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Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen ° Auslegung durch den Gerichtshof ° Auslegung, die wegen eines Rechtsstreits erbeten wird, der durch Anwendung eines nationalen Gesetzes entschieden werden muß, das sich an das Übereinkommen nur anlehnt und die nationalen Gerichte nicht zur Übernahme der vom Gerichtshof gegebenen Auslegung verpflichtet ° Unzuständigkeit des Gerichtshofes
(Übereinkommen vom 27. September 1968; Protokoll vom 3. Juni 1971)
Die Aufgabe des Gerichtshofes, wie sie im Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof ausgestaltet ist, ist die eines Gerichts, dessen Entscheidungen für das vorlegende Gericht verbindlich sind. Diese Aufgabe würde verfälscht, wenn man zuließe, daß die Antworten, die der Gerichtshof den Gerichten der Vertragsstaaten gibt, eine bloß beratende Wirkung hätten und ihnen keine bindenden Wirkungen zukämen.
Dies wäre aber der Fall, wenn sich der Gerichtshof für eine Auslegung des Übereinkommens für zuständig erklären würde, um die ihn ein nationales Gericht bittet, das mit einem Rechtsstreit befasst ist, für den nicht das Übereinkommen, sondern ein nationales Gesetz gilt, das sich nicht nur darauf beschränkt, das Übereinkommen als Muster zu nehmen, indem es bestimmte seiner Vorschriften wiedergibt, ohne sie jedoch als solche in der internen Rechtsordnung anwendbar zu machen, und ausdrücklich die Möglichkeit seiner Änderung vorsieht, um Divergenzen gegenüber den Vorschriften des Übereinkommens, wie sie vom Gerichtshof ausgelegt werden, herbeizuführen, sondern darüber hinaus die nationalen Gerichte bei seiner Anwendung lediglich dazu verpflichtet, die Auslegung der entsprechenden Vorschriften des Übereinkommens durch den Gerichtshof zu berücksichtigen, ohne dieser Auslegung einen verbindlichen Charakter zu geben.
Aus diesem Grund ist der Gerichtshof für die Entscheidung über eine Vorabentscheidungsfrage, die sich in einen derartigen Kontext einfügt, nicht zuständig.