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1. Freier Warenverkehr ° Mengenmässige Beschränkungen ° Maßnahmen gleicher Wirkung ° Verbot des Inverkehrbringens von Bäckereierzeugnissen, deren Salzgehalt höher als 2 % ist ° Unzulässigkeit ° Rechtfertigung ° Gesundheitsschutz ° Kein Rechtfertigungsgrund
(EWG-Vertrag, Artikel 30 und 36)
2. Freier Warenverkehr ° Mengenmässige Beschränkungen ° Maßnahmen gleicher Wirkung ° Nationale Regelung, die, wie in der Richtlinie 79/112 vorgesehen, das Inverkehrbringen von Lebensmitteln verbietet, die auf ihrer Verpackung nicht die Angabe des Namens oder der EWG-Nummer der verwendeten Konservierungsstoffe enthalten ° Anwendung auf Erzeugnisse, die aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführt worden sind, der von einer in der Richtlinie vorgesehenen Ausnahmemöglichkeit Gebrauch gemacht hatte ° Maßnahme, die durch Erwägungen des Verbraucherschutzes gerechtfertigt wird ° Zulässigkeit
(EWG-Vertrag, Artikel 30; Richtlinie 79/112 des Rates, Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich und 23 Absatz 1 Buchstabe a)
1. Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die das Inverkehrbringen von Brot und anderen Bäckereierzeugnissen verbieten, deren Salzgehalt in der Trockenmasse die Hoechstgrenze von 2 % überschreitet, und die auf Erzeugnisse angewandt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmässig hergestellt und in den Verkehr gebracht worden sind, stellen eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmässige Beschränkung im Sinne von Artikel 30 EWG-Vertrag dar.
Soweit sich der betreffende Mitgliedstaat auf allgemeine Überlegungen beschränkt, anstatt auf der Grundlage von relevanten wissenschaftlichen Untersuchungen festgestellte Daten mitzuteilen, und somit nicht nachweist, daß diese Regelung zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher erforderlich ist und daß sie nicht die Grenze dessen überschreitet, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist, kann die Regelung nicht gemäß Artikel 36 EWG-Vertrag als durch den Schutz der öffentlichen Gesundheit gerechtfertigt angesehen werden.
2. Unter der Geltung der Richtlinie 79/112 über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln, die nur die erste Stufe eines Harmonisierungsprozesses auf diesem Gebiet darstellte, war ein Mitgliedstaat, der die in Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich vorgesehene Angabe des spezifischen Namens oder der EWG-Nummer der in Anhang II der Richtlinie aufgeführten Zutaten zwingend vorgeschrieben hatte, berechtigt, sich unter Berufung auf das zwingende Erfordernis des Verbraucherschutzes dem Inverkehrbringen eines Erzeugnisses aus einem anderen Mitgliedstaat, der von der in Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht und nur die Angabe der Klasse "Konservierungsstoff" verlangt hatte, zu widersetzen.
Denn eine solche Ablehnung fiel zwar grundsätzlich unter das Verbot des Artikels 30 EWG-Vertrag, wurde jedoch durch das genannte Erfordernis gerechtfertigt, soweit sie nicht ausser Verhältnis zu den angestrebten Zielen stand und die Einfuhr von in anderen Mitgliedstaaten rechtmässig hergestellten und in Verkehr gebrachten Erzeugnissen nur so wenig wie möglich behinderte, da die blosse Angabe der Klasse "Konservierungsstoff" insbesondere wegen der Vielzahl der Konservierungsstoffe, die den betreffenden Erzeugnissen zugesetzt werden können, unzureichend ist und da die Etikettierung eines der Mittel ist, die den freien Warenverkehr in der Gemeinschaft am wenigsten beschränken.