URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)
22. Juni 1994
Verbundene Rechtssachen T-97/92 und T-111/92
Loek Rijnoudt und Michael Hocken
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
„Beamte — Befristete Abgabe — Satz des Versorgungsbeitrags“
Vollständiger Wortlaut in französischer Sprache II-511
Gegenstand:
Klage auf Aufhebung der Gehaltsmitteilungen der Kläger für Januar 1992, soweit diese auf die Dienstbezüge der Beamten die befristete Abgabe anwenden und schon zu diesem Zeitpunkt die unvermeidliche Erhöhung ihrer Versorgungsbeiträge festlegen
Ergebnis:
Abweisung
Zusammenfassung des Urteils
Nach Artikel 65 des Statuts überprüft der Rat jährlich die Besoldung der Beamten, wobei etwaige Angleichungen nach einer vom Rat festgelegten Methode vorgenommen werden. Durch den Beschluß 81/1061 (ABl. 1981, L 386, S. 6) präzisierte der Rat für die Zeit vom 1. Juli 1981 bis zum 30. Juni 1991 die Anwendungsmodalitäten des Artikels 65. Bei derselben Gelegenheit wurde durch die Verordnung Nr. 3821/81 (ABl. 1981, L 386, S. 1) für einen am 1. Juli 1991 ablaufenden Zeitraum eine „Krisenabgabe“ auf die Dienstbezüge eingeführt.
Nach Abschluß einer umfassenden Konzertierung mit dem Personal der Gemeinschaften erließ der Rat am 19. Dezember 1991
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die Verordnung Nr. 3831/91, mit der durch Einfügung eines neuen Artikels 66a in das Statut ab 1. Januar 1992 eine befristete Abgabe zum Bruttosatz von 5,83 % eingeführt wurde (ABl. L 361, S. 7); |
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die Verordnung Nr. 3832/91, mit der der Satz des Versorgungsbeitrags ab 1. Januar 1993 von 6,75 % auf 8,25 % erhöht wurde (ABl. L 361, S. 9). |
Am 15. Januar 1992 erhielten die Kläger ihre Gehaltsmitteilungen für Januar 1992, die insbesondere unter Berücksichtigung der Verordnung Nr. 3831/91 erstellt worden waren. Herr Rijnoudt und Herr Hocken legten am 13. März und 3. April 1992 gleichlautende Beschwerden gegen die Erhebung der befristeten Abgabe und die künftige Erhöhung ihrer Versorgungsbeiträge ein.
Herr Hocken erhielt auf seine Beschwerde keine individuelle Antwort, aber die Herrn Rijnoudt mit Schreiben vom 5. August 1992 mitgeteilte ausdrückliche Zurückweisungsentscheidung wurde in den Verwaltungsmitteilungen vom 24. September 1992 veröffentlicht, wobei auf die stillschweigende Zurückweisung der anderen Beschwerden bei Ablauf der im Statut festgesetzten Frist hingewiesen wurde.
Herr Rijnoudt und Herr Hocken haben am 5. November und 21. Dezember 1992 die vorliegenden Klagen eingereicht.
I — Zulässigkeit
1. Zu den Fristen fiir die Klage von Herrn Hocken
Das Gericht prüft von Amts wegen die Frage zwingenden Rechts, ob die Klage von Herrn Hocken innerhalb der vorgeschriebenen Fristen erhoben worden ist, und ist der Ansicht, daß die in den Verwaltungsmitteilungen erfolgte Mitteilung der ausdrücklichen Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde von Herrn Rijnoudt auch eine ausdrückliche Entscheidung über die Zurückweisung sämtlicher von allen anderen betroffenen Beamten eingereichten gleichlautenden Beschwerden darstellt, auf die sie tatsächlich eine detaillierte Antwort gibt. Es widerspräche nämlich dem Grundsatz der Gleichbehandlung, wenn man annehmen würde, daß diesen anderen Beamten gegenüber eine stillschweigende Zurückweisung ohne jede Begründung erfolgt wäre. Außerdem hat die Vorschrift, die den Erlaß einer stillschweigenden Zurückweisungsentscheidung nach Ablauf einer Frist von vier Monaten vorsieht, nicht den Zweck, das Organ von seiner Pflicht, durch eine begründete Entscheidung zu antworten, zu befreien. Daraus folgt, daß die Klage von Herrn Hocken fristgemäß eingereicht worden ist (Randnrn. 32 und 35 bis 37).
2. Zur Zulässigkeit der Klagen, soweit die Rechtswidrigkeit der Verordnung Nr. 3832/91 geltend gemacht wird
Das Gericht führt aus, daß ein Beamter in dem durch die Artikel 90 und 91 des Statuts errichteten Rechtsbehelfssystem nur eine Maßnahme anfechten kann, die ihn individuell beschwert, und daß er sich nur in diesem Rahmen auf die Rechtswidrigkeit einer allgemein anwendbaren Maßnahme berufen kann (Randnr. 41).
Verweisung auf: Gerichtshof, 16. Juli 1981, Bowden u. a./Kommission, 153/79, Slg. 1981, 2111, Randnr. 13; Gericht, 7. Juni 1991, Weyrich/Kommission, T-14/91, Slg. 1991, II-235, Randnr. 46
Daraus folgt, daß die Klagen unzulässig sind, soweit die Rechtswidrigkeit der Verordnung Nr. 3832/91 vor dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens geltend gemacht wird und soweit es infolgedessen an einer individuellen Durchführungsmaßnahme fehlt (Randnr. 42).
II — Begründetheit
1. Zu den Klagegründen in bezug auf die Verordnung Nr. 3831/91
a) Zum Klagegrund der unzureichenden Begründung der Verordnung Nr. 3831/91
Das Gericht weist daraufhin, daß sich die Begründung einer allgemein anwendbaren Maßnahme darauf beschränken kann, zum einen die Gesamtsituation, die zu ihrem Erlaß geführt hat, und zum anderen die allgemeinen Ziele anzugeben, die mit ihr erreicht werden sollen, und vertritt die Auffassung, daß die Begründung der Verordnung angesichts der langen Verhandlungen, die vor ihrem Erlaß zwischen den Gemeinschaften und ihrem Personal geführt wurden und über deren Inhalt und Bedeutung das gesamte Personal auf dem laufenden gehalten wurde, entgegen dem Vorbringen der Kläger den Erfordernissen des Artikels 190 des Vertrages genügt, da sie die Gesamtsituation, die zum Erlaß der Verordnung geführt hat, sowie deren allgemeine Ziele hinreichend angibt (Randnrn. 49, 52, 55 und 56).
Verweisung auf: Gerichtshof, 3. Juli 1985, Abrias u. a./Kommission, 3/83, Sig. 1985, 1995, Randnrn. 30 und 31
b) Zum Klagegrund des Fehlens einer objektiven Rechtfertigung und der Beeinträchtigung des Grundsatzes der Parallelität
Im Gegensatz zu den Klägern ist das Gericht nicht der Auffassung, daß die mit der Verordnung Nr. 3831/91 durch Einfügung eines neuen Artikels 66a in das Statut eingeführte befristete Abgabe objektiv nicht gerechtfertigt ist oder den Grundsatz der Parallelität beeinträchtigt, der in Artikel 65 des Statuts und bei den früheren Angleichungsmethoden zum Ausdruck gebracht wurde und wonach bei der Angleichung der Dienstbezüge der Gemeinschaftsbeamten insbesondere die Entwicklung der Gehälter im öffentlichen Dienst der Mitgliedstaaten zu berücksichtigen ist. Denn zum einen ist die streitige Verordnung unter vollständiger Beachtung ihrer Rechtsgrundlage, des Artikels 24 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Fusions Vertrages, erlassen worden, der der Rechtsetzungsbefugnis des Rates insoweit keine Schranken setzt. Zum anderen war der Rat, da die Rechtmäßigkeit einer Änderung einer Statutsbestimmung nicht aufgrund einer anderen Statutsbestimmung in Frage gestellt werden kann, bei der Änderung von Artikel 66a des Statuts nicht durch die Bestimmungen des Artikels 65 des Statuts gebunden. Im übrigen steht der Wortlaut des letztgenannten Artikels keineswegs der Einführung der befristeten Abgabe entgegen (Randnrn. 64 und 65).
c) Zum Klagegrand, mit dem geltend gemacht wird, daß die Kommission ihre Verpflichtungen gegenüber dem Personal nicht erfüllt habe
i) Zulässigkeit
Das Gericht weist die Einrede der Unzulässigkeit zurück, die die Kommission darauf gestützt hat, daß die Kläger zur Darlegung bestimmter Argumente auf, ihre Beschwerde verwiesen hätten. Denn auch wenn eine bloße Verweisung auf einen Anhang zur Darlegung der Tatsachen, Klagegründe und Argumente, die die Klageschrift selbst enthalten muß, im allgemeinen nicht akzeptiert werden kann, so besteht doch keine Veranlassung, die Argumente der Kläger wegen Nichtbeachtung von Artikel 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung in einem Fall für unzulässig zu erklären, in dem die Klageschrift den in Rede stehenden Klagegrund kurz bezeichnet und in dem es weder der Beklagten, die in ihren Schriftsätzen ausdrücklich auf die betreffenden Argumente, die in der Beschwerde enthalten sind, geantwortet hat, noch dem Gemeinschaftsrichter unmöglich gemacht worden ist, die in diesem Zusammenhang dargelegten Argumente zu verstehen (Randnr. 71).
Das Gericht ist nämlich der Ansicht, daß sich der vorliegende Fall von anderen Rechtssachen unterscheidet, in denen die Klageschrift eine Verweisung auf ein in einem anderen Verfahren vorgelegtes Dokument enthielt oder es dem Richter insbesondere unmöglich war, die Maßnahme zu identifizieren, deren Aufhebung der Kläger beantragte (Randnr. 72).
Verweisung auf: Gerichtshof, 8. Juli 1965, Prakash/Kommissionder EAG, 19/63 und 65/63, Slg. 1965,718; Gericht, 26. März 1992, AscasibarZubizarretau. a./Albániu. a., T-35/89T01, Slg. 1992, II-1599; Gericht, 24. März 1993, Benzler/Kommission, T-72/92, Slg. 1993, II-347
ii) Begründetheit
Im Gegensatz zu den Klägern ist das Gericht der Auffassung, daß die Kommission gehalten ist, in voller Unabhängigkeit zu handeln, wenn sie dem Rat einen gemeinschaftlichen Rechtsetzungsakt vorschlägt, und daß infolgedessen weder Vereinbarungen über die internen Beziehungen zwischen der Kommission als Arbeitgeber und ihrem Personal noch die Veranstaltung einer Befragung des Personals der Kommission im Wege der Abstimmung geltend gemacht werden können, um die Gültigkeit der Verordnung Nr. 3831/91 zu bestreiten, die vom Rat auf Vorschlag der Kommission aufgrund des Artikels 24 des Fusionsvertrages und des Artikels 13 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften erlassen worden ist (Randnrn. 83, 84 und 85).
Das Gericht vertritt die Ansicht, daß der Klagegrund auf jeden Fall der tatsächlichen Grundlage entbehrt (Randnr. 92).
d) Zum Klagegrund, mit dem geltend gemacht wird, daß der Rat das in seinem Beschluß vom 23. Juni 1981 vorgesehene Konzertierungsverfahren nicht beachtet habe
Das Gericht weist diesen Klagegrund mit der Begründung zurück, daß die bindenden Vorschriften dieses Beschlusses beachtet worden sind, ohne daß es eine Prüfung der Frage für erforderlich hält, ob eine derartige Nichtbeachtung zur Feststellung der Unanwendbarkeit der streitigen Verordnung hätte führen können (Randnrn. 97, 99 und 100).
e) Zum Klagegrund der Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes und des Grundsatzes der gesunden und ordnungsgemäßen Verwaltung
Das Gericht weist diesen Klagegrund mit der Begründung zurück, daß sich ein Beamter vor allem auf einem Gebiet, dessen Gegenstand eine ständige Anpassung nach Maßgabe der Veränderungen der wirtschaftlichen Lage mit sich bringt, nicht auf diese Grundsätze berufen kann, um die Rechtmäßigkeit einer neuen Verordnungsbestimmung in Frage zu stellen (Randnr. 104).
Verweisung auf: Gerichtshof, 14. Juni 1988, Christianos/Gerichtshof, 33/87, Slg. 1988, 2995, Randnr. 23; Gericht, 26. Oktober 1993, Reinarz/Kommission, T-6/92und T-52/92, Slg. 1993, II-1047, Randnr. 85
Tenor:
Die Klagen werden als unzulässig abgewiesen, soweit sie auf die Feststellung der Unanwendbarkeit der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 3832/91 des Rates vom 19. Dezember 1991 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften hinsichtlich des Versorgungsbeitrags gerichtet sind; im übrigen werden die Klagen als unbegründet abgewiesen.