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Leitsätze

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Vorläufiger Rechtsschutz - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden - Verpflichtung bestimmter Milcherzeuger, denen keine von der Zusatzabgabe befreite Referenzmenge zugeteilt wurde, zwischen der Annahme einer für sie unbefriedigenden pauschalen Entschädigung und dem Warten auf Schadensersatz während eines unbestimmten Zeitraums zu wählen - Einstweilige Maßnahmen, die sich nach Prüfung der mit der Annahme der pauschalen Entschädigung verbundenen Folgen als nicht erforderlich erweisen

(Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2; Verordnung Nr. 2187/93 des Rates)

Leitsätze

Die Dringlichkeit eines Antrags auf einstweilige Anordnung ist danach zu beurteilen, ob die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erforderlich ist, um zu verhindern, daß dem Antragsteller ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entsteht. Der Antragsteller muß nachweisen, daß er den Ausgang des Hauptverfahrens nicht abwarten kann, ohne einen Schaden zu erleiden, der schwere und nicht wiedergutzumachende Folgen für ihn hätte.

Der Umstand, daß die Milcherzeuger, die einen Anspruch auf Ersatz des Schadens geltend machen, der ihnen durch die vom Gerichtshof für rechtswidrig erklärte Weigerung entstanden ist, ihnen nach dem Auslaufen ihrer Nichtvermarktungsverpflichtung von der Zusatzabgabe befreite Referenzmengen zu erteilen, entweder unter Verzicht auf jede Klage die durch die Verordnung Nr. 2187/93 vorgesehene pauschale Entschädigung annehmen müssen oder den Ausgang der von ihnen im Interesse einer effektiven Entschädigung beim Gemeinschaftsrichter erhobenen Schadensersatzklage abwarten müssen, begründet für sie nicht die Gefahr eines derartigen Schadens.

Auch wenn nämlich ein verschuldeter und Vollstreckungsmaßnahmen seiner Gläubiger ausgesetzter Erzeuger nicht während eines unbestimmten Zeitraums auf die Zahlung von Schadensersatz warten kann, so ist doch festzustellen, daß die Annahme eines Angebots einer pauschalen Entschädigung unter den in der Verordnung Nr. 2187/93 aufgestellten Bedingungen nicht zwangsläufig den endgültigen Verlust des Anspruchs auf eine den Betroffenen angeblich zustehende höhere Entschädigung bedeuten würde. Ist nämlich, wie die Letztgenannten behaupten, die pauschale Entschädigungsregelung, wie sie in der Verordnung vorgesehen ist, rechtswidrig, so schafft die gerichtliche Aufhebung der angefochtenen Vorschriften im Rahmen von nicht zurückgenommenen Klagen neue Bedingungen, die - wie die beklagten Organe vor dem Richter im Verfahren der einstweiligen Anordnung ausdrücklich erklärt haben - für alle Betroffenen die Möglichkeit eröffnen, eine Entschädigung zu verlangen, die auf der Grundlage eines sehr viel längeren Zeitraums berechnet wird, als er der pauschalen Entschädigung zugrunde lag. Zweifellos könnte in diesem Fall bei der Berechnung der Entschädigung auf die tatsächlich entstandenen Verluste abgestellt werden; hierdurch würden die Rechte der Betroffenen jedoch nicht beeinträchtigt.

Folglich ist der Antrag auf einstweilige Anordnung zurückzuweisen, da die Annahme des Angebots einer pauschalen Entschädigung gemäß der Verordnung Nr. 2187/93 durch die Antragsteller als solche bei ihnen keinen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden herbeiführen kann.