Schlüsselwörter
Leitsätze

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1. Nichtigkeitsklage ° Anfechtbare Handlungen ° Weigerung der Kommission, ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten ° Ausschluß

(EWG-Vertrag, Artikel 169 und 173)

2. Untätigkeitsklage ° Natürliche oder juristische Personen ° Unterlassungen, derentwegen Klage erhoben werden kann ° Nichteinleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens ° Unzulässigkeit

(EWG-Vertrag, Artikel 169 und 175)

3. Verfahren ° Klage einer natürlichen oder juristischen Person auf Verurteilung der Kommission zur Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens ° Unzuständigkeit des Gemeinschaftsrichters ° Unzulässigkeit

(EWG-Vertrag, Artikel 164 ff.)

4. Verfahren ° Klage einer natürlichen oder juristischen Person auf Feststellung eines Verstosses eines Mitgliedstaats gegen das Gemeinschaftsrecht ° Unzuständigkeit des Gemeinschaftsrichters ° Unzulässigkeit

(EWG-Vertrag, Artikel 164 ff.)

5. Schadensersatzklage ° Selbständigkeit gegenüber der Nichtigkeitsklage und der Untätigkeitsklage ° Grenzen

(EWG-Vertrag, Artikel 178 und 215 Absatz 2)

Leitsätze

1. Eine Nichtigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person gegen die Weigerung der Kommission, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen einen Mitgliedstaat einzuleiten, ist ° unabhängig von der Art der behaupteten Verletzung des Gemeinschaftsrechts ° unzulässig.

2. Eine Untätigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person auf Feststellung, daß die Kommission es dadurch, daß sie gegen einen Mitgliedstaat kein Verfahren zur Feststellung einer Vertragsverletzung eingeleitet hat, unter Verletzung des Vertrages unterlassen hat, einen Beschluß zu fassen, ist unzulässig.

Natürliche und juristische Personen können sich nämlich nur auf Artikel 175 Absatz 3 des Vertrages berufen, um feststellen zu lassen, daß ein Gemeinschaftsorgan es unter Verletzung des Vertrages unterlassen hat, Akte zu erlassen, deren Adressaten sie sein können. Im Rahmen des Verfahrens zur Feststellung einer Vertragsverletzung nach Artikel 169 des Vertrages kann die Kommission jedoch nur Akte erlassen, die an die Mitgliedstaaten gerichtet sind. Im übrigen ergibt sich aus Sinn und Wesen des Artikels 169 des Vertrages, daß die Kommission nicht verpflichtet ist, ein Verfahren nach dieser Vorschrift einzuleiten, sondern vielmehr insoweit über ein Ermessen verfügt, das ein Recht einzelner, von ihr eine Stellungnahme in einem bestimmten Sinn zu verlangen, ausschließt.

3. Der Gemeinschaftsrichter kann einem Gemeinschaftsorgan keine Anweisungen erteilen, ohne in dessen Zuständigkeitsbereich einzugreifen. Eine Klage einer natürlichen oder juristischen Person auf Verurteilung der Kommission zur Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens ist daher unzulässig.

4. Der Vertrag sieht keinen Rechtsbehelf vor, der es natürlichen oder juristischen Personen ermöglichte, den Gemeinschaftsrichter mit einer Frage zu befassen, die die Vereinbarkeit der Handlungen der Behörden eines Mitgliedstaats mit dem Gemeinschaftsrecht betrifft. Anträge auf Feststellung eines Verstosses eines Mitgliedstaats gegen das Gemeinschaftsrecht sind folglich offensichtlich unzulässig.

5. Die Schadensersatzklage gemäß den Artikeln 178 und 215 Absatz 2 des Vertrages stellt einen selbständigen Rechtsbehelf dar, es sei denn, sie ist in Wirklichkeit darauf gerichtet, die Wirkungen angeblich rechtswidriger Akte, im Hinblick auf die eine Nichtigkeitsklage für unzulässig erklärt worden ist, aufzuheben. Folglich müssen Schadensersatzanträge, sofern sie ihren Ursprung in den Handlungen, die auch im Rahmen der ° für unzulässig erklärten ° Anträge auf Nichtigerklärung und auf Feststellung der Untätigkeit beanstandet werden, gleichfalls für unzulässig erklärt werden.