Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

++++

1. Freier Dienstleistungsverkehr ° Bestimmungen des Vertrages ° Anwendungsbereich ° In einem Mitgliedstaat im Kino oder im Fernsehen vorgeführte Filme, die in anderen Mitgliedstaaten hergestellt wurden ° Einbeziehung

(EWG-Vertrag, Artikel 59 ff.)

2. Freier Dienstleistungsverkehr ° Beschränkungen ° Regelung, die die Erteilung von Lizenzen für die Synchronisierung von Filmen aus Drittländern mit dem Verleih inländischer Filme verknüpft ° Diskriminierende Wirkung gegenüber den in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Produzenten ° Unzulässigkeit ° Ausnahmen ° Gründe der öffentlichen Ordnung ° Verfolgung wirtschaftlicher Ziele ° Unzulässigkeit

(EWG-Vertrag, Artikel 56 und 59)

Leitsätze

1. Die Vorführung von Filmen im Kino oder im Fernsehen, in deren Rahmen die Produzenten den Verleihern gestatten, gegen Entgelt Kopien ihrer Filme zu ziehen und diese öffentlich zur Aufführung zu bringen, stellt eine Dienstleistung dar. Da diese Dienstleistung grenzueberschreitenden Charakter hat ° Produzenten und Verleiher sind nicht in ein und demselben Mitgliedstaat niedergelassen ° fällt sie unter die Bestimmungen des Vertrages über den freien Dienstleistungsverkehr.

2. Nationale Rechtsvorschriften, die die Erteilung von Lizenzen zur Synchronisation von Filmen aus Drittländern in eine der offiziellen inländischen Sprachen den Verleihern vorbehalten, die sich zum Verleih inländischer Filme verpflichten, sind nicht mit den Bestimmungen des Vertrages über den freien Dienstleistungsverkehr vereinbar.

Eine solche Regelung ist nämlich diskriminierend, da sie angesichts der Tatsache, daß sich das Publikum sehr weitgehend für in einer der Landessprachen synchronisierte Filme aus Drittländern entscheidet, die Produzenten inländischer Filme, die wegen der starken Nachfrage nach Synchronisierungslizenzen sicher sein können, daß ihre Filme verliehen und sie über entsprechende Einnahmen verfügen werden, gegenüber den in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Produzenten bevorzugt, die ausschließlich von der Entscheidung der Verleiher abhängen, und da sie auch nicht unter eine ausdrückliche Ausnahmebestimmung ° wie Artikel 56 des Vertrages, auf den Artikel 66 verweist ° fällt. Insoweit genügt die Feststellung, daß zum einen die Kulturpolitik nicht zu den in Artikel 56 aufgeführten Rechtfertigungen zählt und zum anderen eine Regelung, die den Verleih inländischer Filme ohne Rücksicht auf ihren Inhalt oder ihre Qualität fördert, ein ausschließlich wirtschaftliches Ziel verfolgt, das keinen Grund der öffentlichen Ordnung im Sinne dieses Artikels darstellt.