URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

10. Mai 1994

Rechtssache T-512/93

Jacobus Stempels

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Beamte — Antrag auf vorherige Genehmigung — Fehlen — Krankheitskosten — Erstattung — Ausschluß“

Vollständiger Wortlaut in französischer Sprache   II-437

Gegenstand:

Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission, mit der die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung der Erstattung der Kosten für Zahnimplantate zurückgewiesen wurde

Ergebnis:

Abweisung

Zusammenfassung des Urteils

Mit Schreiben vom 25. Oktober 1989 übersandte der Arzt des Klägers der Kommission eine Aufstellung der Kosten für eine die Einsetzung von Zahnimplantaten umfassende Behandlung. Im Anschluß daran ließ der Kläger der Kommission eine Rechnung vom 14. Oktober 1990 über eine die Einsetzung von Implantaten vorbereitende Behandlung zukommen, die von der Kommission erstattet wurde.

Am 19. Oktober 1990 beschloß der Verwaltungsausschuß des gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystems für die Organe der Europäischen Gemeinschaften, die Kosten für Zahnimplantate ab 1. Januar 1991 nicht mehr zu erstatten. Diese Grundsatzentscheidung wurde nicht veröffentlicht.

Am 15. August 1991 unterzog sich der Kläger einer Explantation, für die er am 27. Februar 1992 eine Erstattung erhielt. Ein Kostenvoranschlag über neue Zahnimplantate wurde der Kommission am 20. Dezember 1991 übersandt.

Am 29. November 1992 stellte der Kläger einen Antrag auf Erstattung der Kosten für die am 31. März 1992 erfolgte Implantation. Am 9. Dezember 1992 wurde dem Kläger mitgeteilt, daß die Kommission den Kostenvoranschlag nicht erhalten habe und daß Implantate seit dem 1. Januar 1991 nicht mehr erstattungsfähig seien. Der Kläger übersandte der Kommission später eine Kopie des fraglichen Kostenvoranschlags.

Im Januar 1993 erhielt der Kläger von der Kommission eine Abrechnung, in der die Kosten für seine Implantate in Höhe von 8416,3 SFR für nicht erstattungsfähig erklärt wurden, sowie ein Schreiben, in dem es unter anderem hieß, daß der Vertrauenszahnarzt die ausnahmsweise Erstattung der Kosten für einen feststehenden Zahnersatz trotz des Fehlens eines Kostenvoranschlags befürwortet habe.

Begründetheit

1. Zum Klagegrund des Verstoßes der Grundsatzentscheidung vom 19. Oktober 1990 gegen Artikel 72 des Statuts und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Das Gericht weist diesen Klagegrund als nicht stichhaltig zurück: Da der Kläger die vorherige Genehmigung für die Einsetzung neuer Implantate nicht erhalten und sich nicht darüber informiert hat, was mit seinem Antrag geschehen ist, kann er der Kommission nicht vorwerfen, ihm die Erstattung der Kosten für seine Implantate, die nur nach einer vorherigen Genehmigung erfolgen kann, verweigert zu haben, denn er mußte wissen, daß das Fehlen einer Antwort des Organs auf seinen Genehmigungsantrag nach Ablauf der in Artikel 90 Absatz 1 des Statuts festgelegten Frist von vier Monaten als stillschweigende Ablehnung galt, gegen die eine Beschwerde zulässig war (Randnrn. 24 und 25).

Der Kläger beruft sich vergeblich darauf, daß ein Antrag auf vorherige Genehmigung wegen der Existenz der Grundsatzentscheidung ohnehin nutzlos gewesen wäre, da diese allenfalls eine interne Richtlinie zur Festlegung der Entscheidungspraxis der Kommission ist, von der sie aber im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalles abweichen kann. Unter diesen Umständen hätte sich der Kläger darüber informieren müssen, was mit seinem Genehmigungsantrag geschehen war, um zu erfahren, ob sich die Kommission in seinem Fall an ihre interne Richtlinie halten oder im Gegenteil besondere Gründe sehen würde, von ihr abzuweichen, da der Betroffene gemäß den Artikeln 90 und 91 des Statuts über Rechtsschutzmöglichkeiten verfügt, wenn er mit der Entscheidung über den Antrag auf vorherige Genehmigung nicht einverstanden ist (Randnr. 26).

2. Zum Klagegrund der Verletzung des berechtigten Vertrauens des Klägers auf seinen Anspruch auf Erstattung der Implantatskosten

Das Gericht weist diesen Klagegrund mit der Begründung zurück, daß das einzige Schriftstück, das der Kommission Anlaß zu der Annahme hätte geben können, daß sich der Kläger Implantate einsetzen lassen würde, die Rechnung vom 14. Oktober 1990 ist, und daß die Erstattung dieser Rechnung beim Kläger kein berechtigtes Vertrauen auf die Erstattung der eigentlichen Implantate schaffen konnte (Randnr. 38).

Überdies konnten die Kostenaufstellung vom 25. Oktober 1989 sowie die am 27. Februar 1992 gewährte Erstattung für die am 15. August 1991 vorgenommene Explantation, die keinen Zusammenhang mit dem streitigen Erstattungsantrag haben, mangels einer Genehmigung der am 31. März 1992 erfolgten Implantation beim Kläger kein berechtigtes Vertrauen darauf entstehen lassen, daß die fragliche Implantation stillschweigend genehmigt worden war und ihre Kosten erstattet würden (Randnr. 39).

Im übrigen konnte auch die freiwillige Erstattung der Kosten für die Einsetzung eines nicht in Implantaten bestehenden feststehenden Zahnersatzes kein berechtigtes Vertrauen auf die Erstattung der Kosten für die mit den Zahnimplantaten zusammenhängenden Maßnahmen schaffen (Randnr. 41).

3. Zum Klagegrund der Verletzung der Beistandspflicht

Da der Kläger geltend macht, daß die Kommission gegen eine grundlegende Beistandspflicht verstoßen habe, weil sie ihm kein Verständnis entgegengebracht habe, handelt es sich bei diesem Klagegrund in Wahrheit um einen Appell, Nachsicht zu üben. Das Gericht kann der Kommission jedoch auch im Rahmen seiner Befugnis zur unbeschränkten Nachprüfung bei Geldleistungen nicht aufgeben, Nachsicht zu üben, und kann auch nicht selbst entgegen dem Gesetz Nachsicht üben (Randnrn. 45 und 46).

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.