Seeschiffahrt noch nicht verwirklicht und die Mitgliedstaaten daher berechtigt gewesen seien, eine Abgabe wie die in Rede stehende zu erheben(36).

72 Eine Analogie zum Fall Corsica Ferries France ist hier kaum gegeben, und das entsprechende Argument kann mich nicht überzeugen. Wie die Texaco und die Olieselskabet bemerken, war die streitige Gebühr in dem genannten Fall eine Abgabe, die der Schiffseigentümer für Passagiere zu zahlen hatte, die in bestimmten Seehäfen ein-, aus- oder umgeschifft wurden, wodurch sie offensichtlich den freien Dienstleistungsverkehr auf dem Gebiet der Seeschiffahrt beeinträchtigen konnte, mit dem sich die Verordnung Nr. 4055/86 befasst. Bei einer Abgabe auf die Wareneinfuhr, die der Empfänger oder der Versender der Waren zu tragen hat, kann dagegen natürlich eher davon ausgegangen werden, daß sie den freien Warenverkehr beeinträchtigt; sie wird in Anbetracht ihres fiskalischen Charakters nach Artikel 95 zu behandeln sein. Der Fall Corsica Ferries Italia(37) zeigt jedenfalls, wie die Olieselskabet ausführt, daß die Verordnung Nr. 4055/86 kein diskriminierendes Verhalten rechtfertigt, das in ihren Anwendungsbereich fällt; in dem genannten Fall wurde festgestellt, daß es gegen die Verordnung verstösst, wenn ein Mitgliedstaat auf gleiche Lotsendienste unterschiedliche Tarife anwendet, so daß Wirtschaftsteilnehmer je nach ihrer Staatsangehörigkeit mittelbar diskriminiert werden.

73 Aus der früheren Rechtsprechung des Gerichtshofes geht, wie die Olieselskabet bemerkt, jedenfalls hervor, daß eine Abgabe nicht allein deshalb vom Anwendungsbereich des Artikels 95 ausgeschlossen ist, weil sie im Zusammenhang mit einer Verkehrspolitik erhoben wird(38).

74 Damit ist natürlich nicht gesagt, daß sich die Abgabe nicht zusätzlich, wie die Kommission erklärt, restriktiv auf den freien Dienstleistungsverkehr auf dem Gebiet der Seeschiffahrt auswirken kann und somit zumindest gegen die Verordnung Nr. 4055/86 seit deren Inkrafttreten verstösst. Es wurde zwar in der Rechtssache Corsica Ferries France festgestellt, daß der Bereich der Seeschiffahrt bis dahin nicht liberalisiert war, so daß Maßnahmen, die den freien Dienstleistungsverkehr beschränken, trotzdem vor dem genannten Zeitpunkt gegebenenfalls erlaubt waren, daraus folgt aber nicht notwendig, daß eine ausdrücklich diskriminierende Maßnahme zulässig gewesen wäre. Meines Erachtens ist es aber nicht erforderlich, diese Frage für den vorliegenden Fall zu entscheiden; sie wurde auch von den Parteien nicht ausführlich erörtert.

75 Das Verkehrsministerium beruft sich in der Rechtssache Haahr Petroleum auf den Vorschlag der Kommission über Flughäfen(39), um sein Argument zu stützen, verkehrspolitische Erwägungen könnten unterschiedliche Abgaben in Flughäfen und dementsprechend in Häfen rechtfertigen. Der Kommissionsvorschlag ist hierbei jedoch nicht sehr hilfreich, denn danach dürfen Flughafengebühren nicht diskriminierend und müssen im Verhältnis zu den Kosten der betreffenden Einrichtungen und den erbrachten Leistungen angemessen sein, wobei sonst nur noch die Möglichkeit verminderter Belastungen in isolierten Regionen besteht, was als staatliche Beihilfe mitzuteilen ist.

76 Unter Berufung auf ein etwas anderes Verkehrsargument erklären das Verkehrsministerium in der Rechtssache Haahr Petroleum und die DSB, es sei nicht gerechtfertigt, den Zuschlag oder auch - trotz ihres Namens - die Warenabgabe als eine Abgabe auf Waren zu bezeichnen; es handele sich vielmehr um eine mit einer besonderen Beförderungsart verbundene Abgabe. Demnach falle der Zuschlag nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 95, da er nicht auf Waren erhoben werde.

77 Struktur und Geschichte der Warenabgabe im allgemeinen und des Zuschlags im besonderen sprechen deutlich gegen eine derartige Auslegung. Insbesondere ist mit der Kommission darauf hinzuweisen, daß sich die Abgabe nach dem Gewicht der Waren errechnet und letztlich vom Empfänger der Waren zu tragen ist. Selbst wenn der Zuschlag jedoch auf eine Beförderungsart und nicht auf die beförderten Waren erhoben würde, reichte dies allein nicht aus, um ihn vom Anwendungsbereich des Artikels 95 auszunehmen. Wie die Olieselskabet nämlich bemerkt, hat der Gerichtshof in der Rechtssache Schöttle(40) entschieden, daß der Begriff der Abgabe, die eine Ware zu tragen hat, im Hinblick auf den allgemeinen Aufbau und den Zweck des Artikels 95 weit auszulegen ist und daß eine Steuer, die auf der Grundlage der im Inland zurückgelegten Wegstrecke und des Gewichts der beförderten Ware auf den grenzueberschreitenden Strassengüterverkehr erhoben wird, unter diesen Begriff fällt(41).

78 Ferner schließt der Umstand, daß auf andere Weise - z. B. über Kopenhagen oder im Strassengüter- oder Luftverkehr - eingeführte Waren nicht der Abgabe unterliegen, im Gegensatz zur Auffassung der DSB nicht aus, daß es sich dabei um eine Warenabgabe handelt; dies gilt auch für den Umstand, daß bestimmte Waren von der Abgabe ausgenommen sind. Maßgebend für die Qualifizierung der Abgabe ist nämlich, welche Gegenstände ihr unterliegen, und nicht, welche von ihr befreit sind.

Vereinbarkeit des Zuschlags mit Artikel 95

79 Demnach bin ich weiter der Ansicht, daß der Einfuhrzuschlag auf die Warenabgabe unter Artikel 95 des Vertrages fällt, da er im Rahmen allgemeiner inländischer Abgaben erhoben wird. Da er eindeutig diskriminierend ist, ist er rechtswidrig.

80 Die Beklagten in der Rechtssache Haahr Petroleum erklären, eine unterschiedliche Belastung könne indessen mit Artikel 95 vereinbar sein, da der Gerichtshof eine auf objektiven Kriterien beruhende differenzierte inländische Belastung zugelassen habe. Die unter kommunaler Verwaltung stehenden Häfen in den Rechtssachen Texaco und Olieselskabet sowie die DSB machen ferner geltend, daß die Grösse des einführenden Schiffes ein objektives Kriterium sei, das den Zuschlag rechtfertige. Diese Argumente beruhen auf einer mangelnden Unterscheidung zwischen zwei getrennten Dingen.

81 Der Gerichtshof hat schon verhältnismässig früh entschieden, daß die finanzielle Belastung durch ein allgemeines System inländischer Abgaben, das systematisch nach denselben Kriterien einheimische und eingeführte Erzeugnisse gleichermassen erfasst, in den Anwendungsbereich des Artikels 95 und nicht der Artikel 9 bis 13 fällt. Der Gesichtspunkt der Erfassung nach denselben Kriterien, der dann in zahlreichen Fällen wieder aufgegriffen wurde, ergab sich, weil im Fall Marimex, dem ersten Fall, in dem der Gerichtshof diese Auffassung vertrat(42), das nationale Gericht gefragt hatte, ob es für die Qualifizierung der streitigen Gebühren (für die gesundheitspolizeiliche Kontrolle lebender Rinder und von Rindfleisch beim Grenzuebergang) von Bedeutung sei, daß entsprechendes im Inland erzeugtes Vieh und Fleisch einer finanziellen Belastung unterlägen, die "nach Berechnungskriterien bemessen wird, die mit den Bemessungskriterien für die auf eingeführte lebende Rinder und auf eingeführtes Rindfleisch erhobene Gebühr nicht vergleichbar sind". Unter diesem Gesichtspunkt ist es klar, daß der Gerichtshof diese Feststellung zur Qualifizierung der finanziellen Belastung getroffen hat. Die Belastung im Fall Marimex, wo die angeblich entsprechende einheimische Belastung anhand nicht vergleichbarer Kriterien errechnet wurde, war nämlich eine Abgabe zollgleicher Wirkung; im Gegensatz dazu ist eine Belastung, die einheimische und eingeführte Erzeugnisse nach denselben Kriterien trifft, nach Artikel 95 und nicht nach den Artikeln 9 bis 13 zu beurteilen. Soweit sie jedoch tatsächlich diskriminierend ist, verstösst sie gegen Artikel 95.

82 So hat der Gerichtshof z. B. im Fall Chemial Farmaceutici(43), auf den sich die beklagten Parteien in der Rechtssache Haahr Petroleum offensichtlich zur Stützung ihres Vorbringens berufen, untersucht, ob eine unterschiedliche Besteuerung von durch Gärung gewonnenem Alkohol und von Synthesealkohol nach Artikel 95 rechtmässig ist. Er entschied, daß eine Differenzierung nach Maßgabe objektiver Kriterien, wie etwa der Art des Ausgangsstoffes oder des angewandten Herstellungsverfahrens, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sei, u. a. allerdings unter der Voraussetzung, daß bei der näheren Ausgestaltung jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung von Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten ausgeschlossen sei(44).

83 Es gibt zahlreiche Fälle, in denen der Gerichtshof geprüft hat, ob unterschiedliche Gebührensätze, die auf objektiven Kriterien beruhen, nicht trotzdem eine gegen Artikel 95 verstossende Diskriminierung der Einfuhr bewirken(45). Ich glaube jedoch nicht, daß sie in den vorliegenden Fällen von Bedeutung sind, in denen die Abgabe zu einem offensichtlich höheren Satz für die Einfuhr aus anderen Mitgliedstaaten erhoben wird.

84 Darüber hinaus setzt der Begriff der auf objektiven Kriterien beruhenden unterschiedlichen Belastung einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Differenzierung und den Kriterien voraus. Natürlich kann hier die Grösse des einführenden Schiffes nicht diese Voraussetzung erfuellen, da sie bei der Anwendung des Zuschlags nicht berücksichtigt wird.

85 Schließlich werde ich prüfen, welche Bedeutung es für die Rechtmässigkeit der Belastung hat, ob es eine einheimische Produktion der in Rede stehenden Waren gibt. Diese Frage wurde zwar in den schriftlichen Erklärungen nicht näher erörtert, sie kam aber in der mündlichen Verhandlung zur Sprache.

86 Artikel 95 wäre hier meines Erachtens auch anwendbar, wenn es keine einheimische Produktion der betreffenden Waren gäbe. Der blosse Umstand, daß es zu einer bestimmten Zeit keine einheimische Erzeugung eines bestimmten Produktes gibt, bedeutet nicht, daß ein Mitgliedstaat eine Abgabenregelung treffen kann, die offensichtlich eine höhere Belastung für die Einfuhr vorsieht als für dieselbe inländische Produktion, wenn es eine solche gäbe. Artikel 95 Absatz 1 ist auf Vorschriften anwendbar, die schon durch ihren Wortlaut die Einfuhr tatsächlich oder potentiell höher belasten als entsprechende einheimische Erzeugnisse. Zwar schützt die Abgabe nicht unmittelbar eine bestehende Produktion, wenn es keine einheimischen Erzeugnisse gibt, jedoch fördert ein Mitgliedstaat durch die höhere Belastung der Einfuhr desselben Erzeugnisses eine potentielle einheimische Produktion und veranlasst Hersteller zur Verlagerung der Produktion in sein Hoheitsgebiet.

87 Die Schwäche der gegenteiligen Meinung tritt besonders deutlich bei einer allgemeinen Abgabe wie der hier in Rede stehenden zutage. Es wäre undenkbar, daß der Grad der Rechtswidrigkeit des allgemeinen Einfuhrzuschlags ständig wechselt, je nachdem ob eine einheimische Produktion bei einer bestimmten Art von Waren besteht oder nicht, und daß der Importeur bei einer Warenlieferung den Zuschlag nur für den Teil der Lieferung zurückverlangen könnte, für den sich nachweisen ließe, daß gerade zum Zeitpunkt der Abgabenerhebung eine einheimische Produktion bestand.

88 Es würde auch zu einer Lücke im Vertrag führen, wenn davon ausgegangen würde, daß ein ausschließlich auf die Einfuhr erhobener Zuschlag unter Artikel 95 und nicht unter die Artikel 9 bis 13 fällt, weil er zu einem System inländischer Abgaben gehört, aber andererseits festgestellt würde, daß er nicht gegen Artikel 95 verstösst, weil zu dem betreffenden Zeitpunkt keine inländische Produktion besteht. Die vorliegenden Fälle unterscheiden sich völlig von denjenigen, mit denen sich der Gerichtshof häufiger befasst hat und in denen es um die Frage der Ähnlichkeit oder Austauschbarkeit eingeführter Waren im Verhältnis zu einheimischen Waren ging, die anderen Abgaben oder Abgabenbeträgen unterlagen. In diesen Fällen ist ein Vergleich zwischen der einheimischen und der eingeführten Ware natürlich erforderlich.

89 Der Gerichtshof hat zwar in der Rechtssache Kommission/Dänemark(46) entschieden, daß "Artikel 95 nicht gegen inländische Abgaben auf eingeführte Erzeugnisse ins Feld geführt werden [kann], wenn es an einer gleichartigen oder konkurrierenden inländischen Produktion fehlt". In diesem Fall betraf die betreffende Abgabe, nämlich eine Zulassungssteuer für neue Kraftfahrzeuge, jedoch unterschiedslos eingeführte und inländische Erzeugnisse. Die Abgabe veranlasste Hersteller nicht zu einer Verlagerung der Produktion nach Dänemark. In dem genannten Fall ging es darum, ob die Abgabe nicht dennoch gegen Artikel 95 verstösst, da sie in der Praxis in Ermangelung einer inländischen Produktion nur die Einfuhr traf und zu einem ungewöhnlich hohen Satz erhoben wurde. Der Gerichtshof hätte eine Diskriminierung nur in der Annahme feststellen können, daß Dänemark einen niedrigeren Satz für die Abgabe festgelegt hätte, wenn es eine nennenswerte inländische Erzeugung gegeben hätte. Die Entscheidung wäre in diesem Fall meines Erachtens anders ausgefallen, wenn die dänischen Rechtsvorschriften - entsprechend den vorliegenden Fällen - schon im Wortlaut speziell für eingeführte Kraftfahrzeuge einen Zuschlag vorgesehen hätten, der über dem üblichen Abgabesatz für inländische und eingeführte Erzeugnisse gelegen hätte.

90 Das nationale Gericht fragt in der Rechtssache GT-Link, ob der Einfuhrzuschlag, falls der Gerichtshof zu der Auffassung gelangt, daß er an sich gegen die Artikel 9 bis 13 oder 95 verstösst, nicht trotzdem nach Artikel 90 Absatz 2 des Vertrages rechtmässig sein kann. Ich werde später bei der Prüfung der Frage, was gegen eine Einstufung der Hafenabgaben als Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln des Vertrages vorgebracht werden kann, näher auf diese Bestimmung eingehen(47) und nehme auf meine dazu vertretene Auffassung Bezug, die entsprechend auch hier gilt.

91 Die letzte vom nationalen Gericht im Zusammenhang mit der Rechtmässigkeit des Zuschlags nach den Artikeln 9 bis 13 oder 95 aufgeworfene Frage geht dahin, ob ein eventueller Verstoß gegen den Vertrag den gesamten Zuschlag nach dem Beitritt Dänemarks zur Gemeinschaft oder nur die Erhöhung des Zuschlags erfasst, die danach stattgefunden hat.

92 Aus dem Wortlaut der Frage geht nicht genau hervor, was das nationale Gericht wissen möchte. Auf den ersten Blick scheint es davon auszugehen, daß der Satz des Zuschlags seit dem Beitritt Dänemarks zur Gemeinschaft erhöht wurde, und zu fragen, ob der gesamte Zuschlag, der seit 1973 erhoben wurde, rechtswidrig ist oder nur der Betrag, um den er später erhöht wurde. Der Satz des Zuschlags hat sich jedoch nicht verändert, seitdem dieser 1954 eingeführt wurde, so daß die Frage nicht diese Bedeutung haben kann.

93 Die Frage lässt indessen auch eine andere Auslegung zu. Obwohl sich nämlich der Satz des Zuschlags als Prozentsatz der zugrundeliegenden Warenabgabe seit dem Beitritt Dänemarks nicht geändert hat, hat sich der Satz der Warenabgabe ihrerseits und damit der Betrag erhöht, der als Zuschlag auf eingeführte Waren eines bestimmten Gewichts zu zahlen ist. Nach dem Vorlagebeschluß in der Rechtssache Haahr Petroleum stieg nämlich der Zuschlag pro Tonne Rohöl stetig von 308 Öre im Jahr 1984 auf 388 Öre im Jahr 1990 infolge eines Anstiegs der zugrundeliegenden Warenabgabe von 770 Öre auf 970 Öre im selben Zeitraum. Nach Angabe der beklagten Häfen in der Rechtssache Haahr Petroleum betrug der Zuschlag auf Rohölerzeugnisse im Jahr 1973 186 Öre. Demgemäß fragt das nationale Gericht möglicherweise, ob der Einfuhrzuschlag im ganzen oder nur insoweit rechtswidrig ist, als er seit 1973 gestiegen ist.

94 Wenn der Zuschlag, wie ich glaube, in den Anwendungsbereich des Artikels 95 fällt, ist diese Frage bedeutungslos, da der Zuschlag im ganzen rechtswidrig ist. Stellt der Gerichtshof dagegen fest, daß der Zuschlag eine Abgabe zollgleicher Wirkung darstellt, so hätte die Frage ebenfalls keine Bedeutung, soweit es sich um die Einfuhr aus anderen Mitgliedstaaten handelt. Solche Erhöhungen mögen nämlich zwar gegen die "Standstill-Verpflichtung" in Artikel 36 der Beitrittsakte(48) verstossen haben, der eine schrittweise Abschaffung derartiger Abgaben vorschrieb, alle Abgaben hätten aber nach dem Zeitplan der genannten Bestimmung schon vor allen hier in Rede stehenden Zeiträumen abgeschafft sein müssen.

95 Was die Einfuhr aus Drittländern angeht, mit denen die Gemeinschaft in dem betreffenden Zeitraum kein Freihandelsabkommen geschlossen hatte, könnte indessen jede Erhöhung nach 1973 gegen den Gemeinsamen Zolltarif verstossen haben und somit rechtswidrig gewesen sein. Ich werde diese Frage später im allgemeinen Kontext der Rechtmässigkeit des Zuschlags unter diesen Voraussetzungen behandeln.

Rechtmässigkeit des Zuschlags gegenüber Drittländern, mit denen die Gemeinschaft ein Freihandelsabkommen geschlossen hat

96 Artikel 95 verbietet diskriminierende Abgaben auf Erzeugnisse anderer Mitgliedstaaten. Das nationale Gericht hat in den Rechtssachen Texaco und Olieselskabet auch gefragt, ob der Einfuhrzuschlag rechtmässig ist, soweit er auf die Einfuhr von Waren aus Drittländern erhoben wird, mit denen die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft ein Abkommen geschlossen hat, das Vorschriften wie die Artikel 6 und 18 des im entscheidungserheblichen Zeitraum zwischen der Gemeinschaft und Schweden geltenden Freihandelsabkommens(49) enthält. Diese Frage stellt sich, weil der Zuschlag, den die Texaco und die Olieselskabet zurückverlangen, zum Teil auf Einfuhren von Rohölerzeugnissen und festen Brennstoffen aus Norwegen und Schweden erhoben wurde. Die einschlägigen Bestimmungen des Freihandelsabkommens, das in der maßgeblichen Zeit zwischen der Gemeinschaft und Norwegen galt(50), sind mit den nachstehend genannten identisch.

97 Artikel 6 des Abkommens zwischen der Gemeinschaft und Schweden verbietet Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle. Artikel 18 Absatz 1 sieht folgendes vor:

"Die Vertragsparteien wenden keine Maßnahmen oder Praktiken interner steuerlicher Art an, die unmittelbar oder mittelbar eine diskriminierende Behandlung der Erzeugnisse einer Vertragspartei und gleichartiger Ursprungserzeugnisse der anderen Vertragspartei bewirken."

98 Aus den Gründen, die oben im Zusammenhang mit der Erhebung des Zuschlags auf Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten genannt wurden, glaube ich nicht, daß dieser die Eigenschaft einer Abgabe zollgleicher Wirkung hat. Er ist meines Erachtens jedoch eindeutig eine "Maßnahme ... interner steuerlicher Art, die ... eine diskriminierende Behandlung" eingeführter und inländischer Erzeugnisse im Sinne von Artikel 18 des Freihandelsabkommens mit Schweden bewirkt.

99 Der Gerichtshof hat sich in der Rechtssache Kupferberg(51) mit einer gleichlautenden Bestimmung im früheren Freihandelsabkommen zwischen der Gemeinschaft und Portugal befasst und festgestellt, daß diese Bestimmung unmittelbar anwendbar und geeignet sei, den einzelnen Wirtschaftsteilnehmern Rechte zu verleihen, die von den Gerichten zu schützen seien(52). Der Gerichtshof hat zwar in der Rechtssache Metalsa(53) erklärt, daß sich die Auslegung von Artikel 95 des Vertrages nicht einfach entsprechend auf das ihm vorliegende Freihandelsabkommen übertragen lasse, nämlich in diesem Fall auf das Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Österreich, er hat aber weiter festgestellt, daß die betreffende Bestimmung des Freihandelsabkommens nicht nur nach ihrem Wortlaut, sondern auch im Lichte des Zieles auszulegen sei, das sie in dem durch das Abkommen geschaffenen Freihandelssystem verfolge.

100 In den vorliegenden Fällen verstösst der Zuschlag sowohl gegen den ausdrücklichen Wortlaut als auch gegen die Ziele des betreffenden Freihandelsabkommens, zu denen gerechte Wettbewerbsbedingungen im Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien und die Beseitigung von Handelshemmnissen gehören(54). Demnach verstösst der Zuschlag meines Erachtens gegen Artikel 18 des Freihandelsabkommens zwischen der Gemeinschaft und Schweden, soweit er auf Waren schwedischen Ursprungs erhoben wird, und entsprechend gegen gleichartige Bestimmungen anderer Freihandelsabkommen. Wie ich noch bemerken möchte, kann mich die Erklärung der unter kommunaler Verwaltung stehenden Häfen in den Rechtssachen Texaco und Olieselskabet nicht überzeugen, daß der Zuschlag, der ihres Erachtens unter Artikel 95 fällt, nicht unter Artikel 18 des Freihandelsabkommens falle, da er mit der Beförderung verbunden sei. Nach Ansicht der genannten Häfen kann die Feststellung des Gerichtshofes in der Rechtssache Schöttle(55), wonach der Begriff der Abgabe, die eine Ware zu tragen habe, im Hinblick auf Artikel 95 weit auszulegen sei, nicht auf Artikel 18 übertragen werden. Dieses Argument ist meines Erachtens, selbst wenn es zuträfe, in den vorliegenden Fällen nicht von Bedeutung, da der Zuschlag eindeutig eine Warenabgabe ist.

101 Aus den oben dargelegten Gründen(56) halte ich auch Artikel 18 in den vorliegenden Fällen für anwendbar, selbst wenn für die in Rede stehenden Erzeugnisse keine inländische Produktion besteht.

102 Es sei bemerkt, daß der Gerichtshof, wie das Verkehrsministerium und die staatlichen Häfen in den Rechtssachen Texaco und Olieselskabet ausführen, in der Rechtssache Legros u. a.(57) entschieden hat, daß der Begriff "Abgaben gleicher Wirkung" in Artikel 6 des Freihandelsabkommens zwischen der Gemeinschaft und Schweden in derselben Weise auszulegen ist wie der Begriff im Vertrag(58).

Rechtmässigkeit des Zuschlags gegenüber Drittländern, mit denen die Gemeinschaft kein Freihandelsabkommen geschlossen hat

103 Das nationale Gericht hat in den Rechtssachen Texaco und Olieselskabet auch gefragt, ob der Einfuhrzuschlag rechtmässig ist, soweit er auf die Einfuhr von Waren aus einem Drittland erhoben wird, mit dem die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft in dem entscheidungserheblichen Zeitraum kein Freihandelsabkommen geschlossen hatte. Diese Frage erhebt sich, weil der Zuschlag, den die Texaco und die Olieselskabet zurückverlangen, zum Teil auf Einfuhren von Rohölerzeugnissen und festen Brennstoffen aus Polen und dem früheren Ostdeutschland erhoben wurde. Das Argument der Texaco, dieser Teil des Zuschlags sei rechtswidrig, beruht im übrigen auf der Annahme, daß der Zuschlag eine Abgabe zollgleicher Wirkung sei, obgleich das Hauptargument dieser Klägerin gegen die Rechtmässigkeit des Zuschlags dahin geht, daß dieser keine Abgabe in diesem Sinne darstelle, sondern nach Artikel 95 des Vertrages zu beurteilen sei.

104 Der Gerichtshof hat festgestellt(59), daß eine Abgabe, die unter Artikel 95 falle, soweit sie auf Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten erhoben werde, ausserhalb des Anwendungsbereichs dieses Artikels liege, soweit es sich um unmittelbar aus Drittländern eingeführte Erzeugnisse handele(60).

105 Demnach ist der Zuschlag in Ermangelung einer besonderen Vereinbarung mit den betreffenden Drittländern nach dem Gemeinschaftsrecht nicht rechtswidrig, soweit er auf Erzeugnisse anwendbar war, die aus diesen Ländern eingeführt wurden.

106 Bei Erzeugnissen, die aus Drittländern stammen und sich in der Gemeinschaft bereits im freien Verkehr befanden, bevor sie nach Dänemark eingeführt wurden, wäre Artikel 95 jedoch anwendbar (vgl. Rechtssache Co-Frutta(61)).

107 Die Lage wäre indessen anders, wenn festgestellt würde, daß es sich um eine Abgabe zollgleicher Wirkung handelt. Obgleich ich aus den oben dargelegten Gründen nicht der Meinung bin, daß dies der Fall ist, möchte ich kurz auf diesen Punkt eingehen, da er sowohl in einigen schriftlichen Erklärungen als auch in der mündlichen Verhandlung mit Nachdruck geltend gemacht wurde. Die Frage ist nicht nur akademischer Natur, da die Klägerinnen in allen Rechtssachen einen Teil der in Rede stehenden Erzeugnisse aus Drittländern eingeführt haben, mit denen die Gemeinschaft in dem betreffenden Zeitraum kein Freihandelsabkommen geschlossen hatte.

108 Der Gerichtshof hat im zweiten Diamantarbeiders-Fall(62) näher geprüft, ob ein Mitgliedstaat Abgaben zollgleicher Wirkung auf Einfuhren aus Drittländern erheben darf, wenn kein Freihandelsabkommen vorliegt.

109 Der Gerichtshof bezog sich auf den Gemeinsamen Zolltarif, der nach Maßgabe der Artikel 18 bis 29 des Vertrages aufgestellt und durch die Verordnung Nr. 950/68 des Rates(63) eingeführt wurde; letztere wurde später durch die Verordnung Nr. 2658/87(64) aufgehoben. Er erkannte für Recht:

"Vom Inkrafttreten des Gemeinsamen Zolltarifs an dürfen die Mitgliedstaaten bei Direkteinfuhren aus dritten Ländern nicht einseitig neue Abgaben einführen oder seit diesem Zeitpunkt bestehende Abgaben erhöhen.

Es ist Sache der Gemeinschaftsbehörden, die Senkung oder die Abschaffung bestehender Abgaben bei Direkteinfuhren aus dritten Ländern zu veranlassen."(65)

110 Der Gerichtshof hat auch entschieden, daß zum Zeitpunkt des Beitritts zur Gemeinschaft schon bestehende Abgaben nur dann als unvereinbar mit dem Gemeinschaftsrecht angesehen werden können, wenn die Gemeinschaft entsprechende Maßnahmen trifft(66). In dem genannten Fall hatten sich Importeure von Diamanten aus Drittländern gegen Abgaben zollgleicher Wirkung auf die Einfuhr gewandt; der Empfänger des Beitrags (ein Sozialfonds für Diamantarbeiter) erwiderte, Gemeinschaftsangehörige könnten das Vorliegen einer Unvereinbarkeit des Beitrags mit dem Vertrag nur dann dartun, wenn die Kommission nach Maßgabe der Artikel 155 und 169 des Vertrages eine ernsthafte Störung des Funktionierens der Zollunion und des Gemeinsamen Zolltarifs festgestellt und Schritte zur Abschaffung des Beitrags unternommen habe. Der Gerichtshof folgte den Schlussanträgen des Generalanwalts Warner und machte sich dieses Argument zu eigen.

111 Dieser Grundsatz würde entsprechend für den hier in Rede stehenden Zuschlag gelten, wenn der Gerichtshof entgegen meiner Ansicht entscheiden würde, daß der Zuschlag eine Abgabe zollgleicher Wirkung ist.

Wettbewerbsaspekte

GT-Link

112 Das nationale Gericht fragt, ob es, wenn von einer beherrschenden Stellung eines öffentlichen Unternehmens, dem ein Verkehrshafen gehört und das diesen betreibt, auszugehen ist, einen gegen Artikel 86 des Vertrages verstossenden Mißbrauch dieser Stellung darstellen kann, i) daß der Verkehrshafen die vom Verkehrsminister für die Benutzung öffentlicher und privater Verkehrshäfen festgesetzten Waren- und Schiffsabgaben erhebt (Frage 6) oder ii) daß der Verkehrshafen die Waren- und Schiffsabgaben von seiner eigenen Fährlinie oder der Fährlinie seines Geschäftspartners nicht erhebt (Frage 8), und ob bei Bejahung der Frage 6 oder 8 die besonderen Verpflichtungen und Aufgaben, mit denen die DSB betraut sind, das Verhalten trotz allem gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Vertrages rechtfertigen können (Frage 9). Das nationale Gericht fragt auch, ob das Gemeinschaftsrecht besondere Anforderungen an nationale Vorschriften über die Beweislast für die Erfuellung der Voraussetzungen des Artikels 86 stellt (Frage 5).

113 Nach Artikel 86, der die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen verbietet, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, kann dieser Mißbrauch u. a. in folgendem bestehen:

"a) der unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung von unangemessenen Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;

...

c) der Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;

..."

114 Artikel 90 sieht, soweit hier von Bedeutung, folgendes vor:

"(1) Die Mitgliedstaaten werden in bezug auf öffentliche Unternehmen und auf Unternehmen, denen sie besondere oder ausschließliche Rechte gewähren, keine diesem Vertrag und insbesondere dessen Artikeln 6 und 85 bis 94 widersprechende Maßnahmen treffen oder beibehalten.

(2) Für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols haben, gelten die Vorschriften dieses Vertrags, insbesondere die Wettbewerbsregeln, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfuellung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert ..."

115 Die DSB sind als staatseigene Eisenbahngesellschaft eindeutig ein Unternehmen im Sinne von Artikel 86 und ein öffentliches Unternehmen im Sinne von Artikel 90 Absatz 1; die betreffenden Fragen gehen jedenfalls davon aus.

Beweislast

116 Bevor ich mich den wesentlichen aufgeworfenen Wettbewerbsfragen zuwende, werde ich auf die fünfte Frage des nationalen Gerichts eingehen.

117 Diese Frage betrifft wohl ein dänisches Verfahren, das "Provokation" genannt wird. Danach kann eine Partei die andere auffordern, entsprechende Auskünfte zu erteilen. Kommt die betroffene Partei dem nicht nach und gelangt das Gericht zu der Auffassung, daß sie die Information tatsächlich besitzt, so kann das Gericht die Beweislast für die in Frage stehenden Umstände dieser Partei auferlegen(67).

118 Die Frage stellt sich, da die GT-Link zur Stützung ihres wichtigsten Klagegrundes im Ausgangsverfahren, daß die Hafenabgaben ihres Erachtens gegen Artikel 86 des Vertrages verstossen, die DSB für den Hafen von Gedser zur Vorlage von Jahresabschlüssen für 1988 und 1989 aufgefordert hat, um insbesondere die Gewinne festzustellen. Die DSB sind dem angeblich nicht nachgekommen. Die GT-Link beauftragte daher einen Wirtschaftsprüfer mit einer Rechnungsschätzung für Gedser anhand eines von den DSB aufgrund der Haushaltsrichtlinien für die dänischen Staatsunternehmen für 1991 vorgelegten Verwaltungshaushalts. Die GT-Link möchte sich auf diese Schätzung berufen, sofern die DSB nicht deren Fehlerhaftigkeit nachweisen.

119 Es spricht meines Erachtens nichts dafür, daß diese nationale Regelung anfechtbar wäre. Natürlich "sind Beweisvorschriften nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, die es praktisch unmöglich oder übermässig schwierig machen, die Erstattung von unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhobenen Abgaben zu erreichen"(68). Dies wird jedoch durch die in Rede stehende Verfahrensvorschrift nicht bewirkt. Vorbehaltlich dieser Grundvoraussetzung kann die Erstattung von Abgaben nur im Rahmen der in den verschiedenen einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgelegten materiellen und formellen Voraussetzungen betrieben werden(69).

120 Derselbe Grundsatz gilt entsprechend für eine nationale Beweis- oder Verfahrensvorschrift bei Klagen zur Sicherung der Rechte des einzelnen aufgrund der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts, einschließlich nationaler Vorschriften über die Beweislast dafür, daß die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 86 erfuellt sind. Hierbei sei bemerkt, daß Artikel 86 unmittelbare Rechte für den betroffenen einzelnen begründet, die das nationale Gericht schützen muß(70).

121 Ich befasse mich nun mit den wesentlichen Wettbewerbsfragen, die das nationale Gericht in der Rechtssache GT-Link aufgeworfen hat.

Artikel 86

122 Bei den Fragen 6 und 8 wird davon ausgegangen, daß der Hafeneigentümer und -betreiber eine beherrschende Stellung innehat. Die GT-Link bemüht sich trotzdem mit Nachdruck um den Nachweis, daß die DSB tatsächlich eine beherrschende Stellung besassen, da sie offenbar befürchtet, daß der Gerichtshof nur zögernd auf hypothetische Fragen eingeht. Diese Besorgnis beruht meines Erachtens auf einer falschen Annahme. Wenn nämlich das nationale Gericht für die angestrebte Entscheidung den Gerichtshof ersucht, von einer bestimmten tatsächlichen Lage auszugehen, die letztlich von dem nationalen Gericht zu entscheiden ist, so kann dies dem Gerichtshof nicht die Befugnis zur Beantwortung der gestellten Fragen nehmen.

123 Wenn der Gerichtshof die beiden Fragen bejaht, so muß das nationale Gericht natürlich festgestellt haben, daß die DSB tatsächlich eine beherrschende Stellung im Sinne von Artikel 86 innehatten, bevor es entscheiden kann, daß gegen diese Bestimmung verstossen wurde.

124 Zur Frage 6 erklärt die GT-Link, es sei für ein Unternehmen in einer beherrschenden Stellung eine mißbräuchliche Ausnutzung derselben, wenn es für die Benutzung seiner Einrichtungen unangemessen hohe Preise verlange; dazu macht sie verschiedene Angaben, um darzutun, daß die Abgaben unangemessen hoch seien. Die DSB erklären hauptsächlich, die Höhe der Abgabe sei zentral in der Weise festgesetzt worden, daß die Häfen insgesamt ihre Kosten decken könnten; wenn sie also Abgaben in dieser Weise erhöben, sei dies keine mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung.

125 Diese Argumente sind meines Erachtens für die gestellte Frage nicht von Bedeutung. Wenn die Abgaben unangemessen hoch sind, können sie zwar unangemessene Geschäftsbedingungen nach Artikel 86 Buchstabe a darstellen; die Feststellung, ob dies zutrifft, ist jedoch Sache des nationalen Gerichts. Ich verstehe die Frage 6 indessen nicht so, daß das nationale Gericht fragt, ob die Abgaben ihrerseits unangemessen im Sinne von Artikel 86 sind, sondern ob ein andernfalls mißbräuchliches Verhalten eines öffentlichen Unternehmens, das eine beherrschende Stellung innehat, dadurch gerechtfertigt sein kann, daß dieses Verhalten auf der Aufforderung oder der Genehmigung durch eine Behörde beruht.

126 Wie der Gerichtshof betont hat, ist der Begriff der mißbräuchlichen Ausnutzung ein objektiver Begriff(71). Ein Mißbrauch kann daher z. B. auch unabhängig vom Vorliegen eines Verschuldens des beherrschenden Unternehmens gegeben sein(72). Ebensowenig ist eine Absicht erforderlich. Ein Mißbrauch ist, wie der Gerichtshof entschieden hat, nicht deshalb vom Anwendungsbereich des Artikels 86 ausgenommen, weil er durch innerstaatliches Recht begünstigt wird(73). Auch der Umstand, daß ein Unternehmen durch innerstaatliches Recht zu einem mißbräuchlichen Verhalten veranlasst werden soll, kann nicht verhindern, daß dieses Verhalten rechtswidrig und nicht durchsetzbar ist; der genannte Umstand könnte allerdings eine Rolle spielen, wenn es in einem Verfahren bei der Kommission um eine Geldbusse ginge.

127 Wie die Kommission bemerkt, ist ferner eine nationale Rechtsvorschrift, die von einem öffentlichen Unternehmen oder einem Unternehmen, dem ein Mitgliedstaat ein besonderes oder ausschließliches Recht verliehen hat, einen Verstoß gegen Artikel 86 verlangt, mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar. Artikel 86 richtet sich zwar an Unternehmen, nach dem Vertrag dürfen die Mitgliedstaaten aber keine Maßnahmen treffen oder aufrechterhalten, durch die diese Bestimmung ihre Wirksamkeit verlieren könnte. Diese Verpflichtung ergibt sich allgemein aus Artikel 5, der bestimmt, daß die Mitgliedstaaten alle Maßnahmen unterlassen, die die Verwirklichung der Ziele des Vertrages gefährden könnten, und im besonderen aus Artikel 90 Absatz 1, der vorsieht, daß die Mitgliedstaaten in bezug auf öffentliche Unternehmen und Unternehmen, denen sie besondere oder ausschließliche Rechte gewähren, keine u. a. den Artikeln 85 bis 94 widersprechenden Maßnahmen treffen oder beibehalten(74). Entsprechend hat sich der Gerichtshof zu Artikel 85 des Vertrages geäussert, der bestimmte wettbewerbsfeindliche Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen verbietet. Er hat nämlich entschieden, daß ein Mitgliedstaat gegen seine Verpflichtung verstossen würde, keine Maßnahmen zu treffen oder aufrechtzuerhalten, durch die Artikel 85 seine Wirksamkeit verliert, wenn er im Widerspruch zu Artikel 85 stehende Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen verlangen oder fördern oder deren Wirkungen verstärken würde(75).

128 Zu Frage 8 sei auf folgendes hingewiesen: i) Die DSB waren bei Waren, die mit ihren Fähren auf Kraftfahrzeugen befördert wurden, von der Warenabgabe befreit, während die GT-Link für auf diese Weise mit ihren Fähren beförderte Waren die Warenabgabe an die DSB abführen musste; ii) DSB-eigene Schiffe waren von der Schiffsabgabe befreit; iii) der Deutschen Staatsbahn gehörende Schiffe waren in Gedser von Hafenabgaben (sowohl Waren- als auch Schiffsabgaben) ebenso befreit wie die DSB von Abgaben in den der Deutschen Bahn gehörenden Häfen befreit waren. Hierzu gehören vermutlich die beiden deutschen Häfen, die die GT-Link und die DSB von Gedser aus anliefen, nämlich Rostock und Travemünde. Der Einfachheit halber bezeichne ich die Deutsche Bahn als DB, da es unterschiedliche Angaben zu den damit erfassten Einheiten gibt. Nach dem Vorlagebeschluß und den DSB zufolge gilt die Befreiung für Schiffe, die früher der Deutschen Bahn gehörten, jetzt jedoch auf deren Tochtergesellschaft, die Deutsche Fähregesellschaft Ostsee GmbH, übertragen sind; die betreffenden deutschen Häfen gehören anscheinend der Deutschen Bahn. Der GT-Link zufolge gilt die Befreiung für Schiffe der Deutschen Bundesbahn und der (vermutlich früheren) Deutschen Reichsbahn.

129 Die GT-Link erklärt, die Dienstleistung der DSB ihr gegenüber und gegenüber der DB seien dieselben gewesen; es sei dies die Erlaubnis für die Fähren gewesen, den Hafen zu benutzen. Unbestreitbar seien daher unter Verletzung von Artikel 86 Buchstabe c des Vertrages unterschiedliche Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen angewandt worden.

130 Die DSB bringen verschiedene Argumente vor. Sie erklären erstens, es sei eindeutig kein Mißbrauch, wenn sie sich selbst die Abgaben für die Benutzung ihrer eigenen Hafenanlagen nicht auferlegten. Zweitens könne diese Eigenbefreiung von den Abgaben nicht diskriminierend sein, da sie die Kosten für die Betreibung des Hafens tragen müssten. Die DSB schließen aus diesen beiden Argumenten, daß sie sich aufgrund der Abgabenbefreiung nicht in einer günstigeren Wirtschaftslage befänden. Wenn sie die Abgaben zahlen müssten, wäre dies eine reine Formsache, bei der sie sich praktisch selbst bezahlen würden.

131 Zur Abgabenbefreiung der DB erklären die DSB, daß dadurch nicht unterschiedliche Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen angewandt würden. Dies sei vielmehr einzig und allein darauf zurückzuführen, daß die DSB ihrerseits bei der Benutzung der entsprechenden deutschen Häfen von den Hafenabgaben befreit seien. Auch hier wird argumentiert, daß eine gegenseitige Abgabenzahlung eine reine Formsache wäre.

132 Die Kommission erklärt, wenn ein Unternehmen, das sowohl den Hafen als auch seine eigene Fährlinie betreibe, einen seiner Konkurrenten, aber nicht sich selbst mit Abgaben belege, so stelle dies prima facie eine gegen Artikel 86 Buchstabe c verstossende Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber diesem Konkurrenten dar. Würden die erhobenen Abgaben einen unangemessenen Gewinn nach Abzug der Kosten für die Betreibung des Hafens erbringen, so lägen darüber hinaus unangemessene Preise im Sinne des Artikels 86 Buchstabe a vor. Dienten andererseits die Abgaben nur der Kostendeckung für die Betreibung des Hafens durch die DSB einschließlich einer angemessenen Gewinnspanne, so folge daraus, daß kein Verstoß gegen Artikel 86 vorliege.

133 Ich halte es für wesentlich, die beiden getrennten Fragen eines übermässigen Gewinns und der Abgabenbefreiung auseinanderzuhalten. Wenn, wie bereits erwähnt, ein Unternehmen, das eine beherrschende Stellung innehat, unangemessene Preise verlangt, so kann dies an sich einen Mißbrauch darstellen, der gegen Artikel 86 Buchstabe a verstösst. Die Frage 8, die dahin geht, ob es einen Mißbrauch einer beherrschenden Stellung darstellen kann, wenn ein Hafen die Abgaben von seiner eigenen Fährlinie oder der Fährlinie seines Geschäftspartners nicht erhebt, betrifft im besonderen die Frage der Abgabenbefreiung, obwohl, wie noch zu zeigen sein wird, die beiden Fragen miteinander verbunden sind.

134 Wie die Kommission bemerkt, erscheint der Umstand, daß die DSB in ihrer Eigenschaft als Betreiber bestimmter Fährlinien von den Hafenabgaben befreit sind, die der GT-Link, ihrem Konkurrenten auf diesen Linien, auferlegt werden, dem ersten Anschein nach als klarer Fall einer gegen Artikel 86 Buchstabe c verstossenden Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleicher Leistung gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden. Ein erster Anschein kann jedoch täuschen und eine nähere Untersuchung kann ergeben, daß die anscheinend unterschiedlichen Bedingungen tatsächlich vergleichbar sind.

135 Artikel 86 Buchstabe c könnte jedoch insoweit anwendbar sein, als die DSB ihr Fährgeschäft dadurch begünstigten, daß sie diesem Geschäftsbereich nicht die Kosten der in Anspruch genommenen Hafendienste zuwiesen, während sie ihrem Konkurrenten auf dem Fährdienstmarkt die Benutzung der Hafenanlagen in Rechnung stellten. Ein Vergleich der Bedingungen der DSB als Hafenbetreiber gegenüber der GT-Link und der DSB als Fährunternehmen wird dadurch erschwert, daß alle Geschäfte in einer einzigen Einheit geführt werden, so daß es möglicherweise keine getrennte Rechnungsführung gibt. Somit erscheint es erforderlich, daß das nationale Gericht feststellt, ob die Preise der DSB in ihrer Eigenschaft als Fährunternehmen ausreichen, um einen angemessenen Teil ihrer Kosten als Hafenbetreiber zu decken und eine angemessene Gewinnspanne zu erzielen. In Ermangelung einer getrennten Rechnungsführung könnte das nationale Gericht prüfen, ob die Fährpreise der DSB ungewöhnlich niedrig sind und, falls ja, ob dies auf andere Faktoren zurückzuführen ist. Stellt das nationale Gericht fest, daß die DSB unangemessen hohe Preise für ihre Hafendienste in Rechnung stellen, so könnten sich daraus bessere Möglichkeiten einer Quersubventionierung ihrer anderen Geschäftsbereiche ergeben.

136 Bei der Befreiung der DB von den Hafenabgaben muß zur Feststellung, ob gegen Artikel 86 verstossen wird, der Betrag ermittelt werden, den die DB von einem Dritten für die Dienste verlangen würde, die sie den DSB erbringt. Die DSB können dann, ohne gegen Artikel 86 Buchstabe c zu verstossen, der DB kostenlose Dienste in Höhe eines entsprechenden Betrages erbringen (wobei der Wert der Dienstleistungen der DSB nach dem Satz zu errechnen ist, der bei Dritten angewandt wird). In einem solchen Fall entspricht die Abmachung einfach einer Aufrechnung, wobei es keine Rolle spielt, ob die von den DSB für ihre Hafengeschäfte verlangten Abgaben unangemessen hoch waren (allerdings ist, wie oben dargelegt, nicht zu vergessen, daß unangemessen hohe Abgaben gegen Artikel 86 Buchstabe a verstossen können).

Artikel 90 Absatz 2

137 Abschließend fragt das nationale Gericht, ob das Verhalten der DSB durch Artikel 90 Absatz 2 tatsächlich gerechtfertigt sein kann, wenn festgestellt wird, daß die Erhebung der Abgaben bei der GT-Link, jedoch nicht bei sich selbst oder ihrem Geschäftspartner prima facie gegen Artikel 86 verstösst.

138 Bekanntlich bewirkt Artikel 90 Absatz 2 eine Ausnahme von den Wettbewerbsregeln des Vertrages u. a. für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, soweit die Anwendung dieser Vorschriften die Erfuellung der ihnen übertragenen besonderen Aufgaben rechtlich oder tatsächlich verhindern würde und sofern die Entwicklung des Handelsverkehrs nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt wird, das den Interessen der Gemeinschaft zuwiderläuft.

139 Die GT-Link beruft sich auf die Feststellung der Kommission in deren Entscheidung zur Verweigerung des Zugangs zu den Anlagen des Hafens von Rödby(76), wonach die Anwendung der Wettbewerbsregeln in dem genannten Fall (er betraf die Weigerung der dänischen Regierung, einer schwedischen Gesellschaft zu erlauben, im dänischen Hafen von Rödby tätig zu werden, der den DSB gehört und von diesen betrieben wird) die Erfuellung der besonderen Aufgabe der DSB nicht verhinderte, nämlich den Eisenbahnverkehr zu organisieren und die Hafenanlagen von Rödby zu verwalten.

140 Das nationale Gericht muß feststellen, ob ein Unternehmen, das sich auf Artikel 90 Absatz 2 beruft, um eine Ausnahme von den Vertragsbestimmungen zu erreichen, von einem Mitgliedstaat tatsächlich mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut worden ist(77) und wenn ja, ob sein Verhalten notwendig ist, um ihm die Erfuellung seiner Aufgabe zu ermöglichen(78). Da Artikel 90 Absatz 2 eine vom Vertrag abweichende Regelung enthält, ist der Begriff der Unternehmen, die sich auf diese Vorschrift berufen können, eng auszulegen(79). Im übrigen hat die dänische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen in der Rechtssache Haahr Petroleum im Zusammenhang mit ihrem Argument, die Hafendienste würden als Gegenleistung für den Einfuhrzuschlag auf die Warenabgabe erbracht, erklärt, daß diese Dienste nicht im öffentlichen Interesse erbracht würden, sondern speziell dem Importeur zugute kämen.

141 Die DSB und die Kommission erklären, daß das Betreiben eines Hafens von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse sein könne(80). Die Kommission fügt indessen hinzu, es liege wohl kein Grund für die Annahme vor, daß die Anwendung von Artikel 86 in diesem Fall die Erfuellung der Aufgabe der DSB verhindern würde, die Hafenanlagen zur Verfügung zu stellen. Die Erhebung der Hafenabgaben durch die DSB sei nur dann ein Mißbrauch, wenn das nationale Gericht zu dem Schluß gelange, daß diese Abgaben unangemessen hoch oder diskriminierend seien, wobei sie in diesem Fall nicht als notwendig für die Erfuellung der Aufgabe der DSB angesehen werden könnten. Dies kann meines Erachtens nicht bezweifelt werden, so daß ich daraus schließe, daß hier Artikel 90 Absatz 2 nicht angewandt werden kann.

Texaco und Olieselskabet

142 Die Klägerinnen in diesen Rechtssachen führen einen weiteren Grund dafür an, daß die Festsetzung des Einfuhrzuschlags durch die beklagten Häfen und den Verkehrsminister gegen die Artikel 90 Absatz 1 und 86 des Vertrages verstosse.

143 In den genannten Rechtssachen tragen zwar sowohl die Texaco als auch die Olieselskabet überzeugende Argumente dafür vor, daß die beklagten Häfen "öffentliche Unternehmen" oder Unternehmen seien, denen die Mitgliedstaaten "besondere oder ausschließliche Rechte gewähren", das nationale Gericht hat jedoch dem Gerichtshof keine ausreichenden Informationen geliefert, anhand deren er den relevanten Markt für die Feststellung einer (individuellen oder kollektiven) beherrschenden Stellung bestimmen könnte. Dies steht wohl im Gegensatz zu dem Vorlagebeschluß und den Fragen in der Rechtssache GT-Link, in der der Gerichtshof um eine Entscheidung über bestimmte Wettbewerbsaspekte der Hafenabgaben im allgemeinen anhand klar definierter Voraussetzungen ersucht wird. Ich habe mich daher in dem genannten Fall näher mit Artikel 86 und - dem in diesem Zusammenhang auch relevanten - Artikel 90 Absatz 1 befasst.

Fragen bezueglich der Erstattung des Zuschlags

144 Das nationale Gericht hat in drei der vier Fälle, die dem Gerichtshof vorliegen(81), Fragen nach der Vereinbarkeit innerstaatlicher Verfahrensvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht aufgeworfen, insbesondere von Verjährungsvorschriften für die Erstattung zuviel gezahlter Abgaben, und nach dem Umfang der Staatshaftung für die Erstattung einer rechtswidrigen Abgabe, die ein Abgabepflichtiger an unabhängige, unter kommunaler Verwaltung stehende Betreiber entrichtet hat.

Die Wirkung innerstaatlicher Verfahrensvorschriften

145 Das nationale Gericht möchte mit der fünften Frage in der Rechtssache Haahr Petroleum wissen, ob bei einer eventuellen Unvereinbarkeit des Einfuhrzuschlags mit dem Gemeinschaftsrecht innerstaatliche Verjährungsfristen die Erstattung dieses Zuschlags verhindern können. Die sechste Frage des nationalen Gerichts in der Rechtssache Olieselskabet ist viel allgemeiner formuliert, es ergibt sich aber aus dem Vorlagebeschluß und den schriftlichen Erklärungen, die beim Gerichtshof eingereicht wurden, daß sie im wesentlichen ebenfalls die Rechtmässigkeit innerstaatlicher Verjährungsfristen betrifft. Mit der siebten Frage in der Rechtssache Olieselskabet soll geklärt werden, ob die Verjährungsfrist im Fall einer gegen das Gemeinschaftsrecht verstossenden Abgabe erst beginnt, wenn die Abgabe abgeschafft ist. Hinter diesen Fragen nach der Vereinbarkeit der innerstaatlichen Verjährungsfrist mit dem Gemeinschaftsrecht steht offenbar die Unsicherheit darüber, welche Wirkung innerstaatliche Fristen im Lichte des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache Emmott(82) auf im Gemeinschaftsrecht begründeten Rechten haben.

146 Die allgemeine Verjährungsfrist beträgt in Dänemark 20 Jahre. Ein Gesetz aus dem Jahr 1908(83) nennt als Ausnahmeregelung eine Reihe von Fällen, bei denen die Frist fünf Jahre beträgt. Hierzu gehört die Erstattung nichtgeschuldeter oder irrtümlich gezahlter Beträge. Diese Vorschrift gilt auch für die Erstattung zuviel gezahlter Abgaben. Die Fünfjahresfrist beginnt, wenn der Gläubiger in der Lage war, seinen Anspruch zu erheben (oder dazu in der Lage gewesen wäre, wenn er die nötige Sorgfalt hätte walten lassen).

147 Wie der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung in einer Vielzahl von Fällen seit den Urteilen Rewe und Comet aus dem Jahr 1976(84) festgestellt hat, ist es in Ermangelung einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung Sache der Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, die Verfahrensvorschriften für Klagen zum Schutz der Rechte niederzulegen, die dem einzelnen aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts erwachsen, wobei jedoch diese Vorschriften nicht ungünstiger gestaltet werden dürfen als bei entsprechenden Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen, und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermässig erschweren dürfen.

148 Dieser Grundsatz gilt für Ausschlußfristen des innerstaatlichen Rechts für die Erstattung gemeinschaftsrechtswidrig erhobener Abgaben und fand hier auch seine erste Anwendung. Durch die Festsetzung angemessener innerstaatlicher Ausschlußfristen für die Rechtsverfolgung im Hinblick auf die Erstattung solcher Abgaben wird die Geltendmachung des Gemeinschaftsrechts nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermässig erschwert(85). Die Festsetzung solcher Fristen für die Rechtsverfolgung im abgabenrechtlichen Bereich ist ein Anwendungsfall des grundlegenden Prinzips der Rechtssicherheit, das zugleich den Abgabepflichtigen und die Behörde schützt(86).

149 Der Gerichtshof hat ferner in der Rechtssache Just(87) ausdrücklich den Grundsatz bestätigt, der zuerst in den Rechtssachen Rewe und Comet im Zusammenhang mit der dänischen Ausschlußfrist für die Erstattung zuviel gezahlter Abgabebeträge aufgestellt worden war. In diesem Fall wurde der Gerichtshof u. a. gefragt, ob das Gemeinschaftsrecht einschlägige Vorschriften für die Frage der Erstattung von Abgaben enthält, die gegen Artikel 95 verstossen.

150 Der Gerichtshof hat ausgeführt, daß die Frage von ohne rechtlichen Grund gezahlten Steuern und Abgaben im innerstaatlichen Recht im allgemeinen in zweierlei Weise geregelt sei. In einigen Fällen gälten besondere Verfahrensvorschriften und Ausschlußfristen sowohl für Rechtsbehelfe gegenüber der Steuerverwaltung als auch für die Rechtsverfolgung bei den Gerichten. Im Hinblick auf solche Rechtsmittel hat der Gerichtshof in den Rechtssachen Rewe und Comet entschieden, daß die Festsetzung angemessener Ausschlußfristen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sei. In anderen Fällen seien solche Klagen vor den ordentlichen Gerichten zu erheben; die Ausschlußfristen seien mehr oder weniger lang und entsprächen in manchen Fällen der Verjährungsfrist nach allgemeinem Recht(88).

151 Der Gerichtshof hat festgestellt, daß das in Dänemark insoweit einschlägige Recht zur letzteren Gruppe gehöre, und erklärt: "In diesem Staat wird die Erstattung von ohne rechtlichen Grund gezahlten Abgaben vor den ordentlichen Gerichten im Wege der Klage auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung geltend gemacht; der Anspruch verjährt grundsätzlich in fünf Jahren." Er verwies auf den Grundsatz, den er in den Rechtssachen Rewe und Comet aufgestellt hatte, und betonte erneut, daß es Sache der Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats sei, Verfahrensvorschriften für Klagen zum Schutz der Rechte niederzulegen, die dem einzelnen aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts erwüchsen, wobei freilich die Bedingungen nicht ungünstiger gestaltet werden dürften als bei entsprechenden Klagen, die nur innerstaatliches Recht beträfen, und die Ausübung von Rechten, die die innerstaatlichen Gerichte zu schützen verpflichtet seien, nicht praktisch unmöglich gemacht werden dürfe(89).

152 Es erhebt sich dann die Frage, ob dieser fest verankerte Grundsatz in irgendeiner Weise durch das Urteil in der Rechtssache Emmott(90) berührt wird, auf das sich die Haahr Petroleum und die Olieselskabet berufen. Im Fall Emmott, der die Gleichbehandlungsrichtlinie(91) betraf, wurde der Klägerin eine Gleichbehandlung nach der Richtlinie erst am 28. Januar 1988 zuteil, obwohl die Richtlinie bereits am 23. Dezember 1984 wirksam geworden war. Der Antrag von Frau Emmott auf Gewährung gleicher Vorteile ab 23. Dezember 1984 wurde von den irischen Behörden mit der Begründung abgelehnt, die Klägerin habe ihren Antrag nicht innerhalb der Dreimonatsfrist ab dem Zeitpunkt gestellt, zu dem die Klagegründe zutage getreten seien, wie es das irische Recht vorschreibe. Der Gerichtshof hat wie folgt entschieden:

"Solange nämlich eine Richtlinie nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt wurde, sind die einzelnen nicht in die Lage versetzt worden, in vollem Umfang von ihren Rechten Kenntnis zu erlangen. Dieser Zustand der Unsicherheit für die einzelnen dauert auch nach dem Erlaß eines Urteils an, in dem der Gerichtshof die Ansicht vertreten hat, daß der betroffene Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen aus der Richtlinie nicht nachgekommen ist, selbst wenn der Gerichtshof festgestellt hat, daß die eine oder andere Bestimmung der Richtlinie hinreichend genau und unbedingt ist, um vor den nationalen Gerichten in Anspruch genommen werden zu können.

Nur die ordnungsgemässe Umsetzung der Richtlinie beendet diesen Zustand der Unsicherheit, und erst mit dieser Umsetzung wird die Rechtssicherheit geschaffen, die erforderlich ist, um von den einzelnen verlangen zu können, daß sie ihre Rechte geltend machen.

Hieraus folgt, daß sich der säumige Mitgliedstaat bis zum Zeitpunkt der ordnungsgemässen Umsetzung der Richtlinie nicht auf die Verspätung einer Klage berufen kann, die ein einzelner zum Schutz der ihm durch die Bestimmungen dieser Richtlinie verliehenen Rechte gegen ihn erhoben hat, und daß eine Klagefrist des nationalen Rechts erst zu diesem Zeitpunkt beginnen kann."(92)

153 Die Olieselskabet erklärt insbesondere, die nationalen Behörden könnten keine innerstaatliche Verjährungsfrist geltend machen, die vor dem Zeitpunkt beginne, zu dem der Einfuhrzuschlag auf die Warenabgabe abgeschafft worden sei, nämlich dem 1. April 1990. Dieses Vorbringen stützt sich auf das Urteil Emmott, das auch als Grundlage für die Erklärung dient, durch die dänischen Rechtsvorschriften, die den Zuschlag unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht festgesetzt hätten, sei für die Klägerin eine solche Rechtsunsicherheit geschaffen worden, da es das Gemeinschaftsrecht verhindere, daß die innerstaatliche Verjährungsfrist vor dem Zeitpunkt beginne, zu dem die Betroffenen in der Lage gewesen seien, in vollem Umfang von ihren Rechten Kenntnis zu erlangen.

154 Die Beklagten in den Rechtssachen Haahr Petroleum (einschließlich des dänischen Ministeriums für Verkehr als Streithelfer) und Olieselskabet weisen auf einen Unterschied gegenüber dem Urteil Emmott in dem Sinne hin, daß das Verbot in Artikel 95 nicht den Bestimmungen einer Richtlinie gleichgesetzt werden könne. Sie beziehen sich auch mehrfach auf die Urteile des Gerichtshofes in den Rechtssachen Johnson(93) und Steenhorst-Neerings(94), um ihre Auslegung des Urteils Emmott zu stützen. Das Vereinigte Königreich, das Erklärungen in der Rechtssache Haahr Petroleum abgegeben hat, beruft sich ebenfalls auf das Urteil Steenhorst-Neerings und führt aus, der Gerichtshof habe dort anerkannt, daß der im Urteil Emmott festgestellte Grundsatz nur eine begrenzte Anwendung erfahren könne. Die Kommission bezieht sich auf den vom Gerichtshof in den Rechtssachen Rewe und Comet entwickelten Grundsatz und bemerkt, daß die innerstaatliche Ausschlußfrist für Ansprüche auf Erstattung zuviel gezahlter Abgaben den Bedingungen entspreche, die in solchen Fällen für die Erstattung von gemeinschaftsrechtswidrigen Abgaben vorgesehen seien.

155 Die Rechtssachen Steenhorst-Neerings und Johnson betrafen die zeitliche Begrenzung der Rückwirkung von Anträgen auf Gewährung einer Leistung. Der Gerichtshof entschied, daß das Gemeinschaftsrecht der Anwendung einer solchen Begrenzung nicht entgegenstehe, auch wenn die betreffende Richtlinie noch nicht ordnungsgemäß in innerstaatliches Recht umgesetzt worden sei. Er unterschied davon den Fall Emmott, in dem das Ergebnis durch "die besonderen Umstände des Falles" zu erklären sei. Ich habe die Urteile in allen drei Fällen ziemlich eingehend in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Denkavit(95) untersucht und halte es nicht für erforderlich, diese Untersuchung hier zu wiederholen, obgleich mehrere Parteien, die Erklärungen abgegeben haben, sich auf die beiden jüngeren Urteile berufen. Meines Erachtens gibt es andere Gründe, weshalb das Urteil Emmott ungeachtet seiner genauen Tragweite und Bedeutung keinesfalls auf die vorliegenden Fälle übertragbar ist.

156 Der Gerichtshof wiederholte in der Rechtssache Emmott zuerst den Grundsatz, den er in seinen Urteilen Rewe und Comet aufgestellt hatte. Sodann erklärte er: "Zwar genügt die Festsetzung angemessener Fristen, nach deren Ablauf Klagen nicht mehr zulässig sind, grundsätzlich [den] beiden [in diesen Fällen genannten] Voraussetzungen, doch muß die besondere Natur der Richtlinien berücksichtigt werden."(96)

157 Zwar überlassen Richtlinien, wie der Gerichtshof festgestellt hat, den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel der Umsetzung, die Mitgliedstaaten müssen aber für die vollständige Anwendung der Richtlinien in hinreichend bestimmter und klarer Weise Sorge tragen, damit die einzelnen, soweit die Richtlinien Rechte für sie begründen sollen, in die Lage versetzt werden, in vollem Umfang von diesen Rechten Kenntnis zu erlangen und sie gegebenenfalls vor den nationalen Gerichten geltend zu machen. Solange eine Richtlinie nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt sei, seien die einzelnen nicht in der Lage, in vollem Umfang von ihren Rechten Kenntnis zu erlangen. Der Gerichtshof schloß daraus, daß sich der säumige Mitgliedstaat bis zum Zeitpunkt der ordnungsgemässen Umsetzung der Richtlinie nicht auf die Verspätung einer Klage berufen könne, die ein einzelner zum Schutz der ihm durch die Bestimmungen der Richtlinie verliehenen Rechte gegen ihn erhoben habe, und daß eine Klagefrist des nationalen Rechts erst zu diesem Zeitpunkt beginnen könne(97).

158 Den besonderen vom Gerichtshof genannten Merkmalen der Richtlinien möchte ich noch einige von Generalanwalt Mischo angeführte Gesichtspunkte hinzufügen. Er vertrat die Auffassung, daß die Frist mit Wirkung gegen Frau Emmott "nur dann von dem Zeitpunkt an zu laufen beginnen konnte, bis zu dem die Richtlinie hätte umgesetzt werden müssen, wenn die Klägerin bereits zu diesem Zeitpunkt wusste, daß sie sich unmittelbar auf den in Artikel 4 der Richtlinie niedergelegten Grundsatz der Gleichbehandlung berufen konnte". Es kann in der Regel nicht davon ausgegangen werden, daß ein einzelner den Inhalt einer Richtlinie kennt, die an die Mitgliedstaaten gerichtet ist, zu dem einschlägigen Zeitpunkt nicht im Amtsblatt veröffentlicht werden musste und aus deren Wortlaut sich jedenfalls üblicherweise nicht der Zeitpunkt erkennen lässt, zu dem sie umzusetzen ist. Ebensowenig kann ein einzelner bis zur Entscheidung der Frage durch den Gerichtshof wissen, ob eine bestimmte Richtlinie oder eine Bestimmung einer Richtlinie unmittelbare Wirkung hat(98).

159 Alle diese Faktoren können von Bedeutung sein, wenn zu entscheiden ist, ob unter besonderen Umständen die fehlende ordnungsgemässe Umsetzung einer Richtlinie die Ausübung von Gemeinschaftsrechten "übermässig erschweren" oder - um die in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Van Schijndel(99) gebrauchte Formulierung zu verwenden - "ungebührlich erschweren" kann. Keiner dieser Faktoren kann von Bedeutung sein im Zusammenhang mit Klagen zur Erstattung von Abgaben, die unter Verstoß gegen Artikel 95 erhoben wurden.

160 Der Gerichtshof hat 1966 entschieden, daß die Verbotsnorm in Artikel 95 "vollständig, rechtlich vollkommen und infolgedessen geeignet [ist], unmittelbare Wirkungen in den Rechtsbeziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den ihrem Recht unterworfenen Personen zu erzeugen ... Nach allem hat[(100)] die Verbotsnorm des Artikels 95 ... unmittelbare Wirkungen und begründet individuelle Rechte des Einzelnen, welche die staatlichen Gerichte zu beachten haben."(101)

161 Diese eindeutige Aussage lässt es meines Erachtens keinesfalls zu, das Urteil Emmott auf die vorliegenden Fälle zu übertragen.

162 Wie oben dargelegt, wollte der Gerichtshof in der Rechtssache Emmott sicherstellen, daß ein einzelner an der Ausübung ihm aufgrund des Gemeinschaftsrechts zustehender Rechte nicht durch innerstaatliche Fristen gehindert werden kann, die zu laufen begannen, bevor er in der Lage war, den vollen Umfang dieser Rechte zu kennen.

163 Es kann natürlich nicht davon die Rede sein, daß die Klägerinnen in den vorliegenden Fällen, oder Personen, die die Erstattung von zu Unrecht und unter Verstoß gegen Artikel 95 erhobener Abgaben begehren, nicht in der Lage gewesen seien, den Umfang ihrer Rechte zu kennen, da diese Rechte aus einer Vertragsbestimmung erwachsen, die aus dem Jahr 1957 stammt, deren unmittelbare Wirkung 1966 vom Gerichtshof eindeutig festgestellt wurde und die in Dänemark - mit Vorrang vor entgegenstehenden innerstaatlichen Vorschriften - seit dessen Beitritt am 1. Januar 1973 gilt. Wenn der Gerichtshof im übrigen bisher nicht entschieden hat, daß die in Rede stehende Abgabe gegen das Gemeinschaftsrecht verstösst, so ist dies für die Rechtswidrigkeit der Abgabe nicht von Bedeutung. Eine Entscheidung des Gerichtshofes spricht nämlich Recht, aber schafft kein solches(102). Nach den Worten von Generalanwalt Reischl in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Just(103) können sich somit

"die Rechtsunterworfenen von dem Beitritt Dänemarks an ... vor nationalen Gerichten auf die Vorschrift des Artikels 95 ... berufen ..., der insoweit Vorrang gegenüber einer anderslautenden nationalen Regelung zukommt. Berufen sich einzelne auf diese Vorschrift, ist die Erhebung von Abgaben, die gegen Artikel 95 verstösst, für rechtswidrig zu erklären."

164 Dasselbe gilt entsprechend auf Bestimmungen von Freihandelsabkommen, zumindest wenn sie ordnungsgemäß veröffentlicht wurden. Wie oben dargelegt(104), hat der Gerichtshof 1982 entschieden, daß eine Bestimmung wie die in Rede stehende unmittelbar anwendbar und geeignet ist, den einzelnen Wirtschaftsteilnehmern Rechte zu verleihen, die von den Gerichten zu schützen sind(105).

165 Die Haahr Petroleum vertritt wohl die Auffassung, ihr gegenüber könnten überhaupt keine Ausschlußfristen geltend gemacht werden, da es angesichts der verspäteten Befassung der Kommission und der dänischen Regierung mit der Rechtswidrigkeit des Zuschlags unannehm wäre, wenn innerstaatliche Ausschlußfristen das Gemeinschaftsrecht zunichte machen könnten.

166 Demnach würde überhaupt keine Verjährungsfrist für das Klagerecht der Klägerin gelten. Generalanwalt Warner hat zu dieser Frage in der Rechtssache Rewe(106) folgendes festgestellt:

"Dies würde der gemeinsamen Rechtstradition der Mitgliedstaaten widersprechen, in denen herkömmlich der Satz gilt $Interest rei publicä ut sit finis litium` und die deshalb unter anderem Fristen für die Klageerhebung vorsehen (wenn diese auch, wie die Kommission hervorgehoben hat, sehr unterschiedlich sind); es würde auch dem grundsätzlichen Ausgangspunkt des Gemeinschaftsrechts widersprechen, wie er in Artikel 173 EWG-Vertrag, Artikel 43 der Satzung des Gerichtshofes und vielen anderen Vorschriften zum Ausdruck kommt."

167 Selbst wenn anzunehmen wäre, daß das Urteil Emmott einen allgemeinen Grundsatz für die Unanwendbarkeit innerstaatlicher Ausschlußfristen bei einer nicht ordnungsgemässen Umsetzung von Richtlinien aufstellt - quod non, wie ich in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Denkavit erklärt habe -, glaube ich also, daß es keinen Grund gibt, diesen Grundsatz auf Klagen zu übertragen, die auf unmittelbar wirksamen Vertragsbestimmungen oder auf ordnungsgemäß veröffentlichten Freihandelsabkommen beruhen.

Die Bedeutung der Verwendung des Aufkommens aus der Abgabe

168 Das nationale Gericht möchte mit der fünften Frage in der Rechtssache Olieselskabet wissen, ob sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergibt, daß ein Mitgliedstaat, der eine Abgabe festgesetzt oder genehmigt hat, die mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar ist, für die Erstattung der Abgabe haftet, auch wenn das Aufkommen aus dieser Abgabe selbständigen Verwaltungsstellen unter kommunaler Aufsicht zugeflossen ist. Diese Frage stellt sich, weil die Olieselskabet im Ausgangsverfahren erklärt hat, das Verkehrsministerium hafte zusammen mit den beklagten Verkehrshäfen für die Erstattung des Einfuhrzuschlags. Sie ist mittelbar auch im Fall Texaco von Bedeutung, obgleich hier das nationale Gericht dem Gerichtshof die Frage nicht gesondert vorgelegt hat. Hier, ebenso wie im Fall Olieselskabet, erklären nämlich die beklagten Häfen unter kommunaler Verwaltung, das Verkehrsministerium als für die Festsetzung des Abgabesatzes verantwortliche Stelle müsse sie für die Beträge entschädigen, die sie gegebenenfalls erstatten oder als Entschädigung gemäß dem festgesetzten Satz zahlen müssten.

169 Die Olieselskabet beruft sich auf das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Francovich u. a.(107), wonach die Mitgliedstaaten verpflichtet seien, dem einzelnen Schadensersatz bei Verstössen gegen das Gemeinschaftsrecht zu leisten, für die sie verantwortlich seien. Meines Erachtens sind jedoch die Grundsätze der Staatshaftung, die im Urteil Francovich aufgestellt und später im Urteil Brasserie du Pêcheur und Factortame(108) weiterentwickelt wurden, streng genommen nicht von Bedeutung für die Frage, wer eine Abgabe erstatten muß, die unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhoben wurde.

170 Der Begriff der Erstattung ist naturgemäß einfacher als derjenige der Entschädigung. Der Gerichtshof hat festgestellt, daß das Recht auf Erstattung von Abgaben, die ein Mitgliedstaat unter Verstoß gegen die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts erhoben hat, eine Folge und eine Ergänzung der Rechte darstellt, die den einzelnen durch die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften eingeräumt worden sind, nach denen Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle oder - gegebenenfalls - die diskriminierende Erhebung von inländischen Abgaben verboten sind(109). Er hat kürzlich in der Rechtssache Comateb u. a.(110) hierauf Bezug genommen und hinzugefügt: "Der Mitgliedstaat muß daher grundsätzlich Abgaben erstatten, die er unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhoben hat."

171 Natürlich ist es in Ermangelung einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung Sache der Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, die Verfahrensvorschriften für Klagen zum Schutz der Rechte niederzulegen, die dem einzelnen aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts erwachsen, wobei jedoch diese Vorschriften nicht ungünstiger gestaltet werden dürfen als bei entsprechenden Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen, und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermässig erschweren dürfen(111). Dieser Grundsatz gilt allgemein für Verfahrensvorschriften ebenso wie für innerstaatliche Vorschriften über Ausschlußfristen, die oben eingehender geprüft wurden. Daher bestimmen in erster Linie die innerstaatlichen Rechtsvorschriften über das Bestehen einer Haftung bei zuviel gezahlten Abgaben unter derartigen Umständen, gegen welche Stelle eine Erstattungsklage zu richten ist, sofern die beiden oben genannten Voraussetzungen erfuellt sind.

172 Der im Rahmen der zweiten Voraussetzung, die der Gerichtshof für die innerstaatlichen Vorschriften zum Schutz der Rechte des einzelnen aus dem Gemeinschaftsrecht aufgestellt hat, verwendete Ausdruck "praktisch unmöglich" lautet in der französischen Fassung der betreffenden Urteile "en pratique impossible"(112) oder "pratiquement impossible"(113). Beide Formulierungen haben die klare Bedeutung "unmöglich in der Praxis", und zwar erstere unzweideutig. Es entspriucht völlig der vom Gerichtshof in der einschlägigen Rechtsprechung vertretenen Auffassung, daß die Voraussetzungen, die die nationalen Vorschriften erfuellen müssen, so auszulegen sind, daß eine Vorschrift, die praktisch die Ausübung von auf Gemeinschaftsrecht beruhenden Rechten verhindert, ausser Kraft gesetzt wird.

173 So wäre gegen eine innerstaatliche Vorschrift, wonach der Abgabepflichtige in einem Fall wie dem hier vorliegenden seine Rechte zuerst gegenüber der Stelle verfolgen muß, der die Abgabe zugeflossen ist, nichts einzuwenden, sofern diese Vorschrift auch für Erstattungsansprüche bei Abgaben gilt, die nach nationalem Recht ohne rechtlichen Grund entrichtet wurden. Hindert jedoch eine innerstaatliche Vorschrift den Abgabepflichtigen in einem solchen Fall an der Rechtsverfolgung gegenüber dem Staat, der die Abgabe rechtswidrig festgesetzt hat, und kann der Betroffene die Erstattung nicht gänzlich von der abgabenbegünstigten Stelle erlangen, etwa weil diese zahlungsunfähig ist (was z. B. bei den beklagten Häfen der Fall sein könnte, wenn die Abgabenerstattung von ihnen verlangt wird), so würde diese Vorschrift die Ausübung von auf Gemeinschaftsrecht beruhenden Rechten praktisch unmöglich machen, und der Betroffene könnte aufgrund des Gemeinschaftsrechts die Erstattung von dem Mitgliedstaat erlangen, der für die Festsetzung der rechtswidrigen Abgabe verantwortlich war.

Die Wirkung einer Abwälzung des Zuschlags

174 Schließlich sei im Zusammenhang mit der Erstattung einer rechtswidrigen Abgabe darauf hingewiesen, daß der allgemeine Grundsatz, wonach ein Mitgliedstaat unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhobene Abgaben zu erstatten hat, ausnahmsweise nicht greift, wenn feststeht, daß der Abgabepflichtige die Belastung tatsächlich abgewälzt hat(114). Der Gerichtshof hat vor kurzem die Tragweite dieser Ausnahme klargestellt, indem er entschieden hat, daß ein Mitgliedstaat dem betreffenden Wirtschaftsteilnehmer eine unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhobene Abgabe nur dann nicht zu erstatten braucht, wenn feststeht, daß die gesamte Abgabenbelastung von einer anderen Person getragen wird und die Erstattung an den Wirtschaftsteilnehmer eine ungerechtfertigte Bereicherung darstellen würde. Es ist Sache des nationalen Gerichts, unter den Umständen des jeweiligen Falles festzustellen, ob diese Voraussetzungen vorliegen. Wurde die Abgabe nur zum Teil abgewälzt, so sind die nationalen Behörden gehalten, dem Wirtschaftsteilnehmer den nicht abgewälzten Betrag zu erstatten. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Einbeziehung der Abgabe in den Selbstkostenpreis begründet keine Vermutung, daß die gesamte Belastung abgewälzt wurde, selbst wenn die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung mit Strafe belegt wird. Kann der Wirtschaftsteilnehmer schließlich trotz der Abwälzung der Abgabe auf den Käufer nach nationalem Recht geltend machen, daß ihm durch die rechtswidrige Erhebung der Abgabe ein Schaden entstanden ist, der ganz oder teilweise eine ungerechtfertigte Bereicherung ausschließt, so ist es Sache des nationalen Gerichts, die nötige Entscheidung zu treffen(115).

Erstattung einer gegen Artikel 86 verstossenden Abgabe

175 Das nationale Gericht fragt in der Rechtssache GT-Link, ob im Falle einer Entscheidung des Gerichtshofes, daß die Erhebung der Schiffs- und Warenabgabe durch die DSB eine mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung nach Artikel 86 des Vertrages darstellen kann, die Personen oder Unternehmen, die die Abgaben zu entrichten hatten, aufgrund des Gemeinschaftsrechts berechtigt sind, die Erstattung oder eine Entschädigung zu verlangen.

176 Artikel 86 begründet nach gefestigter Rechtsprechung unmittelbare Rechte der einzelnen, die der nationale Richter zu wahren hat(116). Der oben dargelegte Grundsatz ist also anzuwenden. Demnach ist es Sache der Rechtsordnung des betreffenden Mitgliedstaats, die Verfahrensvorschriften für Klagen zum Schutz dieser Rechte niederzulegen, wobei jedoch die gleiche Behandlung wie bei Klagen zum Schutz von Rechten aus dem innerstaatlichen Recht und die Wirksamkeit gewährleistet sein müssen, so daß die Erstattung tatsächlich möglich sein muß.

Ergebnis

177 Ich bin daher der Ansicht, daß die dem Gerichtshof in den vorliegenden Fällen vorgelegten Fragen wie folgt beantwortet werden sollten:

Rechtssache C-90/94, Haahr Petroleum

1. Es verstösst gegen Artikel 95 EWG-Vertrag, wenn ein Mitgliedstaat einen 40%igen Zuschlag auf eine allgemeine Warenabgabe für die Einfuhr von Waren auf dem Seeweg aus einem anderen Mitgliedstaat festsetzt.

2. Ansprüche auf Erstattung von Abgaben, die unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhoben wurden, unterliegen - einschließlich der Vorschriften über Verjährungsfristen - den Verfahrensvorschriften der Rechtsordnung des betreffenden Mitgliedstaats, wobei jedoch diese Vorschriften nicht ungünstiger gestaltet sein dürfen als bei entsprechenden Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen, und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermässig erschweren dürfen.

Verbundene Rechtssachen C-114/95 und C-115/95, Texaco und Olieselskabet

1. Es verstösst gegen Artikel 95 EWG-Vertrag, wenn ein Mitgliedstaat einen 40%igen Zuschlag auf eine allgemeine Warenabgabe für die Einfuhr von Waren auf dem Seeweg aus einem anderen Mitgliedstaat festsetzt.

2. Es verstösst gegen eine Bestimmung eines Freihandelsabkommens zwischen einem Drittland und der Europäischen Gemeinschaft, die Artikel 18 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Schweden entspricht, wenn ein Mitgliedstaat einen 40%igen Zuschlag auf eine allgemeine Warenabgabe für die Einfuhr von Waren auf dem Seeweg aus dem betreffenden Drittland festsetzt.

3. Es verstösst nicht gegen das Gemeinschaftsrecht, wenn ein Mitgliedstaat einen 40%igen Zuschlag auf die Einfuhr von Waren auf dem Seeweg aus Drittländern festsetzt, mit denen die Gemeinschaft kein Freihandelsabkommen geschlossen hat.

4. Ein Mitgliedstaat, der eine gegen das Gemeinschaftsrecht verstossende Abgabe festgesetzt oder genehmigt hat, haftet für die Erstattung der Abgabe, auch wenn das Aufkommen aus dieser Abgabe selbständigen Verwaltungsstellen unter kommunaler Aufsicht zugeflossen ist, falls der Abgabepflichtige andernfalls praktisch nicht in der Lage wäre, die rechtswidrige Abgabe wiederzuerlangen.

5. Ansprüche auf Erstattung von Abgaben, die unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhoben wurden, unterliegen - einschließlich der Vorschriften über Verjährungsfristen - den Verfahrensvorschriften der Rechtsordnung des betreffenden Mitgliedstaats, wobei jedoch diese Vorschriften nicht ungünstiger gestaltet sein dürfen als bei entsprechenden Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen, und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermässig erschweren dürfen.

6. Es verstösst nicht gegen das Gemeinschaftsrecht, wenn eine innerstaatliche Verjährungsfrist für die Erstattung gemeinschaftsrechtswidrig erhobener Abgaben zu einem früheren Zeitpunkt als demjenigen beginnt, zu dem der betreffende Mitgliedstaat die in Rede stehende Abgabe aufgehoben hat.

Rechtssache C-242/95, GT-Link

1. Es verstösst gegen Artikel 95 EWG-Vertrag, wenn ein Mitgliedstaat einen 40%igen Zuschlag auf eine allgemeine Warenabgabe für die Einfuhr von Waren auf dem Seeweg aus einem anderen Mitgliedstaat festsetzt.

2. Das Gemeinschaftsrecht stellt keine besonderen Anforderungen an innerstaatliche Vorschriften über die Beweislast für die Erfuellung der Voraussetzungen des Artikels 86 EWG-Vertrag, wobei jedoch diese Vorschriften die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermässig erschweren dürfen.

3. Soll ein Unternehmen, das eine beherrschende Stellung innehat, durch innerstaatliches Recht zu einem mißbräuchlichen Verhalten im Sinne von Artikel 86 EWG-Vertrag veranlasst werden, so kann dies nicht verhindern, daß dieses Verhalten rechtswidrig und nicht durchsetzbar ist.

4. Es ist Sache der Rechtsordnung des betreffenden Mitgliedstaats, die Vorschriften für Klagen zum Schutz der durch Artikel 86 EWG-Vertrag verliehenen Rechte zu erlassen, wobei jedoch diese Vorschriften nicht ungünstiger gestaltet sein dürfen als bei entsprechenden Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen, und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermässig erschweren dürfen.

5. Hat ein öffentliches Unternehmen, das Eigentümer und Betreiber eines Verkehrshafens ist, eine beherrschende Stellung inne, so kann es einen gegen Artikel 86 EWG-Vertrag verstossenden Mißbrauch dieser Stellung darstellen, wenn der Verkehrshafen von seiner eigenen Fährlinie oder der Fährlinie seines Geschäftspartners die Hafenabgaben nicht erhebt. Ob dies zutrifft, kann im ersteren Fall anhand seines Preisniveaus und im letzteren Fall sowohl anhand seines Preisniveaus gegenüber Dritten als auch des Wertes der Dienstleistungen festgestellt werden, die das Unternehmen bzw. sein Geschäftspartner erbringt.

6. Weder übermässig hohe oder diskriminierende Preise eines Unternehmens in beherrschender Stellung noch ein unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht festgesetzter Einfuhrzuschlag können im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 EWG-Vertrag als erforderlich für die Erfuellung der dem Unternehmen übertragenen Aufgabe angesehen werden.

(1) - Das Gesetz von 1976 wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1991 durch das Gesetz Nr. 316 vom 16. Mai 1990 ersetzt.

(2) - Die dritte Frage in der Rechtssache Haahr Petroleum bezieht sich zwar (im Gegensatz zu der entsprechenden Frage in den Fällen Texaco und Olieselskabet) auf die Abgabe und nicht auf den Zuschlag, aus dem Platz, den sie in der gesamten Fragenstrukur einnimmt, ergibt sich aber eindeutig, daß von dem Zuschlag und nicht von der Warenabgabe im allgemeinen die Rede ist.

(3) - Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1).

(4) - Die Worte "soweit davon ausgegangen wird, daß es um Dienstleistungen geht, für die ein Entgelt gezahlt wird" finden sich nicht in den Vorlagefragen im Fall Olieselskabet.

(5) - Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf die Seeschiffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern (ABl. L 378, S. 1).

(6) - Vgl. Fußnote 2.

(7) - Zitiert in Fußnote 3.

(8) - Vgl. Nrn. 103 bis 111.

(9) - Urteil vom 16. Juni 1966 in der Rechtssache 57/65 (Lütticke, Slg. 1966, 258, 267).

(10) - Urteil Lütticke, zitiert in Fußnote 9.

(11) - Urteil vom 22. Oktober 1974 in der Rechtssache 27/74 (Demag, Slg. 1974, 1037, Randnr. 7).

(12) - Urteil vom 18. Juni 1975 in der Rechtssache 94/74 (IGAV, Slg. 1975, 699, Randnr. 13).

(13) - Urteil vom 8. Juli 1965 in der Rechtssache 10/65 (Deutschmann, Slg. 1965, 636, 642).

(14) - Urteile vom 1. Juli 1969 in der Rechtssache 24/68 (Kommission/Italien, "Statistikgebühren"-Fall, Slg. 1969, 193, Randnrn. 9 und 11) und in den verbundenen Rechtssachen 2/69 und 3/69 (Diamantarbeiders, Slg. 1969, 211, Randnrn. 18 und 20).

(15) - Insbesondere Urteile vom 14. Dezember 1962 in den verbundenen Rechtssachen 2/62 und 3/62 (Kommission/Luxemburg und Belgien, "Lebkuchen"-Fall, Slg. 1962, 869, 881), Deutschmann, zitiert in Fußnote 13, Randnr. 11, und vom 10. Dezember 1968 in der Rechtssache 7/68 (Kommission/Italien, "Kunstgegenstände"-Fall, Slg. 1968, 634).

(16) - Vgl. z. B. Urteile vom 14. September 1995 in den verbundenen Rechtssachen C-485/93 und C-486/93 (Simitzi, Slg. 1995, I-2655, Randnr. 15) und vom 7. Dezember 1995 in der Rechtssache C-45/94 (Ayuntamiento de Ceuta, Slg. 1995, I-4385, Randnr. 28).

(17) - Vgl. z. B. Urteile vom 14. Dezember 1972 in der Rechtssache 29/72 (Marimex, Slg. 1972, 1309, Randnr. 6) und vom 19. Juni 1973 in der Rechtssache 77/72 (Capolongo, Slg. 1973, 661, Randnr. 12) und IGAV (zitiert in Fußnote 12, Randnr. 10).

(18) - Urteil vom 22. März 1977 in der Rechtssache 78/76 (Slg. 1977, 595, Randnr. 28); siehe auch Urteile vom 5. Mai 1982 in der Rechtssache 15/81 (Schul, Slg. 1982, 1409, Randnr. 19) und vom 7. Mai 1987 in der Rechtssache 193/85 (Co-Frutta, Slg. 1987, 2085, Randnr. 9) sowie zuletzt Schlussanträge des Generalanwalts Tesauro in der Rechtssache Ceuta (zitiert in Fußnote 16).

(19) - Urteil vom 22. März 1977 in der Rechtssache 74/76 (Iannelli und Volpi, Slg. 1977, 557, Randnr. 19).

(20) - Zitiert in Fußnote 17.

(21) - Randnr. 14.

(22) - Vgl. auch Urteile IGAV (zitiert in Fußnote 12, Randnr. 17) und vom 25. Mai 1977 in der Rechtssache 77/76 (Cucchi, Slg. 1977, 987, Randnr. 17).

(23) - Urteil vom 26. Februar 1975 in der Rechtssache 63/74 (Cadsky, Slg. 1975, 281).

(24) - Urteil Kommission/Italien (zitiert in Fußnote 14, Randnr. 16).

(25) - Vgl. z. B. Urteil vom 2. Mai 1990 in der Rechtssache C-111/89 (Bakker Hillegom, Slg. 1990, I-1735, Randnrn. 12 bis 16).

(26) - Vgl. Nr. 15.

(27) - Vgl. Nr. 13.

(28) - Vgl. z. B. die Fälle, die im Urteil vom 31. Januar 1984 in der Rechtssache 1/83 (IFG, Slg. 1984, 349, Randnr. 8) genannt sind.

(29) - Urteil vom 16. März 1983 in der Rechtssache 266/81 (Slg. 1983, 731).

(30) - Randnrn. 20 und 21.

(31) - Vorschlag für eine Verordnung (EWG) des Rates über Konsultationen zwischen Flughäfen und Flughafenbenutzern sowie über Gebührengrundsätze von Flughäfen, KOM(90) 100 endg. (Abl. 1990, C 147, S. 6).

(32) - Zehnte Begründungserwägung.

(33) - Absatz 15 Teil C Buchstabe d.

(34) - Zitiert in Fußnote 5.

(35) - Urteil vom 13. Dezember 1989 in der Rechtssache C-49/89 (Slg. 1989, 4441).

(36) - Randnrn. 10, 13 und 14.

(37) - Urteil vom 17. Mai 1994 in der Rechtssache C-18/93 (Slg. 1994, I-1783, Randnrn. 32 bis 37).

(38) - Vgl. z. B. Urteil vom 16. Februar 1977 in der Rechtssache 20/76 (Schöttle, Slg. 1977, 247).

(39) - Zitiert in Fußnote 31.

(40) - Zitiert in Fußnote 38.

(41) - Randnrn. 13 und 16. Vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache C-195/90 (Kommission/Deutschland, Slg. 1992, I-3141, Nrn. 41 bis 48).

(42) - Zitiert in Fußnote 17.

(43) - Urteil vom 14. Januar 1981 in der Rechtssache 140/79 (Slg. 1981, 1).

(44) - Randnr. 14.

(45) - Vgl. auch meine Schlussanträge zum Urteil vom 30. November 1995 in der Rechtssache C-113/94 (Casarin, Slg. 1995, I-4203, insbesondere Nrn. 21 bis 27).

(46) - Urteil vom 11. Dezember 1990 in der Rechtssache C-47/88 (Slg. 1990, I-4509, Randnr. 10).

(47) - Vgl. Nrn. 136 bis 140.

(48) - Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreich Dänemarks, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zu den Europäischen Gemeinschaften (ABl. 1972, L 73, S. 14).

(49) - Verordnung (EWG) Nr. 2838/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 über den Abschluß eines Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Schweden sowie zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu diesem Abkommen (ABl. L 300, S. 96).

(50) - Verordnung (EWG) Nr. 1691/73 des Rates vom 25. Juni 1973 über den Abschluß eines Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen sowie zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu diesem Abkommen (ABl. L 171, S. 1).

(51) - Urteil vom 26. Oktober 1982 in der Rechtssache 104/81 (Slg. 1982, 3641).

(52) - Randnr. 27.

(53) - Urteil vom 1. Juli 1993 in der Rechtssache C-312/91 (Slg. 1993, I-3751).

(54) - Artikel 1 Buchstaben b und c.

(55) - Zitiert in Fußnote 38.

(56) - Nrn. 85 bis 89.

(57) - Urteil vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-163/90 (Slg. 1992, I-4625).

(58) - Randnr. 26.

(59) - Urteile vom 9. Juni 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-228/90 bis C-234/90, C-339/90 und C-353/90 (Simba u. a., Slg. 1992, I-3713) und vom 13. Juli 1994 in der Rechtssache C-130/92 (OTO, Slg. 1994, I-3281); vgl. auch die früheren von Generalanwalt Lenz in der Rechtssache Simba zitierten Rechtssachen.

(60) - Randnr. 18 des Urteils OTO und Randnr. 14 des Urteils Simba.

(61) - Zitiert in Fußnote 18.

(62) - Urteil vom 13. Dezember 1973 in den verbundenen Rechtssachen 37/73 und 38/73 (Slg. 1973, 1609).

(63) - Verordnung (EWG) Nr. 950/68 des Rates vom 28. Juni 1968 über den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 172, S. 1).

(64) - Zitiert in Fußnote 3.

(65) - Tenor des Urteils; vgl. auch aus jüngster Zeit Urteile vom 5. Oktober 1995 in der Rechtssache C-125/94 (Aprile, Slg. 1995, I-2919) und vom 7. November 1996 in der Rechtssache C-126/94 (Cadi Surgelés u. a., Slg. 1996, I-5647).

(66) - Randnr. 20.

(67) - Artikel 344 Absatz 2 der dänischen Verfahrensordnung.

(68) - Urteil vom 9. November 1983 in der Rechtssache 199/82 (San Giorgio, Slg. 1983, 3595, Randnr. 14).

(69) - Ebenda, Randnr. 12.

(70) - Urteil vom 21. März 1974 in der Rechtssache 127/73 (BRT, Slg. 1974, 313, Randnr. 22).

(71) - Urteil vom 13. Februar 1979 in der Rechtssache 85/76 (Hoffmann-La Roche/Kommmission, Slg. 1979, 461, 541).

(72) - Vgl. meine Schlussanträge zum Urteil vom 23. April 1991 in der Rechtssache C-41/90 (Höfner und Elser, Slg. 1991, I-1979, insbesondere I-2006).

(73) - Urteil vom 16. November 1977 in der Rechtssache 13/77 (INNO, Slg. 1977, 2115, Randnr. 34); vgl. auch Urteil vom 10. Dezember 1991 in der Rechtssache C-179/90 (Merci convenzionali porto di Genova, Slg. 1991, I-5889, insbesondere die Schlussanträge des Generalanwalts Van Gerven, I-5916).

(74) - Urteil INNO (zitiert in Fußnote 73, Randnrn. 29 bis 32); vgl. auch Urteil Höfner und Elser (zitiert in Fußnote 72, Randnrn. 26 und 27).

(75) - Urteil vom 30. April 1986 in den verbundenen Rechtssachen 209/84 bis 213/84 (Asjes u. a., "Nouvelles Frontières"-Fall, Slg. 1986, 1425, Randnr. 72).

(76) - Entscheidung 94/119/EG der Kommission vom 21. Dezember 1993 (Abl. 1994 L 55, S. 52).

(77) - Urteil BRT (zitiert in Fußnote 70).

(78) - Urteil vom 27. April 1994 in der Rechtssache C-393/92 (Almelo u. a., Slg. 1994, I-1477, Randnr. 50).

(79) - Urteil BRT (zitiert in Fußnote 70, Randnr. 19).

(80) - Urteil vom 14. Juli 1971 in der Rechtssache 10/71 (Muller u. a., Slg. 1971, 723).

(81) - Haahr Petroleum, Olieselskabet und GT-Link.

(82) - Urteil vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-208/90 (Slg. 1991, I-4269).

(83) - Gesetz Nr. 274 vom 22. Dezember 1908.

(84) - Urteile vom 16. Dezember 1976 in den Rechtssachen 33/76 (Rewe, Slg. 1976, 1989) und 45/76 (Comet, Slg. 1976, 2043). Vgl. auch das jüngste Urteil vom 8. Februar 1996 in der Rechtssache C-212/94 (FMC u. a., Slg. 1996, I-389, Randnr. 71).

(85) - Vgl. Urteile Rewe, Randnr. 5, und Comet, Randnr. 17.

(86) - Urteil Rewe, Randnr. 5.

(87) - Urteil vom 27. Februar 1980 in der Rechtssache 68/79 (Slg. 1980, 501).

(88) - Randnrn. 22 und 23.

(89) - Randnrn. 24 und 25.

(90) - Zitiert in Fußnote 82.

(91) - Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (ABl. 1979, L 6, S. 24).

(92) - Randnrn. 21 bis 23.

(93) - Urteil vom 6. Dezember 1994 in der Rechtssache C-410/92 (Slg. 1994, I-5483).

(94) - Urteil vom 27. Oktober 1993 in der Rechtssache C-338/91 (Slg. 1993, I-5475).

(95) - Urteil vom 11. Juni 1996 in der Rechtssache C-2/94 (Slg. 1996, I-2827). Es sei bemerkt, daß der Gerichtshof, der die hier umstrittene Abgabe für rechtmässig erklärt hat, sich nicht mit der Frage der Ausschlußfristen befasst hat.

(96) - Randnrn. 16 und 17.

(97) - Randnrn. 18 bis 23.

(98) - Nrn. 25 bis 29 der Schlussanträge.

(99) - Urteil vom 14. Dezember 1995 in den verbundenen Rechtssachen C-430/93 und 431/93 (Van Schijndel und Van Veen, Slg. 1995, I-4705).

(100) - Betrifft nur die englische Fassung.

(101) - Urteil Lütticke, zitiert in Fußnote 9.

(102) - Vgl. z. B. Urteil Rewe (zitiert in Fußnote 84, Randnr. 7, und Schlussanträge des Generalanwalts Warner, 2004 und 2005).

(103) - Zitiert in Fußnote 87, 530.

(104) - In Nr. 99.

(105) - Urteil Kupferberg (zitiert in Fußnote 51, Randnr. 27).

(106) - Zitiert in Fußnote 84, 2005.

(107) - Urteil vom 19. November 1991 in den verbundenen Rechtssachen C-6/90 und C-9/90 (Slg. 1991, I-5357).

(108) - Urteil vom 5. März 1996 in den verbundenen Rechtssachen C-46/93 und C-48/93 (Slg. 1996, I-1029).

(109) - Urteil San Giorgio (zitiert in Fußnote 68, Randnr. 12).

(110) - Urteil vom 14. Januar 1997 in den verbundenen Rechtssachen C-192/95 bis C-218/95 (Slg. 1997, I-165, Randnr. 20).

(111) - Vgl. die in Fußnote 84 zitierten Urteile.

(112) - Zum Beispiel in den Urteilen Rewe (zitiert in Fußnote 84), Johnson (zitiert in Fußnote 93), vom 14. Dezember 1995 in der Rechtssache C-312/93 (Peterbröck, Slg. 1995, I-4599), Van Schijndel (zitiert in Fußnote 99) und FMC (zitiert in Fußnote 84).

(113) - Vgl. z. B. die Urteile San Giorgio (zitiert in Fußnote 68), Just (zitiert in Fußnote 87), Francovich (zitiert in Fußnote 107) und Emmott (zitiert in Fußnote 82).

(114) - Vgl. in jüngster Zeit Urteil Comateb (zitiert in Fußnote 110, Randnr. 21).

(115) - Urteil Comateb, Randnr. 35 und Tenor.

(116) - Urteil BRT (zitiert in Fußnote 70, Randnr. 16).