Schlussanträge des Generalanwalts Van Gerven vom 8. Juni 1993. - CMC MOTORRADCENTER GMBH GEGEN PELIN BASKICIOGULLARI. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: LANDGERICHT AUGSBURG - DEUTSCHLAND. - AUFKLAERUNGSPFLICHT - MASSNAHMEN GLEICHER WIRKUNG. - RECHTSSACHE C-93/92.
Sammlung der Rechtsprechung 1993 Seite I-05009
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Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Ist es mit Artikel 30 EWG-Vertrag vereinbar, wenn einem deutschen Importeur die Pflicht auferlegt wird, den Käufer eines Motorrads der Firma Yamaha darüber aufzuklären, daß deutsche Vertragshändler dieser Firma Gewährleistungsreparaturen vielfach dann verweigern, wenn die Fahrzeuge aus dem grauen Import stammen? Diese Frage hat das Landgericht Augsburg dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Bevor ich näher auf sie eingehe, möchte ich den Hintergrund des Ausgangsverfahrens in Erinnerung rufen.
2. Am 7. Mai 1991 kaufte Pelin Baskiciogullari, die Beklagte und Berufungsbeklagte des Ausgangsverfahrens (im folgenden: Beklagte), bei der CMC Motorradcenter GmbH, der Klägerin und Berufungsklägerin des Ausgangsverfahrens (im folgenden: Klägerin), ein Motorrad der Marke Yamaha. Die Klägerin, ein Unternehmen, das mit Motorrädern aus Italien und Japan handelt, jedoch nicht Vertragshändlerin ist, hatte das Fahrzeug von einem deutschen Importeur erworben, der es seinerseits in Frankreich von einem Yamaha-Vertragshändler gekauft hatte. Auf diese Weise machte sich die Klägerin das zwischen den Mitgliedstaaten bestehende Gefälle im Nettopreis der Fahrzeuge zunutze. Der deutsche Importeur erhielt beim Kauf des Motorrads in Frankreich die Zusage, daß sich der Käufer entsprechend den Garantiebedingungen an jeden Yamaha-Vertragshändler wenden könne.
Aufgrund ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Bestandteil des Kaufvertrags waren, versprach die Klägerin der Beklagten die Gewährleistung für die Fehlerfreiheit des Motorrads während eines Jahres nach dessen Auslieferung. Sie unterließ es jedoch, die Beklagte über die ihr bekannte Praxis der deutschen Yamaha-Vertragshändler aufzuklären. Diese weigern sich häufig, Gewährleistungsreparaturen an Motorrädern auszuführen, wenn diese Fahrzeuge im Wege des Parallelimports und nicht auf dem offiziellen Weg eingeführt wurden, obwohl sie hierzu aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit dem Hersteller verpflichtet sind.
Die Beklagte lehnte die Abnahme des Motorrads ab, als sie von dieser Praxis erfuhr. Daraufhin erhob die Klägerin Schadensersatzklage beim Amtsgericht Nördlingen; die Beklagte verlangte im Wege der Widerklage die Erstattung ihrer Anzahlung. Das Amtsgericht wies die Klage ab und gab der Widerklage statt. Die Klägerin legte gegen dieses Urteil Berufung beim Landgericht Augsburg ein, das dem Gerichtshof die in Rede stehende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt hat.
3. Im Vorlagebeschluß wird nicht erläutert, wie es zu der zuvor wiedergegebenen Frage kam. Das Landgericht führt nur aus, daß es erwäge, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen und der Widerklage der Beklagten stattzugeben. Mit dem erstinstanzlichen Gericht ist es der Meinung, daß die Klägerin ° ohne Anwendung des EWG-Vertrags ° grundsätzlich verpflichtet gewesen wäre, die Beklagte auf die rechtswidrige Verhaltensweise der deutschen Vertragshändler hinzuweisen. Falls die Auferlegung dieser Rechtspflicht jedoch eine Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmässige Einfuhrbeschränkung im Sinne von Artikel 30 EWG-Vertrag darstelle, bestuende die Klageforderung zu Recht. Im Berufungsverfahren wäre dann der Klage stattzugeben und die Widerklage abzuweisen. Daher sieht sich das Landgericht zur Vorlage verpflichtet, da seine Entscheidung nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden kann.
4. Es ist zu bedauern, daß das Landgericht in seinem Vorlagebeschluß die genaue Rechtsgrundlage und die Einzelheiten der in der Frage genannten Aufklärungspflicht in keiner Weise näher dargelegt hat. In seinen Gründen führt es nur aus, daß die zugrundegelegte Auslegung der Aufklärungspflicht "der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur" entspreche. Ich möchte in diesem Zusammenhang an den Grundsatz erinnern, den der Gerichtshof in seinem vor kurzem erlassenen Urteil Telemarsicabruzzo aufgestellt hat:
"Die Notwendigkeit, das Gemeinschaftsrecht in einer für das vorlegende Gericht sachdienlichen Weise auszulegen, verlangt, daß dieses den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen umreisst, in den sich die von ihm gestellten Fragen einfügen, oder jedenfalls die Annahmen tatsächlicher Art erläutert, auf denen diese Fragen beruhen."(1)
Vor noch kürzerer Zeit hat der Gerichtshof in Anwendung dieses Grundsatzes ein Vorabentscheidungsersuchen für unzulässig erklärt, und zwar insbesondere aufgrund der lückenhaften Art und Weise, mit der das vorlegende Gericht seine Frage begründet hatte:
"Es gibt weder den Inhalt der Bestimmungen des nationalen Rechts an, auf das es sich bezieht, noch die genauen Gründe, die es dazu veranlasst haben, sich die Frage nach ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht zu stellen und es für erforderlich zu halten, dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen. Insoweit erlauben es die Ausführungen im Vorlagebeschluß durch ihre zu ungenaue Bezugnahme auf die vom nationalen Gericht zugrunde gelegte rechtliche und tatsächliche Situation dem Gerichtshof nicht, das Gemeinschaftsrecht in sachdienlicher Weise auszulegen."(2)
5. Obwohl diese Rechtsprechung angesichts der sehr knappen Rechtsausführungen des Landgerichts streng genommen auch auf den vorliegenden Fall angewandt werden könnte, bin ich der Ansicht, daß es dem Gerichtshof doch ermöglicht worden ist, das Gemeinschaftsrecht, zumindest Artikel 30 EWG-Vertrag, sachdienlich auszulegen (siehe jedoch unten Nr. 11). Denn die Beteiligten des Verfahrens vor dem Gerichtshof, insbesondere die Bundesregierung und die Kommission, haben in ihren Erklärungen ausreichende Erläuterungen des rechtlichen Hintergrunds der vom Landgericht angeführten Aufklärungspflicht vorgetragen. Auch die schriftlichen Erklärungen der Klägerin lassen daran keinen Zweifel bestehen: Es geht um die in der deutschen Rechtsprechung und Literatur entwickelte Lehre von der auf die "culpa in contrahendo" gestützten vorvertraglichen Aufklärungspflicht von Parteien, die in Vertragsverhandlungen miteinander stehen.
6. Hier ist ein kurzer Exkurs über diese vorvertragliche Aufklärungspflicht angebracht. Nach der betreffenden Lehre entsteht von der Aufnahme von Vertragsverhandlungen an ein vertragsähnliches Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien. Aufgrund dieses Vertrauensverhältnisses muß jede Partei die Belange der anderen Partei berücksichtigen und diese insbesondere über Umstände aufklären, die nur ihr allein bekannt sind und von denen sie weiß, daß sie für die Entscheidung der anderen Partei von ausschlaggebender Bedeutung sind. Das Unterlassen dieser Aufklärung wird als vorvertragliches Verschulden ("culpa in contrahendo") angesehen.
Diese vorvertragliche Aufklärungspflicht gilt auch bei einem Kaufvertrag. Die Bundesregierung führt hierfür verschiedene Beispiele aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes an, auf die ich hier nicht einzugehen brauche: Maßgebend für die Aufklärungspflicht ist auch hier, daß ein bestimmter Umstand eindeutig für die Entscheidung einer Partei, den Vertrag abzuschließen, ausschlaggebend ist.
7. Dies ist der nationalrechtliche Rahmen der Fragestellung, wobei ich dahingestellt sein lassen will und muß, ob die Klägerin nach der genannten Rechtsprechung im vorliegenden Fall dazu verpflichtet war, die Beklagte über die Weigerung deutscher Vertragshändler aufzuklären, Garantiereparaturen an parallel importierten Fahrzeugen auszuführen(3). Die einzige Frage, die sich dem Gerichtshof stellt, ist, ob diese vorvertragliche Aufklärungspflicht mit Artikel 30 EWG-Vertrag vereinbar ist.
8. Ich meine, daß dies sehr wohl der Fall ist. Nicht daß eine allgemeine vorvertragliche von der Rechtsprechung entwickelte Aufklärungspflicht keine "Handelsregelung" im Sinne des Urteils Dassonville(4) sein kann: Die ständige Rechtsprechung des obersten Gerichts eines Mitgliedstaats, das für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zuständig ist, hat ja auf einem Gebiet wie dem Vertragsrecht zweifellos "regelnden" Charakter, jedenfalls wenn es um Fragen geht, zu denen sich der bürgerlich-rechtliche Gesetzgeber nicht geäussert hat. Im Verhältnis zwischen Kaufleuten und Privatpersonen und zwischen Kaufleuten untereinander läuft eine derartige Rechtsprechung demnach auf eine "Handelsregelung" hinaus.
Wenn eine solche von der Rechtsprechung entwickelte Aufklärungspflicht meines Erachtens doch mit Artikel 30 vereinbar ist, so deshalb, weil ich nicht zu erkennen vermag, inwiefern sie für sich genommen den innergemeinschaftlichen Handel (unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell) zu behindern geeignet sein sollte.
9. Hierzu führt die Klägerin aus, daß eine Maßnahme gleicher Wirkung vorliege, falls das Landgericht die vorvertragliche Aufklärungspflicht so auffassen sollte, daß sie als Verkäuferin von aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Motorrädern Hinweispflichten gegenüber der Beklagten treffen sollten, die nicht für Händler gelten würden, die unmittelbar aus Japan in die Bundesrepublik Deutschland eingeführte Motorräder verkauften. Würde man von einem Händler verlangen, daß er ausdrücklich darauf hinweise, daß bestimmte andere Händler keine Garantiereparaturen durchführten (selbst wenn sie rechtlich dazu verpflichtet seien), würde dies dazu führen, daß ein Teil der Käufer abgeschreckt würde. Da diese Aufklärungspflicht nur für Motorräder gelte, die aus anderen Mitgliedstaaten importiert würden, und nicht für solche, die unmittelbar aus Japan eingeführt würden, liege ein Handelshemmnis vor.
Auch die Kommission ist der Ansicht, daß die vorvertragliche Aufklärungspflicht zwar in keinem Zusammenhang mit dem innergemeinschaftlichen Handel stehe, sich jedoch auf das Kaufverhalten eines normalen Kunden abschreckend auswirken könne, insbesondere wenn es um Produkte gehe, bei denen Reparaturen erforderlich werden könnten. Im Unterschied zur Klägerin meint sie aber ° und ihre Meinung stimmt insoweit mit derjenigen der Bundesregierung überein °, daß die Verpflichtung, die ohne Unterscheidung nach der Staatsangehörigkeit anwendbar sei, durch zwingende Erfordernisse des Verbraucherschutzes gerechtfertigt sei und in angemessenem Verhältnis zu diesem Ziel stehe.
10. Obwohl der Standpunkt der Kommission nuancierter als derjenige der Klägerin ist, vermag mich keine der beiden Argumentationen zu überzeugen. Ich kann nämlich nicht erkennen, inwiefern sich eine allgemeine vorvertragliche Aufklärungspflicht für sich genommen hemmend auf den innergemeinschaftlichen Handel auswirken kann. Der einzige Umstand, der in einem Fall wie dem vorliegenden Folgen für den innergemeinschaftlichen Handel haben kann, ist die Praxis der deutschen Yamaha-Vertragshändler, die Durchführung von Garantiereparaturen zu verweigern, wenn ein Fahrzeug im Wege des Parallelimports eingeführt wurde. Mit anderen Worten, nicht die Aufklärungspflicht wirkt hemmend, sondern die Praxis der deutschen Yamaha-Vertragshändler. Eine solche Praxis von privaten Unternehmen kann gegen das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft verstossen. Daß die Klägerin aufgrund der fraglichen allgemeinen Aufklärungspflicht die Käufer importierter Motorräder über derartige private Praktiken unterrichten muß, führt nicht dazu, daß diese Aufklärungspflicht gegen Artikel 30 EWG-Vertrag verstösst.
11. Das Landgericht führt in seinem Vorlagebeschluß aus, daß die Praxis der deutschen Yamaha-Vertragshändler gegen Artikel 85 EWG-Vertrag verstosse. In ihren schriftlichen Erklärungen untersucht die Kommission diese Frage kurz, wobei sie jedoch ausführt, daß der Sachverhalt nicht die Feststellung zulasse, ob es sich hier um ein Kartell zwischen den betroffenen Händlern handele oder aber um selbständige Entscheidungen der betroffenen Unternehmen.
Da dem Gerichtshof hierzu keinerlei Angaben tatsächlicher oder rechtlicher Art zur Verfügung stehen ° dieses Problem wurde in den Vorlagefragen nicht einmal erwähnt °, halte ich es nicht für angebracht, diesen Punkt zu vertiefen. Ich meine nämlich, daß in dieser Hinsicht das bereits unter Nr. 4 angeführte Urteil Telemarsicabruzzo des Gerichtshofes anzuwenden ist. In diesem Urteil hat der Gerichtshof ja ausgeführt, daß die Erfordernisse einer Darstellung des tatsächlichen und rechtlichen Rahmens bzw. der Annahmen tatsächlicher Art, die den Vorlagefragen zugrunde liegen, insbesondere auf dem Gebiet des Wettbewerbs gelten, das durch komplexe Sach- und Rechtslagen gekennzeichnet ist(5). Im vorliegenden Fall sind die relevanten Angaben so dürftig, daß es dem Gerichtshof nicht möglich ist, von den tatsächlichen Umständen einer eventuellen Absprache zwischen den privaten Unternehmen Kenntnis zu nehmen, geschweige denn diese im Hinblick auf Artikel 85 EWG-Vertrag zu qualifizieren oder zu beurteilen.
Ergebnis
12. Ich schlage vor, wie folgt zu antworten:
"Eine im Wege der Rechtsprechung auferlegte Verpflichtung zur Aufklärung in vorvertraglichen Beziehungen kann nicht als Maßnahme gleicher Wirkung im Sinne von Artikel 30 EWG-Vertrag angesehen werden."
(*) Originalsprache: Niederländisch.
(1) ° Urteil vom 26. Januar 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-320/90, C-321/90 und C-322/90, Slg. 1993, I-393, Randnr. 6 (Hervorhebung von mir).
(2) ° Beschluß des Gerichtshofes vom 19. März 1993 in der Rechtssache C-157/52 (Banchero, Slg. 1993, I-1085, Randnr. 6). Siehe auch den Beschluß vom 26. April 1993 in der Rechtssache C-386/92 (Monin Automobiles, Slg. 1993, I-2049, Randnr. 8).
(3) ° Der Gerichtshof kann nämlich im Rahmen des Artikels 177 EWG-Vertrag nicht über die Auslegung nationaler Vorschriften (Rechts- und Verwaltungsvorschriften, aber auch von der Rechtsprechung entwickelter Vorschriften) entscheiden: siehe u. a. Urteil vom 13. März 1984 in der Rechtssache 16/83 (Prantl, Slg. 1984, 1299, Randnr. 10).
(4) ° Urteil vom 11. Juli 1974 in der Rechtssache 8/74 (Slg. 1974, 837, Randnr. 5).
(5) ° Urteil Telemarsicabruzzo, Randnr. 7; Beschluß in der Rechtssache Banchero, Randnr. 5; Beschluß in der Rechtssache Monin Automobiles, Randnr. 5.