Schlüsselwörter
Leitsätze

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1. Einrede der Rechtswidrigkeit ° Geltendmachung der Rechtswidrigkeit einer nicht fristgemäß angefochtenen Entscheidung im Rahmen einer gegen eine spätere Entscheidung gerichteten Nichtigkeitsklage ° Unzulässigkeit

(EWG-Vertrag, Artikel 173 und 184)

2. Nichtigkeitsklage ° Anfechtbare Handlungen ° Begriff ° Handlungen, die Rechtswirkungen erzeugen ° Entscheidung der Kommission, den Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen in einem Wirtschaftssektor über den Zeitpunkt von dessen Ablauf hinaus zu verlängern

(EWG-Vertrag, Artikel 173)

3. Staatliche Beihilfen ° Prüfung durch die Kommission ° Einführung eines Rahmens für Beihilfen in einem Wirtschaftssektor ° Notwendige zeitliche Begrenzung

(EWG-Vertrag, Artikel 93 Absatz 1)

4. Gemeinschaftsrecht ° Auslegung ° Methoden

Leitsätze

1. Ein Kläger kann nicht im Rahmen einer gegen eine Entscheidung gerichteten Nichtigkeitsklage die Rechtswidrigkeit einer früheren Rechtshandlung gleicher Art im Wege der Einrede geltend machen, deren Nichtigerklärung er unmittelbar hätte beantragen können. Würde dies zugelassen, so würde die mittelbare Anfechtung früherer Entscheidungen, die nicht innerhalb der Klagefrist des Artikels 173 EG-Vertrag angefochten worden sind, und somit die Umgehung dieser Frist ermöglicht.

2. Die Nichtigkeitsklage ist gegen alle Handlungen der Organe ° ungeachtet ihrer Rechtsnatur oder Form ° gegeben, die dazu bestimmt sind, Rechtswirkungen zu erzeugen.

Dies ist bei einer Entscheidung der Fall, mit der die Kommission die Geltungsdauer des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen in einem bestimmten Wirtschaftssektor über den Zeitpunkt hinaus verlängert, zu dem dieser ohne eine Verlängerung abgelaufen wäre.

3. Indem Artikel 93 Absatz 1 des Vertrages vorsieht, daß die Kommission fortlaufend in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die in diesen bestehenden Beihilferegelungen überprüft und ihnen die zweckdienlichen Maßnahmen vorschlägt, die die fortschreitende Entwicklung und das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes erfordern, enthält diese Bestimmung eine Verpflichtung der Kommission und der Mitgliedstaaten zu regelmässiger und laufender Zusammenarbeit, von der sich weder die Kommission noch ein Mitgliedstaat für einen unbestimmten, allein vom Willen des einen oder anderen Teils abhängigen Zeitraum freimachen können.

4. Gestattet eine Bestimmung des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts mehr als eine Auslegung, so ist die Auslegung, bei der die Bestimmung mit dem Vertrag vereinbar ist, derjenigen vorzuziehen, die zur Feststellung ihrer Unvereinbarkeit mit dem Vertrag führt.