URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)

11. Oktober 1995

Verbundene Rechtssachen T-39/93 und T-553/93

Michael Baltsavias

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Beamte — Personalakte — Beistandspflicht — Immaterieller Schaden“

Vollständiger Wortlaut in französischer Sprache   II-695

Gegenstand:

Aufhebung der Entscheidungen der Kommission vom 1. Juni 1992 und 3. März 1993 betreffend die Führung der Personalakte des Klägers und bestimmte Maßnahmen zu dessen Beistand sowie Verurteilung der Kommission zum Ersatz des Schadens, der dem Kläger angeblich durch das Vorhandensein einer Parallelakte entstanden

Ergebnis:

Aufhebung der Entscheidungen der Kommission vom 1. Juni 1992 und 3. März 1993, soweit mit ihnen der Antrag des Klägers auf Aufnahme bestimmter sein Dienstverhältnis betreffender Schriftstücke und der Beurteilungen seiner Befähigung, Leistung und Führung in seine Personalakte abgelehnt wurde. Verurteilung der Kommission zur Zahlung von 100000 BFR an den Kläger als Ersatz des ihm entstandenen immateriellen Schadens. Klageabweisung im übrigen

Zusammenfassung des Urteils

Am 7. November 1991 entdeckte der Kläger, daß im Übersetzungsdienst der Kommission seit beinahe zehn Jahren neben seiner offiziellen Personalakte eine Parallelakte bestand, die Unterlagen bezüglich seines Dienstverhältnisses enthielt.

Am 8. November 1991 nahm der Kläger Einsicht in diese Parallelakte, die u. a. ein dienstliches Schreiben vom 1. Juni 1988 enthielt, in dem er beschuldigt wurde, unbefugt in einen Computer eingedrungen zu sein, und ein dienstliches Schreiben vom 1. Juli 1988, das eine Reihe negativer Beurteilungen seiner Zuverlässigkeit als Informatiker, seiner Eignung, die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen, und seiner Fähigkeit, die mit seinem Amt verbundene Verantwortung zu übernehmen, enthielt.

Mit Schreiben vom 15. November 1991 beantragte der Kläger bei der Kommission, ihm Fotokopien einer Reihe von Unterlagen zukommen zu lassen, die sich in der Parallelakte befanden. Außerdem beantragte er, alle in dieser Akte enthaltenen, sein Dienstverhältnis betreffenden Schriftstücke in seine Personalakte aufzunehmen. In der Folge wurden dem Kläger Kopien von Unterlagen zugesandt, die sich in der Parallelakte befanden.

Zwischen dem 13. Dezember 1991 und dem 15. Januar 1992 ließ die Generaldirektion für Personal und Verwaltung der Kommission 17 Säcke Unterlagen vernichten, die das Personal des Übersetzungsdienstes betrafen und unter denen sich nach Auskunft der Kommission die Parallelakte des Klägers befand.

Am 7. Februar 1992 stellte der Kläger einen Antrag gemäß Artikel 90 Absatz 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Statut), der die Parallelakte betraf.

Am 20. Februar 1992 übersandte der Generaldirektor des Übersetzungsdienstes dem Kläger ein Schreiben, mit dem er diesem völlige Entlastung erteilte.

Mit Schreiben vom 1. Juni 1992 teilte die Kommission dem Kläger mit, daß dem Antrag vom 7. Februar 1992 nach ihrer Ansicht entsprochen worden sei und daß sie ihn zu den Akten legen werde, „ohne weiteres zu veranlassen“, da die Parallelakte ja vernichtet worden sei.

Am 31. August 1992 legte der Kläger gegen die Antwort auf seinen Antrag vom 7. Februar 1992 eine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts ein. Im Rahmen dieser Beschwerde stellte der Kläger mehrere Anträge in bezug auf die Parallelakte.

Die Kommission beantwortete diese Beschwerde mit Entscheidung vom 3. März 1993. Mit diesem Schreiben lehnte die Kommission die meisten der Anträge ab, die der Kläger in seiner Beschwerde vom 31. August 1992 gestellt hatte.

Begründetheit

Die Aufliebungsanträge

Der Kläger stützt seine Anträge im Kern auf drei Gründe, erstens auf einen Verstoß gegen Artikel 26 des Statuts, zweitens auf einen Verstoß gegen Artikel 24 des Stämts, und drittens — in seiner Erwiderung — auf einen Verstoß gegen den Beschluß der Kommission vom 7. Juli 1986 betreffend die Bestimmung der Geheimhaltungsgrade und die Schutzmaßnahmen für Verschlußsachen.

Zum ersten Klagegrand: Verstoß gegen Artikel 26 des Statuts

Nach ständiger Rechtsprechung besteht der Zweck des Artikels 26 des Statuts darin, den Anspruch des Beamten auf rechtliches Gehör zu gewährleisten und zu verhindern, daß Entscheidungen der Anstellungsbehörde, die sein Dienstverhältnis und seine Laufbahn berühren, auf Tatsachen in bezug auf seine Befähigung, Leistung und Führung gestützt werden, die in seiner Personalakte nicht erwähnt sind (Randnr. 37).

Verweisung auf: Gerichtshof, 12. Februar 1987, Bonino/Kommission, 233/85, Slg. 1987, 739, Randnr. 11; Gericht, 9. Februar 1994, Lacruz Bassols/Gerichtshof, T-109/92, Slg. ÖD 1994, II-105, Randnr. 68

Hieraus ergibt sich der einheitliche Charakter der Personalakte , der das Vorhandensein jeder sonstigen Sammlung von Schriftstücken der erwähnten Art, in welcher Form auch immer, verbietet (Randnr. 38).

Die in Artikel 26 des Statuts erwähnte Verpflichtung, in die Personalakte des Beamten sämtliche sein Dienstverhältnis betreffenden Schriftstücke sowie jede Beurteilung seiner Befähigung, Leistung und Führung aufzunehmen, ist klar und unbedingt (Randnr. 39).

Bestimmte Unterlagen, die sich in der Parallelakte des Klägers befanden, enthielten Beurteilungen seiner Führung, der Art und Weise, wie der Kläger seinen Dienst versah, seines Verhältnisses zu den Vorgesetzten und seines Verantwortungsbewußtseins bei der Ausführung seiner Aufgaben (Randnr. 40).

Alle diese Beurteilungen fallen in den Anwendungsbereich des Artikels 26 des Statuts. Die Kommission hätte daher diese Schriftstücke in die Personalakte des Klägers aufnehmen und ihm Gelegenheit geben müssen, zu ihnen Stellung zu nehmen (Randnr. 41).

Im vorliegenden Fall war die Kommission um so mehr gehalten, diese Verpflichtung zu beachten, als der Kläger beantragt hatte, die streitigen Schriftstücke in seine Personalakte aufzunehmen, und manche dieser Schriftstücke Behauptungen enthielten, die geeignet waren, sein persönliches und berufliches Ansehen in Zweifel zu ziehen (Randnr. 42).

Das Gebot der Transparenz und Rechtssicherheit in den Beziehungen zwischen dem Beamten und der Gemeinschaftsverwaltung verbietet es, daß diese die in Artikel 26 des Statuts erwähnten Unterlagen verschwinden läßt. Anderenfalls stünde es der Verwaltung frei, Parallelakten zu führen und sich den daraus möglicherweise ergebenden rechtlichen Folgen einfach durch ihre Vernichtung zu entziehen (Randnr. 43).

Das Vorhandensein einer Parallelakte, die Unterlagen der oben beschriebenen Art enthielt, stellte einen Verstoß gegen Artikel 26 des Statuts dar, und die Kommission war nicht berechtigt, diese Unterlagen zu vernichten (Randnr. 44).

Zum Vorbringen der Kommission, daß der Kläger wegen der erfolgten Vernichtung der ihn betreffenden Parallelakte und der ihm erteilten Entlastung kein Rechtsschutzinteresse mehr habe, ist zu bemerken, daß weder die bloße Vernichtung einer solchen Akte noch das in diesem Zusammenhang an den Kläger gerichtete Schreiben den für die Vergangenheit festgestellten Verstoß beseitigen können (Randnr. 45).

Der Kläger kann nicht verlangen, daß das Protokoll, das die Vernichtung von 17 Säcken Dokumente bescheinigt, in seine Personalakte aufgenommen wird. Dieses streitige Protokoll enthält nämlich keine Angaben in bezug auf den Kläger, seine Parallelakte oder deren Vernichtung. Daher fällt es nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 26 des Statuts (Randnrn. 46 und 47).

Der Kläger kann verlangen, daß die Kommission in seine Personalakte Kopien der in den Anwendungsbereich von Artikel 26 fallenden Schriftstücke aufnimmt, die sich in der Parallelakte befanden und von denen er Kopien aufbewahrt hat (Randnr. 50).

Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Artikel 24 des Statuts

Nach ständiger Rechtsprechung besteht, obwohl Artikel 24 des Statuts in erster Linie geschaffen wurde, um die Beamten der Gemeinschaft gegen Angriffe und schlechte Behandlung durch Dritte zu schützen, die darin niedergelegte Beistandspflicht auch dann, wenn der Urheber der von dieser Vorschrift erfaßten Handlungen ein anderer Beamter der Gemeinschaft ist (Randnr. 58).

Verweisung auf: Gerichtshof, 14. Juni 1979, Frau V./Kommission, 18/78, Slg. 1979, 2093, Randnr. 15; Gericht, 21. April 1993, Tallarico/Parlament, T-5/92, Slg. 1993, II-477, Randnr. 30

In bezug auf die Maßnahmen, die in einer Situation zu ergreifen sind, die in den Anwendungsbereich von Artikel 24 des Statuts fällt, ergibt sich aus einer ständigen Rechtsprechung, daß der Verwaltung zum einen unter der Kontrolle des Gemeinschaftsrichters ein Ermessen bei der Wahl der Maßnahmen und Mittel zur Anwendung des Artikels 24 des Statuts zusteht und daß sie zum anderen alle Maßnahmen ergreifen muß, um, in Anwendung dieses Artikels 24, das geschädigte Ansehen eines Beamten wiederherzustellen, dessen berufliche Ehrenhaftigkeit in Zweifel gezogen worden ist (Randnr. 59).

Verweisung auf: Gerichtshof, 14. Februar 1990, Schneemannu. a./Kommission, C-137/88, Slg. 1990, I-369, Randnr. 9; Gerichtshof, 18. Oktober 1976, Herr N./Kommission, 128/75, Slg. 1976, 1567, Randnr. 10

Es stellt sich daher die Frage, ob die von der Kommission ergriffenen Maßnahmen geeignet waren, die persönliche und berufliche Ehrenhaftigkeit des Klägers wiederherzustellen, oder ob die Kommission andere Maßnahmen, wie etwa die vom Kläger beantragten, hätte ergreifen müssen (Randnr. 60).

Auf das dienstliche Schreiben vom 1. Juni 1988 erfolgten keine weiteren Maßnahmen der Verwaltung. Die streitigen Behauptungen wurden offiziell widerrufen, und dem Kläger wurde am 20. Februar 1992 durch den Generaldirektor des Übersetzungsdienstes eine Entlastung erteilt. Diese beiden Erklärungen waren Maßnahmen, die sowohl geeignet waren, das Ansehen des Klägers wiederherzustellen, als auch in angemessenem Verhältnis zum Inhalt und zur Verbreitung der streitigen dienstlichen Schreiben standen, die weder innerhalb noch außerhalb des Organs offen zugänglich gemacht wurden (Randnr. 61).

Die Anträge des Klägers, gemäß Artikel 24 des Statuts eine Reihe von Verwaltungsmaßnahmen zu ergreifen, sind unbegründet (Randnr. 62).

Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen den Beschluß der Kommission vom 7. Juli 1986 betreffend die Bestimmung der Geheimhaltungsgrade und die Schutzmaßnahmen für Verschlußsachen

Nach Artikel 19 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes, der gemäß ihrem Artikel 46 Absatz 1 auf das Gericht anwendbar ist, und nach Artikel 44 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts muß die Klageschrift eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Auch ergibt sich aus Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts, daß neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden können, es sei demi, daß sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind. Vorliegend hat der Kläger diesen Klagegrund, der in der Klageschrift nicht erwähnt ist und in keinem Zusammenhang mit den beiden vorhergehenden Klagegründen steht, erst in der Erwiderung dargelegt. Daher ist der Klagegrund als verspätet zurückzuweisen (Randnr. 72).

Verweisung auf: Gerichtshof, 5. März 1991, Grifoni/EAG, C-330/88, Slg. 1991, I-1045, Randnr. 18; Gericht, 18. November 1992, Rendo u. a./Kommission, T-16/91, Sig. 1992, II-2417, Randnrn. 130 und 131

Überdies war dieser Klagegrund auch nicht Gegenstand eines vorgerichtlichen Verfahrens. Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Beamter aber vor dem Gemeinschaftsrichter nur Anträge stellen, die denselben Gegenstand haben wie die in der Beschwerde enthaltenen Anträge (Randnr. 73)

Verweisung auf: Gerichtshof, 20. Mai 1987, Geist/Kommission, 242/85, Slg. 1985, 2181, Randnr. 9; Gerichtshof, 14. Juli 1988, Aldingerund Virgili/Parlament, 23/87 und 24/87, Slg. 1988, 4395, Randnr. 15; Gericht, 20. März 1991, Casariego/Kommission, T-1/90, Slg. 1991, II-143, Randnr. 47

Die Schadensersatzanträge

Nach ständiger Rechtsprechung ist die Haftung der Gemeinschaft an das Zusammentreffen mehrerer Voraussetzungen geknüpft, denn erforderlich ist, daß die den Organen vorgeworfene Handlung rechtswidrig ist und ein tatsächlicher Schaden eingetreten ist sowie daß zwischen der Handlung und dem behaupteten Schaden ein ursächlicher Zusammenhang besteht (Randnr. 80).

Verweisung auf: Gericht, 9. Februar 1994, Latham/Kommission, T-82/91, Slg. ÖD 1994, II-61, Randnr. 72; Gericht, 9. Februar 1994, Latham/Kommission, T-3/92, Slg. ÖD 1994, II-83, Randnr. 63

In bezug auf die Anträge auf Ersatz des materiellen Schadens führt der Kläger in seinen Schriftsätzen nur aus, daß seine dienstliche Verwendung mehrfach geändert worden sei, ohne zu erläutern, inwiefern diese neuen dienstlichen Verwendungen nachteilige finanzielle Folgen hatten. Daher hat der Kläger keinen Beweis für das Vorliegen eines materiellen Schadens erbracht (Randnr. 82).

Was die Anträge auf Ersatz des immateriellen Schadens angeht, so erleidet nach ständiger Rechtsprechung ein Beamter, dessen Personalakte nicht ordnungsgemäß und unvollständig ist, hierdurch einen immateriellen Schaden, der darauf beruht, daß er über seine berufliche Zukunft verunsichert und beunruhigt ist (Randnr. 83).

Verweisung auf: Gerichtshof, 14. Juli 1977, Geist/Kommission, 61/76, Slg. 1977, 1419, Randnr. 49; Gerichtshof, 15. März 1989, Bevan/Kommission, 140/87, Slg. 1989,701; Gericht, 8. November 1990. Barbi/Kommission, T-73/89, Slg. 1990. II-619, Randnr. 41: Gericht. 16. Dezember 1993. Moritz/Kommission, T-20/89 RV, Slg. 1993. II-1423, Randnr. 46

Das Vorhandensein von Unterlagen mit negativen Behauptungen über Ehrenhaftigkeit, Befähigung, Verantwortungsbewußtsein und das Verhalten des Klägers gegenüber seinen Vorgesetzten in einer Parallelakte, ohne daß der Kläger sich hätte verteidigen können, ist geeignet, ihn noch in der Zukunft in nicht zu vernachlässigendem Maße seelisch zu belasten. Der Kläger darf nämlich — selbst wenn es keine Beweise gibt — glauben, daß die ihm gegenüber erlassenen Verwaltungsentscheidungen, insbesondere seine verschiedenen Umsetzungen, die ohne sein Einverständnis erfolgten, und die Beurteilungen, die über ihn erstellt wurden, durch die streitigen Unterlagen, deren Vorhandensein ihm unbekannt war, zu seinem Nachteil beeinflußt werden konnten. Ebenso darf der Kläger glauben, daß andere Beamte, die Zugang zu diesen Unterlagen haben konnten, sich von ihm ein negatives Bild gemacht haben. Diese Zweifel sind geeignet, in der Person des Klägers ein Gefühl der Unsicherheit und der Ungerechtigkeit hervorzurufen, das in der Zukunft weiterbestehen kann und das die Entlastungserklärungen nicht beseitigen können. Die oben angeführten Umstände begründen beim Kläger einen immateriellen Schaden (Randnrn. 84 und 85).

Obwohl die Aufhebung eines von einem Beamten angefochtenen Verwaltungsakts in sich selbst einen angemessenen und grundsätzlich hinreichenden Ersatz allen immateriellen Schadens darstellt, den der Beamte aufgrund des aufgehobenen Aktes erlitten haben konnte, wird im vorliegenden Fall der festgestellte immaterielle Schaden durch die teilweise Aufhebung der angefochtenen Akte der Kommission nicht beseitigt. Daher hält das Gericht in Anbetracht der Bedeutung der Vorfälle und der Dauer des Verstoßes die Gewährung einer Entschädigung von 100000 BFR fűiden erlittenen immateriellen Schaden für angemessen (Randnr. 86).

Verweisung auf: Gericht. 20. September 1990. Hanning/Parlament. T-37/89, Slg. 1990, II-463, Randnr. 83

Tenor:

1.

Die Entscheidungen der Kommission vom 1. Juni 1992 und 3. März 1993 werden aufgehoben, soweit mit ihnen der Antrag des Klägers auf Aufnahme bestimmter sein Dienstverhältnis betreffender Schriftstücke und der Beurteilungen seiner Befähigung, Leistung und Führung in seine Personalakte abgelehnt wurde.

2.

Die Kommission wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 100000 BFR als Ersatz des ihm entstandenen immateriellen Schadens zu zahlen.

3.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.