61993C0068(01)

Schlussanträge des Generalanwalts armon vom 10. Januar 1995. - FIONA SHEVILL, IXORA TRADING INC., CHEQUEPOINT SARL UND CHEQUEPOINT INTERNATIONAL LTD GEGEN PRESSE ALLIANCE SA. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: HOUSE OF LORDS - VEREINIGTES KOENIGREICH. - BRUESSELER UEBEREINKOMMEN - ARTIKEL 5 NR. 3 - ORT, AN DEM DAS SCHAEDIGENDE EREIGNIS EINGETRETEN IST - EHRVERLETZUNG DURCH PRESSEARTIKEL. - RECHTSSACHE C-68/93.

Sammlung der Rechtsprechung 1995 Seite I-00415


Schlußanträge des Generalanwalts


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1. Es ist ganz ungewöhnlich, daß anläßlich einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und aufgrund der Zufälle des Kalenders zwei Generalanwälte nacheinander Schlussanträge in ein und derselben Rechtssache vortragen.

2. Daß ich meine Meinung nach den Schlussanträgen meines Vorgängers zu äussern habe, erleichtert mir meine Aufgabe. Ich schließe mich dem Standpunkt an, den er am 14. Juli 1994 eingenommen hat, und werde nur einige ergänzende Bemerkungen bringen, die es ermöglichen, bestimmte nach dem Vortrag seiner Schlussanträge, insbesondere in der zweiten mündlichen Verhandlung angeführte Argumente zu beantworten.

3. Lassen Sie mich den Sachverhalt ins Gedächtnis zurückrufen: Frau Shevill, wohnhaft in Großbritannien, und drei in verschiedenen Vertragsstaaten niedergelassene Unternehmen erheben gegen die Gesellschaft, die die Zeitung "France-Soir" herausgibt, beim High Court Klage wegen ehrverletzender Äusserungen. Dieser weist eine Rüge der Unzuständigkeit zurück, mit der nun im Rahmen eines "appeal" das House of Lords befasst ist. Das zuletzt genannte Gericht hat Ihnen sieben Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.

4. Es unterliegt keinem ernstlichen Zweifel, daß die Klage wegen ehrverletzender Äusserungen zu den Haftungsklagen wegen unerlaubter Handlung gehört und in den Anwendungsbereich von Artikel 5 Nr. 3 des Übereinkommens von Brüssel vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen(1) (im folgenden: das Übereinkommen) fällt.(2)

5. Generalanwalt Darmon schlägt vor, daß für die Entscheidung über die Klage wegen ehrverletzender Äusserungen durch die Presse neben dem Gericht des Wohnsitzes des Beklagten sowohl das Gericht des Ortes des Drucks als auch die Gerichte jedes Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Artikel verbreitet worden ist, zuständig sein sollen, wobei ersteres für den Ersatz des gesamten Schadens im Zusammenhang mit der unerlaubten Handlung zuständig sein soll und letztere für die in seinem Staat verursachten Schäden zuständig sein sollen.(3)

6. Ich bin aus folgenden Gründen von der Richtigkeit dieses Standpunkts überzeugt.

7. Bekanntlich sind die besonderen Zuständigkeiten des Artikels 5 Nr. 3 des Übereinkommens, die nach Wahl des Klägers zur Anwendung kommen, durch Gründe einer "geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses" gerechtfertigt.(4)

8. In Fällen, die so komplex sind wie der Ihnen vorliegende, kann die Bestimmung des Gerichtsstandes nur das Ergebnis eines Kompromisses sein. Wie ein Autor ausgeführt hat, kann "das Ziel einer geordneten Rechtspflege ... nur dann erreicht werden, wenn das empfindliche Gleichgewicht zwischen dem Ziel der Nähe des Gerichts zum Rechtsstreit einerseits und dem Erfordernis einer gewissen Konzentration der Zuständigkeiten andererseits gewahrt bleibt"(5).

9. In dem Bewusstsein, daß das Übereinkommen ein vereinheitlichtes System der Gerichtsstandsbestimmung vorsieht, muß das erste Ziel in der Suche nach einem zentralisierenden Gerichtsstand bestehen. Die Schwierigkeit ergibt sich hier aus der besonderen Natur des immateriellen oder Nichtvermögensschadens: Er ist schwer zu bestimmen, zu beziffern und zu ersetzen. Es ist bezeichnend, daß sich die internationale Zuständigkeit auf bestimmten Gebieten des geistigen Eigentums wie dem der Marken, auf dem es ebenfalls Schäden dieser Art gibt, bei Verletzungen des Schutzrechts nicht nach dem oder den Schäden bestimmt, sondern nach dem einzigen ursächlichen Geschehen, der Verletzungshandlung.(6)

10. Diese Auslegung liegt voll und ganz auf einer Linie mit Ihrer Rechtsprechung. So haben Bischoff und Hüt, das Urteil vom 16. Dezember 1980(7) kommentierend, folgendes ausgeführt:

"... Eine der grossen durchgängigen Linien der Rechtsprechung des Gerichtshofes bei der Auslegung des Übereinkommens ist sein Wille, die 'Aufsplitterung' der ihm vorliegenden Probleme (und die Aufsplitterung der gerichtlichen Zuständigkeiten, die hieraus entstehen kann) zu verhindern, um im Gegenteil eine gewisse Einheitlichkeit dadurch herzustellen, daß das Nebensächliche dem Hauptsächlichen zugeordnet wird, die Handlung oder die Folgetatsache der Handlung oder der ursächlichen Tatsache"(8)

11. Zu Recht ist daher in den vorhergehenden Schlussanträgen der Gerichtsstand des Ortes des Drucks, der Ort des ursächlichen Geschehens, als zentralisierender Gerichtsstand bestimmt worden, der für die Beurteilung des gesamten Schadens in der gesamten Gemeinschaft zuständig ist.

12. Dieser Gerichtsstand kann jedoch aus zwei Gründen nicht der einzige Gerichtsstand sein.

13. Erstens fällt dieser Gerichtsstand meistens ° wenn nicht stets ° mit dem Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten zusammen. Sie haben in dem Urteil Mines de potasse d' Alsace vom 30. November 1976(9) entschieden, daß "die Auswahl allein des Ortes des ursächlichen Geschehens in einer beträchtlichen Anzahl von Fällen dazu führen würde, daß die in Artikel 2 und Artikel 5 Nr. 3 des Übereinkommens vorgesehenen Gerichtsstände zusammenfielen. Die letztgenannte Bestimmung verlöre damit insoweit ihre praktische Wirksamkeit."

14. Zweitens kann der Gerichtsstand des Ortes, an dem der Schaden eingetreten ist (also der Ort der Verbreitung) nicht ausgeschlossen werden. Er muß eine Wahlmöglichkeit darstellen, wenn der "besonders enge[n] Beziehung" "zwischen der Streitigkeit und anderen Gerichten als denen des Staates, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat"(10), auf der die besondere Zuständigkeit des Artikels 5 Nr. 3 des Übereinkommens beruht(11), Rechnung getragen werden soll.

15. Beispielsweise muß das Opfer einer Ehrverletzung, die dadurch verursacht worden ist, daß im Vertragsstaat A eine auch im Vertragsstaat B, in dem es besonders bekannt ist, verbreitete Zeitung veröffentlicht worden ist, nach seiner Wahl im Gerichtsstand des ersten Staates klagen können, wenn es der Ansicht ist, daß sich sein Schaden über die gesamte Gemeinschaft erstreckt, oder im Gerichtsstand des zweiten Staates, wenn es meint, daß sich sein Schaden auf das Gebiet dieses zuletzt genannten Schadens beschränkt.

16. Deshalb wird vorgeschlagen, daß der Kläger die Möglichkeit haben muß, nach seiner Wahl nicht nur im Gerichtsstand des Beklagten und demjenigen des ursächlichen Geschehens, sondern auch im Gerichtsstand des Ortes, an dem der Schaden eintritt, Klage zu erheben.(12)

17. Diese Lösung beugt jedem Risiko des Forum shopping vor: Jedes angerufene Gericht der Verbreitungsorte ist zuständig für den Ersatz eines anderen Schadens. Zudem wird das Gericht des Druckortes, das mit der Entscheidung über den Ersatz des gesamten Schadens befasst ist, im allgemeinen für die in den anderen Vertragsstaaten entstandenen Schäden das materielle Recht dieser Staaten anwenden.

18. Sie wahrt den Grundsatz der engen Auslegung der Regeln über besondere Zuständigkeiten.

19. Sie verleiht demjenigen Gericht die Zuständigkeit, das am besten in der Lage ist, den örtlich entstandenen Schaden zu beurteilen: Die "besonders enge Beziehung" zwischen der Streitigkeit und dem Gericht ist unbestreitbar.

20. Diese Lösung stösst allerdings auf einen gewichtigen Einwand: Die Aufsplitterung der Gerichtsstände, obwohl die Konzentration der Verfahren "... eines der vorrangigen Ziele dieses Übereinkommens"(13) ist.

21. Das Übereinkommen soll eine Häufung der Gerichtsstände verhindern, weil dies die Gefahr der Unvereinbarkeit von Entscheidungen erhöht, die einen Grund für die Versagung der Anerkennung (Artikel 27 Nrn. 3 und 5 des Übereinkommens) oder der Vollstreckbarerklärung in anderen Vertragsstaaten als demjenigen, in dem sie ergangen sind, darstellt.

22. Dieses Risiko besteht hier jedoch nicht.

23. Zwar können die Entscheidungen der in den verschiedenen Vertragsstaaten angerufenen Gerichte einander widersprechen, weil sie sich nach unterschiedlichem materiellen Recht richten. Sie werden jedoch nicht unvereinbar sein, denn jede von ihnen betrifft den Ersatz eines anderen Schadens (der im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats entstanden ist).

24. Hinzu kommt, daß der Kläger in jedem Fall stets die Möglichkeit hat, die gesamte Klage beim Gericht des Wohnsitzes des Beklagten und demjenigen des Ortes des ursächlichen Geschehens zu erheben.

25. Lassen Sie mich jetzt die vier Punkte prüfen, die mir nach der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung in dieser Rechtssache als Kernpunkte erscheinen.

26. Erstens kann man als "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist", im Sinne von Artikel 5 Nr. 3 nicht den Ort der Verbreitung der Veröffentlichung allein ansehen. Ich werde hier das Vorbringen der Regierung des Vereinigten Königreichs beantworten.

27. Zweitens ist der Gerichtsstand des Ortes, an dem der Schaden eingetreten ist, eine ungeeignete Lösung.

28. Drittens dürfte die Lösung des Urteils Shenavai vom 15. Januar 1987(14) wohl ebenfalls abzulehnen sein.

29. Viertens darf nicht das Gericht jedes Verbreitungsortes für die Prüfung des gesamten Schadens zuständig sein.

I ° Die Bestimmung des "Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist"

30. Es ist bekannt, daß Sie seit dem oben zitierten Urteil Mines de potasse d' Alsace den "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist" als selbständigen Begriff ansehen.(15) Sie haben festgestellt, daß dann, wenn "der Ort, an dem das für die Begründung einer Schadensersatzpflicht wegen unerlaubter Handlung in Betracht kommende Ereignis stattgefunden hat, nicht auch der Ort [ist], an dem aus diesem Ereignis ein Schaden entstanden ist", dieser Begriff "auch den Ort des ursächlichen Geschehens meint".(16)

31. Für die Regierung des Vereinigten Königreichs stimmt bei Ehrverletzungen der Ort des ursächlichen Geschehens mit dem Ort überein, an dem der Schaden eingetreten ist, als solchen sieht es den Ort der Übermittlung eines ehrverletzenden Schriftstücks an einen Dritten an:

"Bei einer Zeitung stellt ihre Übermittlung nicht ihre Herausgabe oder ihr Druck das ursächliche Geschehen dar, das sowohl nach englischem Recht als auch in der Praxis den Betroffenen unmittelbar schädigt."(17)

"Die Übermittlung des Schriftstücks ist die unmittelbare Ursache des Schadens. Daher stellt diese Handlung ein schädigendes Ereignis dar, und das Gericht des Ortes, an dem es eingetreten ist, kann sich daher für zuständig erklären ..."(18)

32. Dieser Ansicht folge ich nicht.

33. Ich denke, daß der Fall, um den es im Urteil Mines de potasse d' Alsace ging, nämlich die örtliche Trennung zwischen dem ursächlichen Geschehen und dem Ort des Schadenseintritts, hier vorliegt. Die Orte der Verbreitung der Zeitung stimmen nicht mit denjenigen ihrer Veröffentlichung überein.

34. Daher würde es bedeuten, daß man sich eines Gerichtsstands beraubte, den das Übereinkommen, wie es im Urteil Mines de potasse d' Alsace ausgelegt worden ist, dem Geschädigten zubilligt, wenn man den Ort der Verbreitung als den des ursächlichen Geschehens ansähe.

35. Sie haben diese zweifache Zuständigkeit im Urteil Mines de potasse d' Alsace wie folgt begründet:

"Entschiede man sich ... nur für den Ort, an dem sich der Schadenserfolg verwirklicht hat, so hätte dies zur Folge, daß beim Auseinanderfallen des Ortes des ursächlichen Geschehens und des Wohnsitzes des Verantwortlichen eine sachgerechte Verbindung zu einem der Schadensursache besonders nahen Gerichtsstand ausgeschlossen würde."(19)

36. Die von der Regierung des Vereinigten Königreichs vorgeschlagene Lösung läuft darauf hinaus, daß der Ort, an dem sich das ursächliche Geschehen ereignet hat, und derjenige, an dem der Schaden eingetreten ist, verwechselt werden(20), und berücksichtigt die Rechtsprechung nicht.

37. Daher ist der Ort des ursächlichen Geschehens, d. h. der Ort des Druckes, von demjenigen Ort zu unterscheiden, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, d. h. vom Ort der Verbreitung der Zeitung.

II ° Der Gerichtsstand des Ortes, an dem der Schaden eingetreten ist, ist keine angemessene Lösung

38. Kann im Bereich der deliktischen oder quasideliktischen Haftung die Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist", als der Ort ausgelegt werden, an dem der Schaden eintritt, was darauf hinausliefe, das Forum actoris zu begründen, da ein Geschädigter den Schaden im allgemeinen an seinem Wohnsitz erleidet(21)?

39. Das Übereinkommen beruht auf der allgemeinen Zuständigkeitsregel "actor sequitur forum rei" seines Artikels 2. Es sieht das Forum actoris als vom allgemeinen Recht abweichenden Gerichtsstand nur in den in Artikel 5 Nrn. 2, 8 und 14 abschließend aufgezählten Ausnahmefällen vor:

"Mit Ausnahme der ausdrücklich vorgesehenen Fälle lehnt das Übereinkommen eine Zuständigkeit der Gerichte am Wohnsitz des Klägers ... ab."(22)

40. Im übrigen dürfte das Forum actoris besonders schwer in den Rahmen der besonderen Zuständigkeit des Artikels 5 Nr. 3 einzufügen sein, der es nicht ausdrücklich vorsieht. Da diese Zuständigkeit vom Grundsatz der Zuständigkeit der Gerichte des Wohnsitzstaates des Beklagten abweicht, ist sie eng auszulegen.(23)

41. Sie haben auf dem Gebiete der deliktischen Haftung den Gerichtsstand des Ortes des Schadenseintritts niemals anerkannt. Sie haben ihn sogar im Fall des mittelbar Geschädigten ausdrücklich ausgeschlossen.(24) Generalanwalt Darmon hat in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Marinari(25), die sich zur Zeit in der Beratung befindet, dargelegt, daß die Ratio legis von Artikel 5 Nr. 3 nicht auf einer Notwendigkeit eines Schutzes des Geschädigten beruht, sondern darauf, daß "zwischen der Streitigkeit und anderen Gerichten als denen des Staates, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, eine besonders enge Beziehung besteht"(26), und daß der Gerichtsstand des Ortes, an dem der Schaden eingetreten ist, diesem Erfordernis nicht entspricht.

42. Ich vermag daher nicht zu erkennen, wie die Zuständigkeit des Gerichts des Ortes, an dem der Schaden eingetreten ist, für eine Klage auf Ersatz des immateriellen Schadens herangezogen werden kann, der durch eine ehrverletzende Handlung entstanden ist, während ein solcher priviligierter Gerichtsstand im Fall einer Klage auf Ersatz eines Körperschadens ausgeschlossen ist. Wäre es auf diese Weise, um ein Beispiel zu geben, vorstellbar, daß ein bei einem Unfall in Spanien schwer verletzter deutscher Tourist gezwungen wäre, die Gerichte dieses Staates ° Ort, an dem der Schaden eingetreten ist und Ort des ursächlichen Geschehens ° zu befassen, während dem durch eine Veröffentlichung gekränkten Opfer einer Ehrverletzung das Forum actoris zugute käme?

43. Es ließe sich zwar die Ansicht vertreten, daß das Opfer einer Ehrverletzung durch die Presse Adressat einer Handlung ist, die es nicht gewollt oder angestrebt hat, und daß keine Gefahr darin bestuende, wenn dem Geschädigten die Wahl seines Gerichtsstandes erlaubt würde, indem dem Gericht seines Wohnsitzes eine Zuständigkeit übertragen würde. Aber hat denn das Opfer eines Körperschadens die Handlung, die ihm zugefügt wurde, gewollt oder angestrebt? Weshalb sollte der Gerichtshof der zuerst genannten Person ein Privileg gewähren, das das Brüsseler Übereinkommen dem zuletzt Genannten versagt?

44. Schließlich könnte man noch die Ansicht vertreten, daß ein so besonders gearteter Schaden wie eine Beeinträchtigung des Ansehens oder der Ehre einer Person von dieser Person untrennbar sei und daher notwendigerweise am Ort seines Wohnsitzes erfolgt sei.

45. Ich bin davon überzeugt, daß in einem solchen Fall der Ort des schädigenden Ereignisses mit dem Gebiet übereinstimmt, in dem die Veröffentlichung verbreitet worden ist. Der Schaden ist vom Gerichtsstand des Wohnsitzes des Geschädigten abtrennbar, der ° die Regierung des Vereinigten Königreichs hat dies dargelegt(27) ° nicht notwendigerweise eine Beziehung zu dem Schaden aufweist.(28)

46. Schließlich würde die Entscheidung für den Gerichtsstand des Ortes, an dem der Schaden eingetreten ist ° und somit für das Forum actoris ° im Rechtsstreit vor dem vorlegenden Gericht eine besondere Schwierigkeit aufwerfen. Drei der vier Klägerinnen des Ausgangsverfahrens sind juristische Personen. Wie ließe sich deren Wohnsitz bestimmen? Handelt es sich um den Sitz oder um den Ort der Hauptniederlassung?

47. Das Übereinkommen definiert den Wohnsitz der juristischen Personen ebensowenig, wie es den Wohnsitz der natürlichen Personen definiert. Nach Artikel 53 steht der Sitz von Gesellschaften und juristischen Personen dem Wohnsitz der natürlichen Personen gleich, und das Gericht hat bei der Festlegung des Sitzes "die Vorschriften seines internationalen Privatrechts anzuwenden". Die von den Rechtsordnungen der verschiedenen Vertragsstaaten getroffenen Lösungen sind ganz unterschiedlich.(29) Es ist ausgeführt worden: "Diese Unterschiede können zu unangemessenen Ergebnissen führen"(30), insbesondere zu konkurrierenden Zuständigkeiten. Daher konnte man "das Fehlen einer einheitlichen Kollisionsnorm mit einem sicheren Anknüpfungspunkt"(31) beklagen.

48. Ich erblicke in dieser Schwierigkeit, selbst wenn sie dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit eigen ist, ein zusätzliches Argument für die Ablehnung der These des Gerichtsstands des Ortes, an dem der Schaden eingetreten ist.

III ° Die Anwendung der Lösung des Urteils Shenavai ist unangemessen

49. In dem zitierten Urteil Shenavai haben Sie den Grundsatz angewandt, wonach das Nebensächliche der Hauptsache folgt: "Bei mehreren streitigen Verpflichtungen entscheidet mit anderen Worten die Hauptpflicht über die Zuständigkeit des Gerichts".(32) Sie haben daraus folgenden Schluß gezogen:

"Für die Bestimmung des Erfuellungsorts im Sinne von Artikel 5 Nr. 1 des Übereinkommens ... ist im Falle eines Rechtsstreits über die Honorarklage eines mit der Bauplanung befassten Architekten die vertragliche Verpflichtung maßgeblich, die konkret den Gegenstand der Klage bildet."(33)

50. Die Rechtsmittelgegnerin des vorliegenden Verfahrens schlägt vor, denselben Grundsatz anzuwenden.(34)

51. Diese Möglichkeit ist in den vorausgegangenen Schlussanträgen überzeugend widerlegt worden.(35) Lassen Sie mich hinzufügen, daß Sie die Anwendung des Grundsatzes "accessorium sequitur principale" im Rahmen von Artikel 5 Nr. 3 bereits abgelehnt haben. Im Urteil Kalfelis(36) haben Sie dem kraft der besonderen Zuständigkeit des Artikels 5 Nr. 3 angerufenen Gericht keine akzessorische Zuständigkeit zugebilligt, "über diese Klage unter anderen, nichtdeliktischen Gesichtspunkten zu entscheiden".(37)

52. Wie soll schließlich der Ort des wesentlichen Schadens bestimmt werden, ohne daß die Bekanntheit der beleidigten Person in den verschiedenen betroffenen Vertragsstaaten beurteilt wird, ohne daß die Anzahl der in jedem dieser Staaten verbreiteten Kopien gezählt wird, kurz, ohne Erwägungen zur Sache anzustellen? Sie sind der Ansicht, daß eine Auslegung des Artikels 5 gemäß "Sinn und Zweck des Übereinkommens" es ermöglichen muß, daß "das nationale Gericht über seine Zuständigkeit entscheiden kann, ohne in eine Sachprüfung eintreten zu müssen"(38).

53. Andernfalls ist der Kläger nicht mehr sicher, ob das Gericht, das er angerufen hat, sich für zuständig halten wird. Eine solche Lösung wäre mit dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit der Zuständigkeitsvorschriften nicht vereinbar, das Sie im Urteil Rösler vom 15. Januar 1985(39) und im Urteil Handte(40) aufgestellt haben.

IV ° Das Gericht des Vertragsstaats, in dessen Gebiet der Artikel verbreitet wurde, ist zuständig für die Entscheidung über die in diesem Staat verursachten besonderen Schäden

54. Im Bereich der deliktischen Haftung ist "[die] Zuständigkeit [des Gerichts des Ortes des Schadens] ... naturgemäß funktionell beschränkt. Sie beruht nämlich nach dem Urteil Bier/Mines de potasse d' Alsace ausschließlich auf den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege, genauer: auf der Beziehung, die zwischen einer Streitigkeit und dem zur Entscheidung über sie berufenen Gericht, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Beweiserhebung und der Gestaltung des Prozesses, bestehen muß."(41)

55. Daraus ergibt sich, daß das Gericht eines Vertragsstaats keine hinreichend enge Beziehung zu den in einem anderen Vertragsstaat verursachten Schäden hat, die zu diesem Gericht weder aufgrund des Ortes ihrer Verwirklichung noch aufgrund der schuldhaften Handlung eine Beziehung aufweisen. Die Beziehung der Nähe zwischen dem Gerichtsstand und dem Rechtsstreit, die Ihre Rechtsprechung verlangt, besteht nur bei den im Gebiet des Staates des angerufenen Gerichts eingetretenen Schäden.

56. Eine gegenteilige Lösung würde, wie offensichtlich ist, das Forum shopping fördern: Das englische Gericht liefe sogar Gefahr wegen seiner "Großzuegigkeit" gegenüber Opfern einer Ehrverletzung zum natürlichen Gerichtsstand auf diesem Gebiet zu werden.

57. Die Notwendigkeit, jeder Gefahr eines Forum shopping vorzubeugen, ist besonders groß, wenn der Rechtsstreit ein Gebiet zum Gegenstand hat, auf dem das in den Vertragsstaaten anwendbare materielle Recht nicht harmonisiert ist und zu Lösungen führt, die von einem Vertragsstaat zum anderen sehr stark voneinander abweichen. Dies ist im betreffenden Recht der Ehrverletzungen in ganz besonderem Maß der Fall.

58. Deshalb mache ich mir den Vorschlagsteil der am 14. Juli 1994 von Generalanwalt Darmon vorgetragenen Schlussanträge zu eigen.

(*) Originalsprache: Französisch.

(1) ° In der durch das Beitrittsübereinkommen vom 25. Oktober 1982 (ABl. L 388, S. 1) geänderten Fassung.

(2) ° Zu dieser Frage siehe Nr. 9 der Schlussanträge des Generalanwalts Darmon und Nr. 11 der Erklärungen der Kommission.

(3) ° Nr. 71 der Schlussanträge von Generalanwalt Darmon.

(4) ° Urteil vom 11. Januar 1990 in der Rechtssache C-220/88 (Dumez France und Tracoba, Slg. 1990, I-49, Randnr. 17).

(5) ° Bourel, P.: Du rattachement de quelques délits spéciaux en droit international privé , Recüil des cours, Académie de droit international de La Haye, 1989, II, Band 214, Nr. 136, S. 366.

(6) ° Siehe die Artikel 93 Absatz 5 und 94 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).

(7) ° Rechtssache 814/79 (Slg. 1980, 3807).

(8) ° Journal du droit international, 1982, Nr. 1, S. 464, 472, Hervorhebung von mir.

(9) ° Rechtssache 21/76 (Slg. 1976, 1735, Randnr. 20).

(10) ° Urteil Dumez France und Tracoba, bereits angeführt in Fußnote 4, Randnr. 17.

(11) ° Ebenda.

(12) ° Siehe Schlussanträge von Generalanwalt Darmon, Nr. 58.

(13) ° Bourel, a. a. O., Nr. 118, S. 357.

(14) ° Rechtssache 266/85 (Slg. 1987, 239).

(15) ° Siehe die Schlussanträge von Generalanwalt Darmon, Nrn. 21 ff.

(16) ° Tenor des Urteils Mines de potasse d' Alsace.

(17) ° Nr. 16 der Erklärungen der Regierung des Vereinigten Königreichs.

(18) ° A. a. O., Nr. 17.

(19) ° Randnr. 21, Hervorhebung von mir.

(20) ° Siehe in diesem Sinne die Erklärungen der Kommission, Nrn. 19 und 19 bis und diejenigen der Beklagten, Nr. 2.21.

(21) ° Schlussanträge von Generalanwalt Darmon in der Rechtssache C-364/93 (Marinari, Randnr. 31).

(22) ° Randnr. 17 des Urteils vom 19. Januar 1993 in der Rechtssache C-89/91 (Shearson Lehman Hutton, Slg. 1993, I-139).

(23) ° Urteile vom 27. September 1988 in der Rechtssache 189/87 (Kalfelis, Slg. 1988, 5565, Randnr. 19) und vom 17. Juni 1992 in der Rechtssache C-26/91 (Handte, Slg. 1992, I-3967, Randnr. 14).

(24) ° Urteil Dumez France und Tracoba, a. a. O.

(25) ° A. a. O., Fußnote 21, Nr. 16.

(26) ° Randnr. 17 des Urteils Dumez France und Tracoba, a. a. O.

(27) ° Nr. 20 seiner Erklärungen und Nr. 46 der Schlussanträge von Generalanwalt Darmon.

(28) ° Zu diesem Punkt ist das Ergebnis des Obersten Gerichtshofes der Vereinigten Staaten in der Rechtssache Keeton v. Hustler Magazine Inc., 465 US 770, 79 L Ed 2d 790, 104 S Ct 1473 zum Vergleich heranzuziehen, insbesondere (10): There is no justification for restricting libel actions to the plaintiff' s home forum. The victim of a libel, like the victim of any other tort, may choose to bring suit in any forum with which the defendant has certain minimum contacts ... such that the maintenance of the suit dös not offend traditional notions of fair play and substantial justice .

(29) ° Sie sind aufgezählt bei Rideau und Charrier: Code de procédures européennes, Litec, 1. Auflage, S. 461.

(30) ° Gaudemet-Tallon, H.: Les conventions de Bruxelles et de Lugano, LGDJ 1993, Nr. 73. Siehe auch Rideau und Charrier, a. a. O., S. 461, und Beraudo: Convention de Bruxelles , J.-Cl. Pr. Civ., Band 52-1, Nr. 28.

(31) ° Beraudo, a. a. O., ebenda.

(32) ° Randnr. 19

(33) ° Tenor.

(34) ° Vgl. auch Hüt, A.: Journal du droit international, 1994, S. 169, und Hartley, T.: Article (5)3 of the Brussels Convention , European Law Review, 1992, Band 17, S. 274.

(35) ° Nrn. 80 ff.

(36) ° Zitiert in Fußnote 23.

(37) ° Randnr. 21.

(38) ° Urteil vom 29. Juni 1994 in der Rechtssache C-288/92 (Custom Made Commercial, Slg. 1994, I-2913, Randnr. 20). Vgl. auch Urteil vom 22. März 1983 in der Rechtssache 34/82 (Peters, Slg. 1983, 987, Randnr. 17, letzter Satz).

(39) ° Rechtssache 241/83 (Slg. 1985, 99, Randnr. 23).

(40) ° Zitiert in Fußnote 23, Randnr. 19.

(41) ° Bourel, a. a. O., Randnr. 115, S. 355.