SCHLUßANTRÄGE DES GENCRALANWALTS
CARL OTTO LENZ
vom 9. November 1993 ( *1 )
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
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1. |
Im vorliegenden Vertragsverletzungsverfahren hat die Kommission beantragt,
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2. |
Die Regierung des Königreichs Belgien bestreitet nicht, daß die von der Kommission gerügten Vorschriften des belgischen Rechts gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen. Sie trägt lediglich vor, daß nunmehr Gesetzentwürfe ausgearbeitet worden seien, durch die diese Vorschriften geändert werden sollen, um sie dem Gemeinschaftsrecht anzupassen. Diese Entwürfe seien der Kommission zugeleitet worden. Sie würden den zuständigen Gesetzgebungsinstanzen unterbreitet werden, sobald die Kommission ihnen zugestimmt habe. |
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3. |
In ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 23. April 1991 hatte die Kommission das Königreich Belgien aufgefordert, den von ihr gerügten Verstoß binnen zweier Monate nach Bekanntgabe dieser Stellungnahme abzustellen. Es steht fest, daß dies bis zum Ende des schriftlichen Verfahrens (und wohl bis heute) nicht geschehen ist, obwohl das Königreich Belgien der Kommission bereits in ihrem Antwortschreiben auf die mit Gründen versehene Stellungnahme vom 13. Juni 1991 mitgeteilt hatte, daß es beschlossen habe, die belgische Gesetzgebung in dem von der Kommission gewünschten Sinne anzupassen. Das Königreich Belgien hat keine Gründe vorgetragen, die diese Verspätung erklären könnten. |
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4. |
Unter diesen Umständen kann ich Ihnen nur vorschlagen, den Anträgen der Kommission stattzugeben. |
( *1 ) Originalsprache: Deutsch.