SCHLUßANTRÄGE DES GENERALANWALTS
PHILIPPE LÉGER
vom 15. Juni 1995 ( *1 )
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1. |
Das Europäische Parlament hat bei Ihnen ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 30. November 1993 ( 1 ) eingelegt, in dem auf der Grundlage des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Statut) die Kumulierung von Tagegeldern zugelassen wurde. |
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2. |
Der Rechtsmittelgegner, Herr Vienne, ist derzeit Beamter des Parlaments. Seine dienst-rechtliche Stellung bei diesem Organ durchlief nacheinander drei Phasen: Er wurde zunächst als Hilfskraft eingestellt (am 1. November 1990), erhielt dann einen Vertrag als Bediensteter auf Zeit (am 1. Januar 1991) und wurde schließlich zum Beamten auf Probe ernannt (am 16. Dezember 1991); seine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit erfolgte im Oktober 1992. Nachdem er ursprünglich vom Wohnsitz seiner Familie in Brüssel-Anderlecht aus einberufen worden war, nahm er schon bei seiner ersten Einstellung Wohnung in Messancy nahe der belgisch-luxemburgischen Grenze, um den statutarischen Verpflichtungen nachzukommen; daneben behielt er den Wohnsitz seiner Familie bis zu seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit bei. |
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3. |
Der Rechtsstreit zwischen ihm und dem Parlament betrifft die Zahlung des in Artikel 10 des Anhangs VII des Statuts (im folgenden: Artikel 10) vorgesehenen Tagegeldes bis einen Monat nach Ablauf seiner Probezeit (15. Oktober 1992). Dieser Artikel hat folgenden Wortlaut: „Weist ein Beamter nach, daß er seinen Wohnsitz ändern muß, um seinen Verpflichtungen aus Artikel 20 des Statuts ( 2 ) nachzukommen, so hat er für die in Absatz 2 bestimmte Dauer Anspruch auf ein Tagegeld, das wie folgt festgesetzt wird ...“ Die Dauer der Gewährung des Tagegeldes wird in Artikel 10 Absatz 2 für die Beamten auf 120 oder 180 Tage und für die Beamten auf Probe auf bis zu einem Monat nach Ablauf der Probezeit festgesetzt. Die Dauer der Gewährung dieses Tagegeldes wird für die Bediensteten auf Zeit (Artikel 25 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten; im folgenden: Beschäftigungsbedingungen) und die Hilfskräfte (Artikel 69 der Beschäftigungsbedingungen) auf jeweils höchstens ein Jahr begrenzt, wobei im übrigen auf Artikel 10 verwiesen wird. |
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4. |
Das Parlament zahlte Herrn Vienne dieses Tagegeld zwar gemäß den statutarischen Bestimmungen ( 3 ) ab 1. November 1990, stellte die Zahlungen aber zum 21. April 1992, sechs Monate vor Ablauf seiner Probezeit, ein. Es vertrat nämlich die Ansicht, die verschiedenen vom Empfänger zurückgelegten Zeiträume seien zu kumulieren, ohne daß die Zahlung des Tagegeldes über die in Artikel 10 vorgesehene Höchstdauer von zwölf Monaten hinausgehen dürfe. |
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5. |
In Anbetracht der Weigerung des Parlaments, ihm dieses Tagegeld bis einen Monat nach Ablauf seiner Probezeit (d. h. vom 22. April 1992 bis 15. Oktober 1992) zu zahlen, erhob Herr Vienne beim Gericht erster Instanz Klage auf Aufhebung der ablehnenden Entscheidung des Parlaments vom 2. Februar 1993. Er stützte sich insbesondere darauf, daß ein Verstoß gegen Artikel 10 vor-. liege. |
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6. |
Das Gericht hat seiner Klage durch das erwähnte Urteil vom 30. November 1993 stattgegeben. Es hat zunächst festgestellt, daß keine Bestimmung des Statuts oder der Beschäftigungsbedingungen ausdrücklich eine restriktive Regelung für den vorliegenden Fall vorsehe. Insbesondere stehe der Wortlaut des Artikels 10 des Anhangs VII des Statuts einer kumulativen Gewährung der Tagegelder, wie sie vom Kläger begehrt werde, nicht entgegen ( 4 ). Umgekehrt hat das Gericht die Ansicht vertreten, daß eine Höchstdauer für die Gewährung der Tagegelder, wie sie das Parlament auf die Probezeit anwenden wolle, die Unsicherheit des Beschäftigungsverhältnisses außer acht lasse, durch die die dienstrechtliche Stellung eines Beamten auf Probe gekennzeichnet sei ( 5 ). Das Gericht hat nämlich ausgeführt, daß in einer solchen Lage, in der die Unsicherheit des Beschäftigungsverhältnisses festgestanden habe, die Gewährung des Tagegeldes einem speziellen Zweck diene: Es erscheine vernünftig, den Betroffenen von einem Umzug abzuhalten, der, falls der Betroffene nicht zum Beamten auf Lebenszeit ernannt werde, verfrüht gewesen wäre und nach Artikel 9 Absätze 1 und 2 des Anhangs VII des Statuts im Fall des Ausscheidens des Betroffenen aus dem Dienst zu einer doppelten Erstattung der Umzugskosten führen würde. In Anbetracht dessen müsse der Betroffene aber im Gegenzug in Anwendung von Artikel 10 des Anhangs VII des Statuts bis einen Monat nach Ablauf dieses Zeitraums der Unsicherheit das Tagegeld erhalten, und zwar unabhängig davon, daß er derartige Entschädigungen bereits während anderer früherer Zeiträume erhalten habe, in denen diese Unsicherheit ebenfalls bestanden habe ( 6 ). Schließlich ist das Gericht unter Hinweis darauf, daß der mit der Gewährung des Tagegeldes verfolgte Zweck, wie er in früheren Urteilen ( 7 ) herausgearbeitet worden sei, „nämlich einen Ausgleich für die Kosten und Unannehmlichkeiten zu gewähren, die durch die Notwendigkeit entstehen, hin und her zu reisen und sich vorläufig am Dienstort einzurichten, zugleich aber vorläufig den früheren Wohnsitz beizubehalten“, durchaus den Umständen des vorliegenden Falles entspreche (Beibehaltung von zwei Wohnsitzen: dem der Familie in Belgien und dem anderen in der Nähe des Ortes der dienstlichen Verwendung) ( 8 ), zu dem Ergebnis gelangt, daß Herr Vienne in der Tat einen statutarischen Anspruch auf Zahlung des Tagegeldes bis einen Monat nach Ablauf seiner Probezeit habe ( 9 ). |
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7. |
Aus diesem Grund wurde im Urteil vom 30. November 1993 die ablehnende Entscheidung des Parlaments vom 2. Februar 1993 aufgehoben und das Parlament verurteilt, dem Kläger das nicht gezahlte Tagegeld zu gewähren und sämtliche Kosten zu tragen. |
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8. |
Um Aufhebung dieses Urteils werden Sie vom Parlament ersucht. |
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9. |
Zur Stützung seines Rechtsmittels beruft sich das Parlament im wesentlichen auf zwei Rechtsmittelgründe, mit denen es einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht rügt:
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10. |
Herr Vienne weist zunächst darauf hin ( 10 ), daß die Zulässigkeit des Rechtsmittels zweifelhaft sei, da das Parlament versuche, den Gerichtshof zur Überprüfung vom Gericht behandelter tatsächlicher Gesichtspunkte zu veranlassen. Ich werde mich hierzu gegebenenfalls bei der Auseinandersetzung mit jedem der geltend gemachten Rechtsmittelgründe äußern, auf die ich nacheinander eingehen werde. |
I — Hat das Gericht Artikel 71 des Statuts falsch ausgelegt?
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11. |
In Artikel 71 des Statuts ( 11 ) heißt es: „Der Beamte hat nach den in Anhang VII festgelegten Regelungen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die ihm beim Dienstantritt ... entstanden sind.“ |
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12. |
Nach Ansicht des Parlaments hat das Gericht in Randnummer 32 des Urteils einen Fehler begangen, indem es den in Artikel 71 des Statuts erwähnten Begriff des „Dienstantritts“ dahin ausgelegt habe, „daß er sich nur auf den Dienstantritt infolge der förmlichen Ernennung auf eine Beamtenstelle bezieht“. Dieser Begriff sei vielmehr so zu verstehen, daß er sich auf jeden Dienstantritt bei einem Organ der Gemeinschaft beziehe, gleichgültig, in welcher Funktion und auch, wenn dies als Bediensteter auf Zeit oder als Hilfskraft geschehe, so daß der „Dienstantritt“ nur ein einziges Mal erfolgen könne ( 12 ). |
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13. |
Nach dem Wortlaut von Artikel 71 des Statuts und seiner systematischen Stellung kann der Auffassung des Parlaments nicht gefolgt werden. |
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14. |
Diese Bestimmung ist nämlich, wie Sie wissen, Bestandteil des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften. Dieses gilt daher, wie das Gericht ausführt, grundsätzlich nur für die Beamten. Von diesem Grundsatz gibt es zwar zahlreiche Ausnahmen, da in einer ganzen Reihe von Bestimmungen der Beschäftigungsbedingungen auf das Statut verwiesen wird. Wenn eine solche Verweisung erfolgt, sind die Bestimmungen des Statuts und der Beschäftigungsbedingungen nebeneinander zu lesen, so daß die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften den Beamten gleichgestellt werden. Bei Artikel 71 handelt es sich aber nicht um einen solchen Fall. Vielmehr gibt es in den Bestimmungen für die Beamten, die Bediensteten auf Zeit und die Hilfskräfte jeweils ein Kapitel über „Bezüge und Kostenerstattung“ ( 13 ). Zu einem solchen Kapitel gehört Artikel 71 des Statuts. Ohne daß unmittelbar auf diesen Artikel Bezug genommen wird, sind in den Beschäftigungsbedingungen ganz ähnliche Bestimmungen zu finden. So heißt es in Artikel 22: „... der Bedienstete auf Zeit [hat] unter den in Anhang VII Artikel 5 bis 15 des Statuts festgelegten Bedingungen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die ihm beim Dienstantritt ... entstanden sind.“ Die Gegenüberstellung dieser beiden Bestimmungen zeigt meines Erachtens, daß die Kostenerstattung bei jedem Dienstantritt zu erfolgen hat, gleichgültig, ob als Bediensteter oder als Beamter. Das Gericht hat daher Artikel 71 des Statuts nicht falsch ausgelegt, als es im Anschluß an den Hinweis darauf, daß sich das „von einem Beamten ausgeübte Amt... rechtlich von dem von einem Bediensteten auf Zeit oder einer Hilfskraft ausgeübten Amt unterscheiden [läßt], da sich die Betroffenen in einer unterschiedlichen dienstrechtlichen Stellung befinden (vgl. Urteil perber/Gerichtshof, Slg. 1988, 1943, Randnr. 8)“ ( 14 ), ausgeführt hat: „Der ... Begriff ‚Dienstantritt‘ [im Sinne dieses Artikels] kann demnach dahin ausgelegt werden, daß er sich nur auf den Dienstantritt infolge der förmlichen Ernennung auf eine Beamtenstelle bezieht.“ |
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15. |
Sodann ist das Vorbringen zurückzuweisen, auf das das Parlament diesen Rechtsmittelgrund stützen zu können glaubt und das es aus dem Urteil Campolongo/Hohe Behörde vom 15. Juli 1960 ( 15 ) ableitet. |
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16. |
In diesem Urteil hat es der Gerichtshof, gestützt auf den Grundsatz „einer innerhalb der Europäischen Gemeinschaften und der angegliederten Organe bestehenden funktionellen Einheit“, für unzulässig erklärt, „neben dem von der Dienststelle einer Gemeinschaft ausgezahlten Abgangsgeld noch eine Einrichtungsbeihilfe von der neuen Dienststelle zu beziehen“ ( 16 ). Das Parlament leitet daraus ab, daß „nicht zweimal die gleiche Entschädigung an dieselbe Person aus demselben Grund gezahlt werden kann“ ( 17 ). Für mich ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern die vom Gericht vorgenommene Auslegung von Artikel 71 des Statuts mit dieser Rechtsprechung unvereinbar sein soll. Denn wie das Gericht in Randnummer 37 ausführt, betrifft „dieses Urteil des Gerichtshofes einen völlig anderen als den vorliegenden Fall“. Zum einen haben wir uns mit dem Fall eines Beamten zu befassen, der innerhalb desselben Organs nacheinander mehrere dienstrechtliche Stellungen eingenommen hat, während Sie sich damals zum Fall eines Beamten zu äußern hatten, der nur vom Dienst eines Organs (der Hohen Behörde) einer Europäischen Gemeinschaft (der EGKS) zum Dienst eines anderen Organs (der Europäischen Investitionsbank) einer anderen Europäischen Gemeinschaft (der EWG) wechselte. Zum anderen handelte es sich damals nicht um die Kumulierung von Tagegeldern, sondern um die Kumulierung eines Abgangsgeldes und einer Einrichtungsbeihilfe. Schließlich ist festzustellen, daß sich die in beiden Rechtssachen anzuwendenden Vorschriften voneinander unterscheiden, da es zum Zeitpunkt des Erlasses des Urteils Campolongo kein für die Beamten aller Europäischen Gemeinschaften geltendes Statut gab ( 18 ). |
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17. |
Ich komme somit zu dem Ergebnis, daß der Grundsatz der funktionellen Einheit der Gemeinschaften in dem uns beschäftigenden Fall keine Anwendung findet. |
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18. |
Dieser erste Rechtsmittelgrund greift daher nicht durch. |
II — Hat das Gericht Artikel 10 des Anhangs VII des Statuts falsch ausgelegt?
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19. |
Das Parlament ist erstens der Ansicht, daß das Gericht einen tatsächlichen Gesichtspunkt außer acht gelassen habe und daß dies in Randnummer 27 des Urteils zu einem Verstoß gegen Artikel 10 geführt habe ( 19 ) in dieser Randnummer heiße es, „daß sich der vorliegende Rechtsstreit auf die Frage beschränkt, ob der Kläger in seiner Eigenschaft als Beamter auf Probe, der noch nicht umgezogen ist und noch keine Einrichtungsbeihilfe erhalten hat, ... Anspruch ... hat“ ( 20 ). Diese Bemerkung sei unzutreffend, da „Herr Vienne, als er Bediensteter auf Zeit war, vom Parlament ... eine Einrichtungsbeihilfe verlangt und erhalten hat“ ( 21 ). |
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20. |
Insoweit ist darauf hinzuweisen, wie es auch der Rechtsmittelgegner getan hat ( 22 ), daß die Frage, ob er wirklich eine Einrichtungsbeihilfe erhalten hat, ein tatsächlicher Gesichtspunkt ist, der sich der Beurteilung durch den Gerichtshof entzieht. Im Rahmen eines Rechtsmittels beschränkt sich Ihre Zuständigkeit nämlich bekanntlich gemäß Artikel 51 der EG-Satzung allein auf Rechtsfragen ( 23 ). |
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21. |
Überdies ist darauf hinzuweisen, daß dieser Rechtsmittelgrund auf einer oberflächlichen Lektüre des angefochtenen Urteils beruht. Während nämlich das Parlament in seiner Rechtsmittelschrift ausführt, daß „Herr Vienne, als er Bediensteter auf Zeit war, vom Parlament ... eine Einrichtungsbeihilfe verlangt und erhalten hat“ ( 24 ), beschränkt sich das Gericht seinerseits auf den Hinweis, daß „der Kläger in seiner Eigenschaft als Beamter auf Frohe, der noch nicht umgezogen ist und noch keine Einrichtungsbeihilfe erhalten hat, ... Anspruch ... hat“ ( 25 ). Dabei hat es zunächst ausdrücklich klargestellt, daß „sich der vorliegende Rechtsstreit auf die Frage beschränkt, ob der Kläger in seiner Eigenschaft als Beamter auf Probe... für den letzten Teil seiner Probezeit und für einen Monat nach deren Ablauf Anspruch auf die Zahlung des ... Tagegeldes hat“ ( 26 ). Da das Parlament somit in seiner Rechtsmittelschrift auf einen Beschäftigungszeitraum Bezug nimmt, der nicht Gegenstand des angefochtenen Urteils ist, kann dem Gericht keine falsche Tatsachenwürdigung und kein daraus resultierender Verstoß gegen Artikel 10 vorgeworfen werden. |
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22. |
Der erste Teil dieses Rechtsmittelgrundes greift somit nicht durch. |
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23. |
Zweitens ist das Parlament der Ansicht, daß das Gericht in Randnummer 31 des Urteils einen Fehler begangen habe, als es die Auffassung des Parlaments zurückgewiesen habe, daß Herr Vienne kein Tagegeld erhalten könne, da er die in Artikel 10 vorgesehene Bedingung nicht erfüllt habe, nach der er nachzuweisen habe, daß er seinen Wohnsitz ändern müsse. Auf diesen Einwand hat das Gericht entgegnet, daß dabei „der kontinuierliche und dauerhafte Charakter der Entschädigungspflicht verkannt [wird], die die genannte Bestimmung den Organen gegenüber ihren Beamten auferlegt“ ( 27 ). In seiner Rechtsmittelschrift vertritt das Parlament den Standpunkt, das Gericht sei damit zu dem Ergebnis gelangt, daß „die in Artikel 10 aufgestellte zwingende Bedingung nicht beachtet zu werden braucht und daß es folglich zulässig ist, die Tatsache außer acht zu lassen, daß der Betroffene seinen Wohnsitz nicht geändert hat“ ( 28 ) das Parlament folgert daraus: „Dieses Ergebnis steht ... in offenkundigem Widerspruch zum Wortlaut und zum Geist von Artikel 10 des Statuts.“ ( 29 ) |
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24. |
Mir scheint jedoch, daß bei diesem Rechtsmittelgrund eine Schlußfolgerung aus dem Ergebnis gezogen wird, zu dem das Gericht gelangt ist. Was das Gericht in dieser Randnummer verneint, ist nämlich entgegen dem Eindruck, den das Parlament zu erwekken versucht, nicht die Tatsache, daß der Beamte, um das in Artikel 10 vorgesehene Tagegeld erhalten zu können, zur Änderung seines Wohnsitzes gezwungen sein muß. Was das Gericht in Beantwortung eines vom Parlament vorgetragenen Arguments verneint, ist vielmehr die Tatsache, daß der Beamte im vorliegenden Fall den Wohnsitz nicht zu ändern brauchte. In diesem Punkt ist die Beurteilung durch das Gericht aber unanfechtbar. |
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25. |
Die Erlangung des Tagegeldes hängt zwar von der Bedingung ab, daß der Beamte nachweist, daß er seinen Wohnsitz ändern muß, um den Anforderungen von Artikel 20 des Statuts nachzukommen, der ihn dazu verpflichtet, am Ort seiner dienstlichen Verwendung Wohnung zu nehmen. Man muß sich jedoch genau über den dabei verwendeten Begriff des Wohnsitzes im klaren sein. Es handelt sich nicht unbedingt um den Wohnsitz, den der Betroffene unmittelbar vor seiner Ernennung besaß. Sie verstehen unter diesem Begriff des Wohnsitzes nämlich in ständiger Rechtsprechung den Ort, den der Betroffene als ständigen oder gewöhnlichen Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in der Absicht gewählt hat, ihm Dauerhaftigkeit zu verleihen ( 30 ). Das Gericht ist somit zu Recht davon ausgegangen, daß die Wohnung von Herrn Vienne in Messancy keinen „Wohnsitz“ im Sinne von Artikel 10 darstellte, da er sie nur innehatte, um seinen statutarischen Verpflichtungen nachzukommen, die sich aus einem — wie das Gericht anschließend ausführt ( 31 ) — unsicheren Beschäftigungsverhältnis ergaben. Vielmehr ist die Brüsseler Wohnung von Herrn Vienne, in der sich seine Familie weiterhin aufhielt, als der „Wohnsitz“ im Sinne des Statuts anzusehen. Der Rechtsmittelgegner mußte unstreitig trotz der mehrfachen dienstlichen Verwendung bei demselben Organ jedes Mal für jede dieser Verwendungen „seinen Wohnsitz ändern“. Da die letztgenannte Bedingung erfüllt ist, kann ihm die Gewährung des in Artikel 10 vorgesehenen Tagegeldes nicht verweigert werden. |
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26. |
Im Hinblick auf diese Erwägungen ist Randnummer 31 des angefochtenen Urteils zu verstehen, wo das Gericht die in Artikel 10 vorgesehene Verpflichtung zur Änderung des Wohnsitzes keineswegs verkannt hat. Aus diesem Grund kann auch dem zweiten Teil dieses Rechtsmittelgrundes kein Erfolg beschieden sein. |
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27. |
Drittens trägt das Parlament vor, das Gericht habe in Randnummer 34 des Urteils einen Fehler begangen, indem es die Ansicht vertreten habe, daß die Gewährung des Tagegeldes an Beamte auf Probe einem speziellen Zweck diene, der darin bestehe, „den Betroffenen von einem Umzug abzuhalten, der, falls er nicht zum Beamten auf Lebenszeit ernannt wird, verfrüht gewesen wäre und nach Artikel 9 Absätze 1 und 2 des Anhangs VII des Statuts im Fall des Ausscheidens des Betroffenen aus dem Dienst zu einer doppelten Erstattung der Umzugskosten führen würde“. In einem derartigen Fall sei nämlich eine doppelte Erstattung unmöglich, da gemäß Artikel 9 Absatz 3 des Anhangs VII des Statuts nur der Beamte auf Lebenszeit Anspruch auf eine solche Erstattung habe ( 32 ). |
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28. |
Schauen wir uns den Wortlaut dieser Bestimmung an. Die ersten beiden Absätze von Artikel 9 sehen die Erstattung der Kosten für den Umzug des Beamten von seinem Herkunftsort zum Ort seiner dienstlichen Verwendung und die Erstattung dieser Kosten beim Ausscheiden aus dem Dienst für den Umzug vom Ort der dienstlichen Verwendung zum Herkunftsort vor. Artikel 9 Absatz 3 enthält die Fristen, innerhalb deren diese Umzüge erfolgen müssen. So muß der „Umzug eines Beamten auf Lebenszeit [vom Herkunftsort zum Ort der dienstlichen Verwendung] innerhalb eines Jahres nach Ablauf seiner Probezeit durchgeführt werden“ ( 33 ). |
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29. |
Bei der letztgenannten Bestimmung sind zwei verschiedene Auslegungen möglich. |
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30. |
Nach der ersten Auslegung hat sich der Gemeinschaftsgesetzgeber darauf beschränkt, einen äußersten Termin vorzusehen (ein Jahr nach Ablauf der Probezeit), über den hinaus keine Erstattung mehr erfolgen kann. Diese Bestimmung ist dann dahin zu verstehen, daß der Umzug spätestens zu diesem Zeitpunkt vorgenommen werden muß, damit die Kosten erstattet werden. Wenn man dieser Auffassung folgen würde, dann könnte der Beamte auf Probe offenkundig in den Genuß einer solchen Erstattung kommen, wenn er den festgelegten Endtermin einhalten würde. Dieser Auslegung von Artikel 9 des Anhangs VII des Statuts ist das Gericht in Randnummer 34 des Urteils vermutlich gefolgt. |
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31. |
Ich stimme jedoch mit dem Parlament darin überein, daß diese Bestimmung ganz anders zu verstehen ist, was der Rechtsmittelgegner im übrigen nicht bestreitet ( 34 ). Die oben dargestellte erste Auslegung trifft zwar insofern zu, als der Gemeinschaftsgesetzgeber eine Frist festgelegt hat, nach deren Ende die Erstattung ausgeschlossen ist, aber dabei handelt es sich nicht um die einzige Bedingung. Artikel 9 Absatz 3 sieht außerdem vor, ab wann der Umzug durchgeführt werden „muß“, damit die Kosten erstattet werden, und zwar „nach Ablauf [der] Probezeit“. Da die Frist folglich mit Ablauf der Probezeit beginnt, ist daraus zu schließen, daß Beamte auf Probe, deren Probezeit zwangsläufig noch nicht abgelaufen ist, keinen Anspruch auf Erstattung der Umzugskosten haben. Diese Auslegung wird im übrigen durch den in Artikel 9 Absatz 3 verwendeten Begriff des „Beamten auf Lebenszeh“ bestätigt. Sie wird auch vom Juristischen Dienst der Kommission befürwortet ( 35 ). |
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32. |
Nach der letztgenannten Auslegung, der allein meines Erachtens gefolgt werden kann, muß ich somit einräumen, daß das Gericht bei der Beurteilung des speziellen Zweckes, der mit der Gewährung des Tagegeldes im vorliegenden Fall verfolgt wurde, einen Fehler begangen hat. |
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33. |
Ich sehe in dem genannten Artikel 9 Absatz 3 aber eine Bestätigung des unsicheren Charakters der dienstrechtlichen Stellung des Beamten auf Probe, auf den auch das Gericht hinweist ( 36 ) und der für sich genommen die Gewährung des Tagegeldes rechtfertigt. Durch die Vorschrift, daß die Kosten nur dann erstattet werden, wenn der Umzug innerhalb eines Jahres „nach Ablauf [der] Probezeit“ durchgeführt wird, hat der Gemeinschaftsgesetzgeber nämlich hervorgehoben, daß die Einstellung des Beamten erst ab diesem Zeitpunkt feststeht und die Unsicherheit der Verbindung zwischen ihm und dem Organ wegfällt. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß weder die Hilfskräfte noch die für weniger als zwölf Monate eingestellten Bediensteten auf Zeit ( 37 ) Anspruch auf Erstattung der Umzugskosten haben, worin sich erneut die Berücksichtigung der Unsicherheit ihrer Einstellung durch den Gesetzgeber zeigt. |
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34. |
Das Gericht ist daher völlig zu Recht davon ausgegangen, daß die Situation von Herrn Vienne, die bei jedem seiner aufeinanderfolgenden Beschäftigungsverhältnisse durch eine andauernde Unsicherheit gekennzeichnet war, „durchaus dem mit der Gewährung des Tagegeldes verfolgten Zweck [entspricht], nämlich einen Ausgleich für die Kosten und Unannehmlichkeiten zu gewähren, die durch die Notwendigkeit entstehen, hin und her zu reisen und sich vorläufig am Dienstort einzurichten, zugleich aber vorläufig den früheren Wohnsitz beizubehalten (vgl. Urteil Mouzourakis/Parlament, Slg. 1987, 589, Randnr. 9, und Urteil des Gerichts vom 10. Juli 1992 in der Rechtssache T-63/91, Benzler/Kommission, Slg. 1992, II-2095, Randnr. 20)“ ( 38 ). |
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35. |
Allein diese Versicherung, daß die Umstände des vorliegenden Falles durchaus der Ratio legis von Artikel 10 entsprechen, wie sie sich aus einer ständigen Rechtsprechung ergibt ( 39 ), genügt somit für die Feststellung, daß das Gericht Artikel 10 des Anhangs VII des Statuts nicht falsch ausgelegt hat, abgesehen von dem in Randnummer 34 des Urteils behandelten angeblichen „speziellen Zweck“, der mit dieser Bestimmung im vorliegenden Fall verfolgt werde und dessen Erwähnung ich als überflüssig ansehe. |
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36. |
Ich komme somit zu dem Ergebnis, daß der letzte Teil dieses Rechtsmittelgrundes zwar stichhaltig ist, aber nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen kann. |
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37. |
In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen schlage ich Ihnen deshalb vor, das vom Parlament eingelegte Rechtsmittel zurückzuweisen und das Parlament in Anwendung von Artikel 122 Absätze 1 und 2 und Artikel 69 § 2 Absatz 1 der Verfahrensordnung zur Tragung der Kosten zu verurteilen. |
( *1 ) Originalsprache: Französisch.
( 1 ) Urteil in der Rechtssache T-15/93 (Vienne/Parlament, Slg, 1993, II-1327).
( 2 ) Artikel 20 des Statuts lautet wie folgt: „Der Beamte hat am Ort seiner dienstlichen Verwendung oder in solcher Entfernung von diesem Ort Wohnung zu nehmen, daß er in der Ausübung seines Amtes nicht behindert ist.“
( 3 ) Artikel 25 und 69 der Beschäftigungsbedingungen.
( 4 ) Randnr. 30 des angefochtenen Urteils.
( 5 ) A. a. O., Randnr. 33.
( 6 ) A. a. O., Randnr. 34.
( 7 ) Urteile vom 5. Februar 1987 in der Rechtssache 280/85 (Mouzourakis/Parlament, Slg. 1987, 589, Randnr. 9), und vom 10. Juli 1992 in der Rechtssache T-63/91 (Benzler/Kommission, Slg. 1992, II-2095, Randnr. 20).
( 8 ) Randnr. 35 des angefochtenen Urteils.
( 9 ) A. a. O., Randnr. 36.
( 10 ) Nrn. 1 bis 3 der Rechtsmittelbeantwortung.
( 11 ) Artikel 71 gehört zu Abschnitt 2 („Kostenerstattung“) des Kapitels 1 („Dienstbezüge und Kostenerstattung“) von Titel V („Besoldung und soziale Rechte des Beamten“) des Statuts.
( 12 ) Nrn. 43 bis 46 der Rechtsmittelschrift.
( 13 ) Es handelt sich um die Kapitel 1 von Titel V des Statuts, 5 von Titel II der Beschäftigungsbedingungen und 5 von Titel III der Beschäftigungsbedingungen.
( 14 ) Randnr. 32 des angefochtenen Urteils.
( 15 ) Urteil in den Rechtssachen 27/59 und 39/59 (Slg. 1960, 821).
( 16 ) A. a. O., 849.
( 17 ) Nr. 47 der Rechtsmittelschrift.
( 18 ) A. a. O., 826.
( 19 ) Nrn. 40 bis 42 der Rechtsmittelschrift.
( 20 ) Hervorhebung durch mich.
( 21 ) Nr. 33 der Rechtsmittelschrift, Hervorhebung durch mich.
( 22 ) Nrn. 60 ff. der Rechtsmittelbeantwortung.
( 23 ) Vgl. Ihre ständige Rechtsprechung, z. B. Urteile vom 8. April 1992 in der Rechtssache C-346/90 P (F./Kommission, Slg. 1992, I-2691, Randnrn. 7 und 10) und vom 1.Juni 1994 in der Rechtssache C-136/92 P (Kommission/Brazzelli Lualdi u.a., Slg. 1994, I-1981, Randnr. 66).
( 24 ) Nr. 33 der Rechtsmittelschrift, Hervorhebung durch mich.
( 25 ) Randnr. 27 des angefochtenen Urteils, Hervorhebung durch mich.
( 26 ) A. a. O.
( 27 ) A.a.O., Randnr. 31.
( 28 ) Nr. 50 der Reclmmittelschrift.
( 29 ) A.a.O., Nr. 51.
( 30 ) Vgl. z. B. Urteil Benzler des Gerichts, zitiert in Fußnote 7, Randnr. 25, und Urteil des Gerichtshofes vom 15. September 1991 in der Rechtssache C-452/93 P (Magdalena Fernández/Kommission, Slg. 1994, I-4295, Randnr. 22).
( 31 ) Randnrn. 33 und 34 des angefochtenen Urteils.
( 32 ) Nrn. 52 ff. der Rechtsmittelschrirc.
( 33 ) Artikel 9 Absatz 3 des Anhangs VII des Statuts, Hervorhebung durch mich.
( 34 ) Nrn. 72 und 73 der Rechtsmittelbeantwortung.
( 35 ) Vgl. das von den Parteien als Anlage zur Rechtsmittelbeantwortung und als Anlage IV zur Rechtsmittelschrift vorgelegte Schriftstück, S.3, Fußnote 1.
( 36 ) Randnr. 33 des angefochtenen Urteils.
( 37 ) Artikel 23 der Beschäftigungsbedingungen.
( 38 ) Randnr. 35 des angefochtenen Urteils.
( 39 ) Vgl. neben den vom Gericht zitierten Urteilen auch Urteil vom 30. Januar 1974 in der Rechtssache 148/73 (Louwage/Kommission, Slg. 1974, 81, Randnr. 25).