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Leitsätze

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1. Gemeinschaftsrecht - Grundsätze - Grundrechte - Beachtung durch die Mitgliedstaaten bei der Durchführung der gemeinschaftsrechtlichen Regelungen

2. Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Milch und Milcherzeugnisse - Zusätzliche Abgabe für Milch - Zuteilung von nicht der Abgabe unterliegenden Referenzmengen - Übertragung der dem Pächter zugeteilten Referenzmenge auf den Verpächter bei Pachtende - Keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Einführung einer Regelung über eine vom Verpächter an den ausscheidenden Pächter zu zahlende Vergütung - Kein Anspruch auf eine solche Vergütung unmittelbar aufgrund des Gemeinschaftsrechts - Eigentumsrecht - Diskriminierungsverbot - Verbot der ungerechtfertigten Bereicherung - Kein Verstoß

(EWG-Vertrag, Artikel 40 Absatz 3; Verordnung Nrn. 856/84 und 857/84 des Rates; Verordnung Nr. 1371/84 der Kommission)

Leitsätze

1. Auch die Mitgliedstaaten haben die Erfordernisse des Grundrechtsschutzes in der Gemeinschaftsrechtsordnung bei der Durchführung der gemeinschaftsrechtlichen Regelungen zu beachten, so daß sie diese soweit irgend möglich in Übereinstimmung mit diesen Erfordernissen anwenden müssen.

Der Gerichtshof hat im Vorabentscheidungsverfahren dem vorlegenden Gericht alle Auslegungskriterien an die Hand zu geben, die es benötigt, um die Vereinbarkeit einer in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallenden Regelung mit den Grundrechten beurteilen zu können, deren Wahrung er sichert.

2. Die Gemeinschaftsregelung über das System der zusätzlichen Abgabe für Milch, das durch die Verordnungen Nrn. 856/84, 857/84 und 1371/84 eingeführt worden ist, verpflichtet einen Mitgliedstaat nicht, wegen der einem Verpächter bei Ablauf des Pachtverhältnisses übertragenen Referenzmenge eine Regelung über eine vom Verpächter an den ausscheidenden Pächter zu zahlende Vergütung einzuführen, und verleiht dem Pächter insoweit auch nicht unmittelbar einen Anspruch auf eine solche Vergütung.

Die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts sehen eine solche Verpflichtung oder einen solchen Anspruch ebenfalls nicht vor.

Zum einen umfasst nämlich das in der Rechtsordnung der Gemeinschaft gewährleistete Eigentum nicht das Recht zur kommerziellen Verwertung eines Vorteils, der wie die Referenzmengen, die im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation zugeteilt werden, weder aus dem Eigentum noch aus der Berufstätigkeit des Betroffenen herrührt.

Zum anderen lässt sich die Geltendmachung des Grundsatzes der Gleichbehandlung nicht mit Erfolg darauf stützen, daß andere Pächter später nach einer Änderung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften eine Vergütung erhalten konnten. Dieser Grundsatz, der in Artikel 40 Absatz 3 EWG-Vertrag seinen spezifischen Ausdruck findet, kann nämlich die Beziehungen der Parteien eines Pachtvertrags nicht nachträglich zum Nachteil des Verpächters in der Weise verändern, daß diesem entweder im Rahmen vom betreffenden Mitgliedstaat zu erlassender nationaler Rechtsvorschriften oder aufgrund seiner unmittelbaren Wirkung eine Verpflichtung zur Zahlung einer Vergütung an den ausscheidenden Pächter auferlegt wird.

Da sich die Rechtsbeziehungen zwischen Pächter und Verpächter, insbesondere bei Ablauf des Pachtverhältnisses, beim derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts weiterhin nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats richten, unterliegen schließlich die möglichen Folgen einer eventuellen ungerechtfertigten Bereicherung des Verpächters bei Ablauf des Pachtverhältnisses nicht dem Gemeinschaftsrecht.