++++
Freizuegigkeit ° Niederlassungsfreiheit ° Steuerrecht ° Anspruch auf Befreiung von der Grunderwerbsteuer bei Geschäften im Rahmen einer Umstrukturierung eines Konzerns ° Anspruch, der Gesellschaften vorbehalten ist, die unbewegliches Vermögen von einer nach nationalem Recht errichteten Gesellschaft erwerben ° Unzulässigkeit
(EWG-Vertrag, Artikel 52 und 58; Richtlinie 77/799 des Rates)
Artikel 52 und 58 EWG-Vertrag stehen einer rechtlichen Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, die die Befreiung von der Grunderwerbsteuer, die sie für Geschäfte anläßlich einer Umstrukturierung innerhalb eines Konzerns vorsieht, auf die Fälle beschränkt, in denen die steuerpflichtige Gesellschaft unbewegliches Vermögen von einer Gesellschaft erwirbt, die nach nationalem Recht errichtet worden ist, und diese Vergünstigung versagt, wenn die veräussernde Gesellschaft nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats errichtet ist.
Der Umstand, daß die Veräusserung unbeweglichen Vermögens zur Erhebung einer Abgabe führt, erhöht nämlich die Kosten dieses Geschäfts für den Käufer, was sich auf den Preis auswirkt, der vom Verkäufer erzielt werden kann. Handelt es sich bei diesem um eine in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Gesellschaft, die ein Grundstück veräussert, das Teil des Vermögens ist, das im Rahmen ihrer ständigen Niederlassung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats benutzt wird, in dem eine solche rechtliche Regelung gilt, so wird der Verkäufer sich in einer weniger günstigen Lage befinden als dann, wenn er im letztgenannten Staat in der Weise tätig geworden wäre, daß er dort eine Tochtergesellschaft gegründet hätte, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf Steuerbefreiung erfuellt hätte.
Auch wenn die unterschiedliche Behandlung nur eine mittelbare Auswirkung auf die Lage der nach dem Recht der anderen Mitgliedstaaten errichteten Gesellschaften hat, stellt sie eine nach Artikel 52 EWG-Vertrag verbotene Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit dar, weil eine Gesellschaft, die von dem ihr durch Artikel 58 EWG-Vertrag eingeräumten Recht Gebrauch macht, ihre Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat über eine Filiale oder eine Agentur auszuüben, bei ihrer Tätigkeit gegenüber den nach dem Recht dieses Mitgliedstaats errichteten Gesellschaften benachteiligt wird.
Diese Diskriminierung kann nicht mit Schwierigkeiten gerechtfertigt werden, auf die die nationalen Behörden bei der Überprüfung der Gleichwertigkeit zwischen den nationalen Gesellschaftsformen und denjenigen der anderen Mitgliedstaaten stossen könnten, denn die dafür erforderlichen Informationen lassen sich zur Anwendung der streitigen Steuer mit Hilfe des Systems beschaffen, das in der Richtlinie 77/799 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten und indirekten Steuern vorgesehen ist.