61993C0355

Schlussanträge des Generalanwalts Darmon vom 12. Juli 1994. - HAYRIYE EROGLU GEGEN LAND BADEN-WUERTTEMBERG. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: VERWALTUNGSGERICHT KARLSRUHE - DEUTSCHLAND. - ASSOZIIERUNGSABKOMMEN EWG-TUERKEI - BESCHLUSS DES ASSOZIATIONSRATES - FREIZUEGIGKEIT DER ARBEITNEHMER - AUFENTHALTSRECHT. - RECHTSSACHE C-355/93.

Sammlung der Rechtsprechung 1994 Seite I-05113


Schlußanträge des Generalanwalts


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Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. Aufgrund der Urteile Sevince(1) und Kus(2) hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, die die Auslegung des Beschlusses Nr. 1/80 des durch das am 12. September 1963 in Ankara unterzeichnete Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei(3) (im folgenden: Assoziationsabkommen)(4) errichteten Assoziationsrates vom 19. September 1980 betreffen.

2. Neben anderen Zielen, die dieses Abkommens verfolgt, sollen die Vertragsparteien "die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer schrittweise" herstellen(5), indem sie sich von den Artikeln 48, 49 und 50 EWG-Vertrag leiten lassen. Artikel 36 des Zusatzprotokolls enthält die Fristen für die schrittweise Herstellung dieser Freizuegigkeit, deren Einzelheiten vom Assoziationsrat festgelegt werden.

3. Die Artikel 6 und 7 des Beschlusses Nr. 1/80 "über die Entwicklung der Assoziation" (im folgenden: Beschluß) lauten folgendermassen:

"Artikel 6

1. Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat

° nach einem Jahr ordnungsgemässer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt;

° nach drei Jahren ordnungsgemässer Beschäftigung ° vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs ° das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben;

° nach vier Jahren ordnungsgemässer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis.

...

Artikel 7

Die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen,

° haben vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs das Recht, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, wenn sie dort seit mindestens drei Jahren ihren ordnungsgemässen Wohnsitz haben;

° haben freien Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis, wenn sie dort seit mindestens fünf Jahren ihren ordnungsgemässen Wohnsitz haben.

Die Kinder türkischer Arbeitnehmer, die im Aufnahmeland eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, können sich unabhängig von der Dauer ihres Aufenthalts in dem betreffenden Mitgliedstaat dort auf jedes Stellenangebot bewerben, sofern ein Elternteil in dem betreffenden Mitgliedstaat seit mindestens drei Jahren ordnungsgemäß beschäftigt war."

4. Um diese Bestimmungen geht es in der vorliegenden Rechtssache.

5. Vorweg möchte ich zwei Bemerkungen machen.

6. Zunächst ist der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung(6) berechtigt, "im Rahmen des Artikels 177 EWG-Vertrag über die Auslegung von Beschlüssen eines durch ein Assoziierungsabkommen zur Durchführung dieses Abkommens geschaffenen Organs zu entscheiden"(7). Ich möchte insoweit auf meine Schlussanträge in den Rechtssachen Sevince(8) und Kus(9) verweisen.

7. Zweitens muß der Anwendungsbereich der Artikel 6 und 7 des Beschlusses klar eingegrenzt werden. Es geht um die Festlegung der Rechtsstellung eines türkischen Staatsangehörigen, der nach innerstaatlichem Recht bereits Inhaber einer Arbeitserlaubnis und eines Aufenthaltsrechts ist, soweit letzteres erforderlich ist, da er dem regulären Arbeitsmarkt angehört(10). Die Voraussetzungen für die Berechtigung des Betroffenen, in den fraglichen Aufnahmestaat einzureisen und sich dort aufzuhalten, richten sich nämlich allein nach innerstaatlichem Recht.

8. Das vorlegende Gericht ersucht den Gerichtshof um eine Auslegung in dem folgenden Zusammenhang.

9. Herr Eroglu arbeitet und wohnt seit 1976 ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland. Seine 1960 geborene Tochter Hayriye Eroglu, die Klägerin des Ausgangsverfahrens, zog im April 1980 zu ihm. Sie absolvierte an der Universität Hamburg ein betriebswirtschaftliches Studium, das sie 1987 mit einer Diplomprüfung abschloß. Im Oktober 1989 zog sie in den Neckar-Odenwald-Kreis. Vom 1. März 1990 bis zum 15. April 1991 arbeitete sie im Rahmen eines Hotelprojekts für die Firma B. in Hardheim. Anschließend absolvierte sie dort ein Praktikum. Ab dem 15. April 1991 ° und bis zum 18. Mai 1992 ° arbeitete sie als Praktikantin (Marketing-Assistentin) bei der Firma F. in Tauberbischofsheim.

10. Was das Aufenthaltsrecht von Frau Eroglu betrifft, so wurden ihr nur befristete Aufenthaltserlaubnisse erteilt, damit sie zunächst ihr Studium absolvieren und später bei der Firma B. und anschließend bei der Firma F. arbeiten konnte.

11. Was ihre Arbeitserlaubnis betrifft, so wurde ihr gestattet, vom 6. Februar 1990 bis zum 14. Januar 1991 und vom 25. April 1991 bis zum 1. März 1992 eine bestimmte berufliche Tätigkeit auszuüben: die einer Assistentin der Geschäftsleitung bzw. einer Marketing-Assistentin. Vom 15. Januar 1991 bis zum 14. April 1991 war die Arbeitserlaubnis auf eine Tätigkeit als Praktikantin beschränkt.

12. Am 24. Februar 1992 beantragte Frau Eroglu die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Fortsetzung ihrer Tätigkeit bei ihrem letzten Arbeitgeber. Diesen Antrag lehnte das Landratsamt am 27. Juli 1992 ab.

13. Der gegen diese Ablehnung erhobene Widerspruch wurde vom Regierungspräsidium Karlsruhe am 22. April 1993 mit der Begründung zurückgewiesen, Frau Eroglu könne aus Artikel 6 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses kein Aufenthaltsrecht herleiten: Ihr sei keine Erwerbstätigkeit gestattet gewesen, sie habe als Praktikantin nicht dem regulären Arbeitsmarkt angehört und sei zuletzt auch nicht ordnungsgemäß im Sinne der Norm beschäftigt gewesen.

14. Vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe berief sich Frau Eroglu auf Artikel 6 Absatz 1 erster Gedankenstrich und Artikel 7 Absatz 2 des Beschlusses: Als Kind eines im Bundesgebiet seit 1976 ordnungsgemäß beschäftigten türkischen Arbeitnehmers habe sie das Recht, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben.

15. Das vorlegende Gericht möchte mit seiner ersten Frage wissen, ob ein türkischer Staatsangehöriger, der sich in der Lage der Klägerin des Ausgangsverfahrens befindet, die Voraussetzungen des Artikels 6 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses für die Verlängerung seiner Arbeitserlaubnis erfuellt.

16. Zweitens möchte das Gericht wissen, ob ein türkischer Staatsangehöriger, der die Voraussetzungen des Artikels 7 Absatz 2 erfuellt, aufgrund dessen auch die Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung verlangen kann.

Zur Anwendung des Artikels 6 Absatz 1 erster Gedankenstrich

17. Ist Artikel 6 Absatz 1 erster Gedankenstrich auf eine türkische Staatsangehörige anwendbar, deren Lage sich wie folgt kennzeichnen lässt:

° Sie ist Absolventin einer deutschen Hochschule;

° ihr ist für zwei Jahre eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden;

° ihr sind Arbeitserlaubnisse zur Vertiefung der erworbenen Kenntnisse im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit bzw. eines fachbezogenen Praktikums erteilt worden;

° sie ist ein Jahr bei einem ersten und zehn Monate bei einem zweiten Arbeitgeber beschäftigt gewesen, und anschließend ist ihr ein Arbeitsplatz wieder bei dem Erstarbeitgeber angeboten worden?

18. Im Urteil Sevince hat der Gerichtshof entschieden, daß Artikel 6 in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft unmittelbare Wirkung hat(11).

19. Ein türkischer Staatsangehöriger kann sich auf diese Bestimmung nur berufen, wenn er folgende drei Voraussetzungen erfuellt:

a) Er muß "Arbeitnehmer" im Sinne des Beschlusses sein.

b) Er muß dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats angehören.

c) Er muß in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und die Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber beantragen.

20. Untersuchen wir diese drei Voraussetzungen eine nach der anderen.

° a °

21. Ist ein türkischer Staatsangehöriger, der sich in der Lage von Frau Eroglu befindet, "Arbeitnehmer" im Sinne des Assoziationsabkommens und des Beschlusses?

22. Bekanntlich bestimmt Artikel 12 in Titel II "Durchführung der Übergangsphase [der Assoziation]" des Beschlusses folgendes: "Die Vertragsparteien vereinbaren, sich von den Artikeln 48, 49 und 50 des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft leiten zu lassen, um untereinander die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer schrittweise herzustellen."

23. Wie ich in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Kus(12) gezeigt habe, sind die türkischen Arbeitnehmer nicht mehr in der Situation der Staatsangehörigen der anderen Drittländer. Sie genießen gemäß Artikel 8 Absatz 1 des Beschlusses bei der Einstellung Vorrang vor diesen. Der Aufnahmemitgliedstaat kann u. a. die Erneuerung der Arbeitserlaubnis nur unter den in dem Beschluß festgelegten Voraussetzungen ablehnen.

24. Die türkischen Arbeitnehmer können jedoch nicht den Arbeitnehmern, die Gemeinschaftsangehörige sind (oder jetzt den Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums), gleichgestellt werden: Die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats richten sich nur nach nationalem Recht, das der Beschluß nicht berührt. Das Aufenthaltsrecht der türkischen Arbeitnehmer ist auf das Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats beschränkt, in dem sie arbeiten. Das Recht auf Erneuerung ihrer Arbeitserlaubnis und auf freien Zugang zu jeder Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ist strikt einer Reihe von Voraussetzungen, insbesondere der Dauer, unterworfen.

25. Man kann also nicht von vornherein einfach den analogen Schluß ziehen, daß Arbeitnehmer im Sinne des Assoziationsabkommens ist, wer der gemeinschaftsrechtlichen Definition dieses Begriffs entspricht.

26. Seine Stellung rückt ihn jedoch in die Nähe dieser Definition.

27. So hat der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 31. Januar 1991, Kziber(13), und vom 20. April 1994, Yousfi(14), in denen es um das Kooperationsabkommen zwischen der EWG und Marokko ging, den Begriff des Arbeitnehmers im Lichte dieses Abkommens und seiner Zielsetzung ausgelegt.

28. Ebenso gilt, daß nach dem Beschluß zwar der freie Zugang für türkische Staatsangehörige zum Arbeitsmarkt von bestimmten Voraussetzungen hinsichtlich der Dauer der ersten Beschäftigung, des Aufenthalts und des Vorrangs bei der Einstellung abhängt, er aber nicht durch eine restriktive Definition des Arbeitnehmerbegriffs beschränkt wird, der den Arbeitnehmer, der sich in der Ausbildung befindet oder ein Praktikum ableistet, vom Anwendungsbereich des Abkommens ausschließen würde.

29. Da es sich bei dem Beschluß schließlich um eine an Artikel 48 orientierte Regelung handelt, die "zu einer besseren Regelung zugunsten der Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen gegenüber der mit Beschluß Nr. 2/76 des Assoziationsrates eingeführten Regelung"(15) und zu einer Förderung des "Austausch[s] junger Arbeitskräfte"(16) führen soll, dehnt dieses Abkommen offensichtlich den Anwendungsbereich einer der Grundfreiheiten der Gemeinschaft, nämlich den Zugang zum Arbeitsmarkt, schrittweise auf die türkischen Staatsangehörigen aus. Das Abkommen verfolgt somit dasselbe Ziel, das sich der EWG-Vertrag für die Gemeinschaftsangehörigen gesetzt hat.

30. Somit kann der Begriff des Arbeitnehmers im Sinne des Abkommens ° mangels irgendeines Anhaltspunkts für eine restriktive Auslegung ° nicht viel anders als der gemeinschaftsrechtliche Arbeitnehmerbegriff verstanden werden, auf den Sie z. B. in Ihrem Urteil vom 21. November 1991, Le Manoir(17), hingewiesen haben:

"... Arbeitnehmer [ist] jeder, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei solche Tätigkeiten ausser Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, daß sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen. Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht darin, daß jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält ..."(18)

31. Sie haben daraus abgeleitet, daß "der Umstand, daß eine Person Leistungen im Rahmen eines Vorbereitungsdienstes erbringt, nicht aus[schließt], sie als Arbeitnehmer anzusehen, sofern sie tatsächliche und echte Tätigkeiten ausübt und die wesentlichen Merkmale eines Arbeitsverhältnisses vorliegen"(19).

32. Meines Erachtens lässt der Beschluß also keine Auslegung zu, nach der ein Praktikant nicht unter den Begriff des Arbeitnehmers fällt.

° b °

33. Was bedeutet "dem regulären Arbeitsmarkt angehören" im Sinne dieses Beschlusses?

34. Dieser Ausdruck erscheint in den Beschlüssen Nrn. 2/76 und 1/80 an mehreren Stellen.

35. Im Urteil Sevince hat der Gerichtshof diesen Ausdruck negativ umschrieben. Danach umfasst er nicht "den Fall eines türkischen Arbeitnehmers, der eine Beschäftigung ausüben darf, solange die Vollziehung einer Entscheidung ausgesetzt ist, mit der ihm das Aufenthaltsrecht verweigert wurde und gegen die er erfolglos Klage erhoben hat"(20).

36. Im Urteil Kus hat der Gerichtshof über einen sehr ähnlichen Sachverhalt wie den, der zu dem Urteil Sevince geführt hat, entschieden,

"daß ein türkischer Arbeitnehmer die in dieser Bestimmung [Artikel 6 Absatz 1 dritter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80] vorgesehene Voraussetzung, seit mindestens vier Jahren ordnungsgemäß beschäftigt zu sein, nicht erfuellt, wenn er diese Beschäftigung im Rahmen eines Aufenthaltsrechts ausgeuebt hat, das ihm nur aufgrund einer nationalen Regelung eingeräumt war, nach der der Aufenthalt während des Verfahrens zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Aufnahmeland erlaubt ist; dies gilt auch dann, wenn das Aufenthaltsrecht des Betroffenen durch ein Urteil eines erstinstanzlichen Gerichts, gegen das ein Rechtsmittel eingelegt worden ist, bestätigt worden ist."(21)

37. Selbstverständlich kann ein türkischer Arbeitnehmer keine Rechte während des Zeitraums erwerben, für den ihm bis zum Abschluß des Rechtsstreits, in dem es um die Frage seines Aufenthaltsrechts geht, nur ein vorläufiges Aufenthaltsrecht eingeräumt worden ist, da andernfalls "einer Gerichtsentscheidung, durch die ihm dieses Recht endgültig verweigert wird, jede Bedeutung genommen" würde(22).

38. "Dem regulären Arbeitsmarkt angehören" bedeutet somit in erster Linie, ein unangefochtenes Aufenthaltsrecht zu besitzen.

39. Ist dies der Fall, kann dieses Recht zeitlich oder sogar sachlich auf bestimmte Arbeiten beschränkt sein.

40. Dies ist im übrigen bei Arbeitnehmern aus Drittstaaten, die zum Aufenthalt im Gebiet der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft berechtigt sind, eher die Regel. Eine "gesicherte und nicht nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt" schließt eine zeitlich festgelegte oder vorübergehende Position nicht aus, solange sie rechtmässig ist.

41. Entscheidend ist also, daß der Arbeitnehmer sich nach den Gesetzen des Aufnahmemitgliedstaats in einer rechtmässigen Situation befindet.

42. In diesem Zusammenhang wird das vorlegende Gericht nicht umhin können, festzustellen, daß die Klägerin des Ausgangsverfahrens eine bis zum 1. März 1992 gültige Aufenthaltserlaubnis ohne die Möglichkeit einer Verlängerung für ihre Praktikantentätigkeit bei der Firma F. sowie eine unbefristete allgemeine Arbeitserlaubnis besaß.

° c °

43. Liegt hier der Fall eines Antrags auf Erneuerung einer Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber vor?

44. Die Bundesrepublik Deutschland hat darauf hingewiesen, daß "Artikel 6 Absatz 1 erster Gedankenstrich ... gewährleisten [soll], daß die Fortsetzung einer bestehenden Beschäftigung nicht durch die Versagung der Erneuerung der Arbeitserlaubnis aus Arbeitsmarktgründen gehindert wird"(23).

45. Die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses, die diese Bestimmung regelt, hängt von weniger strengen Voraussetzungen ab: Es genügt, ein Jahr bei dem gleichen Arbeitgeber gearbeitet zu haben.

46. Dagegen unterliegt der Wechsel des Beschäftigungsverhältnisses strengeren Voraussetzungen: drei Jahre ordnungsgemässer Beschäftigung im gleichen Beruf, vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs(24).

47. Es ist unstreitig, daß die Klägerin des Ausgangsverfahrens keine Erneuerung ihrer Arbeitserlaubnis "bei dem gleichen Arbeitgeber" beantragt, sondern die Erteilung einer Arbeitserlaubnis, um zu ihrem früheren Arbeitgeber zurückzukehren.

48. Dieser Fall fällt nicht unter Artikel 6 Absatz 1 erster Gedankenstrich.

49. Die gegenteilige Auffassung würde den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten letztlich ihren Vorrang bei der Einstellung gemäß Artikel 6 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich nehmen, nur weil der türkische Arbeitnehmer früher bei dem betreffenden Arbeitgeber gearbeitet hat.

Zur Anwendung des Artikels 7 Absatz 2

50. Das vorlegende Gericht geht davon aus, daß Frau Eroglu die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung erfuellt: Sie ist Kind eines türkischen Arbeitnehmers, hat im Aufnahmeland eine Berufsausbildung abgeschlossen, und ein Elternteil ist in diesem Staat seit mindestens drei Jahren beschäftigt(25).

51. Artikel 7 räumt einer solchen Person unabhängig von ihrer Aufenthaltsdauer im Aufnahmestaat das Recht ein, sich dort auf jedes Stellenangebot zu bewerben. Kann der Inhaber dieses Rechts auf Beschäftigung aufgrund seines Rechts die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis verlangen?

52. Hier sind drei Fragen zu untersuchen:

a) Hat Artikel 7 Absatz 2 unmittelbare Wirkung?

b) Hängt seine Anwendung davon ab, ob dem Betreffenden zunächst eine Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung gewährt worden ist?

c) Lässt sich aus dem Recht auf Beschäftigung ein Aufenthaltsrecht herleiten?

° a °

53. In dem Urteil Demirel vom 30. September 1987(26) haben Sie folgendes festgestellt:

"Eine Bestimmung eines von der Gemeinschaft mit Drittländern geschlossenen Abkommens ist als unmittelbar anwendbar anzusehen, wenn sie unter Berücksichtigung ihres Wortlauts und im Hinblick auf den Sinn und Zweck des Abkommens eine klare und eindeutige Verpflichtung enthält, deren Erfuellung oder deren Wirkungen nicht vom Erlaß eines weiteren Aktes abhängen."(27)

54. Im Urteil Sevince haben Sie unter Hinweis auf diese Randnummer hinzugefügt:

"Anhand derselben Kriterien ist zu ermitteln, ob die Bestimmungen eines Beschlusses des Assoziationsrates unmittelbare Wirkung haben können."(28)

55. In meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Sevince(29) habe ich ausgeführt, daß sich aus dem Urteil Demirel, in dem Sie darauf hingewiesen haben, daß "allein dem Assoziationsrat die Zuständigkeit für den Erlaß genauer Regeln für eine schrittweise Herstellung der Freizuegigkeit der Arbeitnehmer" verliehen sei(30), ergibt, daß "es in gewisser Weise die Funktion dieser Beschlüsse ist, dieses Gebiet näher zu regeln".

56. Im Urteil Sevince haben Sie zur Begründung, daß Artikel 6 Absatz 1 dritter Gedankenstrich des Beschlusses unmittelbare Wirkung habe, Sinn und Zweck dieser Bestimmung untersucht und festgestellt, daß der Umstand, daß

° Artikel 12 des Abkommens und Artikel 36 des Zusatzprotokolls Programmcharakter haben(31), nicht ausschließt, "daß den Beschlüssen des Assoziationsrates, durch die die in dem Abkommen vorgesehenen Programme in bestimmten Punkten verwirklicht werden, unmittelbare Wirkung zukommen kann"(32);

° die Mitgliedstaaten zwar für den Erlaß der Verwaltungsmaßnahmen zur Durchführung der Beschlüsse des Assoziationsrates zuständig seien, daß sie aber nicht ermächtigt seien, "die Ausübung des genau bestimmten und an keine Bedingungen geknüpften Rechts, das den türkischen Arbeitnehmern aufgrund ... [dieser] Beschlüsse ... zusteht, an Bedingungen zu binden oder einzuschränken"(33);

° die fehlende Veröffentlichung dieser Beschlüsse dem einzelnen nicht die Möglichkeit nehme, "sich gegenüber einer Behörde auf die ihm durch diese Beschlüsse zuerkannten Rechte zu berufen"(34).

57. Ebenso haben Sie festgestellt, daß Artikel 6 Absatz 1 dritter Gedankenstrich des Beschlusses nach seinem Wortlaut "klar, eindeutig und ohne daß dies an Bedingungen geknüpft wäre, türkischen Arbeitnehmern nach einer bestimmten Anzahl von Jahren ordnungsgemässer Beschäftigung in einem Mitgliedstaat das Recht auf freien Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis" verleihe(35).

58. Für eine Übertragung dieser Würdigung auf Artikel 7 möchte ich darauf hinweisen, daß diese Bestimmung den Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers in ebenso klarer und eindeutiger Weise, wie dies Artikel 6 tut, bestimmte Rechte verleiht, die ohne Durchführungsmaßnahmen und ohne an eine Bedingung geknüpft zu sein, anwendbar sind. Somit können die Betroffenen sich vor den nationalen Gerichten unmittelbar auf diese Bestimmung berufen.

° b °

59. Artikel 7 regelt den Zugang von Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers, "die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen", zum Arbeitsmarkt. Setzt diese Bedingung eine Genehmigung zur Familienzusammenführung voraus? Kann, wenn dies zutrifft, diese Voraussetzung denjenigen Kindern des türkischen Arbeitnehmers entgegengehalten werden, deren Situation sich nach dem zweiten Absatz dieses Artikels richtet?

60. Untersuchen wir den Aufbau der Vorschrift.

61. Artikel 7 Absatz 1 verleiht den Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers beschäftigungsrechtliche Ansprüche, wenn zwei Voraussetzungen erfuellt sind:

° Der türkische Arbeitnehmer muß dem regulären Arbeitsmarkt angehören;

° der Familienangehörige muß die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen.

62. Diese beschäftigungsrechtlichen Ansprüche sind je nach der Aufenthaltsdauer des Familienangehörigen im Aufnahmeland verschieden:

° Hat der Familienangehörige dort seit drei Jahren seinen Wohnsitz, hat er vorbehaltlich des Vorrangs der Arbeitnehmer, die Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sind, das Recht, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben;

° besteht der Wohnsitz sei fünf Jahren, hat er freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis, ohne daß den Arbeitnehmern der Gemeinschaft ein Vorrang eingeräumt wird.

63. Als "Familienangehörige" können sich die Kinder des Arbeitnehmers mit Sicherheit auf diese Vorschrift berufen(36).

64. Artikel 7 Absatz 2 gibt ihnen jedoch eine weitere Möglichkeit, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben (ohne daß den Arbeitnehmern der Gemeinschaft ein Vorrang eingeräumt wird), sofern zwei Voraussetzungen erfuellt sind:

° ein Elternteil ist in dem Aufnahmeland seit mindestens drei Jahren beschäftigt;

° das Kind hat dort eine Berufsausbildung abgeschlossen (das Erfordernis, daß es dort seit drei Jahren wohnt, entfällt).

65. Weitere Voraussetzungen hinsichtlich des Alters des Kindes oder der Gründe für die Genehmigung der Einreise in das Gebiet des Aufnahmemitgliedstaats werden nicht aufgestellt: insbesondere wird nicht wie im ersten Absatz verlangt, daß das Kind "die Genehmigung erhalten" hat, zu seinen Eltern "zu ziehen".

66. Im vorliegenden Fall hat Frau Eroglu 1980 eine Aufenthaltsgenehmigung nicht zum Zwecke der Familienzusammenführung, sondern zu Studienzwecken erhalten, also zur Absolvierung der Berufsausbildung, wie Artikel 7 Absatz 2 gerade als Voraussetzung für den Zugang zu einer Beschäftigung verlangt.

67. Diese Bestimmung stellt keine besonderen Bedingungen für die Einreise in das Gebiet des Mitgliedstaats und die Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung auf. Der Ausdruck "die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen" in Artikel 7 Absatz 1 gilt nicht für Absatz 2. Dieser schließt nicht aus, daß diese Erlaubnis zum Zwecke eines Universitätsstudiums erteilt wird.

68. Jede andere Auslegung würde den Anwendungsbereich des Artikels 7 Absatz 2 einschränken oder diesen sogar seiner praktischen Wirksamkeit berauben. Jedes Kind, das in einen Mitgliedstaat zu seinen Eltern nicht zum Zwecke der Familienzusammenführung, sondern zur Absolvierung eines Universitätsstudiums zöge, könnte sich trotz der Tatsache, daß es die anderen Voraussetzungen erfuellt, nicht auf diese Bestimmung berufen.

69. Würde man verlangen, daß die Einreise in das nationale Hoheitsgebiet zum Zwecke der Familienzusammenführung erfolgt, würde dies diese Bestimmung darüber hinaus in allen Fällen unanwendbar machen, in denen die Kinder älter als achtzehn Jahre sind und zumindest in einigen Mitgliedstaaten eine Einreisegenehmigung zu diesem Zweck nicht mehr erhalten können(37).

70. Schließlich hat der Gerichtshof festgestellt, daß Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses den Anspruch auf Erneuerung der Arbeitserlaubnis nicht "von den Voraussetzungen abhängig [macht], unter denen das Recht auf Einreise und Aufenthalt erlangt worden ist"(38).

71. Ebenso enthält Artikel 7 Absatz 2 (im Gegensatz zu Artikel 7 Absatz 1) keine Voraussetzung hinsichtlich des Rechts auf Einreise und Aufenthalt und gilt ebenso wie Artikel 6 Absatz 1 erster Gedankenstrich unabhängig davon, aus welchem Grund der Betreffende in das Gebiet des Aufnahmemitgliedstaats eingereist ist.

72. Somit braucht das Kind eines türkischen Arbeitnehmers, um den Voraussetzungen des Artikels 7 Absatz 2 zu genügen, in das Gebiet eines Mitgliedstaats nicht aufgrund einer zum Zwecke der Familienzusammenführung erteilten Aufenthaltsgenehmigung eingereist zu sein.

° c °

73. In dem Urteil Kus hat der Gerichtshof wie folgt entschieden:

"Ein türkischer Arbeitnehmer, der die Voraussetzungen des Artikels 6 Absatz 1 erster oder dritter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 erfuellt, kann sich unmittelbar auf diese Bestimmungen berufen, um ausser der Verlängerung seiner Arbeitserlaubnis die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zu erreichen."(39)

74. Zu Artikel 6 Absatz 1 dritter Gedankenstrich haben Sie unter Hinweis auf das Urteil Sevince festgestellt,

"daß diese Bestimmung zwar lediglich die beschäftigungsrechtliche und nicht die aufenthaltsrechtliche Stellung der türkischen Arbeitnehmer regelt, daß diese beiden Aspekte der persönlichen Situation türkischer Arbeitnehmer jedoch eng miteinander verknüpft sind und daß die fraglichen Bestimmungen, indem sie diesen Arbeitnehmern nach einem bestimmten Zeitraum ordnungsgemässer Beschäftigung in dem betreffenden Mitgliedstaat Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis gewähren, zwangsläufig implizieren, daß den türkischen Arbeitnehmern zumindest zu diesem Zeitpunkt ein Aufenthaltsrecht zusteht, weil anderenfalls das Recht, das sie diesen Arbeitnehmern zuerkennen, völlig wirkungslos wäre"(40),

und

"daß das Aufenthaltsrecht für den Zugang zum Arbeitsmarkt und für die Ausübung einer Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis unerläßlich ist"(41).

75. Diese Argumentation lässt sich zweifelsohne auf Artikel 7 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich übertragen, der wie Artikel 6 Absatz 1 dritter Gedankenstrich den freien Zugang zu jeder Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis vorsieht.

76. Verhält es sich ebenso im Falle des Kindes eines türkischen Arbeitnehmers, das keinen Anspruch auf "freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis" hat (Artikel 6 Absatz 1 dritter Gedankenstrich), das sich aber im Aufnahmemitgliedstaat "auf jedes Stellenangebot bewerben" kann?

77. Wie wir gesehen haben, hat der Gerichtshof sich zur Begründung dafür, daß sich das Recht auf Arbeit und das auf Aufenthalt nicht voneinander trennen ließen, auf den Begriff der praktischen Wirksamkeit gestützt: Was ist das Recht zu arbeiten wert, wenn es nicht mit dem entsprechenden Aufenthaltsrecht verbunden ist?

78. Gleichermassen gilt: Was ist das Recht, sich auf Stellenangebote zu bewerben, wert, wenn ihm nicht ein Aufenthaltsrecht zur Seite steht?

79. Der Grundsatz der praktischen Wirksamkeit ist nicht von unterschiedlicher Reichweite und muß hier wie im Rahmen des Artikels 6 gelten(42).

80. Meines Erachtens ist Artikel 7 Absatz 2 des Beschlusses daher so auszulegen, daß das Kind eines türkischen Arbeitnehmers, das den Voraussetzungen dieser Bestimmungen genügt, sich unmittelbar auf diese Bestimmung berufen kann, um die Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung zu erlangen.

81. Ich schlage deshalb vor, wie folgt für Recht zu erkennen:

1) Artikel 6 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG°Türkei vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation ist nicht auf einen türkischen Arbeitnehmer anwendbar, der nach einem Jahr ordnungsgemässer Beschäftigung bei einem ersten Arbeitgeber bei einem zweiten Arbeitgeber beschäftigt war und die Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis für eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis bei dem Erstarbeitgeber beantragt.

2) Artikel 7 Absatz 2 dieses Beschlusses ist so auszulegen, daß das Kind eines türkischen Arbeitnehmers, das den Voraussetzungen dieser Bestimmungen genügt, sich unmittelbar auf diese Bestimmung berufen kann, um die Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung zu erlangen.

(*) Originalsprache: Französisch.

(1) ° Urteil vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-192/89, Slg. 1990, I-3461.

(2) ° Urteil vom 16. Dezember 1992 in der Rechtssache C-237/91, Slg. 1992, I-6781.

(3) ° Abkommen, das durch Beschluß 64/732/EWG des Rates vom 23. Dezember 1963 (ABl. 1964, S. 3685) im Namen der Gemeinschaft geschlossen und durch ein Zusatzprotokoll vom 23. November 1970, das am 1. Januar 1973 in Kraft getreten ist (ABl. 1972, L 293, S. 1), ergänzt worden ist.

(4) ° Siehe zu diesem Abkommen meine Schlussanträge in der Rechtssache Kus, Nrn. 2 bis 5.

(5) ° Artikel 12.

(6) ° Urteile Sevince, a. a. O., Randnrn. 7 bis 12, und Kus, a. a. O., Randnr. 9.

(7) ° Urteil Kus, Randnr. 9.

(8) ° Nrn. 4 bis 8.

(9) ° Nrn. 10 bis 21.

(10) ° Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Kus, Nr. 49.

(11) ° Randnr. 26 und Nr. 2 des Tenors sowie meine Schlussanträge in dieser Sache, Nrn. 9 bis 50.

(12) ° Nrn. 64 und 65.

(13) ° Rechtssache C-18/90 (Slg. 1991, I-199, Randnr. 27).

(14) ° Rechtssache C-48/93 (Slg. 1994, I-1353, Randnrn. 21 bis 23).

(15) ° Der Beschluß vom 20. Dezember 1976 betrifft die Durchführung des Artikels 12 des Abkommens.

(16) ° Dritte Begründungserwägung des Beschlusses Nr. 1/80, Hervorhebung von mir.

(17) ° Rechtssache 27/91, Slg. 1991, I-5531.

(18) ° Randnr. 7.

(19) ° Randnr. 8.

(20) ° Nr. 3 des Tenors.

(21) ° Nr. 1 des Tenors.

(22) ° Urteil Kus, Randnr. 16.

(23) ° Nr. 19 der Erklärungen der Bundesregierung.

(24) ° Artikel 6 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich.

(25) ° Vorlagebeschluß, S. 10.

(26) ° Rechtssache 12/86, Slg. 1987, 3719.

(27) ° Randnr. 14. Wegen der Anerkennung der unmittelbaren Wirkung einer Bestimmung des Kooperationsabkommens zwischen der EWG und Marokko vgl. Urteil vom 20. April 1994, Yousfi, zitiert in Fußnote 14, Randnrn. 16, 17 und 19.

(28) ° Randnr. 15.

(29) ° Nr. 31.

(30) ° Nr. 30.

(31) ° Festgestellt vom Gerichtshof im Urteil Demirel, Randnr. 23.

(32) ° Randnr. 21.

(33) ° Randnr. 22.

(34) ° Randnr. 24.

(35) ° Randnr. 17.

(36) ° Vgl. in diesem Sinne die Erklärungen der Kommission, Nr. 24.

(37) ° Vgl. Nr. 32 der Erklärungen der Bundesregierung.

(38) ° Urteil Kus, a. a. O., Randnr. 21, Hervorhebung von mir.

(39) ° Nr. 3 des Tenors.

(40) ° Randnr. 29.

(41) ° Randnr. 33.

(42) ° Vgl. in diesem Sinne Huber, B.: Das Sevince-Urteil des EuGH: Ein neues EG-Aufenthaltsrecht für türkische Arbeitnehmer , NVwZ, 1991, S. 242 f.