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Leitsätze

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1. Handlungen der Organe - Richtlinien - Unmittelbare Wirkung - Voraussetzungen

(EWG-Vertrag, Artikel 189 Absatz 3)

2. Rechtsangleichung - Abfälle - Richtlinie 75/442 - Keine Möglichkeit für den einzelnen, sich vor dem nationalen Gericht auf Artikel 4 zu berufen

(Richtlinie 75/442 des Rates, Artikel 4)

Leitsätze

1. 1. Die einzelnen können sich in all den Fällen, in denen Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau erscheinen, vor dem nationalen Gericht gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen, wenn der Staat die Richtlinie nicht fristgemäß oder unrichtig in nationales Recht umgesetzt hat.

Eine Gemeinschaftsbestimmung ist in dieser Hinsicht unbedingt, wenn sie eine Verpflichtung begründet, die weder an eine Bedingung geknüpft ist noch zu ihrer Erfuellung und Wirksamkeit einer Maßnahme der Gemeinschaftsorgane oder der Mitgliedstaaten bedarf, und sie ist hinreichend genau, um von einem einzelnen herangezogen und vom Gericht angewandt zu werden, wenn sie unzweideutig eine Verpflichtung begründet.

2. Artikel 4 der Richtlinie 75/442 über Abfälle, wonach die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zu treffen haben, um sicherzustellen, daß die Abfälle beseitigt werden, ohne die menschliche Gesundheit zu gefährden oder die Umwelt zu schädigen, begründet für die einzelnen keine Rechte, die die nationalen Gerichte zu schützen haben.

Diese Bestimmung, in der die Ziele genannt sind, die die Mitgliedstaaten bei der Erfuellung der konkreteren, sich aus anderen Bestimmungen der Richtlinie ergebenden Verpflichtungen zu beachten haben, hat nämlich nur programmatischen Charakter. Sie steckt den Rahmen ab, in dem die Tätigkeit der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Behandlung der Abfälle stattfinden soll, und schreibt für sich allein nicht den Erlaß konkreter Maßnahmen oder diese oder jene Methode der Abfallbeseitigung vor. Sie ist weder unbedingt noch hinreichend genau und damit nicht geeignet, Rechte zu verleihen, die die einzelnen gegenüber dem Staat geltend machen können.