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Leitsätze

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1. Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Anrufung zwecks Auslegung des EWG-Vertrags - Keine Möglichkeit für eine Partei des Ausgangsverfahrens, die Unzuständigkeit des Gerichtshofes geltend zu machen

(EWG-Vertrag, Artikel 177)

2. Vorabentscheidungsverfahren - Zulässigkeit - Keine Möglichkeit für eine Partei des Ausgangsverfahrens, die Unzulässigkeit einer Frage mit der Begründung geltend zu machen, die Feststellungen, von denen das vorlegende Gericht bei der Vorlage ausgegangen sei, seien unzutreffend

(EWG-Vertrag, Artikel 177)

3. Wettbewerb - Gemeinschaftsrechtliche Vorschriften - Unternehmen - Begriff - Internationale Organisation Eurocontrol - Tätigkeiten, die mit der Ausübung hoheitlicher Vorrechte zusammenhängen - Ausschluß

(EWG-Vertrag, Artikel 86 und 90)

Leitsätze

1. Der Gerichtshof ist gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag für die Entscheidung über die Auslegung von Bestimmungen des EWG-Vertrags zuständig; diese Bestimmung sieht ein unmittelbares Zusammenwirken des Gerichtshofes mit den nationalen Gerichten in einem nichtstreitigen Verfahren vor, in dem die Parteien keinerlei Initiativrechte, sondern nur Gelegenheit zur Äusserung haben.

Wird dem Gerichtshof von einem nationalen Gericht eine Frage nach der Auslegung des EWG-Vertrags vorgelegt, kann eine Partei des Ausgangsverfahrens daher nicht die Unzuständigkeit des Gerichtshofes geltend machen.

2. Eine Partei des Ausgangsverfahrens kann die Unzulässigkeit einer Vorabentscheidungsfrage nicht mit der Begründung geltend machen, das nationale Gericht habe das Verfahren des Artikels 177 EWG-Vertrag aufgrund angeblich unzutreffender Feststellungen in Gang gesetzt.

3. Die Artikel 86 und 90 EWG-Vertrag sind dahin auszulegen, daß eine internationale Organisation wie Eurocontrol kein Unternehmen im Sinne dieser Bestimmungen darstellt.

In ihrer Gesamtheit hängen die Tätigkeiten von Eurocontrol - einschließlich der im Auftrag der Staaten durchgeführten Einziehung der Streckengebühren - ihrer Art, ihrem Gegenstand und den für sie geltenden Regeln nach nämlich mit der Ausübung von Vorrechten zusammen, die die Kontrolle und die Überwachung des Luftraums betreffen und die typischerweise hoheitliche Vorrechte sind; sie weisen keinen wirtschaftlichen Charakter auf, der die Anwendung der Wettbewerbsregeln des EWG-Vertrags rechtfertigen würde.