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Leitsätze

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Staatliche Beihilfen ° Bestehende und neue Beihilfen ° Ausdehnung des Tätigkeitsgebiets einer öffentlichen Einrichtung zur Kreditversicherung für Ausfuhren, für die aufgrund einer unveränderten Regelung vor Inkrafttreten des EWG-Vertrags eingeführte Beihilfen gewährt werden ° Qualifizierung als bestehende Beihilfe ° Keine Pflicht zur vorherigen Mitteilung an die Kommission

(EWG-Vertrag, Artikel 93 Absätze 1 und 3)

Leitsätze

Wenn eine öffentliche Einrichtung, die die Kreditversicherung für Ausfuhren in die anderen Mitgliedstaaten nur am Rande betrieb, mit Zustimmung ihrer Aufsichtsbehörde beschließt, diese Tätigkeit künftig ohne geographische Begrenzung auszuüben, mit der Folge, daß die öffentlichen Beihilfen, die sie aufgrund von Rechtsvorschriften erhält, die vor dem Inkrafttreten des EWG-Vertrags bestanden haben, künftig der ausgeweiteten Tätigkeit zugute kommen, kann dies nicht als Fall der Einführung oder Umgestaltung einer Beihilfe im Sinne des Artikels 93 Absatz 3 EWG-Vertrag angesehen werden, sofern dieser Beschluß ohne Änderung der durch Gesetz eingeführten Beihilferegelung zustande kommt.

Folglich unterliegen die unter diesen Voraussetzungen gewährten Beihilfen, da sie unter eine Beihilferegelung fallen, die vor dem Inkrafttreten des EWG-Vertrags bestand, nicht der Verpflichtung zur vorherigen Anzeige und dem Verbot der Durchführung nach Artikel 93 Absatz 3, sondern sie sind nach Artikel 93 Absatz 1 fortlaufend zu überprüfen.

Man kann die Mitgliedstaaten nämlich nicht zwingen ° ohne einen Faktor der Rechtsunsicherheit zu schaffen °, der Kommission nicht nur die neuen Beihilfen und die Umgestaltungen von Beihilfen im eigentlichen Sinne, die einem Unternehmen, das Nutznießer einer bestehenden Beihilferegelung ist, gewährt werden, anzuzeigen und ihrer präventiven Kontrolle zu unterstellen, sondern auch alle Maßnahmen, die die Tätigkeit dieses Unternehmens betreffen und sich auf das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes, auf den Wettbewerb oder auch nur für einen bestimmten Zeitraum auf die tatsächliche Höhe von Beihilfen auswirken können, die im Grundsatz bestehen, deren Höhe aber notwendig vom Umsatz des Unternehmens abhängt.