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Leitsätze

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1. Landwirtschaft ° Gemeinsame Agrarpolitik ° Finanzierung durch den EAGFL ° Grundsätze ° Wiedereinziehung der unter Verstoß gegen die Gemeinschaftsvorschriften gezahlten Beträge und Nacherhebung nicht erhobener Eingangsabgaben ° Verpflichtung der Mitgliedstaaten zum Erlaß der erforderlichen Einzelentscheidungen ° Keine Befugnis der Kommission zur Vornahme verbindlicher Handlungen gegenüber den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern

(EG-Vertrag, Artikel 209a; Verordnungen Nrn. 729/70, 1697/79 und 595/91 des Rates)

2. Nichtigkeitsklage ° Anfechtbare Handlungen ° Begriff ° Handlungen mit verbindlicher Rechtswirkung ° Mitteilung der Kommission an die Behörden eines Mitgliedstaats, mit der diese aufgefordert werden, bestimmte im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik nicht erhobene oder zu Unrecht gezahlte Beträge einzuziehen

(EG-Vertrag, Artikel 173)

Leitsätze

1. Sowohl was die Wiedereinziehung von im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik zu Unrecht gezahlten Beträgen nach der Verordnung Nr. 729/70 als auch was die Nacherhebung nicht erhobener Eingangsabgaben nach der Verordnung Nr. 1697/79 angeht, ist es Sache der Mitgliedstaaten, die Gemeinschaftsvorschriften durchzuführen und ° vorbehaltlich der durch das Gemeinschaftsrecht gezogenen Grenzen ° nach den Vorschriften und Modalitäten des nationalen Rechts gegenüber den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern die erforderlichen Einzelentscheidungen zu treffen.

Zwar sind zur Verstärkung der Bekämpfung der Unregelmässigkeiten die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen den Dienststellen der Kommission und den nationalen Stellen durch die Verordnung Nr. 595/91 unter Berücksichtigung der gemachten Erfahrungen näher festgelegt worden, doch hat diese Verordnung das durch die Verordnung Nr. 729/70 eingeführte Kontrollsystem, in dessen Rahmen die Kommission nur eine ergänzende Funktion ausübt, nicht geändert. Durch die Verordnung Nr. 595/91 ist der Kommission keineswegs die Befugnis verliehen worden, im Bereich der Verhütung und Verfolgung von Unregelmässigkeiten oder Versäumnissen bei der Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik verbindliche Handlungen gegenüber den Wirtschaftsteilnehmern vorzunehmen. Diese Verordnung hat nur die Initiativbefugnis sowie die Informations- und Kontrollmöglichkeiten der Kommission in diesem Bereich erweitert.

Schließlich bestätigt Artikel 209a des Vertrages in vollem Umfang, daß die Verantwortung für die Bekämpfung von Betrügereien, die sich gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft richten, bei den Mitgliedstaaten liegt.

2. Handlungen oder Entscheidungen, gegen die die Nichtigkeitsklage nach Artikel 173 des Vertrages gegeben ist, sind nur diejenigen Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers beeinträchtigen. Dies ist nicht der Fall bei einer Mitteilung, die die Kommission nach Abschluß einer Untersuchung, an der sie teilgenommen hat, an die Behörden eines Mitgliedstaats richtet, um sie aufzufordern, bestimmte Beihilfen, die einem Unternehmen aufgrund einer durch eine gemeinsame Agrarmarktorganisation eingeführten Regelung gewährt wurden und die die Kommission als rechtswidrig ansieht, wiedereinzuziehen sowie bestimmte Eingangsabgaben, die von dem Unternehmen zu entrichten waren, nachzuerheben.

Die Rechtsstellung des betroffenen Unternehmens kann nämlich nur durch die Maßnahmen mit verbindlicher Rechtswirkung unmittelbar berührt werden, die von den mit der Anwendung der Gemeinschaftsregelung betrauten nationalen Behörden ihm gegenüber getroffen werden.