BESCHLUß DES GERICHTS (Dritte Kammer)

20. Mai 1994

Rechtssache T-510/93

Dieter Obst

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Unzulässigkeit — Beschwerende Maßnahme“

Vollständiger Wortlaut in deutscher Sprache   II-461

Gegenstand:

Klage auf Aufhebung der stillschweigenden Entscheidung, mit der die Bewerbung des Klägers abgelehnt wurde, und Verurteilung der Beklagten zur Erteilung eines mit Gründen versehenen Bescheids

Ergebnis:

Abweisung

Zusammenfassung des Beschlusses

Nach Einsicht in sechs auf die Veröffentlichung einer Stellenausschreibung eingegangene Bewerbungen, darunter diejenige des Klägers, beschloß die Kommission zunächst, die Stelle nicht zu besetzen, später veröffentlichte sie die gleiche Stellenausschreibung erneut. Sieben Bewerber, darunter die sechs ursprünglichen Bewerber einschließlich des Klägers, reichten ihre Bewerbung ein.

Danach legte der Kläger Beschwerde ein gegen die „stillschweigende Ablehnung“ seiner ersten Bewerbung.

Nach Prüfung der beim zweiten Mal eingegangenen Bewerbungen ernannte die Kommission Herrn X auf die freie Stelle und teilte dem Kläger mit, seine Bewerbung sei abgelehnt worden. Der Kläger legte erneut Beschwerde ein und erhob später Klage (Rechtssache T-562/93).

Zur Zulässigkeit

Das Gericht weist zunächst darauf hin, daß die Kommission die Grenzen ihres Ermessens nicht überschritten hat, als sie zu der Auffassung gelangte, daß die Bewerberzahl zu erhöhen und die Stellenausschreibung erneut zu veröffentlichen sei. Es stellt ferner fest, daß die Bewerbungen, die auf die erste Veröffentlichung hin eingereicht worden waren, in die Prüfung der sieben Bewerbungen nach der erneuten Veröffentlichung einbezogen wurden. Damit enthielt die erneute Veröffentlichung keine Entscheidung über die ersten Bewerbungen und kann unter keinem Gesichtspunkt als stillschweigende Ablehnung dieser Bewerbungen oder als Entscheidung, das Besetzungsverfahren abzuschließen, angesehen werden. Vielmehr wurde dieses erst mit der Entscheidung abgeschlossen, mit der Herr X auf die freie Stelle ernannt wurde. Nur diese Entscheidung stellt eine den Kläger beschwerende Maßnahme dar, die geeignet ist, seine Rechtsstellung unmittelbar zu beeinflussen. Die Aufhebungsanträge sind daher für unzulässig zu erldären (Randnrn. 24, 25 und 26).

Das Gericht weist auch den Antrag, die Kommission zu verurteilen, dem Kläger einen mit Gründen versehenen Bescheid über seine erste Bewerbung zu erteilen, mit der Begründung als unzulässig zurück, daß der Gemeinschaftsrichter einem Gemeinschaftsorgan, ohne in dessen Zuständigkeitsbereich einzugreifen, keine Anweisungen erteilen kann. Zudem war die Kommission nicht verpflichtet, ihm eine Begründung zu erteilen, weil eine ihn beschwerende Maßnahme nicht vorlag (Randnr. 27).

Verweisung auf: Gericht, 10. April 1992, Bollendorff/Parlament, T-15/91, Slg. 1992, II-1679, Randnr. 57

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.


Unzulässigkeit — Beschwerende Maßnahme (BESCHLUSS VOM 20. 5. 1994 — RECHTSSACHE T-510/93 - OBST / KOMMISSION)   II-461