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Leitsätze

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Freier Warenverkehr ° Handelsverkehr mit Drittstaaten ° Aktiver Veredelungsverkehr ° Anwendung des Verfahrens der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung als alternative Form der Beendigung nach Zulassung durch die Zollbehörde ° Erteilung einer Zulassung mit einer mengenmässigen Beschränkung ° Unzulässigkeit

(Verordnung Nr. 1999/85 des Rates, Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe d und Absatz 3 Unterabsatz 1 sowie Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a)

Leitsätze

Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe d und Absatz 3 Unterabsatz 1 sowie Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1999/85 über den aktiven Veredelungsverkehr sind dahin auszulegen, daß die Zulassung des Verfahrens der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung als Form der Beendigung des aktiven Veredelungsverkehrs nicht mengenmässig beschränkt werden kann.

Mit der Bestimmung, daß die Zollbehörde andere Beendigungsformen zulässt, wenn die Umstände dies rechtfertigen, räumt Artikel 18 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung dieser Behörde nämlich kein Ermessen dahin gehend ein, den Umfang dieser Zulassung zu beschränken, sondern er schafft einen gewissen Automatismus für deren Erteilung, so daß die Zollbehörde, wenn sie feststellt, daß die Anwendung der in Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben c bis f vorgesehenen alternativen Formen der Beendigung des aktiven Veredelungsverkehrs nicht geeignet ist, Mißbräuche nach sich zu ziehen, indem sie etwa dem Begünstigten einen ungerechtigten Zollvorteil bringt, verpflichtet ist, die Zulassung zu erteilen; im umgekehrten Fall hingegen muß sie die Zulassung verweigern.